BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 174/05 vom 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. Juli 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frank-furt am Main vom 12. September 2005 wird auf Kosten der Kl344ge-rin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 82.976,86 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat in einzelfallbezogenen Erw344gungen eine Ver-anlassung zu einer erneuten 334berpr374fung der fehlerhaften Beurteilung der Ge-werbesteuerpflichtigkeit durch die Beklagte verneint. Dies steht in Einklang mit 2 - 3 - der Senatsrechtsprechung, nach der der Sekund344ranspruch eine neue schuld-hafte Pflichtverletzung des Steuerberaters voraussetzt und eine fehlerhafte Er-kl344rungspraxis nicht ohne weiteres Anlass daf374r bietet, dass der Steuerberater 374ber seine auf der fr374heren Nichterf374llung beruhenden Haftung zu belehren hat (BGH, Urt. v. 14. Juli 2005 - IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2107). Das Se-natsurteil vom 14. Juli 2005 hat die von der Beschwerde angef374hrte Entschei-dung BGHZ 114, 150, 159 f modifiziert. Grundsatzbedeutung liegt gleichfalls nicht vor. Die aufgeworfene Rechtsfrage betrifft auslaufendes Recht; dass eine h366chstrichterliche Entscheidung gleichwohl f374r die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch 374ber eine erhebliche Anzahl von F344llen nach al-tem Recht zu entscheiden oder die Frage f374r das neue Recht weiterhin von Be-deutung ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988 unter 1. c m.w.N., in BGHZ 154, 288 insoweit nicht abgedruckt; Beschl. v. 24. September 2003 - IV ZB 41/02, NJW 2004, 289 f), ist nicht ersichtlich. Die verj344hrungsrechtliche Neuregelung in 247247 194 ff BGB er374brigt die von der Recht-sprechung entwickelte verj344hrungsrechtliche Sekund344rhaftung und die von der Beschwerde angesprochene Rechtsfrage (vgl. Zugeh366r, in Zuge-h366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1445). - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 22.10.2003 - 6 O 1140/03 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 12.09.2005 - 15 U 269/03 -
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