BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 1 73/12 vom 17. Oktober 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape , Grupp und die Richteri n Möhring am 17. Oktober 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11 . Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge richts Hamburg vom 29 . Juni 2012 wird auf Kosten de s Kläger s zurüc k- gewiesen. Der Wert des Ve rfahrens der Nichtzulass ungsbeschwerde wird auf 201.977,78 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die geltend gemacht en Zulassungsgründe liegen nicht vor. D ie im Zusamme n- hang mit der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung aufgeworfene Rechtsfr a- ge ist bereits durch die Senatsrechtsprechung im Sinne des Berufungsurteils geklärt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2002 - IX ZR 61/9 9, ZIP 2002, 404, 406). Die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs hat der Senat geprüft, aber in s- besondere im Hinblick auf die Besonderheiten eines Unternehmens in der 1 - 3 - Gründungsphase (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 14 ff) für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs atz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor - aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. K ayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.01.2011 - 326 O 38/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2012 - 11 U 36/11 - 2
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