BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 174/05 vom 29. November 2006 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt sowie die Richterin Dr. V351zina beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 15. August 2005 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Kammergerichts steht auf Grund des rechtskr344ftigen Urteils im Vorprozess nicht fest, dass die Beklagte und der Schuldner die behauptete Vereinbarung vom 5. Dezember 2001 getroffen haben. Das Berufungsgericht musste den Zeugen aber schon deshalb nicht vernehmen, weil die Kl344gerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2005 erkl344rt hatte 204Auf eine Einvernahme des Zeugen Degirmenci kommt es danach nicht mehr an223. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Wert: 104.815 200 Hahne Sprick Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 31.01.2005 - 12 O 309/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.08.2005 - 8 U 31/05 -
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