BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 173/07 vom 14. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger am 14. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Naumburg vom 22. Februar 2007 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit sich die Beschwerde zu Recht gegen die in mehrfacher Hinsicht aus Rechtsgr374nden nicht haltbaren Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zum Fehlen eines Feststellungsinteresses (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, 1266 Tz. 48 f.) wendet, ist dies nicht entscheidungserheblich. Wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht den Hauptantrag der Kl344gerin dahin ausgelegt, dass mit diesem allein die Kl344rung der Wirksamkeit oder Unwirk- - 3 - samkeit des Haust374rwiderrufs begehrt werde. Mit die-sem Inhalt ist der Hauptantrag der Kl344gerin ungeachtet der Frage eines Feststellungsinteresses unzul344ssig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh344ltnisses, sondern die Kl344rung einer einzelnen Vorfrage begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. M344rz 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544), die nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541). Eine abweichende Auslegung des Klageantrags durch den erkennenden Senat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 aaO m.w.Nachw.), wie sie etwa dem Senatsurteil vom 27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, aaO. Tz. 48) zugrunde lag, ist hier mit R374cksicht auf das Vorbringen der Nichtzu-lassungsbeschwerde, die die Auslegung des Klagebe-gehrens durch das Berufungsgericht nicht angegriffen, sondern sie vielmehr ihren eigenen Ausf374hrungen zugrunde gelegt hat, nicht veranlasst. - 4 - Hinsichtlich der beiden Hilfsantr344ge scheidet eine Zu-lassung der Revision schon deshalb aus, weil es nach den aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstandenden Fest-stellungen des Berufungsgerichts an den Vorausset-zungen f374r einen wirksamen Widerruf fehlt. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren be-tr344gt bis 80.000 200. Nobbe M374ller Joeres Mayen Ellenberger Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 17.05.2006 - 10 O 2983/05 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.02.2007 - 2 U 85/06 -
Full & Egal Universal Law Academy