ECLI:DE:BGH:2018:060218BXIZR173.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI Z R 173/ 17 vom 6. Februar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, d en Richter Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges , Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die B eschwer de der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2017 wird als unzulässig ve r- worfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 65.000 Gründe: I. Die Klägerin schloss mit der b eklagten Bank im Jahr 1999 zwei Darl e- hensverträge , die jeweils durch eine Grundschuld - zum einen an einer Eige n- 1 - 3 - tumswohnung der Klägerin in H . und zum anderen an dem Wohnhaus der Klägerin in B . - gesichert waren. Nach der Zwangsve r- steigerung der Wohnung in H . auf Betreiben eines anderen Gläubigers , aus der die Beklagte Zahlungen in Höhe von insgesamt 162.840,08 und Kündigung der beiden Darlehensver träge durch die Beklagte macht die Klägerin verschiedene Ansprüche gegen diese geltend. In den Vorinstanzen hat die Klägerin von der Beklagten - jeweils nebst Zinsen - die Rückzahlung einer von der Beklagten einbehaltenen Vorfälligkeit s- entschädi gung in H öhe von 9.538,33 2 0.033,12 des an die Beklagte geflossenen Übererlöses aus dem Zwangsversteigerungsverfa h- ren betreffend die Eigentumswohnung in H . sowie Schadensersatz in H öhe von 33.839,12 begehrt , weil in dieser Höhe der von der Beklagten hi n- terlegte Übererlös nicht an die Klägerin, sondern an verschiedene Pfändung s- gläubiger der Klägerin ausgezahlt worden sei. Das Landge richt hat die Klage abgewiesen. Während des Be rufungsverfahrens hat die Klägerin ihre Klage erweitert und im Hinblick auf die nach Kündigung des zweiten Darlehens durch die B e- klagte betriebene Zwangsvollstreckung in das Hausgrundstück der Klägerin in B . zusätzlich Ersatz d er Kosten der dagegen gerichteten Vollstreckungsabwehrklage in Höhe von 9.082,23 sowie Freistellung von sämtlichen Kosten des Zwangsversteigerungsverfah rens beantragt . Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung der einbehalt e- nen Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen verurteilt, die neuen Anträge als nach § 533 ZPO unz ulässig und die Berufung im Übrigen als unbegründet z u- rückgewiesen. 2 3 4 5 - 4 - Gegen das ih r am 16. Februar 2017 zugestellte Urteil des Berufungsg e- richts hat die Klägerin , vertreten durch die beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin Dr. , a m 2. März 2017 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt . Mit Schreiben vom 6. März 2017, eingegangen am 9. März 2017, hat die Klägerin selbst Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde b e- antragt und klargestellt, dass es sich um kein " vorgeschaltetes PKH - Gesuch " handele. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2017 hat die Rechtsanwältin das Mandat niedergelegt. Nachfolgend hat der ebenfalls beim Bundesgerichtshof zugela s- sene Rechtsanwalt die Vertretung der Klägerin übernommen und wi e- derholt die Verlänger ung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsb e- schwerde, zuletzt bis zum 21. Oktober 2017 , beantragt, die antragsgemäß g e- währt worden ist. Mit Schriftsatz vom 25. September 2017 hat er angezeigt, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete. Diese hat mit S chreiben vom 1. Okt o- ber 2017 die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und mit Schreibe n vom 5. Oktober 2017 dargelegt, 34 beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsa n- wälte erfolglos um die Übernahme des Mandats ersucht zu haben . II. 1. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. a) Nach § 78 b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu i hrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. 6 7 8 - 5 - Hat die Partei - wie hier zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat . Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. BGH , Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 II I ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9, vom 24. Juni 2014 VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2, vom 29. September 2016 III ZR 102/16, ju ris Rn. 6 , vom 7. November 2016 XI ZR 48/16, juris Rn. 2 , vom 5. Juli 2017 XII ZR 11/17, MDR 2017, 1070 Rn. 7 und vom 9. Januar 2018 XI ZR 547/17, juris Rn. 2 ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigen allein Differenzen einer Partei über die von ihrem beim Bundesgerichtshof zugelass e- nen Rechtsanwalt avisierte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und die darauf folgende Mandatsniederlegung nicht die Beiordnung eines Notanwalts. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entspreche n- den Revisions - oder Nichtzulassu ngsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO nicht verlangt werden. Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfen diese Rechtsmittel nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden. Dieser trägt auch die Verantwortung für die Fassung. Scheitert die Ei n- reichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der beau f- tragte postulat i onsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überl e- gungen der Partei zu folge n und sie zur Grundlage eines Begründungsschrif t- satzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO. Sinn und Zweck der Zulassungsb e- schränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist, die R echtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte A n- 9 10 - 6 - waltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspar t. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von solchen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn der Kläger einen Anspruch darauf hätte, seine Rechtsansicht gegen den Anwalt durchzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 III ZR 12 2/13 , WM 2014, 425 Rn. 12 mwN , vom 27. Oktober 2015 XI ZR 236/15, juris Rn. 4 und vom 5. Juli 2017 XII ZR 11/17, MDR 2017, 1070 Rn. 8). b) Gemessen an diesen Grundsätzen vermögen die Ausführungen der Klägerin die Notwendigkeit der Beiordnung eines N otanwalts nicht zu begrü n- den. Aus den Schreiben der Klägerin und den mit diesen eingereichten Anl a- gen geht hervor, dass Differenzen über den Inhalt der einzureichenden Nichtz u- lassungsbeschwerdebegründung bestanden und zur Beendigung der beiden Mandatsv erhältnisse geführt haben . So hat Rechtsanwältin Dr. der Klägerin mit Schreibe n vom 13. Juni 2017 unter Bezugnahme auf zwei Schreiben der Klägerin mitgeteilt, dass " es keineswegs mit den Aufgaben und der Berufsehre eines BGH - Anwalts vere inbar ist, Ausführungen der Partei oder ihres Instanzanwalts ohne eigene Prüfung zu übernehmen " , und sie das Mandat niederlege, weil das Vertrauen s- verhältnis empfindlich gestört sei. Der Umstand, dass auch die Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt keine finanziellen Gründe hatte, sondern gleichfalls auf Differenzen über den Inhalt der einzureichenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung beru h- te , ergibt sich aus dem Schreiben von Rechtsanwalt vom 19. September 2017, mit dem er der Klägerin das Ergebnis seiner rechtlichen Prüfung mitg e- 11 12 13 14 - 7 - teilt und ihr für den Fall der Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde in dem von ihm für aussichtsreich gehaltenen Umfang eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 30. September 2017 gesetzt hat , d er Antwort der Klägerin vom 20. September 2017 auf dieses Schreiben und der unter dem 25. September 2017 mitgeteilten Mandatsniederlegung. Aus diesen Schreiben geht hervor , dass Rechtsanwalt das Mandat unabhängig von der Zahlung des Kostenvorschu sses, der nach dem von der Klägerin vorgelegten Kontoau s- zug am 25. September 2017 überwiesen worden ist, als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin, in dem diese seiner Einschätzung, zum Teil unter Ve r- weis auf Gespräche mit ihrem Prozessbevollmächtigten a us der Vorinstanz, in mehrfacher Hinsicht widerspricht, niedergelegt hat . 2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist a b- zulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Au s- sicht auf Erfolg ( § 114 Abs. 1 Sa tz 1 ZPO) . Selbst wenn die Frist zur Begrü n- dung der Nichtzulassungsbeschwerde eingehalten worden wäre, hätte die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in der Sache keine Aussicht auf E r- folg. Von einer näheren Begründung wird abgesehen ( vgl. § 544 Abs. 4 S atz 2 Halbsatz 2 ZPO; BGH, Beschlüsse vom 25. April 2006 IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029 , vom 8. Juni 2009 II ZA 9/08, juris Rn. 1 und vom 11. Januar 2017 VI ZB 53/16, juris Rn. 2 ). 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, da die verlängerte Frist zu deren Begründung verstrichen ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar form - und fristgerecht eing e- legt, jedoch nicht ordnungsgemäß begründet wo rden. Innerhalb der bis zum 21. Oktober 2017 verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsb e- schwerde ist keine ordnungsgemäße Begründung eingegangen. Die Schreiben 15 16 17 - 8 - der Klägerin erfüllen die gesetzlichen Anforderungen an eine solche Beschwe r- debegründung nicht, da diese nach § 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann. E in Gesuch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 233 ZPO) verspräche keinen Erfolg. Zwar hat die Klägerin zum einen vor Fristablauf e inen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, die Voraussetzungen hierfür wie vorstehend ausgeführt - aber nicht dargelegt ( zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 28. September 2017 III ZR 93/17, juris Rn. 8 mwN) . Soweit die Klägerin zum ande ren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, fehlt es jedenfalls an der Kausalität der geltend gemachte n Mittellosigkeit für die Fristversäumung. Denn die Klägerin hat noch innerhalb der verlängerten B e- gründungsfrist sowie innerhalb der von Re chtsanwalt hierfür gesetzten Frist den von diesem angeforderten Kostenvorschuss für die Begründung der 18 - 9 - Nichtzulassungsbeschwerde überwiesen. Im Übrigen hat die Klägerin wiede r- holt ausdrücklich klargestellt, dass es sich nicht um ein "vorgeschal tetes PKH - Gesuch" handele und sie keine Vor abentscheidung über ihr Pro z e sskostenhi l- fegesuch begehre. Ellenberger Maihold Menges Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.08.2015 - 2 - 25 O 489/14 - OLG Frankfurt am Main, Ent scheidung vom 18.01.2017 - 19 U 186/15 -
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