BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 173/02 Verk374ndet am: 21. September 2006 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, 247 60 Zur Berechtigung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters, die Genehmigung von Lastschriften zu verweigern (im Anschluss an BGHZ 161, 49) BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 173/02 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-ter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juni 2002 und der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 25. Oktober 2001 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin vermietete der Bauunternehmung B. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) Ger344te. Es bestand eine laufende Gesch344ftsbe-ziehung. Die Schuldnerin erm344chtigte die Kl344gerin, deren f344llige Forderungen von ihrem Konto einzuziehen. Die Einzugserm344chtigung galt auch f374r Forde-rungen der H. GmbH. Die Kl344gerin zog im Januar und Feb-ruar 2001 f344llige Mietzinsen sowie im Februar 2001 eine Werklohnforderung der H. GmbH f374r die Demontage und den Abtransport eines Krans ein. 1 - 3 - Der Beklagte wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 2. M344rz 2001 zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter der Schuldnerin bestellt. Un-mittelbar nach seiner Bestellung widerrief er die Einziehungen der Forderungen und die Belastungen des Kontos der Schuldnerin durch die Kl344gerin. Die einge-zogenen Betr344ge wurden daraufhin auf das Konto der Schuldnerin zur374ck 374berwiesen. 2 Die H. GmbH trat ihren angeblich gegen den Beklag-ten bestehenden Schadensersatzanspruch an die Kl344gerin ab. Diese verlangt von ihm die r374ckbelasteten Betr344ge sowie die Geb374hren f374r die R374cklastschrif-ten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zur374ckgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er seinen Klagabweisungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 5 Der Beklagte hafte der Kl344gerin aus 247 60 InsO auf Schadensersatz. Er habe gegen seine ihr gegen374ber bestehenden Pflichten versto337en, weil er die Lastschriften nicht h344tte widerrufen d374rfen; denn die Schuldnerin sei dazu ebenfalls nicht berechtigt gewesen. 6 - 4 - II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht Stand. 7 1. Der starke oder der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete (mitbe-stimmende) vorl344ufige Insolvenzverwalter verletzt weder eine insolvenzspezifi-sche noch eine sonstige gegen374ber dem Gl344ubiger bestehende Pflicht, wenn er die auf einer Einziehungserm344chtigung beruhende Lastschrift widerruft. Viel-mehr ist er, was der Senat nach Verk374ndung des Berufungsurteils entschieden hat, grunds344tzlich berechtigt, eine Belastung, die der Schuldner noch nicht ge-nehmigt hat, zu widerrufen (vgl. BGHZ 161, 49, 52; BGH, Urt. v. 4. November 2004 - IX ZR 82/03, ZInsO 2004, 40; v. 4. November 2004 - IX ZR 28/04, EWiR 2005, 227 m. Anm. Gantenberg). 8 2. Die Rechtsprechung des Senats hat Zustimmung erfahren (FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. 247 21 Rn. 42c, 247 22 Rn. 16; HmbKomm-InsO/Schr366der, 247 22 Rn. 157; Andres/Leithaus, InsO 247247 60, 61 Anm. 3; Dahl NZI 2005, 102; Flitsch BB 2005, 17; Feuerborn ZIP 2005, 604, 605), ist aber auch Kritik begegnet (Bork ZIP 2004, 2446 f; Hadding WM 2005, 1549, 1552 f; Jungmann NZI 2005, 84, 86 f; Meder NJW 2005, 637). Mit den - nicht neuen - Argumenten dieser kritischen Stellungnahmen hat sich der Senat im Wesentli-chen bereits in den Entscheidungen vom 4. November 2004 (aaO) auseinan-dergesetzt. Das gilt auch f374r die Erw344gungen, die von der Kl344gerin in der m374nd-lichen Revisionsverhandlung vorgetragen worden sind. Diese Gesichtspunkte geben ihm daher keinen Anlass, seine bisherige Rechtsauffassung zu 344ndern. 9 3. Die Parteien haben in den Tatsacheninstanzen vorausgesetzt, dass der Beklagte zum mitbestimmenden vorl344ufigen Insolvenzverwalter bestellt 10 - 5 - worden war. Die Wirksamkeit von Verf374gungen der Schuldnerin hing dann von seiner Zustimmung ab (247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zweiter Fall InsO). Das ent-spricht - wie in der m374ndlichen Revisionsverhandlung er366rtert - dem Sachvor-trag zum selben Insolvenzer366ffnungsverfahren in der Sache IX ZR 82/03 (aaO). Der Beklagte hat mithin in zul344ssiger Weise der Belastung des Schuldnerkontos durch den Forderungseinzug der Kl344gerin widersprochen und damit eine wirk-same Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin verhindert. Wie in der Parallelsache IX ZR 82/03 (aaO) ist 374ber den Einfluss von 247 7 Abs. 3 AGB-Banken n.F. - wonach die Belastungsbuchungen sechs Wochen nach dem Zu-gang entsprechender Mitteilungen als genehmigt gelten - nicht zu entscheiden. Im Ergebnis l344ge der Fall nicht anders, wenn der Beklagte nur nicht mit-bestimmender (schwacher) vorl344ufiger Insolvenzverwalter gewesen w344re. Sein Widerspruch gegen die Lastschriften aufgrund des kl344gerischen Forderungs-einzugs h344tte dann zwar keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet. Unab-h344ngig davon ist jedenfalls eine Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens unterblieben und auch durch den Beklagten als Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366-gen der Schuldnerin entsprechend seiner vorherigen Haltung nicht erfolgt. H344tte die Schuldnerin gegen den Widerspruch des Beklagten als schwacher vorl344ufi-ger Insolvenzverwalter die Lastschriften gleichwohl genehmigt, w344re ihre wirk-same Verf374gung nach 247 130 Abs. 1 Nr. 2, 247 140 InsO anfechtbar gewe- 11 - 6 - sen (vgl. Gero Fischer, Festschrift f374r Gerhardt S. 223, 234). Die Kl344gerin h344tte auch dann durch das Vorgehen des Beklagten keinen Schaden im Rechtssinne erlitten. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 25.10.2001 - 4 O 267/01 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.06.2002 - 30 U 16/02 -
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