ECLI:DE:BGH:2016:090616UIXZR174.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 174/15 Verkündet am: 9. Juni 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsb eamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 2 Indizien für eine Zahlungseinstellung sind gegeben, wenn der Schuldner selbst erteilte Zahlungszusagen nicht einhält oder verspätete Zahlungen nur unter dem Druck einer angedrohten Liefersperre vornimmt. BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 174/15 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 201 6 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 2015 aufgehoben. Die Sa che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 2. Oktober 2009 über das Ve rmögen der S . GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 1. Januar 2010 eröffneten Insolvenzverfahren. Gegenstand der vorliegenden Klage bilden Ansprüche aus Vorsatzanfechtung. Die Schuldnerin, die sich mit der Verwertung von A bfällen zwecks G e- winnung von Methanol und anderer chemischer Stoffe befasste, stand mit der Beklagten seit September des Jahres 2007 in ständiger Geschäftsbeziehung. Die Beklagte errichtete auf dem Gelände der Schuldnerin Anlagen zur Rüc k- kü h lung von Kühlwa sser. Als Gegenleistung für die Herstellung und den a n- 1 2 - 3 - schließenden mietweisen Gebrauch der Anlagen hatte die Schuldnerin Verg ü- tungen an die Beklagte zu zahlen. Die Beklagte berechnete der Schuldnerin am 2. November 2007 den zum 3. Dezember 2007 fällige n Betrag von 59.500 De - zember 2007 ein Betrag von 5.283,60 Dezember 2007 entrichtete die Schuldnerin eine Zahlung von 30.000 Januar 2008 von 5.283,60 lagte der Schuldnerin durch Schreiben vom 19. Dezember 2007 den am 26. Dezember 2007 fälligen Betrag von 81.467,40 Dezember 2007 den am 7. Januar 2008 fälligen Betrag von 4.04 6 Zahlung bestand am 7. Janu ar 2008 ein Zahlungsrückstand der Schuldnerin über 120.297 Januar 2008 ang e- kündigte Teilzahlung über 30.000 Jeweils am 8. Januar 2008 erteilte die Beklagte der Schuldnerin Rec h- nungen über 81.467,40 Januar 2008. Fe r- ner war am 16. Januar 2008 ein Betrag von 1.252,36 Beklagte setzte der Schuldnerin durch Schreiben vom 17. Januar 2008 eine Zahlungsfrist bis zum 18. Januar 2008 und kündigte für den Fall fehlender Za h- lung die Abschaltung und den Abbau der Anlage an. Nach Verlängerung der Zahlungsfrist durch die Beklagte glich die Schuldnerin am 24. Januar 2008 den zu diesem Zeitpunkt insgesamt offenen Betrag von 212.6 08,16 Teilzahlungen (29.500 81.467,40 Zahlungsverzug. Der Zahlungsrückstand belief sich am 22. April 2008 auf 170.507,57 nd am 5. Mai 2008 auf 163.149 Juli 2008 erm ä- ßigte sich der Rückstand auf 32.368 August 3 4 - 4 - 2008 und am 17. September 2008 jeweils 16.184 sämtliche Forderungen getilgt waren. Auf eine Re chnung vom 21. Oktober 2008 entrichtete die Schuldnerin am 6. November 2008 den Betrag von 4.624 Der Kläger verlangt unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung von der Beklagten Erstattung der sich - nach der unangegriffenen Berechnung des Berufu ngsgerichts - im Zeitraum vom 24. Januar 2008 bis 6. November 2008 auf 698.686,75 e- richt hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger s ein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung der angefochtenen En t- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus g e- führt: Die angefochtenen Zahlungen stellten Rechtshandlungen der Schuldn e- rin dar, die eine Gläubigerbenachteiligung bewirkt hätten. Es bestünden bereits Bedenken, ob die Schuldnerin die Zahlungen mit dem Vorsatz, die Gläubiger zu benachteiligen (§ 13 3 Abs. 1 InsO) vorgenommen habe. Unterstelle man einen 5 6 7 8 - 5 - Benachteiligungsvorsatz, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte davon positive Kenntnis erlangt habe. Der Umstand, dass die Schuldnerin die am 26. Dezember 2007 fälligen Verbindlic hkeiten über 116.251 Januar 2008 beglichen habe, b e- gründe nicht die erforderliche Kenntnis. An eine Kenntnis seien erhöhte Anfo r- derungen zu stellen, weil es sich um kongruente Leistungen handele. Zudem sei die Verbindlichkeit nicht bis zur Ve rfahrenseröffnung offen geblieben, so n- dern - wenn auch verspätet - sechs Wochen nach Fälligkeit erfüllt worden. Überdies handele es sich um einen Zahlungsrückstand zu Beginn der G e- schäftsbeziehungen, der selbst dann nicht ausreiche , wenn er erheblich sei. Die Schuldnerin habe weder Ende 2007/Anfang 2008 noch zu einem späteren Zeitpunkt erklärt, fällige Verbindlichkeiten nicht bezahlen zu können. Das Zahlungsverhalten der Schuldnerin habe unterschiedliche Hintergründe haben können. Es komme in Betracht, dass ein einen gewissen Zeitraum da u- ernder Zahlungsverzug in Kauf genommen worden sei, um die Ausschöpfung der Kreditlinie oder die Aufnahme eines Kredits zu vermeiden. Soweit die Schuldnerin entgegen ihrer eigenen Ankündigung bis zum 10. Januar 2008 ke i- n e Teilzahlung erbracht habe, folge daraus keine Kenntnis der Beklagten, weil es sich um den ersten Fall einer verspäteten, alsbald nachgeholten Zahlung gehandelt habe. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Beklagte wiederholt mit dem Abschalten der Kühlanlage gedroht habe, bevor die Schuldnerin die jeweiligen Rückstände ausgeglichen habe. Die Schuldnerin sei nicht existenziell von der Belieferung durch die Beklagte abhängig gewesen, sondern hätte die Leistu n- gen auch von anderen Unternehmen beziehen können. Der Hinweis auf den 9 10 11 - 6 - Abbau der Anlage habe nur dazu gedient, die Schuldnerin zur Zahlung zu b e- wegen, ohne dass diese mit einer unmittelbaren Umsetzung der Drohung habe rechnen müssen. Auch die dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Schuldnerin reiche nicht für die Annahme der Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligung s- vorsatz aus. Zwar habe die Schuldnerin jeweils mit etwa einmonatiger Ve r- spätung gezahlt, letztlich aber alle Forderungen ausgeglichen. Die Rückstände der Schuldnerin hätten si ch nicht erhöht. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Erw ä- gungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Abweisung der auf § 133 Abs. 1 InsO gestützten Klage. 1. Die zugunsten der Beklagten geleisteten Überweisung en stellen Rechtshandlungen der Schuldnerin dar. Infolge des Vermögensabflusses h a- ben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO bewirkt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 8 mwN; vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, WM 2016, 172 Rn. 13). 2. Das Berufungsgericht hat einen Benachteiligungsvorsatz der Schul d- nerin unterstellt. Davon ist folglich auch für das Revisionsverfahren auszug e- hen. 12 13 14 15 - 7 - 3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, der zufolge die Beklagte den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht erkannt hat. a) Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusst e, dass die Zahlungsunfähi g- keit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der A n- fechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubig er vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde ( BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 15; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 28 mwN; vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 17). Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der A n- fec htungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 24 f; vom 7. Mai 2015, aaO; vom 17. Dezem ber 2015 - IX ZR 61/14, WM 2016, 172 Rn. 23). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung en t- wickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorh a n- den, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn v.H. nicht (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 10 mwN; vom 8. Januar 2015 - IX ZR 16 17 - 8 - 203/12, WM 2015, 381 Rn. 16; vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 13; vom 17. Deze m- ber 2015, aaO Rn. 18). b) Das Berufungsgericht hat erhebliche Indizien nicht berücksichtigt, die aus der Sicht der Beklagten auf eine Z ahlungseinstellung der Schuldnerin und damit auf einen Benachteiligungsvorsatz hindeuteten (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, an die Kenntnis des B e- nachteiligungsvorsatzes seien erhöhte Anforderungen zu stellen, wei l es sich hier um eine kongruente Zahlung handele . Es beachtet damit nicht ausre i- chend, dass von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden kann, wenn beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des S chuldners unterrichtet sind, weil der Schuldner dann weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläub i- ger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigung s- mö g lichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest ersc hwert wird. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZR 221/11, ZInsO 2014, 496 Rn. 3 mwN). bb) Auf einem Missverständnis der Senatsrechtsprechung be ruht die we i tere Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Zahlungsei n- stellung der Schuldnerin nicht erkannt, weil "die Ende 2007/Anfang 2008 best e- hende Verbindlichkeit in Höhe von 116.251 offen geblieben" s ei. Haben im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung fällige Verbindlichkeiten anderer Gläubiger bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, kann darin im Blick auf die angefochtene 18 19 20 - 9 - Zahlung ein Indiz für eine Zahlungseinstellun g zu erkennen sein (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 12, 15; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 15). Das Beweisanzeichen findet seine Rechtfertigung in dem Umstand, dass eine Zahlungseinstellung naheliegt, wenn der Anfechtungsgegner Zahlung erlangte, während gleichzeitig fällige Verbin d- lichkeiten sonstiger Gläubiger bis zur Verfahrenseröffnung nicht befriedigt wu r- den. Darum wird den nach Verfahrenseröffnung rückständigen Forderungen anderer Gläubiger die zum glei chen Zeitpunkt fällige getilgte Verbindlichkeit des Anfechtungsgegners gegenübergestellt. Da die offenen Verbindlichkeiten der sonstigen Gläubiger den Vergleichsmaßstab im Verhältnis zu der beglichenen Forderung des Anfechtungsgegners bilden, kann aus ihre r Erfüllung, die gerade im Wege der Anfechtung beseitigt werden soll, kein der Zahlungseinstellung gegenläufiges Indiz gewonnen werden. cc) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht der von der Schuldnerin für den 10. Januar 2008 erteilten, aber nicht eingehaltenen Zahlungszusage kein wesentliches Gewicht beigemessen . Einer auf eine Zahlungseinstellung hindeutenden Stundungsbitte stehen nicht eingehaltene Zahlungszusagen gleich (BGH, Urteil vom 18. Juni 2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 12, 18; Be schluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14, WM 2015, 2107 Rn. 3; FK - InsO/Schmer b ach, 8. Aufl., § 14 Rn. 144). Im Übrigen stellt - was das Ber u- fungsgericht verkennt - die Bitte des Schuldners um Ratenzahlung nur dann kein Indiz für eine Zahlungseinstellu ng dar, wenn sie sich im Rahmen der G e- pflogenheiten des üblichen Geschäftsverkehrs hält (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, WM 2015, 933 Rn. 3; Urteil vom 2 5 . Februar 2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 20 ). Diesen Gepflogenheiten entsprich t es jedoch nicht, wenn eine Ratenzahlungsbitte nach fruchtlosen Mahnungen und nicht eingehaltenen Zahlungszusagen geäußert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21 - 10 - 24. September 2015, aaO Rn. 3; Urteil vom 2 5 . Februar 2016, aaO Rn. 21). Einer Erfüllungsverweigerung oder eines sonstigen Verhaltens der Schuldnerin, das ihre Zahlungsunfähigkeit dokumentiert, bedurfte es entgegen der Auffa s- sung des Berufungsgerichts nicht (BGH, Urteil vom 2 5 . Februar 2016, aaO). dd) Ferner hat das Berufungsgericht nicht genügend ber ücksichtigt, dass sich die Schuldnerin während des gesamten Laufs ihrer Geschäftsbeziehung mit der Beklagten aufgrund einer schleppenden Zahlungsweise in einem Za h- lungsrückstand befand. (1) Schon eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise, die sich hier seit Aufnahme der Geschäftsbeziehung im Verhältnis der Schuldnerin zu der B e- klagten ausgeprägt hat, kann Indizwirkung für eine Zahlungseinstellung haben (BGH, Urteil vom 18. Ju l i 2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 12; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 19). Zur Schonung ihrer schwindenden Liquidität hatte sich die Schuldnerin zunächst auf eine Teilza h- lung beschränkt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 21). Die Schuldnerin hatte infolge der ständigen verspäteten Begleichung ihrer Verbind lichkeiten g e- genüber der Beklagten einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben . Diese Gegebenheiten trugen auch aus der Sicht der Beklagten zu dem G e- samtbild eines Schuldners bei, dem es auf Dauer nicht gelingt, bestehende L i- quiditätslücken zu schließe n, sondern der nur noch darum bemüht ist, trotz fe h- lender Mittel den Anschein eines funktionstüchtigen Geschäftsbetriebs aufrecht zu erhalten (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 21). (2) Insoweit fällt weiter ins Gewicht, dass es sich bei der Beklag ten um eine wichtige, zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unentbehrliche Li e- ferantin der Schuldnerin handelte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 22 23 24 - 11 - 173/07, WM 2009, 2229 Rn. 14; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 23). Ohne die von der Beklagten erbrachten Kühlmittel hätte die Klägerin ihren Betrieb nicht fortsetzen können. Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Beklagte keinen Monopolbetrieb zur Daseinsvorsorge unterhält. Au s- schlaggebend ist vielmehr, dass die Schuldnerin im Falle einer Abschaltung und eines Abbaus der Anlage durch die Beklagte eine schwerwiegende Betriebsu n- terbrechung hätte hinnehmen müssen. (3) Angesichts der seit Geschäftsaufnahme fortlaufend zutage getret e- nen Zahlungsschwäche bestanden aus Sicht de r Beklagten keine Anhaltspun k- te dafür, dass die Schuldnerin die Ausschöpfung einer Kreditlinie oder die Au f- nahme eines weiteren Kredits zu vermeiden suchte. Vielmehr musste die B e- klagte, weil die Schuldnerin gewerblich tätig war, mit weiteren Gläubigern, d e- ren Ansprüchen ungedeckt waren, rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 15). ee) Überdies hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet, dass bei einer durch die Androhung einer Liefersperre erwirkten Zahlung für den Empfänger d ie eingetretene Zahlungsunfähigkeit regelmäßig unübersehbar ist (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07, WM 2009, 2229 Rn. 14). In dieser Weise verhält es sich im Streitfall, weil die Beklagte der Schuldnerin wi e- derholt bei fehlendem Zahlungseingan g die Abschaltung und den Abbau der Anlage in Aussicht stellte. Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob die Beklagte ta t- sächlich entschlossen war, diese Maßnahmen durchzuführen. Es reicht, dass die Schuldnerin aus ihrer objektivierten Sicht ernsthaft damit rech nen musste (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 216/12, WM 2013, 806 Rn. 13). 25 26 - 12 - ff) Schließlich kann der Würdigung des Berufungsgerichts nicht beigetr e- ten werden, soweit es für den Zeitraum nach dem 24. Januar 2008 mit Rüc k- sicht auf die durchgäng ig um einen Monat verspäteten Zahlungen eine schle p- pende Zahlungsweise der Schuldnerin ablehnt . Ist die Schuldnerin nicht in der Lage, sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Ford e- rungen benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen, so handelt es sich nicht mehr um eine rechtlich unerhebliche Zahlungsstockung (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 22, 24). Die Vorschrift des § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO zeigt, dass das Gesetz eine Ungewissheit über die Wieder herstellung der Zahlungsfähigkeit einer GmbH längstens drei W o- chen hinzunehmen bereit ist (BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 140). Eine bloße Zahlungsstockung scheidet mithin aus, weil die Schuldnerin außer Stande war, die offenen Forderungen der Beklagten bi n- nen drei Wochen zu tilgen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 31). Die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Schuldnerin in Anspruch genommenen Zahlungsfristen von jeweils rund eine m Monat bildeten mithin ein Indiz für eine Zahlungseinstellung. c ) Außerdem beruht die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts , der zufolge die Beklagte einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht erkannt hat, auf einer Verletzung von § 2 86 Abs. 1 ZPO . aa) Nach dieser Vorschrift hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisau f- nahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behau p- tung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grun d- sätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsg e- richt nach § 559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist lediglich zu überprüfen, 27 28 29 - 13 - ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfa s- send und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vol l- ständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfa h- rungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, NJW 2013, 790 Rn. 16). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hi n- reichend beachtet. bb) Das Berufungsgericht meint, eine Kenntnis der Beklagten von einer Zahlungseinstellung könne nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die am 26. Dezember 2007 fäl ligen Verbindlichkeiten von 116.251 24. Januar 2008 ausgeglichen worden seien, weil es sich um einen erstmaligen Zahlungsrückstand zu Beginn der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen g e- handelt habe . Diese Würdigung ist mit dem unstreitigen Sachverhal t nicht zu vereinbaren. (1) Die Beklagte erteilte der Schuldnerin am 2. November 2007 eine Rechnung über den am 3. Dezember 2007 fälligen Betrag von 59.500 u- ßerdem war am 14. Dezember 2007 ein Betrag über 5.283,60 fällig. Ferner ergingen Rechnungen der Beklagten vom 19. Dezember 2007 über den am 26. Dezember 2007 fälligen Betrag von 81.467,40 31. Dezember 2007 über den am 7. Januar 2008 fälligen Betrag von 4.046 die Schuldnerin. Schließlich stellte die Beklagte der Schuldnerin am 8. Januar 2008 jeweils gesondert Beträge über 81.467,40 zum 15. Januar 2008 in Rechnung. Am 16. Januar 2008 war ein weiterer Rec h- nungsbetrag von 1.252,36 (2) Bei dieser Sachlage hatte die Beklagte der Schuldnerin bereits im Jahre 2007 vier über den Jahreswechsel von 2007 auf 2008 hinaus überwi e- 30 31 32 - 14 - gend offene Rechnungen erteilt. Bis zum Ausgleich der Rückstände am 25. Januar 2008, auf den das Berufungsgericht als erste angefochtene Recht s- handlung zutreffend abstellt, waren weitere drei Rechnungen hinzugekommen. Das Berufungsgericht hat selbst darauf hingewiesen, dass einzelne von der Schuldnerin im Dezember 2007 vorgen ommene Zahlungen nicht den Gege n- stand des vorliegenden Rechtsstreits bilden . Bei dieser Tatsachengrundlage kann von einem "Zahlungsrückstand zu Beginn der Aufnahme der Geschäft s- beziehungen" nicht die Rede sein. cc ) Ebenfalls durch eine lückenhafte Wür digung des unstreitigen Sac h- verhalts ist die Annahme beeinflusst, aus dem Umstand, dass die Schuldnerin den 10. Januar 2008 als von ihr selbst vorgeschlagenen Termin zur Erbringung einer Teilzahlung nicht eingehalten habe, könne eine Kenntnis der Beklagten von der Zahlungseinstellung nicht hergeleitet werden, weil es sich um "den er s- ten Fall einer verspäteten Zahlung" gehandelt habe . Wie ausgeführt, hat die Schuldnerin bereits die erste ihr am 2. November 2007 erteilte und zum 3. Dezember 2007 fällige Rechnung über 59.500 fristgerecht bezahlt. Ferner standen die Rechnungen vom 14. Dezember, vom 19. Dezember mit Fälligkeit zum 26. Dezember 2007 und 31. Dezember 2007 mit Fälligkeit zum 7. Januar 2008 mangels Einhaltung der Zahlungstermine am 10. J anuar 2008 offen. Mithin wird die Würdigung, die zum 10. Januar 2008 versprochene Teilzahlung verkörpere den ersten Fall einer verspäteten Za h- lung, durch den unstreitigen Sachverhalt widerlegt. d ) Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei zutreffe n- der Tatsachenfeststellung zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die Beklagte die 33 34 35 - 15 - mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und damit deren Benachteiligungsvorsatz erkannt hatte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). III. Auf die begrün dete Revision des Klägers ist das angefochtene Urteil au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die wiedereröffnete mündliche V erhandlung gibt dem Ber ufungsgericht Gel e- genheit, abschließende Feststellungen zu einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und zu dessen Kenntnis bei der Beklagten zu treffen. Dabei wird es zu beachten haben, dass die hier festgestellte Indizienlage so wo hl für den Vo r- satz d er Schuldnerin als auch die Kenntnis der Beklagten Bedeutung hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, NJW 1998, 1561, 1564 f; vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, WM 2012, 146 Rn. 16; vom 19. Se p- tember 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 18; vom 22. Mai 2014 - IX ZR 95/13, WM 2014, 1296 Rn. 27). Das Indiz der von der Schuldnerin in Anspruch genommenen Zahlungsfristen muss aus Sicht des Gläubigers nicht zwingend auf eine Zahlungs einstellung deuten. Im Rahmen der abschließenden Gesam t- würdigu ng wird das Berufungsgericht die weiteren Indizien, die eine Zahlung s- einstellung nahelegen, zu würdigen haben. Gegebenenfalls wird das von der Beklagten zum Nachweis einer fehlenden Zahlungs unfähigkeit der Schuldnerin 36 - 16 - beantragte Sachverständigengutachte n einzuholen sein (BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZR 134/13, WM 2015, 1025 Rn. 5 ff) . Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 25.11.2014 - 10 O 508/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 22.07.2015 - 2 U 1 26/14 -
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