BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 173/11 vom 10. Januar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Vil l, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 10. Januar 201 3 beschlossen: De r Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für d ie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 14. Oktober 2011 verkündete n Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesg erichts Düsseldorf wird abgelehnt. Gründe: I. Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin des am 26. November 2003 ve r- storbenen B . Gesellschafterin der B . GmbH (nachfolgend Schuldnerin) , die sich wegen i hrer an ge spa n nten finanzie l- len Situation ab Dezember 2003 durch den Beklagten zu 2, einen Unterne h- mensberater, und den b eklagten Rechtsanwalt zu 3 , der Mitglied der beklagten Partnerschaftsgesellschaft zu 1 ist, beraten l ieß . Der Beklagte zu 4 ist Partner der Beklagten zu 1. Um der Schuldnerin die Aufnahme eines neuen Kontoko r- rentkredits über 500.000 übernahm die Klägerin im Oktober 2004 zur Absicherung dieses Kredits eine Bürgschaft in gleicher Höhe . Diese ließ sie auch im März 2006 weite r stehen , als sich die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin zunehmend verschlechtert hatten . Im Verlauf der in den Jahren 1 - 3 - 2006/2007 durchgeführten Liquidation der Schuldnerin wurde der durch die Bürgschaft der Klägerin gesicherte Kredit vollständig zu rückgeführt. Nach dem a uf Antrag der Liquidatoren der Schuldnerin vom 2 2 . M ärz 2007 das Insolven z- verfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden war , nahm der Insolvenzverwalter die Klägerin erfolgreich wegen d er E igenkapital ersetzenden Bürgsch aft auf Zahlung von 500.000 . D ie Kläger in begehrt im Wege der Schadensersatzklage wegen Falsc h- beratung von den Beklagten zu 1 bis 4 Z ahlung der von de m Insolven zverwalter gegen sie erstrittenen 5 00.000 , hilfsweise Zahlung di eses Betrages an den Verwalter . Landgericht und Berufungsgericht ha ben d ie Klage abgewiesen. Mit der vo n der Kläger in angestrebten Revision will diese ihr Klagebegehren we i- terverfolgen. II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Nic htzula s- sungsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsve r- folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision liegt nicht vor. 1 . Anhaltpunkte für einen Anwaltsvertrag zwis chen der Klägerin und den Beklagten zu 1 und 3 bestehen nicht. Sie werden in der Begründung des Pr o- zesskostenhilfegesuchs auch nicht mehr geltend gemacht. 2. Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der Vermutung beratung s- gerechten Verhaltens zutreffend nicht angewandt. Die Klägerin hatte die volle 2 3 4 5 - 4 - Darlegungs - und Beweislast dafür, dass sie die Bürgschaft gegebenenfalls nicht übernommen hätte. 3 . Hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 4 sind Gründe, welch e die Zula s- sung der Revision erforderlich erscheinen lassen könnten, nicht zu erkennen. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 20.01.2010 - 3 O 238/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.10.2011 - I - 16 U 31/10 - 6
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