BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 174/06 Verk374ndet am: 19. Mai 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAGO 247 3 Abs. 1 Eine Honorarvereinbarung ist nicht deswegen unwirksam, weil der Mandant darin best344tigt, eine Abschrift der Vereinbarung erhalten zu haben. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 174/06 - OLG D374sseldorf LG Wuppertal - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 29. August 2006 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung ei-nes Strafverteidigerhonorars in H366he von 23.094,79 200 nebst Zin-sen abgewiesen wurde. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Nichtzulassungsbe-schwerde und der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verteidigte den Beklagten in einem Strafverfahren vor dem Sch366ffengericht. Vor Durchf374hrung der Hauptverhandlung unterzeichnete der Beklagte am 7. Dezember 1999 einen als Honorarvereinbarung bezeichneten, vom Kl344ger gefertigten maschinenschriftlichen Text, in dem es u.a. hei337t: 1 - 3 - "1. Wegen des Umfangs und der besonderen Bedeutung der Sa-che wird vereinbart, da337 ich statt der gesetzlichen Geb374hren ein Honorar in H366he von 450.- DM (in Worten vierhundertf374nfzig Deutsche Mark) je Stunde zahle. Ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes wird f374r jede angefangene 15 Minuten berechnet. Bei T344tigkeiten au337erhalb des B374ros des Verteidigers beginnt die Zeit mit dem Verlassen des B374ros und endet mit der R374ckkehr im B374ro. Es sind mindestens die gesetzlichen Geb374hren vereinbart. Diese Vereinbarung gilt auch im Falle der Hauptverhandlung. 205 5. Ich trete hiermit etwaige Erstattungsanspr374che gegen die Staats-/Landeskasse an meinen Verteidiger zur Sicherung seiner Honoraranspr374che ab. 6. Ich habe eine Durchschrift dieser Honorarvereinbarung erhal-ten." Auf der Grundlage der dem Beklagten unter dem 29. November 2004 er-teilten Kostennote fordert der Kl344ger unter Ber374cksichtigung einer Teilzahlung von 2.000.- 200 ein Zeithonorar von weiteren 23.094,79 200. 2 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Honorarvereinbarung f374r unwirksam erachtet und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Honorar-anspruch weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 4 I. - 4 - Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, bei der Honorarabrede handele es sich um einen Vordruck im Sinne des 247 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Die Regelung in Ziffer 6 hinsichtlich des Empfangsbekenntnisses sei nicht unmittelbar und ausschlie337lich honorarbezogen. Es diene lediglich dazu, dem Erkl344rungsemp-f344nger im Streitfall Beweiserleichterungen zu verschaffen. Das Empfangsbe-kenntnis regele nichts, was sich unmittelbar und ausschlie337lich auf den Grund oder die H366he des vereinbarten Honorars beziehe. Ohne Belang sei es, ob die Regelung 374berhaupt sinnvoll und konkret geeignet sei, den Mandanten zu ver-wirren. Ma337geblich sei alleine, dass vorgedruckte Honorarabreden, die dem Anwalt eine h366here als die gesetzliche Verg374tung verschaffen sollten, von ho-norarfremden Nebenabreden g344nzlich und ohne jede Ausnahme freigehalten werden m374ssten. Wegen Versto337es gegen 247 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO komme der Zeithonorarabrede keine Wirksamkeit zu. Das gesetzliche Honorar betrage gem344337 247247 83 ff BRAGO 1.320 200, so dass dem Kl344ger im Hinblick auf die erfolg-te Anzahlung keine weiteren Verg374tungsanspr374che zust374nden. 5 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. 6 Nach dem - hier noch anzuwendenden - 247 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO kann der Rechtsanwalt aus einer Vereinbarung eine h366here als die gesetzliche Ver-g374tung nur fordern, wenn die Erkl344rung des Auftraggebers schriftlich abgege-ben und nicht in einem Vordruck, der auch andere Erkl344rungen umfasst, enthal-ten ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei der ver- 7 - 5 - fahrensgegenst344ndlichen Honorarvereinbarung nicht um einen Vordruck, der auch andere Erkl344rungen enth344lt. 1. Ein Schriftst374ck, das sich nach seiner 344u337eren Aufmachung als Form-blatt (Formular) darstellt, von dem angenommen werden kann, dass es in glei-cher Weise h344ufiger verwendet wird, ist als Vordruck im Sinne des 247 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO anzusehen; auf die Art der Herstellung kommt es nicht an (BGH, Urt. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818, 2819; ferner Fraunholz, in: Riedel/Su337bauer, BRAGO 8. Aufl. 247 3 Rn. 17; Madert, in: Ge-rold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. 247 3 Rn. 5; Hartmann, Kosten-gesetze 33. Aufl. 247 3 BRAGO Rn. 18). 8 Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht zu Recht festgestellt. Der Umstand, dass das Schriftst374ck m366glicherweise mit der Schreibmaschine angefertigt wurde, stellt die Eigenschaft als Vordruck nicht in Frage (Fraunholz, in: Riedel/Su337bauer, BRAGO, aaO; Hartmann, Kostengeset-ze 33. Aufl., aaO). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die in Ziffern 1, 5 und 6 niedergelegten Regelungen allgemeiner Art sind und sich f374r eine Vielzahl von Honorarabreden eignen, um das Verg374tungsinte-resse des Kl344gers m366glichst g374nstig f374r unterschiedliche Fallgestaltungen ab-zudecken. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Honorarabrede, wie vom Kl344ger ohne n344heren Vortrag pauschal geltend gemacht wurde, zwi-schen den Prozessparteien ausgehandelt wurde. Die Eigenschaft eines Vor-drucks im Sinne des 247 3 BRAGO kn374pft lediglich an die Verwendungsf344higkeit f374r verschiedene Fallgestaltungen (BGH, Urt. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, aaO) sowie an den Umstand an, dass es sich um ein vom Anwalt stammendes Schriftst374ck handelt. 9 - 6 - 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfasst der Vordruck keine "andere Erkl344rungen" im Sinne des 247 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Unbedenk-lich ist die Aufnahme solcher Nebenabreden, die sich ausschlie337lich und unmit-telbar auf die Honorarabrede beziehen, wie dies etwa bei Bestimmungen 374ber Stundung, Ratenzahlung, Erf374llungsort und au337erdem zu verg374tende Neben-leistungen der Fall ist (BGH, Urt. v. 12. Januar 1978 - III ZR 53/76, AnwBl. 1978, 227; v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, aaO). 10 a) Das hier in Rede stehende Empfangsbekenntnis in Ziffer 6 bezieht sich ausschlie337lich und unmittelbar auf die Honorarabrede, deren Erhalt der Auftraggeber mit der angef374hrten Erkl344rung best344tigt und kann sich auch auf nichts anderes beziehen. Sie erweist sich damit als unsch344dlich (Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl., aaO). Im 334brigen hat das Berufungsgericht selbst festgestellt, dass es sich bei dem angef374hrten Empfangsbekenntnis um eine 374bliche, f374r eine Vielzahl von Honorarvereinbarungen einsetzbare Klausel han-delt. 11 b) Nichts anderes gilt f374r die in Ziffer 5 vorgesehene Sicherungsabtretung etwaiger Erstattungsanspr374che des Beklagten an den Kl344ger. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Sicherungsabtretung honorar-bezogen ist und keine "andere Erkl344rung" im Sinne des 247 3 Abs. 1 Satz 1 BRA-GO beinhaltet. Die Revisionserwiderung ist der Ansicht, der ausschlie337liche und unmittelbare Bezug zur Honorarvereinbarung sei nur gegeben, wenn die Abtre-tung erf374llungshalber in der Honorarabrede aufgenommen werde. Der Bezug ist aber nicht weniger ausschlie337lich und unmittelbar, wenn die Abtretung siche-rungshalber vereinbart wird. Wenn Regelungen 374ber die Erf374llung des Honorar-anspruchs unsch344dlich sind (so z.B. Madert aaO), muss Entsprechendes auch f374r Sicherungsvereinbarungen gelten. 12 - 7 - III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht, von sei-nem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, sich nicht mit den Berufungsangriffen des Beklagten dagegen befasst hat, dass das Landgericht den Verg374tungsan-spruch f374r begr374ndet angesehen hat. 13 Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Verg374tung, die mehr als das F374nffache 374ber den gesetzlichen H366chstgeb374hren liegt, wie vor-liegend nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben, spricht eine tats344chliche Vermutung daf374r, dass sie unangemessen hoch und das M344337i-gungsgebot des 247 3 Abs. 3 BRAGO (jetzt: 247 3a Abs. 2 RVG) verletzt ist (BGHZ 162, 98, 107 ff). Anlass, von dieser Rechtsprechung abzur374cken, sieht der Se-nat derzeit nicht. Kl344rungsbedarf besteht jedoch noch hinsichtlich der Voraus-setzungen, unter denen der Anwalt die tats344chliche Vermutung der Unange-messenheit der vereinbarten Verg374tung ersch374ttern kann. An den sehr hohen Anforderungen der Grundsatzentscheidung BGHZ 162, 98, 107 ("ganz unge-w366hnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umst344nde") kann m366glicher-weise nicht in vollem Umfang festgehalten werden (BGH, Urt. v. 12. Februar 14 - 8 - 2009 - IX ZR 73/08, Urteilsumdruck S. 4 f Rn. 5). Im 334brigen betraf die Ent-scheidung BGHZ 162, 98 ein gemischtes Pauschal/Zeithonorar; wie es sich bei einem reinen Zeithonorar verh344lt, hat der Senat noch nicht entschieden. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.11.2005 - 19 O 21/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 29.08.2006 - I-24 U 183/05 -
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