BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 174/07 Verk374ndet am: 18. September 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 F374r die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens gen374gt geb374hrenrechtlich jede T344tigkeit des Verteidigers, die zur F366rderung der Verfahrenseinstellung geeignet ist. Ausf374hrungen zur Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens k366nnen auch die Erledigung des anschlie337enden Ordnungswidrigkeitenverfahrens f366rdern. BGH, Urteil vom 18. September 2008 - IX ZR 174/07 - LG Konstanz AG 334berlingen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts Konstanz vom 23. M344rz 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 18. Mai 2005 verursachte die Kl344gerin mit ihrem PKW einen Ver-kehrsunfall mit Personenschaden. Sie wurde deswegen sowohl wegen fahrl344s-siger K366rperverletzung als auch wegen Vorfahrtsverletzung angezeigt. Am 20. Mai 2005 beauftragte sie einen Rechtsanwalt mit der zivilrechtlichen Scha-densregulierung und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Die Beklagte erteilte der Kl344gerin aufgrund des mit ihr bestehenden Versicherungsvertrages mit Schreiben vom 10. Juni 2005 De-ckungszusage. 1 Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2005 meldete sich der Anwalt der Kl344gerin gegen374ber der ermittelnden Polizeidienststelle unter Vorlage einer Vollmacht, die sich auch auf ein etwaiges Ordnungswidrigkeitenverfahren bezog, als Ver- 2 - 3 - teidiger. Er f374hrte aus, der Vorwurf einer Vorfahrtsverletzung sei unbegr374ndet, und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Nach Akteneinsicht verfasste der Verteidiger einen weiteren Schriftsatz vom 27. Juni 2005 gegen374ber der Staatsanwaltschaft und wiederholte unter Vertiefung seines Vorbringens den Antrag auf Verfahrenseinstellung. Am 5. Juli 2005 unterrichtete die Staatsanwaltschaft den Verteidiger, das Ermittlungsverfahren gegen die Kl344gerin sei nach 247 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, die Sache werde zur Verfol-gung von Ordnungswidrigkeiten an die Verwaltungsbeh366rde abgegeben. Hier-von setzte der Verteidiger die Beklagte mit Schreiben vom 12. Juli 2005 in Kenntnis. Am 21. Juli 2005 erhielt der Verteidiger von der Bu337geldbeh366rde die Nachricht, das Ordnungswidrigkeitenverfahren sei eingestellt. Einen gesonder-ten Schriftsatz an die Bu337geldbeh366rde hat der Verteidiger nicht verfasst. 3 Die Beklagte hat der Kl344gerin die auf 337,56 200 angesetzte Anwaltsverg374-tung f374r das Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht erstattet. Der hierauf bezoge-nen Zahlungsklage hat das Amtsgericht stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag hin-sichtlich der Erledigungsgeb374hr Nr. 5115 VV RVG in H366he von 156,60 200 weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Deckungszusage der Beklag-ten vom 10. Juni 2005 beziehe sich auf die Vertretung im Ordnungswidrigkei-tenverfahren. Der Anwalt der Kl344gerin sei im Bu337geldverfahren t344tig geworden. Seine Schrifts344tze vom 1. Juni und 27. Juni 2005 h344tten auch im Bu337geldver-fahren "fortgewirkt". Diese Schrifts344tze h344tten sich auf die polizeilichen Ermitt-lungen, die sowohl zum staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren als auch zum Bu337geldverfahren geh366rten, bezogen. Im Hinblick auf 247 17 Nr. 10 RVG sei es weder gerechtfertigt, f374r das Entstehen der Geb374hr nach Nr. 5115 VV RVG eine Wiederholung der in den vorgenannten Schrifts344tzen enthaltenen Ausf374h-rungen zu verlangen, noch das Entstehen der Geb374hr auszuschlie337en, wenn sich eingereichte Schrifts344tze auch im Hinblick auf die Einstellung des Ord-nungswidrigkeitenverfahrens auswirkten. 6 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung stand. 7 Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Anwalt der Kl344gerin die Erledigungsgeb374hr nach Nr. 5115 VV RVG zustand und hierf374r die Beklagte als Rechtsschutzversicherung aufzukommen hat. 8 - 5 - 1. Gem344337 Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entsteht die Erledigungsgeb374hr als zus344tzliche Geb374hr, wenn das Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die anwaltliche Mitwirkung endg374ltig eingestellt wird. Nach Nr. 5115 Abs. 2 VV RVG entsteht sie nicht, wenn eine auf F366rderung des Verfahrens gerichtete T344tigkeit des Anwalts nicht ersichtlich ist. 9 a) Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG 374bernimmt, wie die f374r das Strafverfah-ren gleichlautende Bestimmung der Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG, den Grund-gedanken der Regelung des 247 84 Abs. 2 BRAGO (vgl. Entwurf der Bundesre-gierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drucks. 15/1971, S. 227 zu Nr. 4141 VV ). Diese war geschaffen worden, um T344tigkeiten des Verteidigers zu honorieren, die zu einer Vermeidung der Haupt-verhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungs-geb374hr f374hrten (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur 304nderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen, BT-Drucks. 12/6962, S. 106). Sie galt gem344337 247 105 Abs. 2 Satz 3 BRAGO auch f374r das Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die Neuregelung in Nr. 5115 und Nr. 4141 VV RVG hat diesen Ansatz aufgegriffen, indem dem Rechtsanwalt in den dort ge-nannten F344llen eine zus344tzliche Geb374hr in H366he der jeweiligen Verfahrensge-b374hr zugebilligt wird. Die Zusatzgeb374hr der Nr. 5115 VV RVG soll, wie die Vor-g344ngerregelung, den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, erh366hen und damit zu weniger Hauptverhandlungen f374hren (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 227 f. zu Nr. 4141 VV ). 10 b) Nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum bedeutet Mitwirkung im Sinne der Nr. 5115 VV RVG, dass der Verteidiger durch seine T344tigkeit die endg374ltige Einstellung des Verfahrens zumindest gef366rdert haben 11 - 6 - muss. Es gen374gt hierf374r jede T344tigkeit, die zur F366rderung der Verfahrenserledi-gung geeignet ist (LG Stralsund AGS 2005, 442; AnwK-RVG/N. Schneider, 3. Aufl. VV 5115 Rn. 28; Burhoff, RVG, 2. Aufl. Nr. 5115 VV Rn. 9 f., 15; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. Nr. 5115 VV Rn. 6; Hartmann, Kostengeset-ze, 38. Aufl. Nr. 5115 Rn. 1; Hartung in Hartung/R366mermann/Schons, RVG, 2. Aufl. Nr. 5115 Rn. 8, 15; Enders JurB374ro 2006, 393, 395; ebenso zu 247 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAGO OLG D374sseldorf RPfleger 2003, 41; LG K366ln RPfleger 2001, 452; AG Hamburg MDR 1999, 831, 832). Die Abgabe einer Ein-lassung mit Einstellungsantrag, wie vorliegend die beiden Schrifts344tze vom 1. Juni und 27. Juni 2005, ist ausreichend (AnwK-RVG/N. Schneider, aaO Rn. 29; Burhoff, RVG aaO Rn. 10; Hartung, aaO Rn. 15). c) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass hinsichtlich der Erle-digungsgeb374hr der Nr. 1002 VV RVG eine anwaltliche Mitwirkung nur dann f374r gegeben erachtet wird, wenn der Anwalt eine besondere, nicht nur unwesentli-che und gerade auf die au337ergerichtliche Erledigung gerichtete T344tigkeit entfal-tet hat (BFH BFH/NV 2007, 1109, 1110; BSG JurB374ro 2007, 584 f. [auch zur gleichlautenden Bestimmung der Nr. 1005 VV RVG]; AnwK-RVG/Wolf, aaO VV 1002 Rn. 18). Nr. 1002 VV RVG betrifft unter anderem Verwaltungsstreitigkei-ten, deren Gegenstand ein begehrter oder ein mit einem Rechtsbehelf ange-fochtener oder abgelehnter Verwaltungsakt ist. Diese Regelung geht auf 247 24 BRAGO zur374ck ( BT-Drucks. 15/1971, S. 204 f zu Nr. 1002 VV ) und stimmt nicht mit Nr. 5115 VV RVG 374berein, so dass sich die zu Nr. 1002 entwickelten Rechtsgrunds344tze nicht auf Nr. 5115 VV RVG 374bertragen lassen. Nr. 1002 VV RVG weist keine den Grad der Mitwirkung konkretisierende Regelung auf, wie sie in Nr. 5115 Abs. 2 und Nr. 4141 Abs. 2 VV RVG ausdr374cklich aufgenommen wurde. Nach Nr. 5115 Abs. 2 VV RVG gen374gt f374r das Anfallen der Zusatzge-b374hr ein Beitrag "zur F366rderung des Verfahrens". Dies ist ersichtlich weniger als 12 - 7 - eine Mitwirkung "zur Erledigung" des Verfahrens (Hartmann, aaO). Dement-sprechend wurde auch bereits zu 247 84 Abs. 2 BRAGO der Standpunkt vertre-ten, dass der Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung an die Mitwirkung des Rechtsanwalts geringere Anforderungen stellt als im Falle des 247 24 BRAGO (AG Hamburg MDR 1999 aaO). Sinn und Zweck der Regelung der Nr. 5115, den Verteidiger zu einer fr374hzeitigen Hinwirkung auf eine Verfahrenseinstellung zu bewegen, sprechen ebenfalls daf374r, den zu Nr. 1002 VV RVG entwickelten Ma337stab einer qualifizierten erledigungsgerichteten Mitwirkung nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung zu 374bertragen. 2. Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht notwendig, dass die zur F366rderung des Verfahrens gebotene T344tigkeit gesondert f374r das Ordnungs-widrigkeitenverfahren erfolgt. Erforderlich ist nur, dass die T344tigkeit auch die Ordnungswidrigkeit betroffen hat. Die beiden Schrifts344tze des Anwalts der Kl344-gerin haben sich mit der Frage befasst, ob die Kl344gerin den Verkehrsunfall fahr-l344ssig herbeigef374hrt hat. Dies wurde jeweils mit konkreten, auf den Unfallher-gang bezogenen Erw344gungen verneint. Diese Ausf374hrungen betrafen sowohl den Vorwurf einer fahrl344ssigen K366rperverletzung als auch den des fahrl344ssigen Vorfahrtsversto337es. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, haben diese Er-kl344rungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren fortgewirkt. Es w344re reine F366rme-lei, f374r das Entstehen der Erledigungsgeb374hr gesonderte, an die Bu337geldbe-h366rde gerichtete Schrifts344tze zu verlangen, die m366glicherweise den bereits ge-gen374ber der Staatsanwaltschaft gehaltenen Vortrag wiederholen (AnwK-RVG/N. Schneider, aaO VV 4141 Rn. 40; Burhoff, RVG aaO Nr. 4141 VV Rn. 9; Burhoff in Gerold/Schmidt, aaO Nr. 4141 VV Rn. 11; 344hnlich auch LG 13 - 8 - D374sseldorf JurB374ro 2007, 83; anders wohl Schmahl in Riedel/Su337bauer, RVG 9. Aufl. VV Teil 5 Rn. 61 ["eigenst344ndiger Beitrag"]). Zudem w374rde hierdurch die Ermittlungsakte nur unn366tig aufgebl344ht. Ganter Kayser Gehrlein Vill Fischer Vorinstanzen: AG 334berlingen, Entscheidung vom 20.10.2006 - 1 C 557/06 - LG Konstanz, Entscheidung vom 23.03.2007 - 11 S 209/06 E -
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