BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 174/06 vom 16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 16. Dezember 2008 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts D374sseldorf vom 29. August 2006 wird insoweit zuge-lassen, als der Kl344ger 23.094,79 200 nebst Zinsen (Strafverteidiger-honorar) begehrt. Im 334brigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 87.257,83 Euro, derjenige des Revisionsverfahrens auf 23.094,79 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch nur zum Teil Erfolg. Soweit die Revision nicht zugelassen wird, hat die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung, auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Die Annahme des Berufungsgerichts, der Schuldbeitritt des Beklagten beziehe sich nur auf Forderungen, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 26. November/17. Dezember 2002 begr374ndet waren und die mit Ablauf des 31. Dezember 2004 zu verj344hren drohten, ist nicht willk374rlich. Auch liegt ihr kein Versto337 gegen die Grunds344tze des rechtlichen Geh366rs zugrunde. Das landge-richtliche Auslegungsergebnis hat gegen das sich aus 247247 133, 157 BGB erge-bende Verbot einer sich ausschlie337lich am Wort orientierenden Interpretation versto337en (vgl. BGHZ 86, 41, 45; BGH, Urt. v. 19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99, NJW 2002, 1260, 1261), so dass das Berufungsgericht auch ohne aus-dr374ckliche Berufungsr374ge zu einer unbeschr344nkten 334berpr374fung der vorinstanz-lichen Vertragsauslegung berechtigt war (BGHZ 160, 83, 90). Das Berufungs-gericht hat die Aussage der erstinstanzlich vernommenen Zeugin nicht anders als das Landgericht gewertet. F374r seine Auslegung hat sich das Landgericht nicht auf die Angaben der Zeugin gest374tzt, die zum eigentlichen Inhalt der Ab-rede ohnehin nichts Konkretes ausgesagt hat. 2 Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision 3 - 4 - zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.11.2005 - 19 O 21/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 29.08.2006 - I-24 U 183/05 -
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