BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 173/07 Verk374ndet am: 8. Oktober 2009 Hauck Justizsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 133 Abs. 1 Zur Kenntnis des Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunf344higkeit des Schuldners aufgrund der Kenntnis von Umst344nden, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunf344higkeit hinweisen. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07 - OLG Saarbr374cken LG Saarbr374cken - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 18. September 2007 aufgehoben. Auf die Berufung des Kl344gers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Saarbr374cken vom 27. M344rz 2007 wie folgt ge344n-dert: Die Beklagte wird - unter Abweisung im 334brigen - verurteilt, an den Kl344ger 20.091,50 200 nebst Zinsen in H366he von 8 Prozent-punkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2005 zu zahlen. Die Beklagte hat 86 % und der Kl344ger 14 % der Kosten erster In-stanz zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittelz374ge fallen der Beklagten zur Last. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 5. August 2004 am 20. April 2005 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der D. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Er verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung R374ckgew344hr einer Zahlung der Schuldnerin an die Beklag-te, ein Energieversorgungsunternehmen. 1 Nach Verlegung ihres Betriebs in das Versorgungsgebiet der Beklagten im Jahre 2001 entnahm die Schuldnerin seit dem 1. September 2001 ohne Wissen der Beklagten aus deren Netz Strom, Wasser und Gas. Hiervon erlang-te die Beklagte am 21. August 2002 Kenntnis. F374r den angefallenen Verbrauch stellte sie der Schuldnerin am 28. Oktober 2002 29.066,50 200 in Rechnung. Die-se war nicht in der Lage, den offenen Betrag zu begleichen. Die Schuldnerin schloss mit der Beklagten im November 2002 eine Ratenzahlungsvereinbarung, in der sie sich verpflichtete, am 21. November 2002 5.000 200, am 2. Dezember 2002 7.000 200 und sodann beginnend ab 1. Januar 2003 monatlich jeweils 3.000 200 auf den Zahlungsr374ckstand zu leisten. Nach der ersten Rate blieben die von der Schuldnerin zu erbringenden Zahlungen aus. Am 28. Januar 2003 schickte die Beklagte ihren Sperrkassierer zu der Schuldnerin. Dieser erreichte unter Androhung der sofortigen Einstellung der Lieferungen die 334bergabe eines Schecks 374ber 20.091 200, der von der bezogenen Bank eingel366st wurde. 2 Der Kl344ger hat die Zahlung von 20.091 200 sowie eine weitere Scheckzah-lung, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist, angefochten. Seine auf Zahlung von 23.291,50 200 gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers, mit der er nur noch Zahlung von 20.091,50 200 begehrt hat, ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger den Zahlungsanspruch weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Verurteilung der Beklagten in der jetzt noch streitgegenst344ndlichen H366he. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Zahlung vom 28. Januar 2003 sei gl344ubigerbenachteiligend gewesen. Die Schuldnerin sei zu diesem Zeitpunkt auch bereits 374berschuldet und zahlungsunf344hig gewesen. Von einem Gl344ubi-gerbenachteiligungsvorsatz auf Seiten der Schuldnerin m374sse ausgegangen werden. Deren Gesch344ftsf374hrerin habe gewusst, nicht mehr alle Gl344ubiger be-friedigen zu k366nnen. Eine konkrete Aussicht, die Zahlungen allgemein wieder aufzunehmen, habe nicht bestanden. Es k366nne aber nicht sicher festgestellt werden, dass die Beklagte positive Kenntnis vom Gl344ubigerbenachteiligungs-vorsatz der Kl344gerin gehabt habe. Zwar werde die Kenntnis des Anfechtungs-gegners widerlegbar vermutet, wenn dieser Umst344nde gekannt habe, die zwin-gend auf eine zumindest drohende Zahlungsunf344higkeit schlie337en lie337en. Auch die Kenntnis entsprechender Umst344nde sei aber nicht sicher festzustellen. Kon-krete Kenntnis der desolaten wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin habe die Beklagte nicht gehabt. Die Schuldnerin habe im November 2002 noch 5.000 200 an sie gezahlt. Sie habe im Januar 2003 - wenn auch unter dem Druck einer Liefersperre 226 die angefochtene Zahlung von mehr als 20.000 200 leisten k366nnen. Auch wenn die Beklagte 374ber ihren Sperrkassierer von Zahlungsschwierigkeiten 5 - 5 - der Schuldnerin und dem Vorhandensein weiterer Gl344ubiger gewusst habe, h344t-te sie noch von einer tempor344ren Zahlungsstockung ausgehen k366nnen. II. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht vollen Um-fangs stand. Vielmehr ist die Anfechtung nach dem vom Berufungsgericht fest-gestellten Sachverhalt aus 247 133 Abs. 1 InsO begr374ndet. 6 1. Den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hat das Berufungsge-richt rechtsfehlerfrei festgestellt. Er folgt daraus, dass sie am 28. Januar 2003 trotz Kenntnis ihrer Zahlungsunf344higkeit ihre letzten Geldmittel eingesetzt hat, um die Beklagte bevorzugt zu befriedigen. 7 2. Demgegen374ber sch366pft die W374rdigung des Berufungsgerichts, die Kenntnis der Beklagten vom Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin sei nicht nachgewiesen, den rechtserheblichen Tatsachenvortrag nicht aus. Diese Kenntnis wird nach 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfech-tungsgegner wusste, dass die Zahlungsunf344higkeit des Schuldners drohte und die jeweilige Handlung die Gl344ubiger benachteiligte. Die subjektiven Vorausset-zungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gem344337 247 286 ZPO unter W374r-digung aller ma337geblichen Umst344nde des Einzelfalles auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu pr374fen (BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084, 2087 Rn. 21; v. 13. August 2009 226 IX ZR 159/06, ZInsO 2009, 1909, 1911 Rn. 10). Insoweit k366nnen die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung, bei de-nen es sich um innere, dem Beweis nur eingeschr344nkt zug344ngliche Tatsachen 8 - 6 - handelt, regelm344337ig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Insoweit ist zu beachten, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger ge-wichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtw374rdigung nicht entbehr-lich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu wider-legenden Vermutung angewandt werden d374rfen. a) Fehlerhaft ist zun344chst die Annahme des Berufungsgerichts, eine Kenntnis der Beklagten von der drohenden Zahlungsunf344higkeit der Schuldne-rin sei nicht nachgewiesen. Diese W374rdigung l344sst wesentliche rechtliche Ge-sichtspunkte au337er Acht. 9 aa) Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunf344higkeit steht auch im Rahmen des 247 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umst344nden gleich, die zwin-gend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunf344higkeit hinwei-sen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511, 1513 Rn. 25; v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZInsO 2009, 145, 146 Rn. 10 m.w.N.; v. 13. August 2009, aaO S. 1910 Rn. 8; Ganter WM 2009, 1441, 1444 f m.w.N.). Es gen374gt daher, dass der Anfechtungsgegner die tats344chlichen Umst344nde kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die drohende Zah-lungsunf344higkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, ZInsO 2009, 515, 516 Rn. 13, z.V.b. in BGHZ 180, 63). 10 Zahlungsunf344hig im Sinne von 247 17 InsO ist regelm344337ig, wer innerhalb von drei Wochen 10 v.H. oder mehr seiner f344lligen Gesamtverbindlichkeiten nicht erf374llen kann (BGHZ 163, 134 ff). Zahlungsunf344higkeit ist in der Regel auch dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (247 17 Abs. 2 Satz 2 InsO), das hei337t wenn ein Verhalten des Schuldners nach au337en hervorgetreten ist, in dem sich typischerweise ausdr374ckt, dass er nicht in 11 - 7 - der Lage ist, seine f344lligen Zahlungspflichten zu erf374llen. Zahlungsunf344higkeit droht, wenn eine im Sinne von 247 17 Abs. 2 Satz 1 InsO erhebliche Liquidit344tsl374-cke unter Ber374cksichtigung der bestehenden, aber erst k374nftig f344llig werdenden Verbindlichkeiten und der im entsprechenden Zeitraum verf374gbaren Zahlungs-mittel voraussichtlich eintreten wird (BGH, Urt. v. 13. August 2009, aaO S. 1910 Rn. 10). Werden die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem sp344teren An-fechtungsgegner 374ber einen l344ngeren Zeitraum hinweg st344ndig in betr344chtli-chem Umfang nicht ausgeglichen und ist diesem den Umst344nden nach be-wusst, dass es noch weitere Gl344ubiger mit ungedeckten Anspr374chen gibt, be-gr374ndet dies ein Beweisanzeichen im Sinne eines Erfahrungssatzes (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, aaO Rn. 24 m.w.N.; v. 13. August 2009, aaO). Soweit es um die Kenntnis des Gl344ubigers von einer zumindest drohenden Zahlungsunf344hig-keit des Schuldners geht, muss darauf abgestellt werden, ob sich die schlep-pende, m366glicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvoll-streckung erfolgende oder auch ganz ausbleibende Tilgung der Forderung des Gl344ubigers bei einer Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umst344nde, insbe-sondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts seines Gesch344ftsbetriebes als ausreichendes Indiz f374r eine solche Kenntnis darstellt (BGH, Urt. v. 13. August 2009, aaO). bb) Das Berufungsgericht hat s344mtliche Voraussetzungen f374r die Kennt-nis von Umst344nden, die zwingend auf eine Kenntnis der drohenden (hier sogar bereits eingetretenen) Zahlungsunf344higkeit schlie337en lassen, festgestellt. Gleichwohl hat es in einer den dargestellten Erfahrungssatz au337er Acht lassen-den Art und Weise den Schluss auf eine entsprechende Kenntnis nicht gezo-gen. 12 - 8 - Dass die Schuldnerin am 28. Januar 2003 zahlungsunf344hig war, ergab sich f374r die Beklagte zum einen aus dem Unverm366gen der Schuldnerin, die bis Oktober 2002 aufgelaufenen Verbindlichkeiten von rund 29.000 200 sofort zu be-gleichen, obwohl sie ein Jahr lang "schwarz" Leistungen aus dem Versorgungs-netz der Beklagten entnommen und in diesem Zeitraum keine entsprechenden Betriebsausgaben hatte. Weiter hatte die Schuldnerin die Ratenzahlungsver-einbarung vom November 2002 nicht erf374llen k366nnen. Die am 2. Dezember 2002 und am 1. Januar 2003 auf die R374ckst344nde zu leistenden Raten von ins-gesamt 10.000 200 waren am 28. Januar 2003 noch offen. Bei einem Schuldner, der trotz erheblicher Liquidit344tsvorteile die aufgelaufenen R374ckst344nde nicht einmal ratenweise abtragen kann, verbietet sich die Annahme, er sei zahlungs-f344hig. Die Annahme einer vor374bergehenden Zahlungsstockung, wie sie das Be-rufungsgericht f374r m366glich gehalten hat, kommt schon wegen der L344nge des Zeitraums, 374ber den die Schuldnerin ihre Verbindlichkeiten bei der Beklagten nicht ausgleichen konnte, nicht in Betracht. 13 An diesem Ergebnis 344ndert nichts, dass die Schuldnerin am 21. Novem-ber 2002 und 28. Januar 2003 Teilzahlungen von 5.000 200 und 374ber 20.000 200 erbracht hat. Insbesondere bei der Erzwingung der Scheckzahlung am 28. Januar 2003 durch Androhung der Liefersperre war f374r die Beklagte die bei der Schuldnerin eingetretene Zahlungsunf344higkeit un374bersehbar. Obwohl nach der Zahlungsvereinbarung der Parteien der Restbetrag von 24.041,50 200 infolge der Nichteinhaltung der Ratenzahlungsverpflichtungen seit zwei Monaten f344llig war und nunmehr eine Liefersperre, welche die sofortige Einstellung des Be-triebes zur Folge gehabt h344tte, unmittelbar bevorstand, konnte die Beklagte wiederum nur eine Teilzahlung von 20.091,50 200 erbringen. Auch hieraus ergab sich f374r die Beklagte der zwingende Schluss, dass die Schuldnerin ihre Zah-lungspflichten nicht mehr vollst344ndig erf374llen konnte. Nach den Feststellungen 14 - 9 - des Berufungsgerichts wusste die Beklagte, die sich die Kenntnisse ihres Sperrkassierers zurechnen lassen muss, dass die Schuldnerin weitere Gl344ubi-ger hatte. Da die Schuldnerin nicht einmal mehr in der Lage war, die f374r die Auf-rechterhaltung ihres Betriebs erforderlichen Versorgungsleistungen vollst344ndig zu bezahlen, war f374r die Beklagte die Annahme, die Schuldnerin befriedige ihre 374brigen Gl344ubiger vollst344ndig, bei verst344ndiger Beurteilung des Zahlungsverhal-tens der Schuldnerin ausgeschlossen. Vielmehr hat sich der Beklagten die Er-kenntnis aufgedr344ngt, dass die Schuldnerin gerade sie bevorzugt befriedigte, weil sie anderenfalls mit der sofortigen Einstellung ihres Betriebs rechnen musste. Im rechtlichen Ansatz fehlerhaft ist die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei nicht nachgewiesen, dass die Beklagte Kenntnis vom (gesamten) Schulden-umfang der Schuldnerin gehabt habe, und deshalb habe sich ihr nicht zwangs-l344ufig die Vorstellung aufdr344ngen m374ssen, ihre Forderungen seien "verh344ltnis-m344337ig hoch". Wie oben bereits ausgef374hrt, ist von dem Gl344ubiger, der eine Leistung des erkannterma337en zahlungsschwachen Schuldners entgegennimmt und von dessen Schulden bei Dritten keine genauen Vorstellungen hat, anhand der Art seiner eigenen Forderung und des 344u337eren Erscheinungsbildes des Schuldnerverhaltens zu beurteilen, ob die gegen den Schuldner bestehende offene Forderung "verh344ltnism344337ig hoch" ist. Dass die Beklagte die bei ihr be-stehenden R374ckst344nde der Schuldnerin entsprechend qualifizierte, zeigt ihr ei-genes Vorgehen zur Gen374ge. Die Beklagte macht selbst nicht geltend, dass sie die Belieferung der Schuldnerin auch dann fortgesetzt h344tte, wenn sie die Teil-zahlung am 29. Januar 2003 nicht erhalten h344tte. Sie h344tte also nicht darauf R374cksicht genommen, dass ohne ihre Lieferungen der Betrieb der Schuldnerin nicht h344tte fortgef374hrt werden k366nnen und die Arbeitspl344tze bei der Schuldnerin in hohem Ma337e gef344hrdet gewesen w344ren. 15 - 10 - F374r die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung sind die Teilzahlungen, die die Schuldnerin nach 334bergabe des Schecks am 28. Januar 2003 erbrach-te, und die Zahlungen auf die laufenden Verbindlichkeiten aus dem Bezug von Strom, Gas und Wasser. Nach dem 28. Januar 2003 geleistete Zahlungen sind schon deshalb ohne Belang, weil es auf die Kenntnis der Beklagten zum Zeit-punkt der Vornahme der Rechtshandlung ankommt. Soweit die Schuldnerin ihre laufenden Verbindlichkeiten bei der Beklagten 374berhaupt selbst aus ihrem eige-nen Verm366gen beglich, stand sie immer unter dem Druck der sonst drohenden Liefersperre, die zur sofortigen Einstellung des Gesch344ftsbetriebes der Schuld-nerin gef374hrt h344tte. 16 b) Unberechtigt sind auch die Zweifel des Berufungsgerichts, ob die Be-klagte Kenntnis davon hatte, dass die angefochtene Zahlung andere Gl344ubiger der Schuldnerin objektiv benachteiligte. In diesem Zusammenhang hat das Be-rufungsgericht darauf hingewiesen, die Beklagte habe annehmen k366nnen, dass die Schuldnerin durch den weiteren Energiebezug und die hierdurch gew344hr-leistete Betriebsfortf374hrung ihre wirtschaftliche Situation zum Vorteil aller Gl344u-biger verbessern w374rde. Diese 334berlegung ist aus mehrfachen Gr374nden nicht tragf344hig. Entscheidend ist, dass die Leistung, die der Anfechtungsgegner er-halten hat, den anderen Gl344ubigern des Schuldners abgeht. Dar374ber ist sich der Anfechtungsgegner im Klaren, wenn er - wie im vorliegenden Fall - wei337, dass der Schuldner noch andere Gl344ubiger hat. Das Berufungsgericht 374ber-sieht, dass eine Vorteilsausgleichung nach schadensersatzrechtlichen Grunds344tzen im Anfechtungsrecht nicht stattfindet. Der Eintritt einer Gl344ubiger-benachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivverm366gens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beur-teilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu ber374cksichtigen, die an die ange- 17 - 11 - fochtene Rechtshandlung selbst ankn374pfen (BGHZ 174, 228, 233 f Rn. 18; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523; v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639, 1640 f Rn. 14). III. Der Senat kann in der Sache abschlie337end entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Aufhebung des Berufungsurteils erfolgt nur wegen Rechtsverletzung 18 - 12 - bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis; nach letzte-rem ist die Sache zur Endentscheidung reif. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 27.03.2007 - 11 O 53/06 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 18.09.2007 - 4 U 248/07-83- -
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