BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 173/04 Verk374ndet am: 12. Dezember 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 11. August 2004 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, der bei der Geburt des Beklagten am 12. Januar 1989 mit dessen Mutter verheiratet war, begehrt im Wege der am 16. Februar 2004 rechtsh344ngig gewordenen Vaterschaftsanfechtungsklage die Feststellung, nicht der Vater des Beklagten zu sein. 1 Nach seiner - bestrittenen - Darstellung hatte der Kl344ger Anfang Novem-ber 2003 einen anonymen Anruf erhalten, mit dem eine ihm unbekannte Anrufe-rin andeutete, der Beklagte sei nicht sein Sohn. Bei dessen n344chstem Besuch sei ihm, dem Kl344ger, erstmals bewusst geworden, dass der Beklagte keinerlei 304hnlichkeit mit ihm aufweise. 2 Der Kl344ger lie337 daraufhin ohne Wissen der zu diesem Zeitpunkt allein sorgeberechtigten Mutter des Beklagten anhand eines angeblich von diesem 3 - 3 - benutzten Taschentuchs sowie eines eigenen Wangenabstrichs eine private DNA-Analyse durchf374hren, nach deren Ergebnis vom 6. Januar 2004 seine Va-terschaft ausgeschlossen ist. 4 Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung des Kl344gers blieb ohne Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 Die Vorinstanzen haben einen Anfangsverdacht im Sinne des 247 1600 b Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BGB als nicht dargetan angesehen. Hierf374r reiche der behauptete anonyme Anruf ebensowenig aus wie der blo337e Vortrag fehlender 304hnlichkeit zwischen den Parteien. Das eingeholte Privatgutachten sei - abgesehen von der nicht gesicherten Identit344t der Personen, auf deren geneti-schem Material die Analyse beruhe - im vorliegenden Verfahren nicht verwert-bar, weil es ohne Zustimmung des Beklagten und somit unter Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eingeholt worden sei. 6 Das h344lt der rechtlichen Pr374fung und den Angriffen der Revision stand. 7 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats gen374gt der seine Vater-schaft anfechtende rechtliche Vater seiner Darlegungslast nicht schon durch die blo337e Behauptung, er sei nicht der biologische Vater des beklagten Kindes. Vielmehr muss er Umst344nde vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Abstammung des Kindes von ihm zu wecken und die M366g- 8 - 4 - lichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 227/03 - FamRZ 2005, 340 und - XII ZR 60/03 - FamRZ 2005, 342, vom 30. Ok-tober 2002 - XII ZR 345/00 - FamRZ 2003, 155 und vom 22. April 1998 - XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955 ff. m.N.). Auch dies hat das Bundesverfassungsge-richt ausdr374cklich gebilligt (BVerfG FamRZ 2007, 441, 446 unter B II 1 c). Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Ausma337 die bisherigen Anforderungen an einen solchen Vortrag zu senken sind, wie der Senat angedeutet hat (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 227/03 - FamRZ 2005, 340 unter II 2 und - XII ZR 60/03 - FamRZ 2005, 342 unter 2), und ob hierzu demn344chst noch Anlass bestehen wird, wenn der Ge-setzgeber entsprechend dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts ein rechtsf366rmiges Verfahren zur Kl344rung der Abstammung au337erhalb eines Sta-tusverfahrens zur Verf374gung gestellt haben wird (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Kl344rung der Vaterschaft unabh344ngig vom Anfechtungsverfahren, FamRZ 2007, 1299 ff.). Denn auch, wenn an die Darlegung der Umst344nde, die die biologische Vaterschaft des Anfechtungskl344gers in Frage stellen, keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955, 957), reicht hier der Vortrag des Kl344gers jedenfalls nicht aus: 9 a) Ein anonymer Telefonanruf, dessen Inhalt sich auf die nicht weiter be-gr374ndete und durch keinerlei objektive Anhaltspunkte gest374tzte Behauptung beschr344nkt, das Kind stamme nicht von dem rechtlichen Vater ab, kann den zu stellenden Anforderungen jedenfalls nicht gen374gen. Denn daraus l344sst sich bei objektiver Betrachtung nichts herleiten, was 374ber eine entsprechende eigene Behauptung des rechtlichen Vaters hinausginge, da insbesondere offen bleibt, wer welchen Anlass zu dieser Behauptung gesehen hat und auf welche Er- 10 - 5 - kenntnisquellen sich diese st374tzt. Dass ein Dritter diese Behauptung aufstellt, verleiht ihr ebensowenig zus344tzliches Gewicht wie der Umstand, dass der recht-liche Vater sich diese Behauptung anschlie337end zu eigen macht. Insoweit ist ein anonymer Anruf einem blo337en Ger374cht vergleichbar, das dem rechtlichen Vater zu Ohren gekommen ist; selbst wenn er dieses Ger374cht f374r wahr h344lt, reicht dies zur Begr374ndung einer Anfechtungsklage nicht aus (BGHZ 61, 195, 198). b) Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Kl344ger ohne n344-here Konkretisierung behauptete fehlende 304hnlichkeit des Kindes mit ihm rei-che f374r einen Anfangsverdacht im Sinne des 247 1600 b BGB nicht aus, h344lt der revisionsrechtlichen Pr374fung stand. 11 Laienhafte 304hnlichkeitsvergleiche sind aus der objektiven Sicht eines verst344ndigen Betrachters generell nicht geeignet, den Verdacht anderweitiger Abstammung zu begr374nden, und reichen daher zur Begr374ndung einer Anfech-tungsklage regelm344337ig nicht aus (Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 60/03 - FamRZ 2005, 342 f. unter 2 a; OLG K366ln FamRZ 2004, 1987 f.; M374nch-Komm-BGB/Wellenhofer-Klein 4. Aufl. 247 1600 b Rdn. 13; Palandt/Diederichsen BGB 66. Aufl. 247 1600 b Rdn. 10; a.A. OLG D374sseldorf FamRZ 1985, 1275). 12 Etwas anderes kann gelten, wenn erhebliche Abweichungen bei charak-teristischen Erbmerkmalen wie etwa der Hautfarbe vorgetragen werden, oder wenn frappierende 304hnlichkeiten mit einem bestimmten anderen Mann konkret dargelegt werden, der mit der Kindesmutter in einer Beziehung gestanden ha-be, die einen Geschlechtsverkehr mit ihr m366glich erscheinen lasse. 13 Darauf kommt es hier indes schon deshalb nicht an, weil die blo337e Be-hauptung, es bestehe "keinerlei 304hnlichkeit" zwischen den Parteien, entgegen der Auffassung der Revision unsubstantiiert und daher unbeachtlich ist. Zwar 14 - 6 - deutet der Antrag des Kl344gers, dar374ber Beweis durch Augenschein zu erheben, darauf hin, dass er sich auf 344u337erlich sichtbare Merkmale und nicht etwa auf voneinander abweichende charakterliche Eigenschaften, Begabungen oder Verhaltensweisen bezieht. Die Umst344nde, die gegen eine Vaterschaft des An-fechtungskl344gers sprechen, sind aber konkret zu benennen. Dem gen374gt auch die pauschale Behauptung, es bestehe keinerlei 344u337ere 304hnlichkeit, nicht. Ins-besondere stellt sie auch deshalb keinen schl374ssigen Sachvortrag dar, weil der Kl344ger nicht behauptet hat, die von ihm abweichenden Merkmale des Beklagten seien auch bei dessen Mutter nicht festzustellen. Denn allenfalls dann l344ge der Verdacht nicht fern, sie k366nnten von einem anderen Mann stammen. c) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, der f374r die Schl374ssig-keit der Anfechtungsklage erforderliche "Anfangsverdacht" ergebe sich zudem daraus, dass die Kindesmutter sich als gesetzliche Vertreterin des Beklagten geweigert habe, die Einholung und Verwertung eines privaten DNA-Gutachtens zu genehmigen. Abgesehen davon, dass es sich mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zu einem entsprechenden Zustimmungsverlangen des Kl344-gers - der eine solche Zustimmung ohnehin nicht f374r erforderlich hielt - insoweit um neuen Sachvortrag handelt, der der Revision verwehrt ist, h344tte auch eine solche Weigerung der Kindesmutter einen Anfangsverdacht nicht rechtfertigen k366nnen (Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 60/03 - FamRZ 2005, 342, 343 unter 2 b). 15 d) Der unzureichende Sachvortrag des Kl344gers wird auch nicht dadurch insgesamt schl374ssig, dass der Kl344ger in seiner Klageschrift unwidersprochen vorgetragen hat, er habe auch die Ehelichkeit seiner am 27. Mai 1994 w344hrend des Scheidungsverfahrens geborenen Tochter Denise anfechten m374ssen. Auch dieser Vortrag ist zwar wegen der im Berufungsurteil enthaltenen Bezugnahme auf die tats344chlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, das seinerseits 16 - 7 - auf die gewechselten Schrifts344tze Bezug nimmt, Gegenstand des Revisionsver-fahrens. Er ist aber schon deshalb nicht erheblich, weil der Ausgang jenes Ver-fahrens nicht vorgetragen ist. Zudem lie337e sich ein Anfangsverdacht selbst mit einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung gegen374ber anderen w344hrend der Ehe geborenen Kindern nur dann begr374nden oder erh344rten, wenn zugleich dar-gelegt wird, dass die Verdachtsmomente aus dem fr374heren Verfahren auch ei-nen konkreten Bezug zu dem nunmehr betroffenen Kind haben (vgl. OLG K366ln MDR 2005, 993; Rausch in jurisPK-BGB 3. Aufl. 247 1599 Rdn. 43). Das ist hier nicht der Fall. Auch die Revision erinnert insoweit nichts. 2. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, darf ein ohne Zustimmung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters eingehol-tes privates DNA-Vaterschaftsgutachten gegen den Willen des Kindes bzw. seines gesetzlichen Vertreters im Verfahren der Vaterschaftsanfechtung nicht verwertet werden, weil es auf einer nicht gerechtfertigten Verletzung des Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung beruht; es ist deshalb auch nicht zur schl374ssigen Darstellung von Zweifeln an der Vaterschaft im Sinne des 247 1600 b BGB geeignet (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 227/03 - FamRZ 2005, 340 ff. = BGHZ, 162, 1 und - XII ZR 60/03 - FamRZ 2005, 342 ff.). 17 Diese Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegende Wertung hat das Bundesverfassungsgericht ausdr374cklich gebilligt (BVerfG FamRZ 2007, 441, 443 unter B I 3 aa und 446 f. unter B III). 18 Im 334brigen hat der Kl344ger in seinem Schriftsatz vom 19. Februar 2004 und erneut auf Seite 4 seiner Berufungsbegr374ndung ausdr374cklich erkl344rt, er st374tze seine Klage nicht auf das Ergebnis des DNA-Gutachtens und ziehe die-ses auch nicht zur Begr374ndung eines Anfangsverdachtes heran. 19 - 8 - F374r die hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens ist nach 247247 148 ff. ZPO kein Raum. 20 Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Dose Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 16.04.2004 - 29 F 13/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 11.08.2004 - 15 UF 89/04 -
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