BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 173/09 Verkündet am: 15. November 2012 Kluckow Justizangestellte als U rkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 143; AnfG §§ 11, 16 Abs. 2 Ist der Anfechtungsschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens au f grund von Vorschriften des Anfechtungsgesetzes in An spruch genommen wo r den, scheidet ein Anspruch auf Rückgewähr zur Insolvenzmasse im Umfang der Erfüllung des A n- fechtungsanspruchs aus. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 173/09 - OLG München in Augsburg LG Memmingen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bun desgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 15. November 2012 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , d e n Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf d ie Revision des Klä gers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 27. August 2009 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrages von Auf die Berufung de r Beklagten zu 2 wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 1. August 2008 abgeändert. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger 150.248,05 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 20 04 zu zahlen . Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2 und die Anschlussb e- rufung des Klägers werden zurückgewiesen. Die weitergehende Revis i- on wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungs - und des Revisions verfahrens tragen der Kläger zu 52 v.H. und die Beklagte zu 2 zu 48 v.H. Die Gerichtsk osten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 76 v.H., die Beklagte zu 2 zu 23 v.H. und der Beklagte zu 3 zu 1 v.H. Die außergerichtlichen Kosten des Kläg ers werden der Beklagte n zu 2 zu 23 v.H. und dem Beklagten zu 3 zu 1 v.H. auferlegt. Von den auße r- gerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt der Kläger 76 v.H. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 trägt der Kläger 57 v.H. Der Beklagten zu 2 wird die Beschränkung der Haftung auf den Nac h- lass der am 4. Februar 2005 verstorbenen S . D . vorbehalten . - 3 - Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 19. Mai 2004 eröffneten Insolvenzverfa h- ren über das Vermöge n des R . D . (fortan: Schuldner). Er nimmt die Beklagte zu 2 (fortan: Beklagte) als Alleinerbin der am 4. Februar 2005 verstorbenen E hefrau des Schuldners (fortan: Erblasserin) unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Ersatz des Wertes de s an die Erblasserin übertragenen Grundbesitzes in A n- spruch. Der Schuldner lebte mit der Erblasserin im Güterstand der Gütergemeinschaft. Er war alle iniger Gesellschafter der I . GmbH und P . GmbH und hatte sich für deren Verbindlichkeiten bei der Raiffeisenbank R . eG (fortan: Raiffeisenbank) verbürgt. Mit notariellem Vertrag vom 5. April 2001 hoben die Eheleute den Güterstand der Gütergemeinschaft auf und vereinba r- ten denjenigen der Zugewinngemeinschaft. Das Gesamtgut setzten sie dahingehend auseinander, dass die Erblasserin den gesamten Grundbesitz - insgesamt acht Grundstücke - zu alleinigem Eigentum erhielt, unter Anrechnung auf spätere Zug e- winnausgleichs - und Pflichtteilsansprüche, unter Vereinbarung von R ück - und We i- terübertragungspflichten sowie unter Übernahme von Darlehensverpflichtungen. Am 8. Mai 2001 stellte die I . GmbH I nsolvenzantrag. In einem Vorprozess nahm die Raiffeisenbank den Schuldner aus der Bür g- schaft auf Zahlung von 1.922 .632,39 DM in Anspruch; von der Erblasserin verlangte sie in einem weiteren Vorprozess Duldung der Zwangsvollstreckung in die übertr a- genen Grundstücke. Mit gerichtlichem Vergleich vo m 28. Februar 2002 wurde unter anderem vereinbart, dass der Schuldner 310. 000 DM (158.500,48 i- senbank zahlte und bestimmte im Eigentum der I . GmbH stehende Grundstücke zugunsten der Raiffeisenbank verwertete; zur 1 2 3 - 4 - Sicherung dieser Verpflichtung bewilligte die Erblasserin die Eintragung einer G e- samtgrun dschuld über 300.000 DM auf zwei der übertragenen Grundstücke. Diese Grundstücke, deren Verkehrswert 75.000 rug, wurden am 10. August 2005 zugunsten der Raiffeisenbank verwertet. Die Erblasserin zahlte a u- ßerdem am 3. Mai 2002 den Betrag v on 158.500,48 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 634.670 Zinsen zu zahlen . Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weiterg e- henden Klage zur Zahlung von 264.628,05 insen verurteilt. Das Berufung s- gericht hat die Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers a b- gewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Antrag auf Zahlung von 315.248,05 Entscheidungsgründe: Die Revis ion hat teilweise Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Auseinandersetzungsvertrag vom 5. April 2001 erfülle die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes des § 134 Abs. 1 InsO. Die Erblasserin habe die Grundstücke unentgeltlich erhal ten. Die Glä u- biger seien hierdurch unabhängig davon benachteiligt worden, dass sie in das G e- samtgut nicht hätten vollstrecken können; denn das in der Auseinandersetzungsve r- einbarung zugeteilte Vermögen sei nicht unpfändbar. Zuv or hätte gemäß § 860 Abs. 2 Z PO das künftige Auseinandersetzungsguthaben gepfändet werden können. Der Rückgewähranspruch aus § 143 InsO sei nicht teilweise durch die Verwertung der beiden Grundstücke zugunsten der Raiffeisenbank durch Erfüllung erlosche n, weil die Verwertung nur ein er Gläubigerin, nicht der Gesamtheit der Insolvenzgläub i- ger zugute gekommen sei. Herauszugeben sei der Wert des Auseinandersetzung s- anspruchs des Schuldners von 315.248,05 4 5 6 - 5 - Die Beklagte könne jedoch den Entreicherungseinwand (§ 143 Abs. 2 Satz 1 InsO) erheben. Zum einen seien zwei der übertragenen Grundstücke im Wert von 75.000 Februar 2002 zugunsten der Raiffeisenbank ve räußert worden. Der Betrag von 165.000 abzuziehen. Zum anderen habe die Erblasserin zur Erfüllung des Vergleichs weitere 158.500,48 e- zahlt. Der Entreicherungseinwand se i nicht wegen der Bösgläubigkeit der Erblasserin ausgeschlossen. Diese habe zwar gewusst, dass die Übertragung der Grundstücke der Gläubigerbenachteiligung gedient habe. Sie habe das, was sie erlangt habe, jedoch vollumfänglich zur Befriedigung einer der Gläubiger, der Raiffeisenbank, ei n- gesetzt. Im Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung sei die Erblasserin nicht bö s- gläubig im Hinblick darauf gewesen, dass noch andere Gläubiger benachteiligt wo r- den seien. Neben der Raiffeisenbank gebe es nur zwei weitere Insolvenzgläubiger. Die Forderung des einen Gläubiger s sei erst nach Aufhebung der Gütergemeinschaft entstanden; die andere Gläubigerin, die Kreissparkasse O . (fortan: Kreissparkasse), habe nicht auf Rückzahlung gedrängt und sei aus Sicht der Erblas serin hinreichend anderweitig gesichert ge wesen. G egenteiliges habe der Kl ä- ger nicht bewiesen. In einem solchen Fall verdiene der Anfechtungsgegner den Schutz des § 242 BGB, ähnlich dem Schuldner im Falle der §§ 406, 407 BGB. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Nach § 143 InsO muss zur Insolvenzmasse zurückgegeben werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldn e rs veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Der Empfänger einer unentg eltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, sowe it er durch sie bereichert ist; das gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt (§ 143 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO) . 2. Die Voraussetzungen , unter den sich der Anfechtungsgegner auf einen Wegfall d er Bereicherung berufen kann, sind nicht erfüllt. 7 8 9 10 - 6 - a ) Die Erblasserin war nicht im Sinne von § 143 Abs. 2 InsO gutgläubig. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das s treitgegenständliche Vermögen übertr a- gen word en ist, um es dem Zugriff der Gläubiger des Schuldners zu entziehen , und dass die s der Erblasserin nicht verborgen geblieben ist . Die Erblasserin wusste also im Zeitpunkt des Erhalts der unentgeltlichen Leistung , dass die se die Gläubi ger b e- nachteiligte. Damit kann sich die Beklagte als die Rechtsnachfolgerin der Erblasserin gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Auf den Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung kommt es nur i nsofern an, als der gute Glaube des Leistungsempfängers bis zu diesem Zeitpunkt fortbestanden haben muss. Ist der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung des späteren Insolven z- schuldners gutgläubig im Hinblick auf die durch sie hervorgerufene Gläubigerben ac h- teiligung, erfährt er später , aber vor der Weggabe des Erhaltenen , jedoch davon, ha f- tet er nach der allgemeinen Vorschrift des § 143 Abs. 1 InsO. Die Pflicht zum Werte r- satz nach § 143 Abs. 1 InsO entfällt nur dann, wenn der Anfechtungsgegner vom Zeitpun kt der Leistungsvornahme bis zum Wegfall der Bereicherung gutgläubig war (allg. Meinung; vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1956 - IV ZR 266/55, WM 1956, 703, 706; OLG Hamburg KTS 1985, 556, 558; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 37 Rn. 129; Jaeger/Henckel, In sO, § 143 Rn. 157; HK - InsO/Kreft, 6. Aufl., § 143 Rn. 32; MünchKomm - InsO/Kirchhof , 2. Aufl., § 143 Rn. 108; Graf - Schlicker/Huber, InsO, 3. Aufl., § 143 Rn. 25). Eine Unterausnahme dahingehend, dass derjenige Empfä n- ger einer unentgeltlichen Leistung nicht f ür die Unmöglichkeit der Rückgewähr einz u- ste hen hat, der im Zeitraum zwischen dem Erhalt der Leistung und dem Wegfall der Bereicherung die Überzeugung gewonnen hat, dass der Schuldner nunmehr seine Gläubiger befriedigen kann, sieht das Gesetz nicht vor. Di e Haftung des Anfec h- tungsgegners wird allein durch die in § 134 Abs. 1 InsO vorgesehene Frist von vier Jahren beschränkt. Wenn man im Wege der erweiternden Auslegung des § 143 Abs. 2 InsO den Einwand des nachträglichen Wegfalls der Bösgläubigkeit zul ieße, handelte es sich überdies um einen Ausnahmetatbestand, der vom Anfechtungsgegner darzulegen und zu beweisen wäre. Darlegungs - und beweispflichtig für die Bösgläubigkeit des Anfechtungsgegners ist zwar zunächst der Insolvenzverwalter; denn § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO ist als Ausnahme von der Regel des § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO formuliert 11 12 - 7 - (OLG Rostock NZI 2008, 438, 439; MünchKomm - InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 143 Rn. 112; HK - InsO/Kreft, 6. Aufl., § 143 Rn. 33 ; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 153 ; vgl. auch BT - Drucks. 12/2443, S. 168 zu § 164 RegE ). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss der klagende Insolvenzverwalter jedoch nicht zusätzlich da r- legen und bewei sen, dass der bei Empfang der unentgeltlichen Leistung bösgläubige Anfechtungsgegner bis zum Wegfall der Bereicherung bösgläubig geblieben ist. b) § 143 Abs. 2 InsO regelt außerdem , wie sein Wortlaut hinreichend deutlich ergibt, nur die Rechtsfolgen der Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO). Andere Anfechtungstatbestän de sind nicht erfasst. Nach der Begrü n- dung des Regierungsentwurfs (BT - Drucks. 12/2443, S. 167 ) nimmt die Vorschrift des § 143 Abs. 2 InsO diejenige des § 37 Abs. 2 KO auf. Der gutgläubige Empfänger e i- ner unentgeltlichen Leistung soll im Gegensatz zu andere n Anfechtungsgegnern nicht für die schuldhafte Unmöglichkeit der Rückgewähr des empfangenen Gege n- stands oder die schuldhafte Verschlechterung desselben haften ; auch eine Ersat z- pflicht für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen soll entfallen . Lässt sich der A nfec h- tung sanspruch auch auf § 133 Abs. 1 InsO stützen, heißt das zugleich, dass der A n- fechtungsgegner nicht im Sinne von § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO gutgläubig sein kann; der Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 I nsO setzt nämlich voraus, dass jener den Glä ubigerbenachteiligungsvorsatz des späteren Insolvenzschuldners kannte. § 143 Abs. 2 InsO ist deshalb nicht anwendbar , wenn neben den Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO auch diejenigen des § 133 Abs. 1 InsO erfüllt sind (allg. Me i- nung; vgl. Jaeger/Hencke l, InsO, § 143 Rn. 154; HK - InsO/Kreft, 6. Aufl., § 143 Rn. 26; MünchKomm - InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 143 Rn. 101; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 143 Rn. 28; Graf - Schlicker/Huber, InsO, 3. Aufl., § 143 Rn. 24). III. Das Urteil erwei st sich teilweise jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). 13 14 15 - 8 - 1. Soweit die Erblasserin wegen der unentgeltlichen Zuwendung vor der Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners von einem and e- ren Gläubiger erfolgreich nac h den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes in A n- spruch genommen worden ist, kommt eine Insolvenzanfechtung nicht mehr in B e- tracht. a) Die Erblasserin ist von ei ner anderen Gläubigerin, der Raiffeisenbank R . eG, auf Duldung der Zwangsvoll streckung in Anspruch genommen wo r- den. In einem gerichtlichen Vergleich hat sie die Eintragung einer Gesamtgrun d- schuld über 300.000 DM auf zwei der übertragenen Grundstücke bewilligt , die später zugunsten der Gläub igerin zwangsversteigert wurden . Mit der B ewilligung der Grundschuld hat sie den gegen sie gerichteten Ans pruch der Raiffei senbank aus § 4 Abs. 1, § 11 AnfG im Umfang des Wertes dieser Grundschuld erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) . Die Erfüllung des Anfechtungsanspruchs wirkt entgegen der Ansicht des Ber u- fungsgerichts auch gegenüber den übrigen gegenwärtigen und künftigen Gläubigern des Schuldners (RGZ 24, 92, 98; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1990 - IX ZR 4/90, NJW - RR 1991, 178, 179; vom 14. Juni 2007 - IX ZR 219/05, BGHZ 172, 360 Rn. 11; Jaeger, Die Gläub igeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens, 2. Aufl. , § 37 Anm. 36; MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 28; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 11 Rn. 56 ) . Das gilt unabhängig davon , ob die Erfüllung der Rückgewährpflicht durch den Gläubiger im Wege der Zwangsvoll streckung erzwungen wurde, ob der Anfec h- tungsschuldner den anfechtbar erhaltenen Gegenstand freiwillig herausgege ben o- der ob er Wertersatz geleistet hat (RGZ 24, 92, 98; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 11 Rn. 56 ) ; der Anfechtungsanspruch muss auch nicht rechtskr äftig tituliert gewesen sein (RGZ 24, 92, 98; MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 28). Der Anfech tung s- schuldner braucht nur einmal zu leisten; es gilt das Prioritätsprinzip des § 804 Abs. 3 ZPO (Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2000, § 11 AnfG Rn. 4). Kann nach der Erfüllung des Anfechtungsanspruchs durch den Anfechtung s- gegner keiner der übrigen (gegenwärtigen und künftigen) Gläubiger des Schuldners Anfechtungsansprüche wegen der zugrunde liegenden Vermögensverschiebung ge l- tend machen, gilt gleiches für den Insolvenzverwalter, welcher nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners allein zur Geltendm a- chung von Anfechtungsansprüchen berechtigt ist (vgl. § 16 Abs. 1 AnfG). Die Erfü l- 16 17 - 9 - lung des auf eine Gläubigeranfechtung gest ützten Anfechtu ngsanspruchs wirkt j e- denfalls dann auch gegenüber dem Insolvenzverwalter , wenn sie vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat ( Huber , AnfG, 10. Aufl., § 16 Rn. 12; Ja e- ger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahr ens, 2. Aufl. , § 13 Rn. 23; Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs - Justizgesetzen, Band 4, Neudruck 1983, S. 750; vgl. auch MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 16 Rn. 16 ; Paulus in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 1998, § 16 AnfG Rn. 5 ). b) Das Beruf ungsgericht hat demgegenüber angenommen, die Erfüllu ng des Anspruchs der Raiffeisenbank aus § 4 Abs. 1, § 11 AnfG könne keinen Einfluss auf den Anspruch der Masse aus § 134 Abs. 1, § 143 InsO haben, weil die von der Er b- lasserin erbrachten Leistungen nur de r Raiffeisenbank, nicht aber der Gläubige r- gesamtheit zugute gekommen sei . Letzteres ist richtig, führt aber nicht dazu, dass der Empfänger einer anfechtbar erlangten unentgeltlichen Leistung diese in der I n- solvenz des Schuldners nochmals zurückgewähren mus s. Wird nach einer erfolgre i- chen Einzelanfechtung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, stehen sich drei widerstreitende Interessen gegenüber. Der Anfechtung s- schuldner, welcher den Einzelanfechtungsanspruch erfüllt und damit das anfechtbar Erlangte wieder verloren hat, will nicht erneut in Anspruch genommen werden; der Anfechtungsgläubiger will den Ertrag der Anfechtung behalten; der Insolvenzverwa l- ter will im Interesse der Masse und zur Durchsetzung des Grundsatzes der Gleic h- beh andlung aller Insolvenzgläubiger den anfechtbar aus der (späteren) Masse au s- geschiedenen Vermögensbestandteil wieder zur Masse ziehen. Die Vorschrift des § 16 Ab s. 2 AnfG löst den beschriebenen Konf likt unmittelbar nur teilweise, indem sie bestimmt , dass d er Insolvenzverwalter den Anfechtungsgläubiger unter den Vorau s- setzungen des § 130 InsO auf Rückgewähr des aus der Einzelanfechtung Erlangten zur Masse in Anspruch nehmen kann. Daraus folgt zugleich , dass ein auf das A n- fechtungsgesetz gestützter Erwerb des Anfechtungsgläubigers außerhalb der A n- fechtungsfristen des § 130 InsO Bestand hat. D er Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger tritt hinter dem Interesse des Anfechtungsgläubigers an der Rechtsbeständigkeit seines Erwerbs zurück. In den Mate ria lien zu § 12 AnfG aF (§ 16 Abs. 2 AnfG) heißt es hierzu (Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs - Justizgesetzen, Band 4, Neudruck 1983, S. 750) : " Hatte die Geltendmachung 18 - 10 - des Anfechtungsanspruchs bereits zu einer freiwillig oder im Wege der Zwangsvol l- streckung geleisteten Befriedigung oder in Folge einer Pfändung zu einem Pfan d- recht des anfechtenden Gläubigers an dem Zurückzugewährenden geführt, so hat es hierbei sein Bewenden, es sei denn, da ss dem Gläubiger zur betreffenden Zeit die Zahlung seinstellung des Schuldners oder der Konkursantrag bekannt war. In diesem Falle erscheint in gleicher Weise wie in den Fällen des § 23 Nr. 1 der Konkursor d- nung (jetzt: § 130 InsO) der Konkursanspruch der übrigen Gläubiger verletzt, da es sich um Sicherung oder Befriedigung aus Vermögensstücken handelt, welche rech t- lich als zum Vermögen des Schuldners gehörig anzusehen sind. Entsprechend den erwähnten Vorschriften der Konkursordnung mu ss daher auch hier die Anfechtung stattfinden. Eine ausdrückliche Bestimmu ng dessen empfiehlt sich, weil die unmitte l- bare Anwendbarkeit der Vorschriften aus dem Grunde bezweifelt werden könnte, da ss die Handlung nicht von dem Schuldner oder gegen den Schuldner selbst erfolgt ist. " Hierdurch wird e in Insolvenzanfechtungsansp ruch gegen den Anfechtung s- schuldner zwar nicht ausdr ücklich ausgeschlossen. Die zitier te Begründung , die sich allein mit dem Anfechtungsgläubiger befasst, lässt jedoch erkennen, dass der A n- fechtungsschuld ner , welcher den anfechtbar erlangten Vorteil an ein en Gläubiger des Schuldners ausgekehrt hat, nicht erneut in Anspruch genommen wer den kann . Der Anfechtungsgläubiger kann dann, wenn die Voraussetzungen der besonderen Insolvenzanfechtung gemäß § 130 InsO nicht vo r- liegen, den aus dem Verm ögen des Schuldner s stammenden Vermögenswert en d- gülti g behalten. Warum dann statt seiner der Anfechtungsschuldner in Ans pruch g e- nommen werden sollte , ist nicht ersichtlich. Einen sachli chen Grund hier für gibt es nicht. Auch d ie Insolvenzordnung enthält keine Vorschrift , welche die erneute Ina n- spruchnahme des Anfechtungsschuldners nach einer erfolgreichen Gläubigeranfec h- tung gestattet. Insbesond ere kann sich der klagende Insolvenzverwalter nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu berufen, dass der Anspruc h auf We r- tersatz gegen einen (I nsolvenz - ) Anfechtungsschuldner nach Weitergabe des a n- fechtbar erlangten Gegenstandes neben de n Anfechtungsanspruch gegen den Rechtsnachfol ger aus § 145 Abs. 2 InsO (§ 40 Abs. 2 KO) tritt oder jedenfalls treten 19 20 - 11 - kann (vgl. BGH , Urteil vom 29. April 1986 - IX ZR 145/85, ZIP 1986, 787, 791; B e- schluss vom 23. November 1995 - IX ZR 48/95, ZIP 1996, 184, 185; vgl. auch HK - InsO/Kreft, 6. Aufl., § 145 Rn. 8). E ine Gesamtschuld setzte voraus, dass die Haftung des Anfechtungsschuldners trotz der Erfüllung des Anfechtungsanspruchs fortbesteht; das ist, wie gezeigt, nicht der Fall. Sie setzte weiterhin voraus, dass der Anfechtungsgläubiger nach einem der Tatbestände des § 145 Abs. 2 InsO in Anspruch genommen werden könnte, was im Hinblick auf die speziellere Vorschrift des § 16 Abs. 2 AnfG nicht in Betracht kommt. Das Anfechtungsgesetz begreift die Durchsetzung eines Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung nicht als Fall der Einzelrechtsnachfolge . Die Gläubigera nfec h- tung ge gen Einzel rechts nachfolger ist in § 15 Abs. 2 AnfG geregelt . Diese Vorschrift entspricht weitgehend § 145 Abs. 2 InsO und könnte ihrem Wortlaut nach den Fall der erfolgreichen Gläubigeranfechtung er fassen. Dies hätte jedoch zur Folge , dass der erfolgreiche Anfechtun gsgläubiger innerhalb der für den jeweiligen Anfechtung s- tatbestand geltenden, durch eine Anzeige nach § 15 Abs. 2, § 7 Abs. 2 AnfG verlä n- gerbaren Fris t von jedem anderen Gläubiger auf Rückgewähr oder Wertersatz in A n- spruch genommen werden könnte; die Vorau ssetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 AnfG wären ohne weiteres erfüllt. Dieses Ergebnis kann nicht richtig sein, weil dem zwe i- ten Gläubiger kein besseres Recht auf Befriedigung aus dem anfechtbar übertrag e- nen Gegenstand zusteht als dem ersten Gläubig er; nach de m für die Zwangsvollstr e- ckung außerhalb eines Insolvenzverfahrens geltenden Prioritätsgrundsatz hat dieser vielmehr das bessere Recht. Erfasst § 15 Abs. 2 AnfG nicht den Rechtserwerb im Wege einer Gläubigeranfechtung (allg. Meinung; vgl. etwa MünchKomm - Anf G/Kirchhof, § 15 Rn. 19; Huber, AnfG, 10. Au fl., § 15 Rn. 13; Jaeger , Die Gläub i- geranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens, 2. Aufl., § 13 Anm. 10), gilt gle i- ches für diejenige des § 145 Abs. 2 InsO; denn § 15 Abs. 2 AnfG (§ 11 Abs. 2 AnfG aF) ist § 145 Abs. 2 InsO (§ 40 Abs. 2 KO) nachgebildet worden (Hahn/Mugdan, Die gesamten Materi a- lien zu den Reichs - Justizgesetzen, Band 4, Neudruck 1983, S. 748), und die Inso l- venzanfechtung gegen den erfolgreichen Anfechtungsgläubiger hat in § 16 Abs. 2 AnfG eine ge sonderte Regelung erfahren ( RGZ 39, 79, 83 f ; BGH, Urteil vom 26. Januar 1959 - II ZR 235/57, BGHZ 29, 230, 234 ; Jaeger/Henckel, § 145 Rn. 31; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 145 Rn. 21 ; HmbKomm - InsO/Rogge/Leptien, 4. Aufl., § 145 Rn. 13 ) . Nach § 16 A bs. 2 AnfG kann der Insolvenzverwalter - wenn - 12 - auch nur unter den Voraussetzungen des § 130 InsO - den Anfechtungsgläubiger unmittelbar in Anspruch nehmen . E ines Rückgriffs auf die Vorschriften über die Anfechtung gegen einen Rechtsnachfolger bedarf es nic ht. c) Der Ausschluss der Insolvenzanfechtung im Umfang der Erfüllung eines auf der nämlichen Vermögensverschiebung beruhenden Einzelanfechtungsanspruchs widerspricht nicht der Senatsrechtsprec hung zur Anfechtbarkeit von Zahlungen , we l- che ein Schuldn er des späteren Insolvenzschuldners auf dessen Weisung hin an dessen Gläubiger geleistet hat, ge gen den Angewiesenen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 15 ff zur Vorsatzanfechtung in einem Anweisungsfall gegenüber dem Angewiesenen; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, NZI 2012, 453 Rn. 11 ff) . Die genannten Entscheidungen betreffe n einen a n- deren Sachverhalt. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass der Anfechtung s- schuldner nicht auf Weisung des späteren Insolvenzschu ldners dessen Verbindlic h- keit bei einem späteren Insolvenzgläubiger erfüllt, sondern seine eigene, auf dem Anfechtungsgesetz beru hende Bereitstellungspflicht . 2. Eine Erfüllung des Anfechtungsanspruchs der Gläubigerin ist allerdings nur durch die Bes tellung der Grundschuld im Wert von 165.000 a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Erblasserin die G e- samtgrundschuld auf zwei der übertragenen Grundstücke zur Erfüllung des A n- spruchs der Gläubigerin aus § 4 Abs. 1, § 1 1 AnfG bewilligt. Der Vergleich vom 28. Februar 2002 , in welchem sich die Er blasserin zur Bestellung der Grundschuld ve r- pflichtete, wurde zwar im Rechtsstreit der Gläubigerin gegen den Schuldner g e- schlossen. Er diente jedoch auch der Erledigung des Anfecht ungsstreits und damit der Erfüllung des in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Anfechtungsanspruchs . Die Erblasserin trat dem Ver gleich bei und verpflichtete sich neben dem Schuldner zur Bestellung der Grundschuld. Im Gegenzug verpflichtete sich die Gläu bigerin zur Rücknahme der Anfechtungs klage gegen die Erblasserin . Der Vorgang der Erfüllung des Anfechtungsan spruchs war vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners abgeschlossen. Zwar sind die Grundstücke erst nach der Eröff nung des Insolvenzverfahrens zwangsversteigert wor den. D ie Erfüllung des 21 22 23 - 13 - Duldungsanspruchs aus § 11 AnfG war jedoch bereits durch die Bewilligung der G e- samtgrundschuld e ingetreten . Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Gesamtgrundschuld, welche zu einer wertausschöpfenden Belastung beider Grundstücke führte, mit dem vollen Grun d- stückswert auf den vom Kläger geltend gemachten Anfechtungsanspruch anzurec h- nen , nicht nur mit dem hälftigen Anteil. Die Erblasserin hat Grundstücke im Wert von insgesamt 630 .496,09 erhalten . Anfechtbar war die Übertragung in Höhe von 315.248 , 05 An die Gläub i- gerin zurückgewährt hat sie davon zwei Grundstücke im Wert von 75.000 90.000 i ese 165.000 - und damit auch die Beklagte als d e- ren Gesamtrechtsnachfolgerin - verloren und hat die Gläubigerin erhalten. b) Die Zahlung von 158.500,48 und die weiteren Zins - und Tilgungsleistu n- gen, welche die Erblasserin nach Darstellung der Beklagten erbrachte, dienten de m- gegen über nicht dem Zwecke der Erfüllung des Anfechtungsanspruchs der Gläubig e- rin . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Erblasserin diesen B e- trag zur Erfüllung des Vergleichs vom 28. Februar 2002 gezahlt . In diesem Ver gleich hatte sie sich aber nicht zu Geldzahlungen an die Gläubigerin verpflichtet, sondern nur zur Bestellung der Gesamtgrundschuld. Zahlungspflichten hatte allein der Schuldner übernommen. Die Abgeltungsklausel, welche der Vergleich enthält , ändert hieran nichts. Entgegen der Ansicht der Beklagten hing die Vergleichswirkung nicht von der vollständigen Erfüllung sämtlicher von der Erblasserin und dem Schuldner übernommener Pflichten ab. Indem die Erblasserin auf die (Vergleichs - ) Forderung de r Gläubigerin gegen den Sc huldner gezahlt hat, hat sie folglich deren Hauptford e- rung in der Form, welche diese durch den Vergleich erhalten hatte, (teilweise) erfüllt. Die Erfüllung der Hauptforderung des Gläubigers ge gen den Schuldner führt dazu, dass der Gläubiger insoweit sein en Anfechtungs anspruch gegen den Empfänger der anfechtbaren Leistung verliert ; denn Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist das Vorhandensein einer (titulierten und fälligen ) Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner (vgl. § 2 AnfG). Auf die Anfechtungsansprüche anderer gegenwärtiger und künftiger Gläubiger, die durch die Vermögensverschiebung benachteiligt wor den sind , hat die Ablösung des Hauptanspruchs hingegen keinen Einfluss (vgl. Münc h- Komm - AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 28). Sie führt deshalb auch nicht zu einem Au s- 24 25 - 14 - schluss der Insolvenzanfech tung wegen der ihr zugrunde liegenden Vermögensve r- schiebung. IV. Soweit das Berufungsgericht die Klage wegen des den Wert der Grundschuld ü bersteigenden Betrages von 150.248, 05 Zinsen abgewiesen hat, kann das angefochtene Urteil folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur E n- dentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache 26 - 15 - selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 2 ZPO). Das landgerichtliche Urteil hat Bestand, soweit es die Beklagte zur Zahlung von 150.248,05 Die weitergehende Kla ge wird abgewiesen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 01.08.2008 - 2 O 410/05 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 27.08.2009 - 24 U 545/08 -
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