BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 174/13 Verkündet am: 26. Februar 2015 Preuß Justizangestellte als Urku ndsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 35 Abs. 1, § 80 Abs. 1 Der Insolvenzverwalter kann ein übertragbares Angebot auf Abschluss eines Abtr e- tungsvertrages annehmen, welches dem Schuldner nach de r Eröffnung des Insolven z- verfahrens über sein Vermögen unterbreitet worden ist. BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - IX ZR 174/13 - OLG Düsseldorf LG Kleve - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 11. Dezember 2014 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2013 wird auf Kosten der B e- klagten zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 27. März 2003 eröffneten Insolven z- verfahren über das Vermögen des R . B . sen. (fortan: Schuldner). Die Bekla gte zu 1 ist die dritte Ehefrau de s Schuldners; die Beklagten zu 2 und zu 3 sind Kinder des Schuldners aus früheren Ehen. Am 24. April 2007 gründ e- te die Beklagte zu 1 die B . GmbH. Am selben Tag grü n- deten alle Beklagten g emeinsamen die B . Verwaltungs GmbH. Diese GmbH wurde persönlich haftende Gesellschaft e- rin der ebenfalls am 24. April 2007 von den Beklagten gegründeten B . GmbH & Co. KG. Die Beklagten schlossen j e- weils notariell beurkundete Treuhandverträge mit dem Schuldner, in denen sie sich verpflichteten, ihren jeweiligen Anteil treuhänderisch für ihn zu halten , j e- 1 - 3 - derzeit alles Erlangte an ihn herauszugeben, seinen Anweisung en Folge zu leisten und - abgesehen vom Finanzamt - Stillschweigen gegen über jedermann zu bewahren . Sie gaben außerdem notariell beurkundete Abtretungsangebote für ihren jewei ligen Anteil ab, die sich an den Schuldner oder einen von diesem zu benennenden D ritten richteten. Mit notarieller Urkunde vom 7. Juli 2009 ve r- zichtete der Schuldner auf alle ihm aus den Abtretungsangeboten zustehenden Rechte. Durch Vereinbarungen vom 21. Januar 2010 , an denen der Kläger nicht beteiligt war, wurden sämtliche Treuhandve rträge rückwirkend aufgeh o- ben. Am 12. August 2010 nahm der Kläger sämtliche Abtretungsangebote durch notariell beurkundete Erklärungen an. Eine Ausfertigung der notariell b e- urkundeten Angebote hatte er zuvor nicht erhalten. Der Kläger verlangt nunmehr festzustellen, dass der Schuldner aufgrund der Annahmeerklärungen vom 12. August 2010 die ihm angebotenen G e- schäftsanteile erworben habe, dass die Anteile vom Insolvenzbeschlag erfasst und das s sie Teil der Insolvenzmasse seien. Das Landgericht hat die Kl age a b- gewiesen. Das Berufungsgericht hat die begehrten Feststellungen getroffen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Wiederhe r- ste l lung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt oh ne Erfolg. 2 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe die auf Übertr a- gung der Anteile gerichteten Angebote wirksam angenommen. Die Angebote seien dem Schuldner zugegangen, der im Notartermin vom 24. April 2007 pe r- sönlich anwesend gewese n sei. Eine Willenserklärung unter Anwesenden gehe zu, wenn der Empfänger sie wahrgenommen habe. Dies gelte auch im Falle einer notariell beurkundeten Willenserklärung. Auf die Fragen der Zustellun g einer notariellen Beurkundung und eines Verzichts der Bet eiligten auf den formgemäßen Zugang komme es nicht an. Bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligten sei im Übrigen ein konkludenter Verzicht auf das Erfordernis des formgemäßen Zugangs anzunehmen. Der Kläger habe gemäß § 80 InsO das Angebot annehm en können. Die mit den Abtretungserklärungen erworbenen Anwartschaften auf den rechtlichen Erwerb der Anteile seien Teil der Insolvenzmasse. Ob der Schuldner bereits mit Abschluss der Treuhandverträge wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile gewo r- den sei, k önne offenbleiben. Eine Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO habe der Kläger nicht erklärt. Das s im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft das Ausscheiden eines Gesellschafters im Fall der Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens über dessen Vermögen vors ehe, ä ndere nichts, weil die Treuhand nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners vereinbart und auch das Abtretungsangebot in Kenntnis des Insolvenzverfa h- rens abgege ben worden sei. 4 5 - 5 - II. Diese Ausführungen halten einer rechtl ichen Überprüfung im Ergebnis stand. 1. Dem Schuldner sind wirksame Angebote auf Abtretung der Gesel l- schaftsanteile unterbreitet worden. a ) Ein Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröf f- net worden ist, bleibt rechts - und geschäft sfähig (HK - InsO/Kayser, 7. Aufl., § 80 Rn. 19; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 80 Rn. 7; Piekenbrock in Ahrens/ Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 80 Rn. 9 ; Schmidt/Sternal, InsO, 18. Aufl., § 80 Rn. 8 f ; Windel, KTS 1995, 367, 398 ). Die Insolvenzor dnu ng ve r- bie tet ihm nicht , nach Verfahrenseröffnung Verträge mit Dritten zu schließen . Der Fall, dass ein Schuldner persönlich rechtsgeschäftlich tätig wird, ist in der Insolvenzordnung - von der hier nicht einschlägigen und im Hinblick auf die E r- öffnung des Insolvenzverfahrens am 27. März 2003 auch nicht anwendbaren Vorschrift des § 35 Abs. 2 In sO abgesehen - nicht ausdrücklich geregelt und wur de vom Gesetzgeber offensichtlich nicht bedacht. Die Anwendung der vo r- handenen Bestimmun gen führt zu wenig sinnvollen Ergebnissen. Einerseits wird nämlich der Schuldner persönlich aus den von ihm geschlossenen Vertr ä- gen verpflich tet. Aus § 80 Abs. 1 InsO und § 55 InsO folgt hinreichend deutlich, dass die vom Schuldner geschlossenen Verträge nicht das zur Insolvenzmasse g ehörende Vermögen betreffen können ; Masseverbindlichkei ten kann der Schuldner ohne Zustimmung des Verwalters nicht begründen. Andererseits fa l- len die aus dem Vertrag folgenden Rechte der Insolvenzmasse zu (Ja e- ger/Henckel, InsO, § 35 Rn. 126; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZVI 200 3, 170, 173 unter V 2 b). Gemäß § 35 Abs. 1 InsO (§ 35 6 7 8 - 6 - InsO aF) erfasst das Insolvenzverfahren auch dasjenige Vermögen, we l ches der Schuldner während des Verfahrens erlangt. Dieses eigenartige, mit §§ 320 ff BGB kaum im Einklang stehende Ergebnis (vgl. hierzu und zu mögl i- chen Lösungen Windel, KTS 1995, 367, 397 ff) ändert jedoch nichts daran, dass der Schuldner persönlich Verträge schließen kann. Dann kann er auch Empfänger eines auf Abschluss eines Abtret ungsvertrages gerichteten Antrags sein. b) Das Angebot war hinreichend bestimmt (vgl. zur Geltung des sache n- rechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes bei der Übertragung von Gesellschaft s- anteilen Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG , 20. Aufl., § 15 Rn. 22; vgl. auch RG JW 1932, 1008, 1009; BGH, Beschluss vom 19. April 2010 - II ZR 150/09, WM 2010, 1414 Rn. 4 jeweils zur Frage der Bestimm theit des Gesellschaftsa n- teils). Es richtete sich an den Schuld ner, dem das Recht eingeräumt worden war, einen Dritten zu be ne n nen . c ) Die Angebot e der Beklagten sind dem Schuldner auch insoweit zug e- gangen, als sie auf Abtretung von GmbH - Anteilen g erichtet waren und deshalb gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG notariell beurkundet werden mussten. aa) Eine formbedürftige Wille nserklärung muss nicht nur in der vorg e- schriebenen Form abgegeben, sondern dem Empfänger auch in dieser Form zugehen. Eine schriftliche Erklärung geht erst mit Üb ergabe an den anwese n- den oder Eingang im Herrschaftsbereich des abwesenden Empfänger zu (RGZ 6 1, 414, 415 zu § 766 BGB ; BGH, Urteil vom 15. Juni 1998 - II ZR 40/97, ZIP 1998, 1392, 1393; RGRK/Krüger - Nieland, BGB, 12. Aufl., § 130 Rn. 18, 32; MünchKomm - BGB/Einsele, 6. Aufl., § 130 Rn. 27 , 33 ; Bamberger/Roth/ Wendtland, BGB, 3. Aufl., § 130 Rn. 11, 2 7; Erman/Arnold, BGB, 14. Aufl., 9 10 11 - 7 - § 130 Rn. 19, 22 ; Ahrens in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., § 130 Rn. 8, 24 ). Ist die notarielle Beurkundung vorgeschrieben, muss der Empfänger eine Ausfertigung erhalten, die gemäß § 47 BeurkG die notarielle Urkun de im Rechtsverkehr vertritt (BGH, Urteil vom 7. Juni 1995 - VIII ZR 125/94, BGHZ 130, 71, 73; vom 10. Juli 2013 - IV ZR 224/12, BGHZ 198, 32 Rn. 25; RGRK/Krüger - Nieland, aaO; M ünchKomm - BGB/Einsele, aaO Rn. 21 ; Erman/ Arnold, aaO Rn. 19; krit. Kanzleiter, DNotZ 1996, 931). Der Schuldner hat selbst keine Ausfertigung der notariell beurkundeten Angebote erhalten. bb) Das Erfordernis des Zugang s einer Willenserklärung in der nach § 1 5 Abs. 4 GmbHG vorgeschriebenen Form ist jedoch, anders als die gesetzlic he Formvor schrift selbst, dis positiv. A bweichend von den gesetzlichen Vorschriften können Zugangserleichterungen vereinbart werden (BGH, Urteil vom 7. Juni 1995, aaO S. 75). Das Berufungsgericht hat eine entsprechende, konkludent getroffene Vereinbarung au s der gleichzeitigen Anwesenheit aller Beteiligten im Notartermin geschlossen. Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision greifen im Ergebnis nicht durch. Die Beklagten haben den Abschluss einer Verzichtsvereinbarung zwar ausdrücklich bestritten . Der in beiden Instanzen zeugenschaftlich ve r- nommene Urkundsnotar hat zudem erklärt , dass d er Schuldner gegebenenfalls die bei ihm, dem Notar, verwahrten Ausfertigung en der Urkunden über die A n- gebote hä tte anfordern können ; der Schuldner habe ihn angewies en, die Au s- fertigungen in der Handakte zu ver wahren . Der so beschriebene Ablauf, mit welchem die Beklagten offensichtlich einverstanden waren, schließt einen be i- derseitigen Verzicht auf den Zugang der Erklärungen in der Form des § 15 Abs. 4 GmbH G jedoch ni cht aus. Nach der weiteren Aussage des Notars , we l- che die Beklagten sich ausdrücklich zu E igen gemacht habe n , sollte der 12 13 - 8 - Schuldner allein entsch eiden können , ob und wann er die Angebote annahm oder durch einen Dritten annehmen ließ. Die Urkundsbeteiligten , also die B e- klagten, sollten nichts mehr unternehmen müs sen, um die Angebot e " wirksam zu machen " . Dieses Ziel konn te nur durch rechtswirksame Angebote erreicht werden. Nur dann waren die Angebote nämlich für die Beklagten überhaupt bindend (§ 145 BGB). Ein e Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird erst mit ihrem Zugang wirksam (vgl. § 130 Abs. 1 BGB). Das gilt unabhängig davon, ob sie unter Anwesenden oder unter Abwesenden abgegeben wird. Wären die Angebote dem Schuldner nicht zugeg angen, hätten die Beklagten sie jederzeit widerrufen können, ohne dass der Schuldner dies hätte verhindern können. Das war offensichtlich nicht gewollt. cc) Nicht geprüft hat das Berufungsgericht, ob darin, dass der Notar die Ausfertigungen (§ 47 Beu rkG) der Angebote auf Weisung des Schuldners b ei sich verwahrte, um sie ihm auf Anforderung zu übersenden, ein Zugang der for mgerechten Erklärungen beim Schuldner gesehen werden kann . War der Notar insoweit als Beauftragter des Schuldners tätig, hätte es e iner Verzicht s- vereinba rung nicht bedurft. Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch auch nicht an. Die Angebote sind dem Schuldner jedenfalls wirksam zugegangen. 2. Der Kläger hat die Angebote in seiner Eigenschaft als Insolvenzve r- walter über das Vermögen d es Schuldners wirksam angenommen. a ) Gemäß § 80 Abs. 1 InsO ist der Verwalter von der Eröffnung des I n- solvenzverfahrens an berechtigt, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners zu verwalten und über es zu verfügen. Soweit die Befugnisse des Verwalters reichen, werden diejenigen des Schuldners verdrängt. 14 15 16 - 9 - b) Ob der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ein ihm persönlich unterbreitetes Vertragsangebot annehmen kann oder ob die Annahme des Angebots de m Insolvenzverwalter vorbehalten ist, hängt davon ab, ob die durch das Angebot vermittelte Rechtsposition zur Mas se gehört und damit Neuerwerb im Sinne von § 35 Abs. 1 InsO (§ 35 InsO aF) darstellt. aa ) Ein Vertra gsangebot verschafft dem Em pfänger ei ne rechtlich g e- schützte Position . Gemäß § 145 BGB ist der Antragende an den Antrag gebu n- den, wenn er die Bindung nic ht ausgeschlossen hat. G emäß § 146 BGB er lischt der Antrag erst, wenn er abgeleh nt oder nicht nach den §§ 147 bis 149 BGB rechtzeitig angeno mmen wird. bb) Zur Masse gehört die Rechtsposition des Angebotsempfängers nach den allgemeinen Regeln (§§ 35, 36 InsO) dann, wenn sie abtretbar (§§ 398 ff BGB) und damit pfändbar (§ § 851, 857 ZPO) ist. Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht generell, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall durch Auslegung der Parteierklärungen entscheiden ( Staudinger/Bork, BGB, 2010, § 145 Rn. 35; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 145 Rn. 19; RGRK/Piper, BGB, 12. Aufl., § 145 Rn. 20; Bamberger/Roth/Eckert, BGB, 3. Auf l., § 145 Rn. 48 ; Brinkmann in Prü t- ting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., § 145 Rn. 13 ; Windel, KTS 1995, 367, 371 ). Sehr oft wird ein Vertragsangebot, das sich an einen bestimmten Ang e- botsempfänger richtet, ausschließlich für diesen bestimmt sein. Eine Abtr etung kommt dann nicht in Betracht. Dem Anbieter kann nicht ohne oder sogar gegen seinen Willen ein anderer als der gewollte Vertragspartner aufgedrängt werden (vgl. MünchKomm - BGB/Busche, 6. Aufl., § 145 Rn. 22). Es gibt jedoch Au s- nahmen. Nach der Rechtspr echung des Reichsge richts kann das aus der G e- bundenheit des Antragenden folgende Recht des Angebotsempfängers jede n- 17 18 19 - 10 - falls dann abgetreten wer den , wenn letzterem die entsprechende Befugnis ve r- traglich eingeräumt worden ist (RGZ 111, 46, 47 ; RG JW 1914, 350 ). Hat der Antragende sich ausdrücklich oder den Umständen nach damit einverstanden erklärt, dass der Angebotsempfänger an einen beliebigen Dritten weiterleiten kann, wird ihm dieser Dritte nicht ohne oder gegen seinen Willen aufgedrängt. Der Senat hat unter Bezugnahme auf die se Rechtsprechung angenommen , dass das Recht aus einem Ver tragsangebot unter der genannten Vorausse t- zung pfändbar ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64 , 69 ). Im Einverständnis aller Beteiligten können im Wege der Vertrag s- übernahme sogar die gesamten Rechte und Pflichten aus einem Schuldverhäl t- nis über tragen werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. Juni 1985 - IX ZR 173/84, BGHZ 95, 88, 93 ff ; vom 15. August 2002 - IX ZR 217/99, WM 2002, 1968, 1970; vom 11. Mai 20 12 - V ZR 237/11, WM 2012, 1331 Rn. 7 ). Für die aus einem Vertragsangebot folgenden Rechte kann nichts anderes gelten. Sind sie abtretbar und pfändbar, gehören sie auch zur Masse (vgl. Jaeger/Windel, InsO, § 81 Rn. 37 ; Staudinger/Bork, aaO ). cc) Die n otariellen Angebote, um deren Annahme es hier geht, richte te n sich jeweils an den Schuldner oder eine von diesem zu benennende Person. Die Beklagten waren von vornherein mit einem anderen Vertragspartner als dem Schuldner einverstanden. Die Rechtsposition, welche der Schuldner nach Zugang der Angebote innehatte, war abtretbar, damit pfändbar und fiel als Neuerwerb in die Insolvenzmasse. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO war es Sache des Klägers , über die Annahme oder Ablehnung des Angebots zu entscheiden. dd) Di eses Ergebnis läuft der vielfach vertrete nen Ansicht zuwider , der Schuldner entscheide allein über den Neuer werb , während dem Verwalter a l- le n falls ein Zurückweisungsrecht entsprechend § 333 BGB zustehe (vgl. etwa 20 21 - 11 - MünchKomm - InsO /Peters, 3. Aufl., § 35 Rn. 5 3; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn. 9.26; Windel, KTS 1994, 367, 400). Es ist gleichwohl richtig. Die Befugnisse des Schuldners sind dann, wenn er an ihn persönlich gerichtete Vertragsangebote nicht annehmen oder ablehnen kann, zwar beträchtlich ei n- geschränkt. Die Einschränkung betrifft jedoch nur solche Angebote, die abtre t- bar und pfändbar sind und deshalb in die Masse fallen. Für ein Angebot auf A b- schluss eines Arbeitsvertrages wird dies regel mäßig nicht der Fall sein. So weit der Schuldner selbstä ndig tätig ist u nd durch § 35 Abs. 1 (§ 35 aF) teilweise vom Geschäftsle ben ausgeschlossen wird (vgl. Windel, aaO), hat er diese We r- tentscheidung des Gesetzgebers hinzunehmen. Nach § 35 In sO wird der Schuldner entweder mit Zustimmung des Verwalters selbstä ndig tätig, steht dann aber unter dessen Aufsicht und h andelt für Rechnung der Masse, o der die selbständige Tätigkeit wird freigegeben (§ 35 Abs. 2 InsO). Dass der Schuldner unabhängig vom Verwalter eigennützig selbständig tätig ist, sieht die Insolven z- ord nung während des lau fenden Insolvenzverfahrens nicht vor. c) Der Verwalter konnte auch das auf Abtretung des Kommanditanteils gerichtete Angebot annehmen. Die Revision verweist dazu auf § 16 des Gesel l- schaftsvertrages dieser Gesellschaft, in welchem e s unter der Überschrift " Ve r- mögensverfall " heißt: " Wird über das Vermögen eines Gesellschafters das I n- solvenzverfahren eröffnet oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt, sche i- det de r betroffene Gesellschafter rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verfa h- renseröffnung oder - ablehnung aus der Gesellschaft aus " . Daraus, dass sämtl i- che Beteiligte bei Abgabe des Angebots von der Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens wussten, hat das Berufungsgeric ht geschlossen, dass der Schuldner das Angebot auch während des Insolvenzverfahrens sollte annehmen können. Die Revision vermisst demgegenüber einen rechtlichen Hinweis des Ber u- 22 - 12 - fungsgerichts und legt dar, dass die Beklagten gegebenenfalls ihr fehlendes Ein verständnis behauptet und durch einen Antrag auf Parteivernehmung und die Benennung des Schuldners als Zeugen unter Beweis gestellt hätten. Diese Rüge geht fehl. Das bindende, unwiderrufliche Angebot in Kenntnis des eröffn e- ten Insolvenzverfahrens, welches der Schuldner ohne weitere Mitwirkung der Beklagten sollte annehmen können, stand außer Streit. Dass der Schuldner gleichwohl erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens berechtigt sein soll te, die Annahme zu erklären , haben die Beklagten in den Tatsacheni nstanzen nicht behauptet. Entsprechenden Vortrag weist die Revision jedenfalls nicht nach. d ) Der Verzicht, welchen der Schuldner am 7. Juli 2009 erklärt hat, war wirkungslos. Der Schuldner konnte nicht über ein zur Masse gehörende s Recht verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO) . e ) Die Annahmeerklärung en des Klägers brauchte n dem jeweiligen A n- bieter nicht zuzugehen. Di e Angebote sa hen jeweils vor, dass für die Wirksa m- keit der Annahme deren notarielle Beurkundung durch einen Notar genügen 23 24 - 13 - soll te . Damit habe n die Beklagten auf den Zugang der Annahmeerklärung ve r- zichtet (§ 151 BGB). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 22.02.2012 - 2 O 397/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2013 - I - 15 U 28/12 -
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