BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 173/07 Verk374ndet am: 7. September 2010 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Walzger374st II EP334 Art. 56, PatG 247 4 Der Umstand, dass sich eine komplexe Vorrichtung (hier: Walzger374st) gedank-lich in Komponenten oder Module zerlegen l344sst, f374r deren Relativbewegung zueinander eine begrenzte Anzahl von M366glichkeiten zur Verf374gung steht, l344sst f374r sich genommen grunds344tzlich noch nicht den Schluss zu, dass es f374r den Fachmann nahegelegen hat, zur L366sung von Problemen, die bei der Bewegung einer Komponente auftreten, die 374brigen Bewegungsalternativen in Erw344gung zu ziehen, wenn hiermit erhebliche Umgestaltungen der Komponenten verbun-den sind (Fortf374hrung von BGHZ 182, 1 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). BGH, Urteil vom 7. September 2010 - X ZR 173/07 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 7. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gr366ning, Dr. Berger, Hoffmann und die Richte-rin Schuster f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 25. Oktober 2007 verk374ndete Urteil des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und Nichtigkeits-senats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 597 265 (Streitpa-tents). Das Patent nimmt die Priorit344t einer deutschen Patentanmeldung vom 15. Oktober 1992 in Anspruch. Patentanspruch 1 lautet: 1 "Walzger374st mit zwei zueinander parallelen Walzenst344ndern (3, 4), von denen der bedienungsseitige Walzenst344nder (4) von dem an-deren Walzenst344nder (3) wegbewegbar ist, anstellbar gelagerten Walzen, insbesondere Universalwalzger374st (1) mit Horizontalwal-zen (5, 6) und in Kassetten (17) angeordneten Vertikalwalzen (7), dadurch gekennzeichnet, dass ein mit dem bedie-nungsseitigen Walzenst344nder (3) wegbewegbarer Wechselrahmen (13) die Walzen (5, 6; 7) aufnimmt." - 3 - Die Kl344gerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentf344hig, weil er nicht neu sei, zumindest aber nicht auf einer erfinderischen T344tigkeit beruhe. 2 Die Beklagte hat in der ersten Instanz Klageabweisung beantragt und das Streitpatent hilfsweise nach Ma337gabe eines Hilfsantrags verteidigt. 3 Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25. Oktober 2007 - 10 Ni 7/07 (EU), juris). 4 Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl344gerin, die ihren Antrag auf Nichtigerkl344rung des Streitpatents weiterverfolgt. 5 Die Beklagte beantragt, die Berufung zur374ckzuweisen. 6 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. F. ein schriftliches Gutachten er- stattet, welches er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 7 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung ist nicht begr374ndet. 8 I. Das Streitpatent betrifft ein Walzger374st mit zwei zueinander paralle-len Walzenst344ndern und dazwischen gelagerten Walzen, die mithilfe eines Wechselrahmens ausgewechselt werden k366nnen. 9 - 4 - 1. Es geht aus von dem aus der ver366ffentlichten internationalen Patent-anmeldung 88/06930 (X2) bekannten Walzger374st. Bei diesem - in der Streitpa-tentschrift nicht n344her beschriebenen - Walzger374st sind die Walzen in einem als Abstandhalteranordnung (spacer structure 15) bezeichneten Wechselrahmen gehaltert, der auf einem Tisch (17) aufsitzt und zwischen zwei verfahrbaren Walzenst344ndern (1, 3) angeordnet ist. Zum Walzenwechsel werden die Wal-zenst344nder auseinander gefahren, so dass die Abstandhalteranordnung und die darin gehaltenen Walzen durch einen Deckenlaufkran vom Tisch abgehoben und durch eine andere Abstandhalteranordnung ersetzt werden k366nnen. 10 Das Streitpatent gibt als der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe an, bei einem gattungsgem344337en Walzger374st den Walzenwechsel weiter zu verein-fachen und die Stillstandszeiten der Walzstra337e beim Walzenwechsel zu verrin-gern. 11 Dieses Problem soll durch ein Walzger374st gel366st werden, dessen Merk-male mit dem Patentgericht wie folgt gegliedert werden k366nnen: 12 1. Das Walzger374st hat zwei zueinander parallele Walzenst344nder (3, 4); 2. der bedienungsseitige Walzenst344nder (4) ist von dem anderen Walzenst344nder (3) wegbewegbar; 3. in den Walzenst344ndern sind Walzen (5, 6, 7) anstellbar gela-gert; 4. ein Wechselrahmen (13) 4.1 nimmt die Walzen (5, 6, 7) auf und 4.2 ist mit dem bedienungsseitigen Walzenst344nder (4) wegbeweg-bar. - 5 - 2. Erfindungsgem344337 wird somit der die Walzen aufnehmende Wechsel-rahmen zusammen mit dem antriebslosen, bedienungsseitigen Walzenst344nder (4) von dem antriebsseitigen Walzenst344nder (3) weg in eine Zwischenposition gefahren, so dass der Wechselrahmen von dem antriebsseitigen Walzenst344n-der gel366st ist. Danach wird der bedienungsseitige Walzenst344nder allein in eine Endposition gefahren, so dass der Wechselrahmen mit den von ihm aufge-nommenen Walzen freiliegt und nach oben weggehoben werden kann. Das Vereinzeln der Walzen kann an einem anderen Ort erfolgen, w344hrend sogleich ein bereits neu mit Walzen best374ckter, weiterer Wechselrahmen in umgekehrter Reihenfolge in das Walzger374st montiert wird und der Betrieb damit fortgesetzt werden kann. 13 Figur 2 zeigt ein Ausf374hrungsbeispiel in der Zwischenposition, in der der den Wechselrahmen aufnehmende bedienungsseitige Walzenst344nder von dem antriebsseitigen Walzenst344nder wegbewegt worden ist, der Wechselrahmen jedoch noch nicht vom Walzenst344nder getrennt ist. 14 - 6 - Wie die Er366rterung mit dem gerichtlichen Sachverst344ndigen ergeben hat, wird hierdurch der Walzenwechsel gegen374ber dem Stand der Technik nach der Entgegenhaltung X2 insofern weiter vereinfacht, als der Austausch der Wech-selrahmen nicht in der Walzstra337e, sondern an einem (in Grenzen) frei w344hlba-ren Ort au337erhalb derselben stattfindet. Die Zug344nglichkeit des Wechselrah-mens wird hierdurch verbessert. Au337erdem muss dieser nicht notwendigerwei-se nach oben herausgehoben werden, sondern kann auch in anderer Weise abgef366rdert werden. 15 3. Das Patentgericht hat die Merkmale 2 und 4 n344her erl344utert (zu II 2 der Entscheidungsgr374nde). Dagegen ist nichts zu erinnern und wird auch von den Parteien nichts vorgebracht. 16 Die Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen in seinem schrift-lichen Gutachten, wenn der bedienungsseitige Walzenst344nder mit dem Wech-selrahmen wegbewegt werde, m374sse dieser 374ber den Walzenst344nder ersatz-weise gest374tzt werden, und die hieran ge374bte Kritik der Kl344gerin veranlassen jedoch erg344nzende Ausf374hrungen zu Merkmal 4.2. 17 Es gibt seinem Wortlaut nach nur vor, dass der Wechselrahmen mit dem Walzenst344nder bewegt wird. Dies erfordert jedoch, dass der Wechselrahmen, der im Stand der Technik nach der Entgegenhaltung X2 auf dem ortsfesten Tisch (17) aufliegt, so gehalten werden muss, dass sein Gewicht und das Ge-wicht der Walzen sicher aufgenommen wird. Wie dies geschieht, l344sst der Pa-tentanspruch offen. Jedenfalls theoretisch denkbar ist eine auskragende Halte-rung unmittelbar am Walzenst344nder, wie sie in Abb. 4 des Sachverst344ndigen-gutachtens dargestellt ist. In jedem Falle kann die notwendige Abst374tzung da-durch erreicht werden, dass der Tisch als Bestandteil der verfahrbaren Einheit von Wechselrahmen und bedienungsseitigem Walzenst344nder gleichfalls ver- 18 - 7 - fahrbar ausgestaltet wird, wie dies f374r das Ausf374hrungsbeispiel des Streitpa-tents in den Figuren 1 bis 3 dargestellt ist. II. Das Patentgericht hat den Gegenstand des Streitpatents f374r patent-f344hig erachtet und zur Begr374ndung im Wesentlichen ausgef374hrt: 19 1. Der Gegenstand des Patents sei neu. a) Die Entgegenhaltung X2 enthalte die Merkmale 1 bis 4.1, jedoch nicht das Merkmal 4.2. Anders als im Streitpatent werde der Wechselrahmen nicht seitlich gemeinsam mit dem bedienungsseitigen Walzenst344nder vom an-deren Walzenst344nder weggefahren. Vielmehr bleibe nach der Entgegenhaltung der Wechselrahmen zun344chst unbewegt, w344hrend beide Walzenst344nder von ihm weggefahren w374rden. 20 b) Die US-Patentschrift 4 907 437 (Entgegenhaltung X7) betreffe ein Walzger374st, bei dem die Horizontalwalzen auf fliegenden Wellen gelagert seien (Cantilever-Bauweise), womit diesem Walzger374st ein zweiter Walzenst344nder fehle. Bereits das Merkmal 1 sei damit nicht erf374llt. 21 c) In der japanischen Offenlegungsschrift Sho 54-139866 (Entgegen-haltung X8) werde ein Universalwalzwerk beschrieben, bei dem der Abstand zwischen zwei parallelen Walzenst344ndern ver344ndert werden k366nne, um Hori-zontalwalzen der erforderlichen L344nge einsetzen zu k366nnen. Damit w374rden die Merkmale 1 bis 3 erf374llt. Auch wenn nach der Beschreibung eine Horizontalwal-zeneinheit und eine Vertikalwalzeneinheit unter Anwendung eines "C-Hakens" oder dergleichen entfernt werden k366nne, lasse diese Offenbarung keinen Wechselrahmen im Sinne des Streitpatents erkennen, von dem die Walzen aufgenommen w374rden. Damit fehle es an den Merkmalen 4.1 und 4.2. 22 - 8 - d) In der italienischen Patentschrift 1 220 852 (X9) und der US-Patent-schrift 5 497 644 (X10) werde beschrieben, dass zum Walzenwechsel komplet-te Walzger374ste auszutauschen seien. Ein Wechselrahmen entsprechend den Merkmalen 4.1 und 4.2 werde damit nicht offenbart. 23 e) Gegenstand der ver366ffentlichten europ344ischen Patentanmeldung 163 104 (Entgegenhaltung X11) sei ein Walzger374st mit zwei parallelen Walzen-st344ndern und darin anstellbar gelagerten Walzen, bei denen der von den An-triebselementen des Walzger374stes abgewandte Walzenst344nder von dem ande-ren Walzenst344nder wegbewegt werden k366nne. An diesem beweglichen Wal-zenst344nder seien Halteelemente f374r die Walzen bzw. Walzringe angeordnet, so dass diese zusammen mit dem Walzenst344nder herausgebracht werden k366nn-ten. Ein Wechselrahmen entsprechend den Merkmalen 4.1 und 4.2 sei damit nicht offenbart. 24 2. Auch k366nne nicht festgestellt werden, dass sich der Gegenstand des Streitpatents auf naheliegende Weise aus dem Stand der Technik ergeben ha-be. 25 Den n344chstliegenden Stand der Technik repr344sentiere die Entgegenhal-tung X2. Darin werde zur Vereinfachung des Walzenwechsels ein Wechselrah-men verwendet, von dem beide Walzenst344nder wegbewegt werden m374ssten. Dies bedinge, dass von dem antriebsseitigen Walzenst344nder die Antriebsspin-deln entfernt werden m374ssten. Der Fachmann k366nne zwar ohne weiteres er-kennen, dass der Walzenwechsel vereinfacht werden k366nne, indem auf ein Ver-fahren des antriebsseitigen Walzenst344nders verzichtet und stattdessen nur der bedienungsseitige Walzenst344nder wegbewegt werde. Es liege auch auf der Hand, dass der Wechselrahmen mit den Walzen zum Herausheben aus dem Walzger374st von beiden Walzenst344ndern freigestellt werden m374sse. Daraus re-sultiere aber noch keine Anregung, den Wechselrahmen entsprechend dem 26 - 9 - Merkmal 4.2 des Streitpatents gemeinsam mit dem bedienungsseitigen Wal-zenst344nder vom antriebsseitigen Walzenst344nder wegzubewegen. Da nach der Entgegenhaltung X2 der Wechselrahmen beim Auseinanderbewegen der Wal-zenst344nder an seinem Platz verbleibe, sei die unmittelbar naheliegende L366sung beim 334bergang auf ein Walzger374st, bei dem nur der bedienungsseitige Walzen-st344nder zu verfahren sei, den Wechselrahmen zun344chst an seinem Platz am antriebsseitigen Walzenst344nder zu belassen. Dies entspreche dem nat374rlichen Vorgehen beim Demontieren von Strukturen, n344mlich Teile nach und nach ab-zunehmen. Auch in Kombination mit den weiteren Entgegenhaltungen ergebe sich f374r den Fachmann keine Anregung zur Lehre des Streitpatents. 27 III. Dies h344lt der Nachpr374fung im Berufungsverfahren stand. Das Pa-tentgericht hat den Gegenstand des Streitpatents zu Recht f374r patentf344hig er-achtet. 28 1. Als ma337geblicher Fachmann ist entsprechend den 374berzeugenden Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen ein Absolvent einer Universi-t344t oder einer Fachhochschule auf dem Gebiet des allgemeinen Maschinenbaus mit dem Schwerpunkt Konstruktionstechnik oder Getriebetechnik anzusehen, der mindestens eine f374nfj344hrige Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Walzstra337en f374r Stahl besitzt. 29 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu. Insoweit ist gegen374ber den von der Kl344gerin nicht weiter beanstandeten Aus-f374hrungen des Patentgerichts nichts zu erinnern. 30 3. Der Gegenstand des Streitpatents ist durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. 31 - 10 - a) Ausgehend von der Entgegenhaltung X2 mag zwar der Fachmann Anlass gehabt haben, sich die Frage vorzulegen, ob der Austausch des Wech-selrahmens mit den darin aufgenommen Walzen nicht in einer Weise erfolgen k366nne, bei der der antriebsseitige Walzenst344nder nicht bewegt wird. Denn die-ser Walzenst344nder ist mit dem Antrieb verbunden, und es m374ssen daher u.a. Versorgungsleitungen f374r ein Verfahren dieses St344nders gel366st und schlie337lich wieder hergestellt werden oder weitere Teile des Walzger374stes mit dem Wal-zenst344nder verfahren werden. Weiterhin muss, wie der Sachverst344ndige erl344u-tert hat, nach einem Hin- und Herverfahren des antriebsseitigen Walzenst344n-ders (auch) dieser wieder so ausgerichtet werden, dass sich das Walzenlager exakt in der Sollposition befindet und eine Zentrierung der Walzen erfolgen kann. Der damit verbundene Aufwand konnte, wie auch das Patentgericht an-genommen hat, Anlass zu der 334berlegung geben, ob der Walzenwechsel nicht ohne Bewegung des antriebsseitigen Walzenst344nders ausgef374hrt werden konn-te. 32 Der Stand der Technik bietet jedoch keine Anregung f374r den Fachmann, dieses Problem erfindungsgem344337 dadurch zu l366sen, dass der Wechselrahmen mit dem bedienungsseitigen Walzenst344nder von dem antriebsseitigen wegbe-wegt wird. Allenfalls h344tte der Fachmann, wie das Patentgericht zutreffend aus-gef374hrt hat, erw344gen k366nnen, im Sinne einer schrittweisen Demontage zu-n344chst den bedienungsseitigen Walzenst344nder und sodann den Wechselrah-men von dem antriebsseitigen Walzenst344nder abzunehmen. 33 Hingegen bestand keine Veranlassung, den Wechselrahmen, der nach der X2 mit Hilfe eines Krans aus der Walzstra337e herausgehoben wurde, statt dessen zusammen mit dem bedienungsseitigen Walzenst344nder vom antriebsei-tigen Walzenst344nder abzukuppeln und einheitlich (zun344chst) horizontal zu ver-fahren. Ebenso wie eine schrittweise Demontage des Walzger374sts erforderte n344mlich jede andere L366sung, bei der der antriebsseitige Walzenst344nder nicht 34 - 11 - bewegt wurde, statt dessen eine Horizontalbewegung des Wechselrahmens. Diese konnte aber dem Fachmann kaum w374nschenswerter erscheinen als eine Bewegung des antriebsseitigen Walzenst344nders. Denn der Walzenwechsel er-fordert ohnehin, wie der gerichtliche Sachverst344ndige erl344utert hat, eine gewis-se vertikale (durch einen entsprechenden hydraulischen Antrieb zu bewerkstel-ligende) Beweglichkeit des den Wechselrahmen st374tzenden Tisches, damit die in den Walzenst344ndern gelagerten Walzen f374r die Trennung von den Walzen-st344ndern statt dessen durch hierf374r im Wechselrahmen vorgesehene Einrich-tungen aufgenommen und gehalten werden k366nnen. Diese Bewegung mit einer Horizontalverschiebung zu kombinieren, war - auch dies hat der Sachverst344ndi-ge anschaulich erl344utert - zumal unter den in der Walzstra337e herrschenden, durch hohe Temperaturen, Abfallprodukte des Walzprozesses und beengte Raumverh344ltnisse charakterisierten Bedingungen mit der Gefahr von Quer-spannungen und weiteren erheblichen und f374r den Fachmann nicht ohne weite-res zu 374berschauenden Risiken behaftet. Derartige Risiken einzugehen bestand f374r den Fachmann um so weniger Anlass, als er, wie sich aus den weiteren Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen zur 334berzeugung des Senats ergeben hat, die praktische Ausf374hrung einer sol-chen Idee zum Verfahren des Wechselrahmens f374r einen Walzenwechsel nicht erproben konnte. Aufgrund der hohen Investitionskosten und des Umstandes, dass Walzger374ste nicht "auf Lager", sondern aufgrund eines konkreten Kun-denauftrags produziert werden, war - jedenfalls im Priorit344tszeitpunkt - die Be-reitschaft gering, eine bekannte Bauweise grunds344tzlich in Frage zu stellen, und lag es im Allgemeinen nahe, auftretende Probleme nach M366glichkeit in der Wei-se zu l366sen, dass so weit wie m366glich bew344hrte Komponenten beibehalten wur-den und sich um deren punktuelle und schrittweise Verbesserung bem374ht wur-de. Schwierigkeiten und Aufwand einer Bewegung des antriebsseitigen Wal-zenst344nders mussten daher eher Anlass geben, an dieser Stelle 374ber Verbes- 35 - 12 - serungen wie etwa eine erleichterte Ab- und Ankopplung von Versorgungslei-tungen und dergleichen nachzudenken, als den Ablauf des Walzenwechsels und die Funktionalit344t der einzelnen Komponenten als solche zu ver344ndern. Dies steht auch Erw344gungen entgegen, wie sie die Kl344gerin vorgetragen hat, die das Walzger374st als einen aus drei Komponenten (antriebsseitiger Wal-zentr344ger, Wechselrahmen, bedienungsseitiger Walzentr344ger) bestehenden "Baukasten" begreifen, bei dem es f374r die notwendigen Relativbewegungen der Komponenten zueinander eine sich dem Fachmann aufgrund seiner Fach-kenntnisse ohne weiteres erschlie337ende begrenzte Anzahl von M366glichkeiten gibt. Eine solche Betrachtungsweise l344uft darauf hinaus, die f374r ein Naheliegen der erfindungsgem344337en L366sung erforderliche Anregung durch die Sachlogik der gefundenen L366sung zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1 Rn. 20 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). Wie der Sachverst344ndige anschaulich geschildert hat, lernt der Fachmann bei seiner Hochschulausbildung zwar eine solche abstrahierende, eine komplexe Vorrich-tung in Funktionseinheiten zerlegende Sichtweise. Dies bedeutet jedoch nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres, dass sie die Entwicklung eines Fachgebiets pr344gt, in die vielmehr typischerweise eine Vielzahl praktischer Erfahrungen und auch Gewohnheiten sowie das Bestreben einflie337en, schon im Hinblick auf Kos-ten, Aufwand und m366glicherweise nicht voll 374berschaubare Risiken einer grund-s344tzlichen Neukonstruktion Probleme m366glichst unmittelbar dort zu l366sen, wo sie auftreten. F374r das hier in Rede stehende Gebiet gilt dies, wie ausgef374hrt, in besonderem Ma337e. 36 b) Auch eine Einbeziehung des 374brigen in das Verfahren eingef374hrten Standes der Technik ergibt nicht, dass der Gegenstand des Streitpatents dem Fachmann nahegelegt war. 37 - 13 - aa) Wie das Patentgericht zutreffend ausgef374hrt hat, tritt bei der aus der Entgegenhaltung X7 bekannten Vorrichtung das Problem, dass ein Wechsel-rahmen mit den darin aufgenommenen Walzen von zwei Walzenst344ndern frei-gestellt werden muss, bereits nicht auf. Der Wechselrahmen wird dort mittels einer Montageeinheit (14) und eines Installationssystems (15) ausgetauscht, die beide nicht n344her erl344utert sind. Es ist zwar richtig, dass bei der Entgegenhal-tung X7 nur die Horizontalwalzen (12), nicht aber die Vertikalwalzen (23) flie-gend gelagert sind. An der Richtigkeit der - vom gerichtlichen Sachverst344ndigen geteilten - Bewertung durch das Patentgericht, dass die Freistellung von zwei Walzenst344ndern nicht offenbart ist, 344ndert dies jedoch nichts. Wenn die Nichtig-keitsabteilung des 326sterreichischen Patentamts demgegen374ber annimmt, das technische Merkmal, den Wechselrahmen "gemeinsam mit einer Halterung f374r den Walzenwechsel" quer zur Walzlinie vom feststehenden antriebsseitigen Walzenst344nder wegbewegbar zu gestalten, sei dem Fachmann aus der Entge-genhaltung bekannt und sei f374r ihn unmittelbar naheliegend, diese Ma337nahme bei einem Walzger374st nach der Entgegenhaltung X2 anzuwenden (Anl. X13, S. 8), kann der Senat dem nicht beitreten. Wenn der Gedanke gefasst ist, den Wechselrahmen mit dem bedienungsseitigen Walzenst344nder "mitzunehmen", kann in einer blo337en Halterung f374r den Walzenwechsel, der bei einer fliegenden Lagerung in einer feststehenden Antriebseinheit naturgem344337 quer zur Walzlinie erfolgen muss, in der Tat ein (in der Terminologie der Kl344gerin) 304quivalent zum Walzenst344nder gesehen werden. Ist er aber nicht gefasst, kann der Fachmann aus dem Umstand, dass eine bei einem Cantilever-Walzger374st verwendete Hal-terung f374r den Walzenwechsel die zu wechselnden Walzen mitnimmt, keine An-regung f374r die Ausgestaltung eines Walzger374sts nach der Entgegenhaltung X2 gewinnen. Auch der vom Tribunale Ordinario di Trieste beauftragte Sachver-st344ndige hat eine derartige Gleichsetzung ausdr374cklich verworfen (Anl. X14 S. 16-20 = X14a S. 16-20). 38 - 14 - Zudem betrifft die Entgegenhaltung entsprechend den 374berzeugenden Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen eine andere Leistungsklasse. F374r die Be-arbeitung von Metallen sind bei dieser Entgegenhaltung ersichtlich nur geringe-re Kr344fte aufzuwenden, weshalb die Walzen und ihre Aufh344ngung nur ein deut-lich geringeres Gewicht aufzuweisen brauchen, f374r das es infolgedessen keines zweiten Walzenst344nders bedarf. Der Fachmann erf344hrt aus dieser Entgegenhal-tung auch deshalb keine Anregungen f374r die Ausgestaltung eines Walzger374sts nach der Entgegenhaltung X2. 39 bb) Aus der Entgegenhaltung X8 ergibt sich f374r den Fachmann bereits nicht hinreichend deutlich, ob nach dieser Lehre 374berhaupt ein Wechselrahmen zum Einsatz kommen soll. Vor allem aber gibt diese Entgegenhaltung keinen Hinweis darauf, wie in welcher Weise ein solcher Wechselrahmen und die Wal-zenst344nder zu verfahren sind, um die Walzen freizulegen. F374r ein gemeinsames Verfahren des Wechselrahmens mit dem bedienseitigen Walzenst344nder enth344lt diese Entgegenhaltung daher keine weiterf374hrenden Hinweise. 40 cc) Entsprechend den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen in seinem schriftlichen Gutachten kann der Fachmann auch den Entgegenhaltun-gen X9/X10 keine Lehre entnehmen, die ihm Anst366337e oder Hinweise f374r das gemeinsame Verfahren eines Wechselrahmens mit einem der beiden Walzen-st344nder g344be, denn nach dieser Entgegenhaltung wird als Vorrichtung zum Walzenwechsel eine Einheit ausgetauscht, die die Funktion beider Walzenst344n-der nebst Walzenlager umfasst. Ein Auseinanderfahren beider Walzenst344nder, um einen Wechselrahmen freizulegen, ist in dieser Entgegenhaltung nicht zu erkennen, weshalb sie dem Fachmann in dieser Richtung auch keine weiteren Hinweise zu vermitteln vermag. 41 dd) Die Entgegenhaltung X11 gibt als Vorteil an, dass der antriebsseitige Walzenst344nder, zu dem auch das Tragwellenpaar f374r die Walzenringe geh366rt, 42 - 15 - ortsfest in seiner jeweiligen Anstellposition innerhalb der Walzlinie verbleibt und die Kupplung der Tragwellen mit den Antriebselementen nicht gel366st werden m374sse. Damit gibt diese Entgegenhaltung die bereits allgemein zu erkennen-den, oben bereits er366rterten Vorteile eines beim Walzenwechsel nicht zu bewe-genden Walzenst344nders wieder. Da nach der Lehre dieser Entgegenhaltung kein Wechselrahmen zur Anwendung kommt, vielmehr anstelle von Walzen Walzringe auf B374chsen sit-zen, die einen Teil des Lagers bilden und von den Tragwellen abgezogen wer-den, erf344hrt der Fachmann auch aus dieser Entgegenhaltung keine weiterge-henden Hinweise f374r das gemeinsame Verfahren eines komplette Walzen tra-genden Wechselrahmens mit einem der beiden Walzenst344nder. 43 4. Die weiteren Patentanspr374che werden durch die Patentf344higkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 getragen. 44 - 16 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, 247 97 Abs. 1 ZPO. 45 Meier-Beck Gr366ning Berger Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 25.10.2007 - 10 Ni 7/07 (EU) -
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