BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 173/02 Verk374ndet am: 9. Januar 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: nein Haubenstretchautomat PatG 247 10 Abs. 1 a) Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung m374ssen im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung vorliegen, so dass f374r die Offen-sichtlichkeit ma337geblich ist, ob zu diesem Zeitpunkt nach den gesamten Umst344nden des Falles die drohende Verletzung des Ausschlie337lichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umst344nden der wissentlichen Patentgef344hrdung gleichzustellen ist. b) Ein Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Mitteln, die von den Abnehmern pa-tentverletzend benutzt werden k366nnen, solange sich diese Abnehmer nicht auf das Kla-gepatent bezogen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet haben, setzt die Feststel-lung besonderer Umst344nde voraus. c) Soweit nicht sonstige Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsverfolgung und dergleichen im Streit stehen, ist der im Falle der mittelbaren Patentverletzung zu erset-zende Schaden derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht; der Schadensersatzanspruch kann in diesem Rahmen gegebenen-falls auch auf Absch366pfung des Gewinns des mittelbaren Patentverletzers gerichtet werden. Nur zur Durchsetzung dieser Schadensersatzanspr374che besteht der Anspruch auf Rechnungslegung. BGH, Urt. v. 9. Januar 2007 - X ZR 173/02 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gr366ning f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das mit Beschluss vom 18. Septem-ber 2002 berichtigte Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 20. Juni 2002 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Be-klagten erkannt worden ist, und auf die Revision der Kl344gerin, soweit das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten gem344337 Nr. I, 1 des Ur-teils der 4. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 18. September 1997 abge344ndert hat. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung f374r die Bundesrepu-blik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 0 399 540 (Klagepatent). Die An-meldung erfolgte am 25. Mai 1990, die Ver366ffentlichung der Anmeldung am 28. No-vember 1990 und der Patenterteilung am 8. Dezember 1993. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Umh374llen von St374ckgutstapeln mit einer Stretchfolienhaube und eine hiermit zu bildende Verpackungseinheit. Das Klagepa-tent umfasst nach dem Ergebnis des Nichtigkeitsberufungsverfahrens, das mit Se-natsurteil vom 11. April 2006 (X ZR 175/01, GRUR 2006, 666 - Stretchfolienhaube) abgeschlossen worden ist, sechs Patentanspr374che, von denen die Patentanspr374che 1 und 2 wie folgt lauten: "1. Verfahren zum Umh374llen von St374ckgut/St374ckgutstapeln (2) mit ei-ner Haube (1') aus Stretchfolie, bei dem aus einem von einem Vor-rat zugef374hrten, dehnbaren ("stretchbaren") Seitenfaltenschlauch (1), der im Bevorratungs- und Zuf374hrzustand zwei einander paral-lele, eng benachbarte ersten Seitenfl344chen (4, 4) bestimmter (Zu-f374hr-)Breite (B) sowie zwei dazwischen liegende, V-f366rmig nach innen gefaltete zweite Seitenfl344chen (5, 5) aufweist und einen um wenigstens 10 % geringeren Umfang als das zu umh374llende St374ckgut/der zu umh374llende Stapel (2) besitzt vor dem Stretchen dadurch eine Haube (1') gebildet wird, dass der Seitenfalten-schlauch (1) mit Abstand zu seinem freien Ende mit einer Quer-naht (13) abgeschwei337t und hinter dem die Haube (1') bildenden Abschnitt von dem Vorrat abgetrennt wird, wobei die Haube (1') zum 334berziehen 374ber das St374ckgut/den St374ckgutstapel (2) voll- - 4 - st344ndig ge366ffnet und im wesentlichen 374ber die gesamte L344nge auf das zum 334berziehen erforderliche Ma337 gedehnt ("gestretcht") wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Seitenfalten-schlauch (1) mit einer Quernaht (13) versehen wird, deren L344nge ("Ideall344nge") im wesentlichen gleich der zur Quernaht (13) paral-lelen Breite (1) des zu umh374llenden St374ckgutes/St374ckgutstapels (2) ist wobei in F344llen, in denen die (Zuf374hr-)Breite (B) des Seiten-faltenschlauches (1) ungleich der Ideall344nge der zu bildenden Quernaht (13) ist, vor dem Legen der Quernaht (13) wenigstens der obere Endabschnitt des (danach) die Haube (1') bildenden Ab-schnittes des Seitenfaltenschlauches (1) auf eine der Ideall344nge der Quernaht (13) entsprechende Breite gebracht wird; und dass die Folienhaube so gedehnt wird, dass sich die unteren Folienab-schnitte im V-f366rmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an das St374ckgut anlegen. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die L344n-ge (L) der Quernaht (13) wenigstens ca. 95 % der zu ihr parallelen Breite (1) des St374ckguts (2) ist." 2 Die Beklagte zu 1, die im Verlauf des Berufungsverfahrens von ihrer pers366n-lich haftenden Gesellschafterin, der Beklagten zu 2, deren Gesch344ftsf374hrer der Be-klagte zu 3 ist, 374bernommen worden ist, hat Haubenstretchautomaten, wie sie in der Werbeschrift Anlage K 8 und der Bedienungsanleitung Anlage B 6 n344her beschrie-ben sind, hergestellt und vertrieben. Befolgt man die Bedienungsanleitung, erh344lt man eine Schwei337nahtl344nge der Hauben von 91,7 % der parallelen Gutstapelbreite. - 5 - Die Kl344gerin hat die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Anteils des Klagepatents auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Entsch344di-gung und Schadensersatz in Anspruch genommen und geltend gemacht, die vorge-nannten Maschinen seien dazu geeignet und bestimmt, das in Patentanspruch 1 des Klagepatents beschriebene Verfahren auszu374ben. Auch eine Schwei337nahtl344nge von 91,7 % der parallelen Gutstapelbreite werde von der Lehre des Klagepatents noch erfasst. Messungen bei Abnehmern h344tten zudem ergeben, dass die Schwei337naht-l344nge sogar nahezu 95 % der parallelen Stapelbreite und auch deutlich h366here Werte erreiche. Bei solchen Schwei337n344hten legten sich die unteren Folienabschnitte im V-f366rmigen Doppelungsbereich automatisch unter der Spannung der oberen Folienab-schnitte an das St374ckgut an. Die Beklagten verletzten das Klagepatent unmittelbar, indem sie das in Patentanspruch 1 beschriebene Verfahren beim Vorf374hren und Ein-richten der Maschinen aus374bten, und mittelbar, indem sie die genannten Hauben-stretchautomaten an Dritte lieferten. 3 Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, Vorrichtungen zum Umh374llen von St374ckgut/St374ckgutstapeln mit einer Haube aus Stretchfolie Ab-nehmern aus der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an diese zu liefern, die (bestimmt und) geeignet sind, ein Verfahren durchzuf374hren, bei dem aus einem von einem Vorrat zugef374hrten, dehnbaren ("stretchbaren") Seitenfaltenschlauch, der im Bevorratungs- und Zuf374hrzustand zwei einander parallele, eng benachbar-te erste Seitenfl344chen bestimmter (Zuf374hr-)Breite sowie zwei dazwischen liegen-de, V-f366rmig nach innen gefaltete zweite Seitenfl344chen aufweist und einen um wenigstens 10 % geringeren Umfang als das zu umh374llende St374ckgut/der zu um-h374llende Stapel besitzt, vor dem Stretchen dadurch eine Haube gebildet wird, dass der Seitenfaltenschlauch mit Abstand zu seinem freien Ende mit einer Quer-naht abgeschwei337t und hinter dem die Haube bildenden Abschnitt von dem Vorrat abgetrennt wird, wobei die Haube zum 334berziehen 374ber das St374ckgut/den St374ck- 4 - 6 - gutstapel vollst344ndig ge366ffnet und im wesentlichen 374ber die gesamte L344nge auf das zum 334berziehen erforderliche Ma337 gedehnt wird, wobei dieses Verfahren durch die Merkmale gekennzeichnet ist, dass der Seitenfaltenschlauch mit einer Quernaht versehen wird, deren L344nge im wesentlichen gleich der zur Quernaht parallelen Breite des zu umh374llenden St374ckgutes/St374ckgutstapels ist, n344mlich wenigstens ca. 95 % der zu ihr parallelen Breite des St374ckgutes betr344gt, und dass die Folienhaube so gedehnt wird, dass sich die unteren Folienabschnitte im V-f366rmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an das St374ckgut anlegen, ohne (a) im Falle des Anbietens ausdr374cklich und un374ber-sehbar darauf hinzuweisen und/oder (b) im Falle des Inverkehrbringens ihren Ab-nehmern die schriftliche Verpflichtung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe in H366he von 10.000,- DM f374r jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu zahlen an die Kl344ge-rin, abzuverlangen, dass die Vorrichtungen zum Umh374llen von St374ckgut/St374ckgut-stapeln mit einer Haube aus Stretchfolie nicht ohne die Zustimmung der Kl344gerin als Inhaberin des deutschen Anteils an dem europ344ischen Patent 0 399 540 gewerbs-m344337ig f374r das vorstehend beschriebene Verfahren verwendet werden d374rfen. Dar-374ber hinaus hat das Landgericht die Beklagten zur Rechnungslegung verurteilt und die Schadensersatzpflicht festgestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Kl344gerin ihre Antr344ge auf eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents, auf die Herstellung von Hauben mit einer Quernahtl344nge von wenigstens ca. 92 % der zu ihr parallelen Breite des St374ckguts gerichtet und einen Entsch344digungsan-spruch geltend gemacht hat. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil den auf eine unmittelbare Patentver-letzung gest374tzten Berufungsantrag I, 1 a der Kl344gerin zur374ckgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil im Unterlassungsausspruch dahin abge344ndert, dass die Beklagten zur Unterlassung verpflichtet sind, sofern sie in der Betriebsanleitung nicht ausdr374cklich und un374bersehbar folgende Anweisung f374r die 5 - 7 - Auswahl des Seitenfaltenschlauches vorsehen: "Bei der Auswahl des Seitenfalten-schlauches ist zur Vermeidung einer Verletzung des deutschen Teils des europ344i-schen Patents 0 399 540 jeweils in Bezug auf den zu verpackenden St374ckgutstapel strikt darauf zu achten, dass die Rollenbreite des Seitenfaltenschlauches und damit dessen Zuf374hrbreite weniger als wenigstens ca. 95 % der Seitenl344nge des zu verpa-ckenden St374ckgutstapels betr344gt, die parallel zu der zu bildenden Querschwei337naht verl344uft". Wegen des von der Kl344gerin geltend gemachten Anspruchs, die Beklagten zur Unterlassung von Lieferungen zu verurteilen, sofern ihre Abnehmer keine auf das Klagepatent bezogene strafbewehrte Unterlassungserkl344rung abgeben, hat das Be-rufungsgericht die Klage abgewiesen. Im 334brigen hat das Berufungsgericht die Ent-scheidung 374ber die Berufung der Kl344gerin ausgesetzt, n344mlich insoweit, als die Kl344-gerin Unterlassung mittelbarer Patentverletzung bezogen auf eine Quernaht von we-nigstens 91,7 % der zu ihr parallelen Breite des St374ckgutstapels begehrt und darauf r374ckbezogene Antr344ge gestellt hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-vision erstreben die Beklagten die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Kl344gerin begehrt die teilweise Aufhebung des Beru-fungsurteils und die Zur374ckweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts. Entscheidungsgr374nde: A) Zur Revision der Beklagten 6 Die zul344ssige Revision der Beklagten hat Erfolg und f374hrt zur Zur374ckverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung. 7 - 8 - I. Die Revision der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Kl344gerin statt-haft, denn das Berufungsgericht hat die Revision unbeschr344nkt zugelassen. Der Te-nor des angefochtenen Urteils enth344lt weder eine Beschr344nkung der Revisionszulas-sung auf eine bestimmte Partei noch auf einen bestimmten Teil des Streitstoffes. Ei-ne derartige Beschr344nkung der Zulassung ergibt sich auch nicht aus den Entschei-dungsgr374nden des Berufungsurteils. In den Entscheidungsgr374nden hat das Beru-fungsgericht zur Frage der Zulassung der Revision ausgef374hrt, die Sache habe im Hinblick auf die vom mittelbaren Patentverletzer zu verlangenden Vorkehrungen zur Vermeidung unmittelbarer Patentverletzungen beim Abnehmer grunds344tzliche Be-deutung im Sinne des 247 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. Damit hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Kl344gerin lediglich seine Gr374nde f374r die Zulassung der Revision dargelegt, nicht aber die Zulassung der Revision auf die vom Berufungsge-richt als grunds344tzlich angesehene Rechtsfrage beschr344nkt. 8 II. Patentanspruch 1 des Klagepatents betrifft ein Verfahren zum Umh374llen von St374ckgut oder St374ckgutstapeln mittels eines schlauchf366rmigen Stretchfolienab-schnitts. 9 1. Der Beschreibung des Klagepatents zufolge waren am Priorit344tstag Verpa-ckungsverfahren bekannt, bei denen das St374ckgut mit Schrumpffolie umh374llt und nach dem Umh374llen mit W344rme beaufschlagt wird, wodurch sich die Folie unter Schrumpfung fest an das zu umh374llende St374ckgut legt (Beschreibung Abs. 0004). Ferner waren Wickelverfahren bekannt, bei denen Flachfolie um das zu umh374llende St374ckgut gewickelt wird, sowie Verfahren, bei denen wenigstens eine Folienhaube 374ber das zu umh374llende St374ckgut gezogen und sodann an dieses geschrumpft wird (Beschreibung Abs. 0005). Das Klagepatent bezeichnet es als Nachteile der bekann-ten Schrumpffolienverfahren, dass bei ihnen eine Beaufschlagung mit W344rme zu er-folgen habe, was zu hohen Energiekosten f374hre, wegen der Beaufschlagung mit of- 10 - 9 - fener Flamme f374r bestimmte, insbesondere entflammbare G374ter ungeeignet sei (Be-schreibung Abs. 0006), aufgrund der erforderlichen Foliendicke einen hohen Materi-aleinsatz bedinge (Beschreibung Abs. 0007), als wenig umweltfreundlich angesehen werde, eine hohe L344rmbel344stigung mit sich bringe (Beschreibung Abs. 0008) und schlie337lich ein Verkleben mit dem zu verpackenden Gut stattfinden k366nne (Beschrei-bung Abs. 0009). Den weiteren Angaben der Beschreibung zufolge wurde diesen Nachteilen im Stand der Technik begegnet, indem an Stelle von Schrumpffolien Stretchfolien ein-gesetzt wurden, die keiner W344rmebeaufschlagung bed374rfen und bei denen das Fo-lienmaterial vor dem Umh374llen des zu verpackenden St374ckguts gestretcht (gedehnt) wird (Beschreibung Abs. 0010). Insoweit war das Wickelstretchen bekannt, bei dem bahnf366rmige Stretchfolie um das zu umh374llende Gut gewickelt wird. An diesem Ver-fahren wird als nachteilig bezeichnet, dass die Ladungssicherheit unbefriedigend sei, weil entweder nur horizontale oder nur vertikale Spannkr344fte entst374nden. Umwickele man das Gut in beiden Richtungen, sei ein hoher Materialeinsatz erforderlich (Be-schreibung Abs. 0011). Au337erdem werde eine Flachfolie als Deckblatt ben366tigt (Be-schreibung Abs. 0012). Ferner bezeichnet es das Klagepatent als nachteilig, dass die durch Wickelstretchen erhaltene Verpackung nicht hinreichend witterungsbest344n-dig sei (Beschreibung Abs. 0013). 11 Die Beschreibung weist sodann darauf hin, dass bereits Verfahren entwickelt worden seien, bei denen das zu verpackende Gut mit einer Haube aus Stretchfolie 374berzogen werde. Bei diesen Verfahren, zu denen auch ein von der Beklagten und Wettbewerbern praktiziertes Verfahren geh366re, erfolge das Abschwei337en des Folien-abschnitts vor dem Stretchen und in einer Form, die praktisch der Bevorratungsbreite entspreche (Beschreibung Abs. 0014 bis 0017). Da die Schlauchfolie im nicht gestretchten Zustand bestimmungsgem344337 nennenswert (z.T. ganz erheblich) kleiner 12 - 10 - sei als die L344nge der Stirnseitenr344nder der zu umh374llenden G374ter, werde die Schwei337naht bei dieser Arbeitsweise beim Stretchen zwangsl344ufig einer ganz erheb-lichen Dehnung unterworfen, und zwar nicht nur beim Querstretchen vor dem Umh374l-len des Stapels, sondern auch danach, wenn die Haube fest am St374ckgut anliege (Beschreibung Abs. 0018). Bei diesen Verfahren tr344ten Probleme insbesondere an den Stellen auf, an denen die bei einer derartigen Schlauchfolienhaube im umh374llten Zustand zwangsl344ufig entstehenden Zipfel an der betreffenden Stirnseite des St374ck-gutstapels aufeinander l344gen (Beschreibung Abs. 0019). Um dies zu vermeiden, sei bereits vorgeschlagen worden, die Folie vor dem Schwei337en zu 366ffnen, horizontal zu stretchen und erst dann vom Folienvorrat abzu-trennen und zu schwei337en (deutsche Offenlegungsschrift 37 07 877). Dadurch erge-be sich eine Schwei337naht, deren L344nge im Dehnungszustand vor dem 334berziehen erheblich gr366337er sei als die L344nge der im umh374llten Zustand parallel zu der Schwei337naht verlaufenden Stirnseitenr344nder des zu umh374llenden Guts (Beschrei-bung Abs. 0020). Als nachteilig an diesem Verfahren sieht das Klagepatent an, dass die in dem Folienmaterial vorhandenen inneren Spannungen bei der beim Schwei337-vorgang erfolgenden Plastifizierung des Folienmaterials weitgehend verloren gingen, w344hrend sie im 374brigen Folienmaterial verblieben. Dadurch bestehe die Gefahr, dass es in den Grenzbereichen zwischen Schwei337naht und benachbartem Folienmaterial zu Ein- oder Abrissen kommen k366nne, insbesondere bei mehrfachem Umschlag der verpackten G374ter (Beschreibung Abs. 0021). 13 2. Diesem Nachteil soll durch die Lehre des Klagepatents abgeholfen und ein Verfahren bereitgestellt werden, bei dem die bisher im Schwei337nahtbereich sowie in den benachbarten Bereichen auftretenden Probleme vermieden oder zumindest auf ein unsch344dliches Ma337 erheblich verringert werden. 14 - 11 - Dies wird nach Patentanspruch 1 erreicht, indem wie folgt verfahren wird: 15 1. Zum Umh374llen von St374ckgutstapeln wird eine Haube aus Stretchfolie gebildet. 2. Zum Bilden der Haube wird aus einem Vorrat dehnbarer ("stretchba-rer") Seitenfaltenschlauch zugef374hrt, der im Bevorratungs- und Zu-f374hrzustand a) zwei einander parallele, eng benachbarte Seitenfl344chen bestimm-ter (Zuf374hr-)Breite, b) zwei dazwischen liegende, V-f366rmig nach innen gefaltete zweite Seitenfl344chen und c) (vor dem Stretchen) einen um wenigstens 10% geringeren Um-fang als das zu umh374llende St374ckgut aufweist. 3. Die Haube wird vor dem Stretchen des Seitefaltenschlauchs zum Umh374llen des St374ckguts (St374ckgutstapels) gebildet. 4. Zum Bilden der Haube wird der Seitenfaltenschlauch a) mit Abstand zu seinem freien Ende b) mit einer Quernaht abgeschwei337t, deren L344nge ("Ideall344nge") im Wesentlichen gleich der zur Quernaht parallelen Breite des zu umh374llenden St374ckguts/St374ckgutstapels ist, und c) hinter dem die Haube bildenden Abschnitt von dem Vorrat abge-trennt. 5. Ist die (Zuf374hr-)Breite des Seitenfaltenschlauchs ungleich der Ideal-l344nge der zu bildenden Quernaht, wird vor dem Legen der Quernaht wenigstens der obere Endabschnitt des (danach) die Haube bilden-den Abschnitts des Seitenfaltenschlauchs auf eine der Ideall344nge der Quernaht entsprechende Breite gebracht. - 12 - 6. Nach dem Abtrennen des die Haube bildenden Abschnitts und der Bildung der Quernaht wird a) die Haube zum 334berziehen 374ber das St374ckgut (den St374ckgutsta-pel) vollst344ndig ge366ffnet und b) im Wesentlichen 374ber die gesamte L344nge auf das zum 334berzie-hen erforderliche Ma337 gedehnt ("gestretcht"). 7. Die Dehnung erfolgt so, dass sich die unteren Folienabschnitte im V-f366rmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der oberen Folien-abschnitte an das St374ckgut anlegen. In der Ausf374hrungsform des Verfahrens nach Patentanspruch 2 des Klagepa-tents betr344gt die L344nge der Quernaht wenigstens ca. 95 % der zu ihr parallelen Brei-te des St374ckguts. 16 III. 1. Das Berufungsgericht hat es als wesentlich f374r die mit den genannten Merkmalen beschriebene Erfindung angesehen, dass die L344nge der Quernaht in der Ausf374hrungsform nach Patentanspruch 2 des Klagepatents wenigstens ca. 95 % der parallelen Breite des zu umh374llenden St374ckguts oder St374ckgutstapels betr344gt. Es sei nicht mehr die Zuf374hrbreite des ungedehnten Folienschlauchs ma337gebend, sondern die zur Schwei337naht parallele Stapelbreite. Das schlie337e nicht aus, dass im Einzelfall auch dann von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht werde, wenn die Schwei337nahtl344nge der Zuf374hrbreite der Folie entspreche, n344mlich dann, wenn auch die parallele Stapelbreite im Wesentlichen der L344nge der Schwei337naht entspreche. Durch die Ausrichtung der Schwei337nahtl344nge an der parallelen Stapelbreite tr344ten im fertigen Umh374llungszustand der Verpackungseinheit weder sch344dliche Spannungen auf, noch komme es zu Abrissen, unerw374nschten Wellungen und dergleichen, weil die Schwei337naht im ungedehnten Ausgangszustand vor dem Stretchen des Folien-materials mehr oder weniger genau dieselbe L344nge aufweise wie im Umh374llungszu- 17 - 13 - stand. Insbesondere im Vergleich zu deutlich k374rzeren Schwei337n344hten als die Sta-pell344nge stellten sich die auftretenden Spannungen im Wesentlichen senkrecht zur Schwei337naht ein und nicht mehr unter beliebigen oder zuf344lligen Winkeln zu ihr. Es werde auch vermieden, dass sich im "Haubendachbereich" in den V-f366rmigen Dop-pelungsbereichen in der unten liegenden Folie gr366337ere Spannungen einstellten als in der oberen. Vielmehr seien die Folienspannungen im oben liegenden Abschnitt je-weils gr366337er als im unteren, so dass sich die unteren Folienabschnitte im V-f366rmigen Doppelungsbereich entsprechend Merkmal 7 an den Gutstapel anlegten und f374r eine glatte Fl344che gesorgt werde und damit die unerw374nschte Zipfelbildung unterbleibe. Da es entscheidend auf den Zustand der Folie nach dem Einh374llen ankomme, sei das Merkmal, nach dem die Quernaht eine L344nge ("Ideall344nge") von wenigstens ca. 95 % der zu ihr parallelen Breite des zu umh374llenden St374ckguts bzw. St374ckgutstapels betrage, als Bezugsgr366337e f374r die L344nge der Quernaht w366rtlich zu nehmen; auf die Palettenbreite k366nne es schon deshalb nicht ankommen, weil die Haube auf den Gutstapel passen m374sse, dessen Ma337 von der Palettenbreite abweichen k366nne (BU 24, 25). Merkmal 7 enth344lt nach den weiteren Ausf374hrungen des Berufungsgerichts nicht nur eine Angabe der durch Merkmal 5 erzielten Wirkungen. Dagegen spreche schon, dass Merkmal 7 das erzielte Ergebnis, n344mlich dass sich die unteren Folien-abschnitte im V-f366rmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der oberen Folien-abschnitte an das St374ckgut anlegten, als Folge einer in bestimmter Weise vorge-nommenen Dehnung der Folie darstelle. Merkmal 7 enthalte die - hinsichtlich ihrer Konkretisierung in sein Belieben gestellte - Anweisung an den Fachmann, die Folie, deren Schwei337nahtl344nge nach Merkmal 5 bemessen sei, so zu dehnen, dass sich der in Merkmal 7 beschriebene Erfolg einstelle. Wenn in Merkmal 7 von Spannung in der oberen Folienlage die Rede sei, so sei damit eine Zugspannung gemeint, die die Folienlage straff ziehe, wobei ein geringes Ma337 an Spannung bereits ausreiche; eine Mindestvorgabe f374r das Ausma337 der Spannung enthielten die Patentanspr374che nicht (BU 26). - 14 - 18 2. Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht in vollem Umfang stand. Die Auslegung des Klagepatents ist eine Rechtsfrage, so dass das Revisionsgericht das Klagepatent selbst auslegen und die Auslegung durch den Tatrichter in vollem Umfang 374berpr374fen kann (BGHZ 142, 7, 15 - R344umschild; 160, 204, 212 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). a) Der Senat hat im das parallele Nichtigkeitsverfahren betreffenden Urteil vom 11. April 2006 (X ZR 175/01, GRUR 2006, 666 - Stretchfolienhaube) ausgef374hrt, dass sich das Verfahren nach Patentanspr374chen 1 und 2 des Klagepatents nicht auf Seitenfaltenschlauchmaterial bestimmter Zuf374hrbreite bezieht, so dass das Seitenfal-tenschlauchmaterial im Bevorratungs- und Zuf374hrzustand der der Quernaht paralle-len Breite des zu umh374llenden Guts entsprechen oder von ihr abweichen kann. Da-von ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, denn es hat ausgef374hrt, dass f374r das patentierte Verfahren nicht die Zuf374hrbreite des ungedehnten Folienschlauchs ma337gebend sei, sondern die zur Schwei337naht parallele Stapelbreite, in deren L344nge die Schwei337naht beim Abschwei337en der Haube vom Folienvorrat auszubilden sei. 19 Wie der Senat im Urteil vom 11. April 2006 weiter ausgef374hrt hat, wird bei dem gesch374tzten Verfahren die Haube vor dem Stretchen des Seitenfaltenschlauchs ge-bildet, indem der im Bevorratungszustand zusammengefaltete Folienschlauch in ei-ner bestimmten L344nge von dem Vorrat abgezogen (Merkmal 4 a) und dabei teilweise ge366ffnet wird. Die Beschreibung des Klagepatents weist den Fachmann in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das schlauchf366rmige Folienmaterial vor dem Ab-schwei337en an seinem abzuschwei337enden Endabschnitt so verformt wird, dass die beiden zueinander parallelen ersten Seitenfl344chen unter Verkleinerung oder Vergr366-337erung der V-f366rmigen, nach innen gefalteten zweiten Seitenfl344chen die gew374nschte L344nge der Schwei337naht aufweisen (Beschreibung Abs. 0027). Zwischen dem zu- 20 - 15 - sammengefalteten, in seinem Zuf374hrzustand befindlichen Folienschlauch und dessen freiem Ende (Merkmal 4 a), in das die Mittel zum Abziehen und Stretchen der Folie eingreifen, liegt demzufolge ein Bereich, in dem der die Haube bildende Abschnitt des Folienmaterials eine vom Zuf374hr- und Bevorratungszustand abweichende Breite aufweisen kann. Wird festgestellt, dass das Schlauchmaterial im Zuf374hrzustand eine Breite aufweist, die der Breite der parallelen Stirnseite des zu umh374llenden St374ckguts bereits entspricht, kann eine Ver344nderung des Seitenfaltenbereichs unterbleiben; wird festgestellt, dass das Schlauchmaterial in seinem Zuf374hrzustand eine von der Breite der parallelen Stirnseite des zu umh374llenden St374ckguts abweichende Breite aufweist, wird der Seitenfaltenbereich so ver344ndert, dass der obere Endabschnitt des vom Vorrat abgezogenen Teils des Schlauchmaterials eine der Ideall344nge der Quer-naht entsprechende Breite aufweist (Merkmale 4 und 5). Erst nach dem Abschwei-337en der Quernaht in einer L344nge, die der "Ideall344nge" im Wesentlichen entspricht (Merkmal 5), und dem Abtrennen der fertigen Haube wird diese vollst344ndig ge366ffnet (Merkmal 6 a) und auf das zum 334berziehen des Guts erforderliche Ma337 gestretcht (Merkmal 6 b). Hierbei erfolgt die Dehnung der fertigen Haube so, dass sich die unte-ren Folienabschnitte im V-f366rmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der obe-ren Folienabschnitte an das Gut anlegen (Merkmal 7). Dabei versteht der Fachmann die Angabe, die Quernaht solle eine L344nge aufweisen, die "im Wesentlichen" (Merk-mal 4 b) der Breite der zur Quernaht der Haube parallelen Stirnseite des zu umh374l-lenden St374ckguts oder St374ckgutstapels entspricht, dahin, dass bei der L344nge der Quernaht Toleranzen auftreten k366nnen, deren Ausma337 in Patentanspruch 1 offenge-lassen ist. Daher legt der Fachmann, wenn er den Stapel so umh374llen will, dass kei-ne vorstehenden Zipfel auftreten und 374berm344337ige Spannungen in der Folie nach dem Umh374llen des St374ckguts vermieden werden, diese Toleranzen mit der erforderli-chen und technisch bei wirtschaftlich vertretbarem Aufwand machbaren Genauigkeit so fest, dass die Stretchfolie nach dem Abschwei337en der Quernaht und vor dem 334-berziehen des Stapels mit der Haube in einem solchen Ma337e gedehnt wird, dass sie - 16 - sich unter Spannung der oberen Folienabschnitte im V-f366rmigen Doppelungsbereich am Ende der Quernaht an das St374ckgut anlegt. Dies wird erreicht, wenn die Quer-naht gleich der Breite der zu ihr parallelen Seite des St374ckguts ist, ihr also - unter Be-r374cksichtigung von Toleranzen - "im Wesentlichen" entspricht, wobei der Fachmann aus Patentanspruch 2 ersieht, dass die Toleranzen maximal 5 % betragen d374rfen, die L344nge der Quernaht also "wenigstens ca. 95 %" der parallelen Breite des St374ckguts betr344gt. Der Fachmann entnimmt daraus, dass er f374r die Ausf374hrung des Verfahrens Schlauchmaterial mit dem erforderlichen Mindestumfang, in Relation zur Breite des zu verpackenden Gutes jedoch beliebiger Zuf374hrbreite verwenden kann, wenn er den f374r die Bildung der Haube erforderlichen Folienabschnitt nach dem Abziehen der Fo-lie von dem Vorrat und vor dem Stretchen der Haube an der Stelle mit einer Quer-naht abschwei337t, die im dargestellten Sinn so lang bemessen ist, wie das zu umh374l-lende Gut auf der der Quernaht parallelen Seite breit ist. Auf diese Weise wird er-reicht, dass die L344nge der Quernaht nicht nur nach ihrem Abschwei337en und Abtren-nen vom Vorrat, sondern auch nach dem Stretchen und Umh374llen des zu verpacken-den Gutes dessen Breite entspricht. Diese kann von der Breite gegebenenfalls ver-wendeter Paletten oder dergleichen abweichen und bei verschiedenen G374tern in den einzelnen Lagen unterschiedlich gro337 sein. Sind die Folie auf diese Weise auf die er-forderliche Breite gebracht, die Quernaht in der erforderlichen L344nge abgeschwei337t und die dadurch gebildete Haube von dem Vorrat getrennt, wird die Haube vollst344n-dig ge366ffnet (Merkmal 6 a) und zur Umh374llung des zu verpackenden Gutes in dem erforderlichen Ma337 gestretcht. 21 b) Davon ist das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgegangen, indem es ausgef374hrt hat, bei dem patentierten Verfahren sei nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch dann von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht werde, 22 - 17 - wenn die Schwei337nahtl344nge der Zuf374hrbreite der Folie entspreche. In einem solchen Fall kann auf eine Anpassung der L344nge der Quernaht an die Breite der zu ihr paral-lelen Seite des Stapels verzichtet werden, weil die Zuf374hrbreite der Folie bereits der "Ideall344nge" der Haubenquernaht entspricht und die Quernaht deshalb ohne Umfal-ten der Schlauchfolie abgeschwei337t werden kann. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie seine Ausf374hrungen zu der angegriffe-nen Ausf374hrungsform zeigen, unbeachtet gelassen, dass bei dem patentgem344337en Verfahren in einem ersten Verfahrensschritt die Breite der zur Quernaht parallelen Seite des St374ckgutstapels zu ermitteln und in einem zweiten Verfahrensschritt die L344nge der Quernaht hierauf einzustellen ist (Ideall344nge). Wie der Senat im bereits genannten Urteil vom 11. April 2006 (X ZR 175/01) ausgef374hrt hat, kann Patentan-spruch 1, auf den Patentanspruch 2 r374ckbezogen ist, nicht dahin ausgelegt werden, dass Merkmal 5 ein gegen374ber Merkmal 4 b selbst344ndiges (alternatives) Verfahren enth344lt, so dass im Verlauf des einen Verfahrens die Breite des Schlauchmaterials im Bevorratungszustand bereits der Breite der der Quernaht parallelen Stirnseite des zu umh374llenden Guts entspricht und die Quernaht in der Bevorratungsbreite der Folie ohne Anpassung der L344nge der Quernaht an die Breite des zu umh374llenden Guts abgeschwei337t wird, wie dies im Stand der Technik praktiziert worden ist (Beschrei-bung des Klagepatents Abs. 0017), und in dem anderen Verfahren eine Umformung der Schlauchfolie erfolgt, um eine Quernaht in "Ideall344nge" abschwei337en zu k366nnen. Merkmal 5, wonach dann, wenn die Zuf374hrbreite des Seitenfaltenschlauchs ungleich der Ideall344nge der abzuschwei337enden Quernaht ist, vor dem Legen der Quernaht wenigstens der obere Endabschnitt des nach dem Abschwei337en die Haube bilden-den Abschnitts des Seitenfaltenschlauchs auf eine der Ideall344nge der Quernaht ent-sprechende Breite gebracht wird, enth344lt gegen374ber Merkmal 4 b lediglich die zus344tz-liche Anweisung, dass es zur Vermeidung unerw374nschter Zipfelbildung und 374berm344-337iger Spannungen im Bereich der Quernaht ausreicht, wenigstens den oberen End- 23 - 18 - abschnitt der Haube auf eine der Ideall344nge der Quernaht entsprechende Breite zu bringen. Auch dann, wenn auf eine solche Anpassung im Einzelfall verzichtet werden kann, weil die Zuf374hrbreite bereits der Ideall344nge der Quernaht entspricht, ist es f374r das patentierte Verfahren wesentlich, die Breite der der Quernaht parallelen Seite des zu umh374llenden Stapels und damit die "Ideall344nge" der Quernaht zu ermitteln, um entscheiden zu k366nnen, ob eine Abstimmung der Quernaht auf die Breite der pa-rallelen Seite des St374ckgutstapels erforderlich ist oder nicht. IV. 1. Zur Frage einer mittelbaren Patentverletzung hat das Berufungsgericht ausgef374hrt, der angegriffene Haubenstretchautomat sei ein Mittel im Sinne des 247 10 Abs. 1 PatG, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehe. Er sei geeignet, ein Verfahren auszuf374hren, das alle Merkmale des Verfahrensanspruchs 2 verwirkliche. Mit ihm k366nnten Benutzungshandlungen im Sinne von 247 9 Nr. 2 PatG vorgenommen werden. Der Abnehmer R. habe durch eine von der Bedienungsanweisung der Beklagten abweichende Einstellung des ihm von der Be-klagten gelieferten Haubenstretchautomaten ein Verfahren ausge374bt, das von Pa-tentanspruch 2 des Klagepatents Gebrauch gemacht habe und bei dem insbesonde-re die Schwei337naht die nach Patentanspruch 2 des Klagepatents erforderliche L344nge erreicht habe. Dass bei dem angegriffenen Haubenstretchautomat von einem Vorrat dehnbarer Seitenfaltenschlauch zugef374hrt werde, der im Bevorratungs- und Zuf374hr-zustand zwei einander parallele, eng benachbarte erste Seitenfl344chen bestimmter Zuf374hrbreite sowie zwei dazwischen liegende V-f366rmige nach innen gefaltete zweite Seitenfl344chen aufweise, und dass vor dem Stretchen eine Haube dadurch gebildet werde, dass der Seitenfaltenschlauch mit Abstand zu seinem freien Ende mit einer Quernaht abgeschwei337t und hinter dem die Haube bildenden Abschnitt von dem Vor-rat abgetrennt werde, stehe zwischen den Parteien ebenso au337er Streit wie der Um-stand, dass die Haube zum 334berziehen des St374ckguts vollst344ndig ge366ffnet und im 24 - 19 - Wesentlichen 374ber die gesamte L344nge auf das zum 334berziehen erforderliche Ma337 gestretcht werde (BU 27 unter a). Davon geht auch die Revision aus. 25 2. Zu den weiteren Merkmalen des Verfahrens nach Patentanspruch 2 hat das Berufungsgericht ausgef374hrt, bei dem vom Abnehmer der Beklagten mit dem Hau-benstretchautomaten durchgef374hrten Verfahren sei auch ein Seitenfaltenschlauch verwendet worden, der einen um wenigstens 10 % geringeren Umfang als das zu umh374llende St374ckgut aufgewiesen habe. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass jedenfalls in der Variante a) ein Seitenfaltenschlauch mit 11,5 % geringerem Umfang als das zu umh374llende Gut verwendet worden sei. Die Revision greift dies nicht an. 3. a) Zu Merkmal 7 des patentierten Verfahrens hat das Berufungsgericht ausgef374hrt, dieses enthalte keine konkrete Vorgabe, wie gro337 die Spannung in der oberen Folienlage sein m374sse. Wichtig sei nur, dass die obere Folienlage nicht span-nungslos oder schlaff werde. Die untere Folienlage m374sse dagegen schlaff bleiben, so dass die obere, unter Spannung stehende Folienlage sie niederhalte, an den Gut-stapel anlege und nach einem Hochziehen sie wieder in den anliegenden Zustand zur374ckkehren lasse. Es sei nicht erforderlich, dass die obere Folienlage einen so starken mechanischen Druck auf die untere Folienlage aus374be, dass seine 334berwin-dung eine nicht unerhebliche manuelle Kraft erfordere. Solche Spannungsverh344ltnis-se seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei mit der angegriffenen Maschi-ne verpackten Stapeln festzustellen (BU 29 f.). 26 b) Diese Ausf374hrungen greift die Revision ohne Erfolg an. 27 Zwar hat der gerichtliche Sachverst344ndige, wie die Revision der Beklagten in-soweit zu Recht geltend macht, best344tigt, dass sich aus den Prospekten der Anlagen K 13 und K 14 nicht entnehmen lasse, ob die dort abgebildete Maschine geeignet 28 - 20 - sei, nach dem 334berziehen des Stapels mit der Haubenfolie den oberen Folienab-schnitt der Doppelungsbereiche unter Spannung auf die unteren Folienabschnitte zu legen. Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, dass mit den Haubenstretchau-tomaten der angegriffenen Form Produkte erzeugt werden k366nnen, bei denen sich im Doppelungsbereich die oberen Folienabschnitte mit Spannung auf die unteren Fo-lienabschnitte legen. Der Fachmann k366nne diese Apparate so steuern (betreiben), dass sie dieses Merkmal mehr oder weniger gut erf374llen. Das tr344gt die Feststellung des Berufungsgerichts, die angegriffenen Maschi-nen seien im Hinblick auf das Merkmal 7 objektiv geeignet, als Mittel zur Benutzung des patentierten Verfahrens verwendet zu werden (247 10 Abs. 1 PatG). Ob die erfor-derliche Eignung des Mittels vorliegt, f374r die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird (Sen. Urt. v. 7.6.2005 - X ZR 247/02, GRUR 2005, 848, 850 - Antriebsscheibenaufzug). Ob mit den angegriffenen Maschinen die patentge-m344337en Wirkungen besonders oder weniger gut erreicht werden, ist unerheblich, so-lange sie sich tats344chlich einstellen. Das hat das Berufungsgericht festgestellt. 29 4. Die Revision der Beklagten macht allerdings zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zu den Merkmalen 4 und 5 des gesch374tzten Verfahrens getroffen hat, wonach der Seitenfaltenschlauch zum Bilden der Haube mit Abstand zu seinem freien Ende (Merkmal 4 a) mit einer Quernaht abgeschwei337t wird, deren L344nge ("Ideall344nge") im Wesentlichen gleich der zur Quernaht parallelen Breite des zu umh374llenden St374ckguts/St374ckgutstapels ist (Merkmal 4 b), und f374r den Fall, dass die Zuf374hrbreite des Seitenfaltenschlauchs ungleich der Ideall344nge der zu bil-denden Quernaht ist, vor dem Legen der Quernaht wenigstens der obere Endab-schnitt des (danach) die Haube bildenden Abschnitts des Seitenfaltenschlauchs auf 30 - 21 - eine der Ideall344nge der Quernaht entsprechenden Breite gebracht (Merkmal 5) und danach die Haube vom Vorrat abgetrennt wird (Merkmal 4 c). 31 Wie sich aus dem Tenor des landgerichtlichen Urteils ergibt, bezieht sich die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung auf ein Verfahren, bei dem vor dem Stretchen eine Haube gebildet, der Seitenfaltenschlauch mit Abstand zu seinem frei-en Ende mit einer Quernaht abgeschwei337t und hinter dem die Haube bildenden Ab-schnitt von dem Vorrat abgeschwei337t wird, sofern der Seitenfaltenschlauch mit einer Quernaht versehen wird, deren L344nge im wesentlichen gleich der zur Quernaht paral-lelen Breite des zu umh374llenden St374ckgutstapels ist, n344mlich wenigstens 95 % der zu ihr parallelen Breite des St374ckguts betr344gt, und die Folienhaube so gedehnt wird, dass sich die unteren Folienabschnitte im V-f366rmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an das St374ckgut anlegen. Das umfasst die Verwendung der angegriffenen Maschinen ohne R374cksicht darauf, ob mit ihnen ein Verfahren ausgef374hrt werden kann, bei dem der in beliebiger Breite zugef374hrte Sei-tenfolienschlauch nach dem Abziehen vom Vorrat Verfahrensschritten unterworfen wird, mit denen die Breite des Folienschlauchs im Zuf374hrzustand und des Stapels ermittelt und durch Anpassung der Breite des Schlauchs an die Breite des Stapels der Schlauch auf die zum Abschwei337en der Quernaht in Ideall344nge erforderliche Ma337 gebracht wird. Die Verurteilung der Beklagten umfasst danach Ausf374hrungsformen der ange-griffenen Haubenstretchautomaten, bei denen keine Mittel vorhanden sind, um die L344nge der der Quernaht parallelen Seite des Gutstapels festzustellen und den Sei-tenfaltenschlauch aus seiner Zuf374hrbreite so umzufalten, dass eine Quernaht in Ide-all344nge abgeschwei337t werden kann. Wie die Revision zu Recht geltend macht, las-sen sich nach den Behauptungen der Beklagten, von denen mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts f374r das Revisionsverfahren auszugehen ist, bei 32 - 22 - den mit den angegriffenen Haubenstretchautomaten deren Spreiz- bzw. Refffinger nur diagonal verfahren und k366nnen daher in Quer- bzw. L344ngsrichtung eine Umfal-tung des Seitenfaltenschlauchs vor der Bildung der Quernaht nicht bewirken. Danach sind die angegriffenen Haubenstretchautomaten zwar in der Lage, Hauben mit einer der Ideall344nge der Quernaht entsprechenden Quernaht vom Folienvorrat abzu-schwei337en, wenn die den Haubenstretchautomaten zugef374hrte Folie im Zuf374hrzu-stand bereits eine der Ideall344nge der Quernaht entsprechende Breite aufweist. Sie weisen aber nicht die dar374ber hinausgehende objektive Eignung auf, die L344nge der Quernaht im Verlauf des Verfahrens auf die Breite der parallelen Stirnseite des zu umh374llenden Gutes einzustellen, wie dies f374r das patentierte Verfahren wesentlich ist. Das angefochtene Urteil kann daher im Unterlassungsausspruch wie in der darauf r374ckbezogenen Verurteilung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit in einem erneuten Berufungsverfahren die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden k366nnen. 33 V. F374r den Fall, dass im weiteren Verfahren eine erneute Pr374fung des subjek-tiven Tatbestands der mittelbaren Patentverletzung erforderlich wird, weist der Senat auf Folgendes hin: 34 35 1. a) Der Tatbestand des 247 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht vor-aus, dass der Dritte wei337 oder es auf Grund der Umst344nde offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f374r die Benut-zung der gesch374tzten Erfindung verwendet zu werden. Damit sind zwei Alternativen er366ffnet, das nach dem gesetzlichen Tatbestand erforderliche subjektive Moment - 23 - festzustellen. Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgem344337en Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objek-tiver Betrachtung nach den Umst344nden mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (ist "offensichtlich"), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur pa-tentverletzenden Verwendung bestimmen wird (Sen.Urt. v. 13.6.2006 - X ZR 153/03, GRUR 2006, 839 - Deckenheizung, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 168, 124 vorgese-hen). Kenntnis und Offensichtlichkeit sind damit zwei Wege, einen Tatbestand fest-zustellen, der es - bei Vorliegen der 374brigen Voraussetzungen der mittelbaren Pa-tentverletzung - rechtfertigt, dem Dritten die in dem Angebot oder der Lieferung lie-gende objektive Gef344hrdung des Ausschlie337lichkeitsrechts des Patentinhabers auch subjektiv als Verletzungshandlung zuzurechnen. 36 Da sich die Verbotsnorm des 247 10 PatG nicht an den Angebots- oder Liefe-rungsempf344nger, sondern an den Dritten richtet, m374ssen die objektiven und subjekti-ven Voraussetzungen der Norm im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung vor-liegen. F374r die Offensichtlichkeit ist daher ma337geblich, ob zu diesem Zeitpunkt nach den gesamten Umst344nden des Falles die drohende Verletzung des Ausschlie337lich-keitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umst344nden der wissentlichen Patentgef344hrdung gleichzustellen ist. Abgesehen von den F344llen ausschlie337lich patentgem344337 verwendbarer Mittel ist dies regelm344337ig insbesondere dann der Fall, wenn der Lieferant in einer Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung oder dergleichen auf die M366glichkeit pa-tentgem344337er Verwendung hinweist oder diese gar empfiehlt (Sen.Urt. "Deckenhei-zung" aaO.; Sen.Urt. "Antriebsscheibenaufzug" aaO.). Ist die Gebrauchsanweisung oder Bedienungsanleitung des Dritten hingegen auf einen nicht patentgem344337en Ein-satz der Mittel ausgerichtet, kann Offensichtlichkeit im Sinne des 247 10 Abs. 1 PatG 37 - 24 - nur angenommen werden, wenn sich aufgrund konkreter Umst344nde die Gefahr auf-dr344ngt, dass der Abnehmer nicht nach der Anweisung verfahren wird. 38 2. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde mit den angegriffenen Haubenstretchautomaten eine Quernahtl344nge von ca. 95 % der paral-lelen Gutstapelbreite erreicht, indem der Abnehmer R. die umstrit- tenen Maschinen in einer von der Bedienungsanleitung der Beklagten abweichenden Weise eingestellt hat (BU 31). Auf der Grundlage dieser Feststellung kann weder davon ausgegangen wer-den, dass die Beklagten im ma337geblichen Zeitpunkt ihres Angebots oder der Liefe-rung der Maschinen wussten, der Abnehmer habe die Mittel zur Benutzung der Erfin-dung bestimmt, noch kann davon ausgegangen werden, dass bei der Lieferung der Mittel an diesen Abnehmer oder andere Abnehmer Umst344nde vorlagen, aus denen mit dem gebotenen Ma337 an Sicherheit auf eine Bestimmung der Mittel zur Benutzung der Erfindung zu schlie337en und die Bestimmung der Mittel zur Benutzung der Erfin-dung daher offensichtlich war. 39 Weicht die L344nge der Quernaht bei dem der Bedienungsanleitung entspre-chenden Gebrauch von der "Ideall344nge" ab und hat der Abnehmer erst durch einen der Bedienungsanleitung abweichenden Gebrauch die ihm gelieferten Hauben-stretchautomaten zur Benutzung der Erfindung geeignet gemacht, h344tte es 374ber die getroffene Feststellung hinaus weiterer Feststellungen bedurft, aus denen sich ergibt, dass die Bestimmung zur Benutzung der Erfindung durch den Abnehmer bereits bei der Lieferung der Automaten vorlag und die Beklagten dies wussten. Aufgrund der bisherigen Feststellungen k366nnte daher eine mittelbare Patentverletzung nach der dargelegten ersten Variante des subjektiven Tatbestands des 247 10 Abs. 1 PatG fr374-hestens und nur bei weiteren Angeboten oder Lieferungen von dem Zeitpunkt an in 40 - 25 - Betracht kommen, in dem die Beklagten davon Kenntnis erhielten, dass das Mittel von ihren Abnehmern durch Ver344nderungen der Betriebsweise nach der Bedie-nungsanleitung zur Benutzung in patentgem344337er Weise bestimmt wurde, und sie diese gleichwohl weiter mit Haubebstretchautomaten beliefert h344tten, ohne die zur Abwendung einer unmittelbaren Patenverletzung gebotenen Ma337nahmen ergriffen zu haben. Derartige Feststellungen sind nicht getroffen. F374hrt die Befolgung der Bedienungsanleitung nicht zur Ausbildung der Quer-n344hte mit einer L344nge von wenigstens ca. 95 % der parallelen Breite der St374ckgut-stapel, fehlt es an Anhaltspunkten f374r die Annahme, aufgrund der gegebenen Um-st344nde k366nne mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sonsti-ge Abnehmer der Haubenstretchautomaten der Beklagten diese zur Benutzung je-denfalls des Verfahrens nach Patentanspruch 2 bestimmen, so dass auch die Be-klagten eine solche Bestimmung der Mittel seitens ihrer Abnehmer bei ihren Liefe-rungen h344tten zugrunde legen m374ssen. Aufgrund der gegebenen Umst344nde war die Bestimmung der Haubenstrechautomaten zur Benutzung der Erfindung nach den bisherigen Feststellung daher nicht offensichtlich. Feststellungen, aus denen sich er-geben k366nnte, dass gleichwohl die Bestimmung der Mittel zur Benutzung der Erfin-dung offensichtlich gewesen sein k366nnte, sind nicht getroffen. Die Frage, ob bei einer Ausbildung der Quernaht mit einer L344nge von 91,7 % das Verfahren nach Patentan-spruch 1 ausgef374hrt wird, hat das Berufungsgericht nicht entschieden; insoweit ist der Rechtsstreit ausgesetzt. 41 Soweit es im neuen Berufungsverfahren auf das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des 247 10 Abs. 2 PatG ankommen sollte, werden die er-forderlichen Feststellungen, gegebenenfalls auf der Grundlage erg344nzenden Sach-vortrags der Parteien, nachzuholen sein. 42 - 26 - 2. Soweit die Parteien 374ber Schadensersatzanspr374che und den Umfang des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs streiten, weist der Senat auf folgendes hin. 43 44 a) Das Berufungsgericht wird in dem neuen Berufungsverfahren zu kl344ren ha-ben, ob die Verwendung der an den Abnehmer R. gelieferten Ma- schinen einen Schadensersatzanspruch ausl366sen konnte und ob gegebenenfalls im 334brigen Verletzungshandlungen vorgetragen sind. Derzeit kommt ein Schaden der Kl344gerin nur insoweit in Betracht, als Abnehmer der Beklagten eine solche Bestim-mung im ma337geblichen Zeitpunkt getroffen hatten. Soweit die Abnehmer eine solche Bestimmung nicht getroffen haben, weil sie die Haubenstretchautomaten der Beklag-ten der Bedienungsanleitung entsprechend patentfrei verwendet haben, scheiden ein Schaden der Kl344gerin sowie Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr374che zur Durchsetzung von Schadensersatzanspr374chen aus, denn durch 247 10 Abs. 1 PatG wird dem Patentinhaber kein ausschlie337liches Recht dahin einger344umt, dass nur er Mittel anbieten und liefern darf, die geeignet sind, bei der Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, wenn sie auch patentfrei benutzt werden k366nnen. b) Soweit nicht sonstige Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsver-folgung und dergleichen im Streit stehen, ist der im Falle der mittelbaren Patentver-letzung nach 247 139 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 3 EP334 zu ersetzende Schaden derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (Sen.Urt. v. 7.6.2005 - X ZR 247/02, GRUR 2005, 848, 854 - Antriebsschei-benaufzug m.w.N.; Scharen in Benkard, PatG u. GebrMG 10. Aufl., 247 10 PatG Rdn. 25; Rogge/Grabinski in Benkard, aaO, 247 139 PatG Rdn. 40 a, jew. m.w.N.). Der Schadensersatzanspruch kann in diesem Rahmen gegebenenfalls auch auf Ab-sch366pfung des Gewinns des mittelbaren Patentverletzers gerichtet werden (Scharen in Benkard, aaO., 247 10 PatG, Rdn. 25; Meier-Beck, GRUR 1993, 1, 4). 247 10 PatG 45 - 27 - sch374tzt den Patentinhaber nur im Vorfeld einer unmittelbaren Patentverletzung durch die Angebotsempf344nger und Belieferten. Indem der Schadensersatzanspruch aber auf den durch die unmittelbar patentverletzenden Handlungen der Angebotsempf344n-ger und Belieferten verursachten Schaden abstellt, stehen dem Patentinhaber zur Ausf374llung dieses Schadensersatzanspruchs die f374r die unmittelbare Patentverlet-zung entwickelten Grunds344tze zur Verf374gung. Nur zur Durchsetzung dieser Scha-densersatzanspr374che besteht der Anspruch auf Rechnungslegung (Scharen in Ben-kard, aaO., 247 10 PatG Rdn. 25). Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Auskunftsanspruch nur in Betracht kommt, soweit die Abnehmer der Beklagten mit der gelieferten Vorrichtung tats344ch-lich das erfindungsgem344337e Verfahren angewendet haben. F374r den Auskunftsan-spruch gen374gt es vielmehr, wenn der mittelbare Verletzer Mittel im Sinne des 247 10 PatG - hier eine zur Aus374bung des erfindungsgem344337en Verfahrens geeignete Vor-richtung - geliefert hat, obwohl nach den gegebenen Umst344nden auch deren Be-stimmung zur Benutzung der Erfindung zu erwarten war. Dies erm366glicht es dem Be-rechtigten, sich dar374ber Gewissheit zu verschaffen, ob die einzelnen Abnehmer tat-s344chlich die Erfindung benutzt haben und demgem344337 die mittelbare Verletzung zu einem ersatzpflichtigen Schaden gef374hrt hat. 46 B) Zur Revision der Kl344gerin 47 I. Die Kl344gerin nimmt die Abweisung der Klage wegen unmittelbarer Verlet-zung des Klagepatents hin. Sie greift mit ihrer zul344ssigen Revision das Berufungsur-teil nur insoweit an, als das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten zur Un-terlassung f374r den Fall ausgesprochen hat, dass die Beklagten die umstrittenen Hau-benstretchautomaten nicht mit einem auf das Klagepatent bezogenen Warnhinweis in der Betriebsanleitung anbieten, und das weitergehende Begehren der Kl344gerin 48 - 28 - abgewiesen hat, den Beklagten den Vertrieb der Vorrichtungen zu untersagen, so-fern sie den Abnehmern ihrer Haubenstretchautomaten eine auf das Klagepatent be-zogene Unterlassungserkl344rung abverlangen, die mit einem zugunsten der Kl344gerin abzugebenden Vertragsstrafeversprechen bewehrt ist. 49 II. Die Revision der Kl344gerin ist begr374ndet. Nach dem f374r die Pr374fung der Re-vision der Kl344gerin zugrunde zu legenden Sachverhalt kann nicht ausgeschlossen werden, dass der vom Berufungsgericht ausgeurteilte Hinweis in der Betriebsanlei-tung nicht ausreicht, einer zu erwartenden Bestimmung der Vorrichtung zur Benut-zung der Erfindung wirksam entgegenzuwirken. Welche Vorsorgema337nahmen der Anbieter oder Lieferant eines Mittels, das sowohl patentverletzend als auch patentfrei verwendet werden kann, zu treffen hat, bestimmt sich nach Abw344gung aller Umst344nde im Einzelfall. Dabei ist zu ber374cksich-tigen, dass die Ma337nahmen einerseits geeignet und ausreichend sein m374ssen, um Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, andererseits den Ver-trieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern d374rfen (Sen. Urt. v. 13.6.2006 Deckenheizung aaO.). Die vom Berufungsgericht f374r ausreichend erachtete Ma337nahme, in der Betriebsanleitung einen Hinweis auf das Klagepatent aufzunehmen, stellt nicht sicher, dass der Warnhinweis 374berhaupt vom dem- oder denjenigen wahrgenommen wird, die bei dem jeweiligen Abnehmer daf374r Sorge zu tragen haben, dass in dem Betrieb technische Schutzrechte beachtet wer-den. Eine Warnung in der Betriebsanleitung kann daher einen Hinweis, der bei der Lieferung an den Abnehmer in seiner Eigenschaft als K344ufer und Erwerber der Vor-richtung gegeben wird, gegebenenfalls erg344nzen, aber nicht ersetzen. 50 III. Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beklagten das Klagepatent mittelbar verletzt haben, wird erneut dar374ber zu entschei- 51 - 29 - den sein, welche Ma337nahmen zu ergreifen sind, um einer Benutzung des patentier-ten Verfahrens durch die Abnehmer der Beklagten entgegenzuwirken. Dies wird ge-gebenenfalls auch davon abh344ngen, wie gro337 die Wahrscheinlichkeit ist, mit der eine erfindungsgem344337e Benutzung der Vorrichtung zu erwarten ist. Der Kl344gerin wird Ge-legenheit zu geben sein, entsprechende Antr344ge zu stellen, wobei im Hinblick auf den ausgeurteilten, auf das Klagepatent bezogenen Warnhinweis zu ber374cksichtigen sein wird, dass das Unterlassungsgebot einschr344nkende Zus344tze wie die Forderung nach "ausdr374cklichen und un374bersehbaren" Hinweisen dem Bestimmtheitsgebot nicht gen374gen (vgl. nur Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 340 a.E. m.w.N.). Ferner wird zu ber374cksichtigen sein, dass die Forderung der Kl344gerin, den Abnehmern der fraglichen Mittel generell eine strafbewehrte Unterlassungserkl344rung abzuverlangen, wegen der absehbaren Reaktionen der potentiellen Abnehmer wirt-schaftlich einem uneingeschr344nkten Verbot des Vertriebs der umstrittenen Hauben-stretchautomaten gleichkommen kann. Deshalb kann die Abgabe solcher Unterlas-sungserkl344rungen seitens der Abnehmer mittelbar patentverletzender Mittel im Rah-men des 247 10 PatG nur verlangt werden, wenn ein Warnhinweis nach den konkreten Umst344nden des Einzelfalls unzureichend ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1964 - Ia ZR 224/63, GRUR 1964, 496, 498 - Formsand II; Urt. v. 8.11.1960 - I ZR 67/59, GRUR 1961, 627, 628 - Metallspritzverfahren; Scharen, GRUR 2001, 995, 998; Scharen in Benkard, aaO., 247 10 PatG Rdn. 24 m.w.N. auch zum Meinungsstand). Da die Schutzrechtslage im Kreis gewerblicher Abnehmer bekannt ist, ist davon auszu-gehen, dass diese schon im eigenen Interesse regelm344337ig bem374ht sein werden, Pa-tentverletzungen zu vermeiden (BGH, Urt. v. 30.4.1964 - Ia ZR 224/63, aaO.). Der Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Mitteln, die von den Abnehmern oder Belieferten patentverletzend benutzt werden k366nnen, solange sich die Abnehmer nicht auf das Klagepatent bezogen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet haben, 52 - 30 - setzt deshalb die Feststellung besonderer Umst344nde voraus. Die f374r das Begehren der Kl344gerin erforderliche Abw344gung aller Umst344nde des Einzelfalls unterliegt der tat-richterlichen W374rdigung, die im Revisionsverfahren nicht erfolgen kann (BGH, Urt. v. 13.6.2006 "Deckenheizung", aaO. zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Gr366ning Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 18.09.1997 - 4 O 30/94 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 20.06.2002 - 2 U 136/97 -
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