BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 173/08 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 25. August 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 65.826,98 200 festgesetzt. Der Antrag des Kl344gers auf Prozesskostenhilfe f374r die Revisions-instanz wird abgelehnt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Im Zusammenhang mit der Auslegung des Vertrages vom 30. August 2001 stellen sich keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen. Das rechtliche Ge-h366r des Kl344gers (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Haftet die Beklagte 2 - 3 - unmittelbar auch der Volksbank als Drittgl344ubigerin, kommt eine Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen Anspruch auf Zahlung an die Masse nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 56/94, BGHR KO 247 1 Abs. 1 Massezugeh366rigkeit 4 mit weiteren Nachweisen). Die Vorschrift des 247 334 BGB ist nicht einschl344gig, wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Auf die Forderung der Drittgl344ubigerin gegen die Beklagte hat die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Freistellungsgl344ubigers keinen Einfluss. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). 3 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 08.01.2008 - 3 O 325/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.08.2008 - I-9 U 34/08 -
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