BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 173/07 vom 7. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Rich-ter Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesge-richts in Jena vom 4. Dezember 2007 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht ger374gten Feh-ler in der Begr374ndung des Berufungsurteils (das Verwechseln von Richtigkeit und Echtheit im Rahmen von 247 440 Abs. 2 ZPO sowie die Verkennung des Begriffs des Gegenbeweises) haben keine 374ber den entschiedenen Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schlie337lich der Kosten der Streithilfe (247247 97 Abs. 1, 101 ZPO). Wert: bis 45.000 200 Hahne Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 10.11.2006 - 3 O 244/06 - OLG Jena, Entscheidung vom 04.12.2007 - 5 U 988/06 -
Full & Egal Universal Law Academy