BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 173/06 vom 23. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. August 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23.517 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine kongruente R374ckf374h-rung des Sollstandes auf dem Bankkonto des Schuldners auch dann in Be- 2 - 3 - tracht komme, wenn die 334berziehung des Kreditrahmens unter Mitwirkung der Bank zustande gekommen sei, entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 150, 122, 127, 130; BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 62/98, WM 1999, 1577, 1578). Einer weiteren Klarstellung durch den Bundes-gerichtshof bedarf es insoweit nicht. Der geltend gemachte Versto337 gegen die Hinweispflichten in erster In-stanz liegt nicht vor. Die Abgrenzung von inkongruenter und kongruenter Ver-rechnung (247 96 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit 247 131 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO) stand im Mittelpunkt der in erster Instanz gewechsel-ten Schrifts344tze. Der Kl344ger h344tte sein Klagevorbringen im Hinblick auf 247 531 Abs. 2 ZPO schon vor dem Landgericht darauf ausrichten m374ssen, dass die Tatgerichte letztendlich mit der Beklagten von einer kongruenten Verrechnung ausgehen w374rden (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, WM 2004, 2213, 2215). 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - 5 O 285/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 03.08.2006 - 13 U 277/05 -
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