ECLI:DE:BGH:2018:271118UXIZR174.17.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 174/17 Verkündet am: 27. November 2018 Herrwerth Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 19. November 2018 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechts - mittels im Übrigen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2017 aufgehoben, s o- weit nicht das Berufungsgericht die Berufung der Kläger betreffend die Anträge zurückgewiesen hat festzustellen, dass die Beklagte den Klägern Ersatz für jeglichen Schaden schuldet, der den Kl ä- gern durch die Verweigerung de r Anerkennung des am 11. Mai 201 5 erklärten Widerrufs en t steht , und die Kläger von außerg e- richtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 Tatbestand: Die Pa rteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den A b- schluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung en der Kläger . Die Parteien schlossen am 5. August 2009 im Wege des Präsenzg e- schäfts einen Darlehensver trag zur Nr. 09 über ein endfälliges Darl e- hen in Höhe von 180.000 mit ei nem bis zum 30. Aug ust 2019 festen Zinssatz von 4,2 5% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus diesem und einem weiteren Darlehensvertrag diente ein Grundpfandrecht und Ansprü che aus Versicherungsverträgen und einem Bausparvertrag . Bei Abschluss des Da r lehensvertrags belehrt e die Beklag te die Klä ger über ihr Widerrufsrecht wie folgt: 1 2 - 4 - 5 Die Klä ger erbrachte n Zins leistungen. Unter dem 11. Mai 2015 erklärten sie selbst den Wide rruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gericht e- ten Willenserklärungen und äußerten, sie sähen " der Bestätigung des Widerrufs sowie der Bekanntgabe der sich durch die Rückabwicklung ergebenden Sa l- den " bis zum 26. Mai 2015 entgegen . Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 13. Mai 2015 zurück. Mit weiterem Schreiben vom 16. Juli 2015 erklärte der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger die Aufrechnung mit Ansprüchen der Kläger aus einem nach Widerruf entstandenen Rückg e- währschuld verhältnis und forderte die Beklagte " zur Freigabe der Sicherheiten Zug um Zug gegen Zahlung " des von ihm als überschießender Anspruch der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis errechneten Betrages auf. Die Beklagte hielt an der Zurückweisung des Wi d errufs fest . Die Klage auf Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, dass zugunsten der Beklagten zum Stichtag des Widerrufs ein Saldo von nicht mehr als 175.153,29 bestehe, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrags in Verzug befinde und den Klägern Ersatz des Sch a- dens schulde, der ihnen durch " die Verweigerung der Anerkennung " des Wide r- rufs entstehe, schließlich auf Freistellung der Kläger v on vorgerichtlich verau s- lagten Anwaltskosten, hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung , mit der die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge mit der Maßgabe weiterverfolgt haben, dass der Beklagten zum Stichtag des Widerrufs eine Fo r- der ung von nicht mehr als 177.520,17 zugestanden habe, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihre A nträge zweiter Instanz in vol lem Umfang weiterverfolgen. 3 4 - 6 Entscheidungsgründe: Die Revision der Kläger hat in dem aus der Entscheidungsformel ersich t- lichen Umfang Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgerich t. Soweit die Kl ä- ger Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz und Fre i- stellung von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten verlangen, ist die Revision dagegen unbegründ et und hat das Berufungsurteil B estand. I. Das Beruf ungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 8. Februar 2017 23 U 32 /16, juris) soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse ausgeführt: Zwar sei die von den Klägern erhobene Feststellungsklage zulässig. De m Feststellungsbegehren stehe nicht der Vorrang der Leistungsklage entg e- gen. Freilich könne der Darlehensnehmer eigene Rückgewähransprüche leicht errechnen. Im Falle eines wie hier noch nicht beendeten Darlehensvertrags sei es indessen " wenig prozessök onomisch, den Darlehensnehmer in die Lei s- tungsklage zu zwingen " . Die Klage sei jedoch in Gänze unbegründet. Die Beklagte habe die Kl ä- ger hinreichend deutlich über das ihnen zukommende Widerrufsrecht belehrt. Insbesondere habe die Fußnote zur Länge der W iderrufsfrist den Belehrungsi n- halt nich t verunklart. Im Übrigen sei der Vertrag im Wege des Präsenzgeschäfts zustande gekommen, so dass ein Irrtum der Kläger über die für sie maßgebl i- che Fristlänge nicht habe entstehen können. 5 6 7 8 - 7 II. Diese Ausf ührungen ha lten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Festste l- lungsanträge der Kläger seien sämtlich zulässig. Der Antrag festzustellen, der zwischen den Parteien geschlossene Da r- lehe nsvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der Kläger in ein Rückgewäh r- schuldverhältnis umgewandelt, ist wegen des Fehlens des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzuläs sig (Senatsur teile vom 24. Janu ar 2017 XI ZR 183/15, WM 201 7, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Febru ar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017 XI ZR 58 6/15, WM 2017, 1258 Rn. 16, vom 4. Juli 2017 XI ZR 741 /16, WM 2017, 1602 Rn. 16 f., vom 23. Ja nuar 2018 XI ZR 359/16, WM 2018, 664 Rn. 12 und vom 15. Mai 2018 XI ZR 199/16, juris Rn. 12 ) . Die Feststellungsklage ist insoweit auch nicht nach den Maßgaben des Senatsurtei ls vom 24. Janu ar 2017 (aaO, Rn. 16) a b- weichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil hier nicht feststeht, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bere i- nigt. Darauf, ob die Kläger mit der Folge, dass ihnen eigene Ansprüche aus e i- nem Rückgewährschuldverhältnis nicht mehr zustehen, wirksam a ufgerechnet haben, kommt es entgegen der Rechtsauffassung der Revision für die Zulä s- sigkeit der Feststellungsklage nicht an. Die positive Feststellungsklage wäre im Lichte dieser Behauptung nicht nur unzulässig, sondern auch unschlüssig (S e- natsbeschluss vo m 10. Juli 2018 XI ZR 674/16, juris Rn. 2). Soweit die Revis i- on darauf verweist, das Feststellungsinteresse der Kläger folge aus ihrem Int e- resse an einer " Freigabe " der Sicherheiten, übersieht sie, dass der von ihr b e- gehrte Feststellungstenor die Vorauss etzungen einer " Freigabe " für sich nicht 9 10 11 - 8 ergäbe (vgl. zum richtigen prozessualen Vorgehen in diesen Fällen Senatsurte i- le vom 19. September 2017 XI ZR 523/15, juris Rn. 21, vom 20. Februar 2018 XI ZR 127/16, juris Rn. 29 , vom 27. Februar 2018 XI Z R 22 4/17, WM 2018, 737 Rn. 17 , vom 24. April 2018 XI ZR 207/17, WM 2018, 1501 Rn. 9 f. und vom 10. Juli 2018 XI ZR 500/16, juris Rn. 9; Senatsbe schluss vom 17. Janu ar 2017 XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7 mwN ). Der Antrag festzustellen, der Beklagte n stehe aus dem Rückgewäh r- schuldverhältnis zum Stichtag des Widerrufs eine Forderung von nicht mehr als 177.520,17 zu, ist unzulässig, weil sich die Beklagte , worauf die Revisionse r- widerung zutr effend hinweist , einer Forderung aus dem Rückgewährschuldve r- hältnis nicht berühmt (Senatsurteile vom 16. Mai 2017 XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 13 und vom 23. J anuar 2018 XI ZR 359/16, WM 2018, 664 Rn. 13). Der Antrag auf Feststellung, die Beklagte befinde sich mit der Rücka b- wick lung des Darlehensvertrags in Verzug , ist, wie die Revisionserwideru ng richtig ausführt , schon als auf die Klärung einer Rechtsfra ge gerichtet unzulä s- sig. Ein Rechtsverhältnis wird durch die aus einem konkreten Lebenssachve r- halt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder Sachen gebildet. Einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen all ein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt, stellen hingegen kein feststellun gsfähiges Rechtsverhältnis dar (BGH, Urteil vom 19. November 2014 VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 23 mwN). 2. Rechtsfehlerhaft ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte habe die Kläger hinreichend deutlich über das ihnen auf der Grundl a- ge des nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Rechts zustehende Widerrufsrecht nach § 495 12 13 14 - 9 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 gelte n- den Fassung (künftig: aF) belehrt . Zwar genügten, wie das Berufungsgericht richtig erkannt und der Senat nach Erlass des Berufungsurteils klargestellt hat, die Angaben der Beklagten zur Länge der Widerrufsf rist den Vorgaben des inhaltlichen Deutlichkeitsgebots (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 23 , vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 19 , vom 28. November 2017 XI ZR 432/16, WM 2018, 50 Rn. 8, vom 20. Februa r 2018 XI ZR 127/16, juris Rn. 14 und XI ZR 551/16, juris Rn. 11 sowie vom 24. Juli 2018 XI ZR 305/16, juris Rn. 14 ). Die Beklagte belehrte die Kläger aber, was das Berufungsgericht verkannt hat, mittels der Wendung " die Vertragsurkunde, der schriftl iche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags " unklar über die Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF (Senats urteile vom 21. Februa r 2017 XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017, aaO, Rn. 24 , vom 16. Mai 2017, aaO, Rn. 21 und vom 24. Juli 2018, aaO, Rn. 16 ). Entgegen der Rechtsauffassung des B e- rufungsgerichts kann der Inhalt der Widerrufsbelehrung nicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten gemeinsamen V erständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Erteilung präzisiert werden (Senats urteile vom 21. F ebruar 2017, aaO , Rn. 16 ff., vom 21. Novem ber 2017 XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 14 und vom 24. Juli 2018, aaO ). 15 - 10 III. Das Beru fungsu rteil ist nur insoweit aus anderen Gründen richtig, als das Berufungsgericht die Berufung der Kläger betreffend die Pflicht der Beklagten zum Ersatz jegliche r Schäden wegen der Weigerung der Beklagten zurückg e- wiesen hat, den Widerruf anzuerkennen, un d außerdem der Berufung der Kl ä- ger betreffend die Freistellung von außergerichtlich angefallenen Rechtsa n- waltskosten den Erfolg versagt hat (§ 561 ZPO). Dem Begehren nach Schadensersatz liegt kein Anspruch zugrunde. Selbst die unberechtigte Zurückweisu ng eines Widerrufs begründet keine Pflichtverletzung, auf die ein Schadensersatzverlangen gestützt werden könnte (Senatsurteile vom 19. September 2017 XI ZR 523/15, juris Rn. 22, vom 20. Februar 20 18 XI ZR 127/16, juris Rn. 19, vom 27. Februar 2018 X I ZR 224/17, WM 2018, 737 Rn. 35 sowie vom 24. Juli 2018 XI ZR 139/16, juris Rn. 13 und XI ZR 305/16, juris Rn. 18). Ein Anspruch der Kläger auf Freistellung von außergerichtlich angefall e- nen Rechtsanwaltskosten besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ( vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff., 34 f., vom 19. September 2017 XI ZR 523/15, juris Rn. 22, vom 10. Oktober 2017 XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 27, vom 7. N ovember 2017 XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn . 19 und vom 21. November 2017 XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 16 ). 16 17 18 - 11 IV. Im Übrigen ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 ZPO) und die S a- che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweise n (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das den Klägern Gelegenheit zu g e- ben haben wird , zu zulässigen Anträgen überzugehen. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 27.01.2016 - 2 O 292/15 - OLG Frankf urt am Main, Entscheidung vom 08.02.2017 - 23 U 32/16 - 19
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