BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 174/02 vom23. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Villam 23. Oktober 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteildes 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Juli2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf542.355,93 nrnn ! n"#%$&$'()sich auch gegen das Grundurteil des Berufungsgerichts).Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).Daß die Vorschrift des § 667 Alt. 1 BGB auch dann eingreift, wenn der Auftragnehmer das ihm überlassene und bei ihm nicht mehr vorhandene Geldnicht zu dem vorgesehenen Zweck verwendet hat, ist geklärt (BGH. Urt. v.4. Oktober 2001 - III ZR 290/00, BGH-Report 2002, 71 m.w.N.; v. 4. November - 3 -2002 - II ZR 210/00, BGH-Report 2003, 331, 332; vgl. aber zu § 667 Alt. 2 BGB Urt. v. 10. Dezember 2002 - X ZR 193/99, NJW 2003, 743, 745).Die Rechtsfrage, ob der Treuhänder mit dem an ihn abgetretenen An-spruch eines Gläubigers des Treugebers aufrechnen kann, wenn der Treuhän-der in einer durch den Treuhandauftrag nicht gedeckten Weise verfügt, hatebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Nach der gefestigten höchstrichter-lichen Rechtsprechung (RGZ 160, 52, 60; BGHZ 14, 342, 346 f.; BGH, Urt. v.5. Mai 1960 - VII ZR 77/59, WM 1960, 842, 843; v. 14. Oktober 1971 - VII ZR47/70, WM 1972, 53, 54) darf der Treuhänder gegen den Anspruch aus § 667Alt. 1 BGB nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen, die nicht in dem Treuhand-verhältnis wurzeln und mit diesem weder rechtlich noch wirtschaftlich eng zu-sammenhängen. Etwaige Forderungen der S. gegen den A. haben ihreGrundlage in einem Werkvertrag und nicht in dem Treuhandvertrag.KreftFischerGanterKayserVill
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