BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 174/04 Verk374ndet am: 17. November 2005 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 166 Abs. 2; BGB 247 378 Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters aus 247 166 Abs. 2 InsO erstreckt sich nicht auf einen vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens vom Drittschuldner unter Ver-zicht auf die R374cknahme hinterlegten Forderungserl366s. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 174/04 - OLG Hamm LG Hagen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 31. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juli 2004 und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 19. Februar 2004 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl344ger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der F. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin hatte am 24. Mai 2000 Globalabtretungen zugunsten der Sparkas-se I. und der Sparkasse H. unterzeichnet. Am 11. Januar 2001 trat sie Anspr374che gegen eine I. GmbH (fortan: Drittschuldnerin) an die Beklagten ab. Am 23. M344rz 2001 wurde die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin beantragt; der 1 - 3 - Kl344ger wurde zum vorl344ufigen Verwalter bestellt. Am 25. April 2001 hinterlegte die Drittschuldnerin zugunsten der Schuldnerin, der Beklagten und der beiden Sparkassen unter Verzicht auf die R374ckgabe einen Betrag von 28.934,75 DM. Am 1. Juni 2001 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuld-nerin er366ffnet. Der Kl344ger verlangt von den Beklagten unter Berufung auf sein Verwer-tungsrecht aus 247 166 Abs. 2 InsO, aber auch unter dem Gesichtspunkt der In-solvenzanfechtung Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages an ihn sowie die Feststellung, dass die Beklagten vom 1. M344rz 2003 an zur Zah-lung von Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz ab-z374glich der von der Hinterlegungsstelle gezahlten Zinsen verpflichtet sind. Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Bewilligung der Freigabe verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen und auf die Anschlussberufung des Kl344gers auch die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen festgestellt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die voll-st344ndige Abweisung der Klage. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Abweisung der Klage. 3 I. - 4 - Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Der Anspruch des Kl344gers auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages folge aus 247 166 Abs. 2 InsO. Bei Hinterlegung unter Verzicht auf die R374cknahme trete Erf374llung erst mit der Auskehrung des hinterlegten Betrages an den wahren Gl344ubiger ein. Bei Er366ffnung des Insolvenzverfahrens sei dies noch nicht der Fall gewesen. Damit h344tten auch die Sicherungszessionen noch fortgewirkt. Die Vorschrift des 247 166 Abs. 2 InsO wolle dem Insolvenzverwalter erm366glichen, das Verm366gen des Schuldners zusammenzuziehen, etwaige Absonderungsrechte zu pr374fen und bevorrechtigte Gl344ubiger zu befriedigen. Diese Interessenlage bestehe auch bei Pr344tendentenstreitigkeiten. Der Kl344ger habe auch Anspruch auf Ver-zugszinsen, weil die Weigerung der Beklagten, der Auszahlung des Geldes an den Kl344ger zuzustimmen, die bislang unterbliebene Auszahlung zumindest mit verursacht habe. 4 II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters aus 247 166 Abs. 2 InsO erstreckt sich nicht auf einen vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gem344337 247 378 BGB unter Verzicht auf die R374cknahme hinterlegten Forderungserl366s. 5 1. Gem344337 247 166 Abs. 2 InsO darf der Verwalter eine Forderung einzie-hen oder in anderer Weise verwerten, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat. Voraussetzung ist, dass die sicherungshalber abge-tretene Forderung im Zeitpunkt der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens noch besteht. Die dem Verwalter durch 247 166 Abs. 2 InsO einger344umte vorrangige Verf374gungs- und Einziehungsbefugnis beginnt erst mit der Er366ffnung des Insol-venzverfahrens (BGH, Urt. v. 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, WM 2003, 1367). 6 - 5 - Dem vorl344ufigen Insolvenzverwalter sind Verwertungs- und Abwicklungsma337-nahmen aus eigenem Recht in der Regel nicht gestattet (BGHZ 144, 192, 199; BGH, Urt. v. 15. Mai 2003, aaO). Das gilt auch f374r den vorliegenden Fall. 7 2. Im Zeitpunkt der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens war die abgetre-tene Forderung, die Grundlage der Hinterlegung war, bereits erloschen. Gem344337 247 372 BGB kann der Schuldner einer Geldforderung die zu ihrer Tilgung erfor-derlichen Geldbetr344ge bei der Hinterlegungsstelle des zust344ndigen Amtsge-richts hinterlegen, wenn er infolge einer nicht auf Fahrl344ssigkeit beruhenden Ungewissheit 374ber die Person des Gl344ubigers nicht oder nicht mit Sicherheit erf374llen kann. Ist die R374cknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gl344ubiger geleistet h344tte (247 378 BGB). Voraussetzung ist, dass der Schuldner - auch - den richtigen Gl344ubiger als Empfangsberechtigten benannt hatte (BGH, Urt. v. 10. Dezember 2004 - V ZR 340/03, WM 2005, 1136, 1138). Gleichzeitig erlischt die Forderung des Gl344ubigers (BGH, Urt. v. 10. Dezember 2004, aaO; Urt. v. 8. Dezember 1988 - IX ZR 12/88, NJW-RR 1989, 200; M374nchKomm-BGB/Wenzel, 4. Aufl. 247 378 Rn. 6; Staudinger/Olzen [2000], 247 378 Rn. 8; Erman/H. P. Westermann, BGB 11. Aufl. 247 378 Rn. 1). Die Entscheidung RG HRR 1931 Nr. 683, auf die sich das Berufungsgericht f374r seine gegenteilige Ansicht beruft, betraf die Son-dervorschrift des 247 14 AufwG, die eine nach au337en erkennbare "Annahme" der Leistung durch den Gl344ubiger voraussetzte. 3. Sinn und Zweck des 247 166 Abs. 2 InsO rechtfertigen keine Ausdeh-nung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift auf den Fall einer vor Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens erfolgten Hinterlegung unter Verzicht auf die R374cknahme. 8 - 6 - - 7 - a) Die Insolvenzordnung hat das Recht zur Verwertung beweglicher Sa-chen im Besitz des Insolvenzverwalters und zur Sicherung abgetretener Forde-rungen beim Insolvenzverwalter konzentriert (247 166 InsO). Dadurch soll die Herausl366sung des Sicherungsgutes aus dem "technisch organisatorischen Ver-bund des Schuldnerverm366gens" durch einzelne Gl344ubiger verhindert werden (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 79 zu gg). Etwa vorhandene Chancen f374r eine zeitweilige oder dauernde Fortf374hrung des Unternehmens des Schuldners sol-len so erhalten bleiben; zugleich soll dem Insolvenzverwalter erm366glicht wer-den, durch eine gemeinsame Verwertung zusammengeh366render, aber f374r un-terschiedliche Gl344ubiger belasteter Gegenst344nde einen h366heren Verwertungs-erl366s zu erzielen (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 178). 304hnliche 334berlegungen gelten f374r die Verwertung der zur Sicherung abgetretenen Forderungen des Schuld-ners (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, WM 2002, 1797, 1799 unter c). Oft wird der Verwalter 374berdies Unterlagen des Schuldners besitzen, die ihm die Einziehung der Forderung erm366glichen. Der gesicherte Gl344ubiger ist dage-gen ohne Unterst374tzung des Insolvenzverwalters h344ufig nicht in der Lage, die zur Sicherheit an ihn abgetretene Forderung festzustellen und m366glichen Ein-wendungen des Drittschuldners entgegen zu treten (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 178). 9 b) Im Falle einer Hinterlegung unter Verzicht auf die R374cknahme hat die Verwertung der Forderung demgegen374ber bereits stattgefunden. Die Forderung des gesicherten Gl344ubigers ist durch die Hinterlegung des geschuldeten Betra-ges erf374llt worden. Mit der Erf374llung vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens hat die Masse jegliche Verwertungsrechte verloren. Bereicherungsrechtliche Aus-gleichsforderungen, die aus der Erf374llung folgen k366nnten, werden von 247 166 Abs. 2 InsO nicht erfasst (vgl. BGH, Urt. v. 15. Mai 2003, aaO S. 1367 f). Der hinterlegte Erl366s kann nicht dem Organisationsverbund des schuldnerischen 10 - 8 - Unternehmens zugerechnet werden, der vor dem Zugriff Einzelner gesch374tzt werden muss. Vielmehr geht es nur noch um die Verteilung des Erl366ses, eines Geldbetrages also, der nicht der Masse, sondern Dritten zusteht. Absprachen der Pr344tendenten 374ber die Verteilung k366nnen auch dann getroffen werden, wenn sich der Erl366s nicht auf dem Konto des Verwalters befindet, sondern beim zust344ndigen Amtsgericht hinterlegt bleibt. Die Gefahr, dass der Drittschuldner sich auf die fehlende Aktivlegitimation des jeweiligen Anspruchsstellers beruft, besteht jedenfalls nicht mehr. c) Eine erweiternde Auslegung des 247 166 Abs. 2 InsO ist schlie337lich auch nicht im Hinblick auf den Kostenbeitrag des 247 171 InsO angezeigt, den der Verwalter anderenfalls verlangen k366nnte und der ihm nun entgeht. F374r siche-rungshalber abgetretene Forderungen, die vor Insolvenzer366ffnung ausgeglichen worden sind, geb374hren der Masse grunds344tzlich keine Verwertungskosten. Ab-sonderungsberechtigte Gl344ubiger werden erst mit der Insolvenzer366ffnung f366rm-lich in das Verfahren eingebunden. Vorher bleiben sie im Allgemeinen selbst dann einziehungsberechtigt, wenn das Insolvenzgericht einen vorl344ufigen Insol-venzverwalter bestellt hat (BGH, Urt. v. 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02, WM 2003, 694, 696 f; v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Verwertungskosten k366nnen nicht mehr anfallen. Die in 247247 170, 171 InsO vorgesehenen Beitr344ge sollen jedoch allein dazu dienen, die Insolvenzmasse von den Kosten zu entlasten, die f374r die Feststellung der Rechtslage sowie f374r die Verwertung der Gegenst344nde anfallen. Steht fest, dass die Gl344ubigergesamtheit durch die Verwertung nicht mit Aufwendungen belastet worden ist, besteht kein Anspruch der Masse auf Abf374hrung der Ver-wertungspauschale (BGH, Urt. v. 20. November 2003, aaO S. 43). Der Verwal-ter wird zwar Wirksamkeit und Reichweite der konkurrierenden Abtretungen zu 11 - 9 - pr374fen haben. Das allein rechtfertigt eine direkte oder analoge Anwendung des 247 166 Abs. 2 InsO jedoch nicht. 12 4. Ist der Kl344ger nicht berechtigt, die Einwilligung der Beklagten zur Aus-zahlung des hinterlegten Betrages an sich zu verlangen, steht ihm auch kein Anspruch auf Verzugszinsen zu. III. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gr374nden als rich-tig (247 561 ZPO). 13 1. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus 247247 143, 131 Abs. 1 Ziff. 2 und 3, 247 132 Abs. 2 InsO sind nach dem eigenen Vorbringen des Kl344gers nicht erf374llt. Die Abtretung der Forderung gegen die Drittschuldnerin am 11. Januar 2001 hat wegen der vorrangigen Globalzessionen, deren Wirksamkeit der Kl344-ger nicht in Zweifel zieht, nicht zu einer Benachteiligung der Insolvenzgl344ubiger (247 129 Abs. 1 InsO) gef374hrt. Entgegen der Ansicht des Kl344gers stellt der Um-stand, dass der Masse ein Anspruch auf Kostenbeitr344ge entgeht, keine Gl344ubi-gerbenachteiligung im Sinne des 247 129 Abs. 1 InsO dar (vgl. BGH, Urt. v. 20. November 2003, aaO S. 44). 14 2. Der Kl344ger hat auch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB nicht schl374ssig dargelegt. Er hat zwar darauf hinge-wiesen, dass er die gegen374ber der Abtretung an die Beklagten vorrangigen Globalzessionen anfechtungsrechtlich angegriffen habe, soweit die innerhalb der Frist des 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Rechnung gestellte Forderung gegen 15 - 10 - die Drittschuldnerin betroffen sei. Dass er insoweit tats344chlich Anfechtungskla-gen gegen die beiden Sparkassen erhoben habe, hat er jedoch nicht behauptet. IV. 16 Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, hat der Senat selbst eine Sachentscheidung zu treffen (563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist abzuweisen. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 19.02.2004 - 4 O 207/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 12.07.2004 - 31 U 67/04 -
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