BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 174/08 vom 2. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 2. Juli 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 13. August 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 94.737,68 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Frage, ob 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nur im Falle des Versto337es gegen ein individualsch374tzendes Strafgesetz anwendbar ist, ist in der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs gekl344rt (BGH, NStZ 1999, 560; Urt. v. 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, Rn. 5). Abweichende Rechtsprechung oder Literatur weist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nach. Eine Divergenz zu den von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Urteilen des 5. Strafsenats 2 - 3 - des Bundesgerichtshofs liegt ebenfalls nicht vor. Der 5. Strafsenat hat nicht grunds344tzlich ausgesprochen, dass 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht die Verlet-zung eines individualsch374tzenden Strafgesetzes erfordere. Es hat lediglich in einem besonders gelagerten Einzelfall eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen (BGH, BGHR 247 73 StGB - Verletzter 4). Der vorliegende Fall liegt anders. Der Schaden, den der Kl344ger durch den Erwerb der Aktien erlitten hat, ist nicht unmittelbar durch den verbotenen Insiderhandel entstanden und ent-spricht auch nicht den Vorteilen, welche die T344ter hierdurch erlangten. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit Einzelfragen der Auslegung des 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht befasst. Es hat lediglich beanstandet, dass vor Einle-gung der Verfassungsbeschwerde gegen die Verfallsanordnung kein Antrag nach 247 111g Abs. 2 StPO gestellt worden war. Ob der Antrag Erfolg gehabt h344t-te, war f374r die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts irrelevant. - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 17.10.2007 - 3 O 4898/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 13.08.2008 - 15 U 5440/07 -
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