BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 175/01 Verk374ndet am: 11. April 2006 Gro337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Stretchfolienhaube EP334 Art. 56 Allein aus dem Bestreben des Fachmanns, erkannte Probleme bereits in ihrer Entstehung zu vermeiden und sie nicht, wenn sie aufgetreten sind, zu beseiti-gen, kann nicht hergeleitet werden, dass vom Fachmann Versuche in einer be-stimmten Richtung zu erwarten sind. BGH, Urt. v. 11. April 2006 - X ZR 175/01 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-richts vom 19. April 2001 ist wirkungslos, soweit Patentanspruch 5 des europ344ischen Patents 0 399 540 mit Wirkung f374r das Hoheits-gebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt worden ist. Im 334brigen wird das Urteil des Bundespatentgerichts auf die Beru-fung der Beklagten und unter Zur374ckweisung der Berufung der Kl344-gerin zu 1 teilweise abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Das europ344ische Patent 0 399 540 wird im Umfang des Patentan-spruchs 3 und der Patentanspr374che 6 und 7, soweit diese auf Pa-tentanspruch 3 r374ckbezogen sind, mit Wirkung f374r das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kl344gerin zu 2 tr344gt 275 der gerichtlichen Kosten und ihre eigenen au337ergerichtlichen Kosten erster Instanz. Die 374brigen Kosten erster Instanz tragen die Kl344gerin zu 1 zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10. - 3 - Die Kl344gerin zu 2 tr344gt 275 der bis zur Klager374cknahme entstande-nen Verfahrensgeb374hren sowie ihre eigenen au337ergerichtlichen Kosten zweiter Instanz. Von den 374brigen Kosten zweiter Instanz tragen die Kl344gerin zu 1 9/10 und die Beklagte 1/10. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 25. Mai 1990 unter Inanspruchnahme der Priorit344t der deutschen Voranmeldung P 39 17 110.8-27 vom 26. Mai 1989 angemeldeten und mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilen eu-rop344ischen Patents 0 399 540 (Streitpatent), das ein Verfahren und eine Vor-richtung zum Umh374llen von St374ckgut und St374ckgutstapeln mit einer Stretchfo-lienhaube sowie eine hiermit zu bildende Verpackungseinheit betrifft. Das Streitpatent wurde vom Europ344ischen Patentamt im Einspruchsverfahren be-schr344nkt aufrecht erhalten. 1 2 In seiner geltenden Fassung (Streitpatentschrift EP 0 399 540 B2) um-fasst das Streitpatent sieben Patentanspr374che, von denen die Kl344gerin zu 1 die Anspr374che 1 bis 3 sowie 6 und 7, die Kl344gerin zu 2 die Anspr374che 1 bis 3 und 5 bis 7 angegriffen haben. In der Verfahrenssprache Deutsch haben die Patent-anspr374che 1 bis 3, 6 und 7 folgenden Wortlaut: - 4 - "1. Verfahren zum Umh374llen von St374ckgut/St374ckgutstapeln (2) mit einer Haube (1') aus Stretchfolie, bei dem aus einem von einem Vorrat zugef374hrten, dehnbaren ("stretchbaren") Seitenfalten-schlauch (1), der im Bevorratungs- und Zuf374hrzustand zwei ein-ander parallele, eng benachbarte ersten Seitenfl344chen (4, 4) bestimmter (Zuf374hr-)Breite (B) sowie zwei dazwischen liegende, V-f366rmig nach innen gefaltete zweite Seitenfl344chen (5, 5) auf-weist und einen um wenigstens 10 % geringeren Umfang als das zu umh374llende St374ckgut/der zu umh374llende Stapel (2) be-sitzt vor dem Stretchen dadurch eine Haube (1') gebildet wird, dass der Seitenfaltenschlauch (1) mit Abstand zu seinem freien Ende mit einer Quernaht (13) abgeschwei337t und hinter dem die Haube (1') bildenden Abschnitt von dem Vorrat abgetrennt wird, wobei die Haube (1') zum 334berziehen 374ber das St374ckgut/den St374ckgutstapel (2) vollst344ndig ge366ffnet und im wesentlichen 374ber die gesamte L344nge auf das zum 334berziehen erforderliche Ma337 gedehnt ("gestretcht") wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Seitenfalten-schlauch (1) mit einer Quernaht (13) versehen wird, deren L344n-ge (= "Ideall344nge") im wesentlichen gleich der zur Quernaht (13) parallelen Breite (1) des zu umh374llenden St374ckgutes/St374ckgut-stapels (2) ist wobei in F344llen, in denen die (Zuf374hr-)Breite (B) des Seitenfaltenschlauches (1) ungleich der Ideall344nge der zu bildenden Quernaht (13) ist, vor dem Legen der Quernaht (13) wenigstens der obere Endabschnitt des (danach) die Haube (1') bildenden Abschnittes des Seitenfaltenschlauches (1) auf eine der Ideall344nge der Quernaht (13) entsprechende Breite ge-bracht wird; und dass die Folienhaube so gedehnt wird, dass sich die unteren Folienabschnitte im V-f366rmigen Doppelungsbe- - 5 - reich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an das St374ckgut anlegen. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die L344nge (L) der Quernaht (13) wenigstens ca. 95 % der zu ihr parallelen Breite (1) des St374ckguts (2) ist. 3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die aus dem Seiten-faltenschlauchabschnitt gebildete Haube (1') nach dem Legen der Quernaht (13) so gedehnt wird, dass das die Seitenfl344chen der Dehnfolienumh374llung bildende Folienmaterial an allen Sei-tenfl344chen im wesentlichen gleichm344337ig gedehnt wird. 6. Ladeeinheit aus St374ckgut, welches mit einer aus Dehnfolie (= "Stretchfolie") bestehenden Haube umh374llt ist, die aus einem Seitenfaltenschlauch gebildet ist, der einen um wenigstens 10 % geringeren Umfang als das zu umh374llende St374ckgut auf-weist, und der vor dem Dehnen (= "Stretchen") mit Abstand zu seinem freien Ende mit einer Quernaht versehen worden ist, gebildet mittels eines (Arbeits-)Verfahrens nach einem der An-spr374che 1 bis 3 und/oder mittels einer Vorrichtung gem344337 An-spr374chen 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, dass die L344nge (L) der ungedehnten Quernaht (13) wenigstens ca. 95 % der zur Quer-naht (13) parallelen Breite (1) des St374ckguts (2) betr344gt. - 6 - 7. Ladeeinheit nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die L344nge (L) der Quer-naht (13) im wesentlichen gleich der Breite (1) des St374ckgutstapels (2) ist." Beide Kl344gerinnen haben im Wesentlichen 374bereinstimmend geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe 374ber den Inhalt der Anmel-dung in der eingereichten Fassung hinaus und die Erfindung werde nicht so deutlich und vollst344ndig offenbart, dass ein Fachmann sie ausf374hren k366nne. Sie sind des weiteren der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht patentf344hig sei, und berufen sich hierzu auf folgende Ver366ffentlichungen: 3 - US-Patentschrift 4 050 219 (Anlage K1 der Kl344gerin zu 1, Anla-ge 4 der Kl344gerin zu 2); - Prospekt "Clearly the Best Alternative" des Unternehmens TNT (Anlage K12 der Kl344gerin zu 1, Anlage 5 der Kl344gerin zu 2; im Folgenden: "Prospekt Clearly"); - Prospekt "TNT Stretch'n Shrink User Guide" (Anlage K13 der Kl344-gerin zu 1, Anlage 6 der Kl344gerin zu 2; im Folgenden: "TNT User Guide"); - Prospekt "Stretch Packaging" der Kurt Lachenmeier A/S (Anla-ge K15 der Kl344gerin zu 1, Anlage 7 der Kl344gerin zu 2; im Folgen-den: "Prospekt Lachenmeier"). 4 Die Kl344gerin zu 1 hat weiter genannt: - 7 - - deutsche Offenlegungsschrift 30 03 052 (Anlage K2); - Artikel "Now - a stretch-film pack keeps out dirt and moisture!" aus der Zeitschrift "Modern Materials Handling", September 1976 (Anlage K17). Ferner hat sie als Anlage K14 ein Videoband (englischer Text mit deut-scher 334bersetzung in Anlage K14a/b) zu den Akten gereicht und vorgetragen, dieses Videoband sei vor dem Priorit344tstag des Streitpatents von Mitarbeitern von TNT Interessenten vorgef374hrt worden. Der in dem Videofilm sowie in den Prospekten gem344337 Anlage K12 und K13 gezeigte Gegenstand sei durch TNT bereits vor dem Priorit344tstag der 326ffentlichkeit zug344nglich gemacht worden. Die Kl344gerin zu 2 hat den Prospekt "COMPTEX" (Anlage 8 a, K 21) in das Verfah-ren eingef374hrt. 5 Die Kl344gerinnen haben 374bereinstimmend beantragt, 6 das Streitpatent im Umfang der Patentanspr374che 1 bis 3 sowie 6 und 7 mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig zu erkl344ren. Die Kl344gerin zu 2 hat dar374ber hinaus beantragt, 7 das Streitpatent auch im Umfang des Patentanspruchs 5 f374r nichtig zu erkl344ren. 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen, - 8 - hilfsweise hat sie das Streitpatent nach Ma337gabe der Hilfsantr344ge 1 bis 4 gem344337 Anlagen 1 bis 3 zur Sitzungsniederschrift des Bun-despatentgerichts vom 19. April 2001 verteidigt. Die Beklagte hat die Vorver366ffentlichung des Videos gem344337 Anlage K14 bestritten und ist der Klage auch im 334brigen entgegengetreten. 9 Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentanspr374che 1, 3 und 5 sowie der Patentanspr374che 6 und 7, soweit diese Anspr374che auf die Patentanspr374che 1, 3 oder 5 r374ckbezogen sind, f374r nichtig erkl344rt und die Klagen im 334brigen ab-gewiesen. 10 Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und die Kl344gerinnen Berufung eingelegt. Die Kl344gerin zu 2 hat im Berufungsrechtszug die Klage zur374ckge-nommen. Die Beklagte hat erkl344rt, dass sie die Patentanspr374che 3 und 5 nicht mehr verteidigt. 11 Die Beklagte beantragt, 12 1. das Urteil des Bundespatentgerichts vom 19. April 2001 dahin-gehend abzu344ndern, dass das Streitpatent f374r das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland auch im Umfang seines Patentanspruches 1 sowie der Patentanspr374che 6 und 7, soweit diese beiden Anspr374che auf den Patentanspruch 1 zur374ckbezo-gen sind, best344tigt wird (also insgesamt im Umfang seiner An-spr374che 1, 2, 4, 6 und 7), und die Klagen im 334brigen abzuwei-sen; - 9 - 2. hilfsweise, den Patentanspruch 1 und die auf ihn zur374ck-bezogenen Patentanspr374che 6 und 7 mit der Ma337gabe zu be-st344tigen, dass im Kennzeichen des Patentanspruches 1 (Sp. 10, Z. 42, der B2-Schrift) zwischen den Worten "... zu umh374llenden St374ckgutes/St374ckgutstapels (2) ist", und den Worten "wobei in F344llen..." die Worte "wobei die L344nge (L) der Quernaht (13) we-nigstens ca. 85 - 90 % der zu ihr parallelen Breite (I) des St374ck-gutes/St374ckgutstapels (2) ist; und" eingef374gt werden. 3. Weiter hilfsweise verteidigt die Beklagte die Patentanspr374che 1 und 2 in folgender Fassung: "1. Verfahren zum Umh374llen von St374ckgut/St374ckgutstapeln (2) mit einer Haube (1') aus Stretchfolie, bei dem aus einem von einem Vorrat zugef374hrten, dehnbaren ("stretchbaren") Sei-tenfaltenschlauch (1), der im Bevorratungs- und Zuf374hr-zustand zwei einander parallele, eng benachbarte ersten Seitenfl344chen (4, 4) bestimmter (Zuf374hr-)Breite (B) sowie zwei dazwischen liegende, V-f366rmig nach innen gefaltete zweite Seitenfl344chen (5, 5) aufweist und einen um wenig-stens 10% geringeren Umfang als das zu umh374llende St374ckgut/der zu umh374llende Stapel (2) besitzt, vor dem Stretchen dadurch eine Haube (1') gebildet wird, dass der Seitenfaltenschlauch (1) mit Abstand zu seinem freien Ende mit einer Quernaht (13) abgeschwei337t und hinter dem die Haube (1') bildenden Abschnitt von dem Vorrat abgetrennt wird, wobei die Haube (1') zum 334berziehen 374ber das St374ck-gut/den St374ckgutstapel (2) vollst344ndig ge366ffnet und im we- - 10 - sentlichen 374ber die gesamte L344nge auf das zum 334berziehen erforderliche Ma337 gedehnt (= "gestretcht") wird, und wobei die Quernaht (13) in einer L344nge (= "Ideall344nge") ausgebildet werden soll, die im wesentlichen gleich der zur Quernaht (13) paralleler Breite (1) des zu umh374llenden St374ckgu-tes/St374ckgutstapels (2) ist, dadurch gekennzeichnet , dass bei einer Zuf374hrbreite (B) des Seitenfaltenschlauches (1), die ungleich der Ideall344nge der zu bildenden Quernaht (13) ist, vor dem Legen der Quernaht (13) wenigstens der obere Endabschnitt des (danach) die Haube (1') bildenden Ab-schnittes des Seitenfaltenschlauches (1) auf eine der Ideal-l344nge der Quernaht (13) entsprechende Breite gebracht wird; und dass die Folienhaube so gedehnt wird, dass sich die unteren Folienabschnitte im V-f366rmigen Doppelungsbe-reich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an das St374ckgut anlegen. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Seitenfaltenschlauch (1) vor dem Legen der Quernaht (13) wenigstens im oberen Endabschnitt auf eine Breite ge-bracht wird, die wenigstens ca. 95 % der zu ihr parallelen Breite (1) des St374ckguts (2) betr344gt." sowie Patentanspruch 4 in der aus dem Schriftsatz vom 24. Ja-nuar 2006 ersichtlichen Fassung. 13 Im 334brigen beantragt die Beklagte, die Berufung der Kl344gerin zu 1 zu-r374ckzuweisen, das angefochtene Urteil f374r wirkungslos zu erkl344ren, soweit Pa-tentanspruch 5 f374r nichtig erkl344rt worden ist und der Kl344gerin zu 2 nach R374ck- - 11 - nahme der von ihr erhobenen Nichtigkeitsklage die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Den zun344chst mit Schriftsatz vom 12. November 2001 angek374ndigten zweiten Hilfsantrag hat die Beklagte nicht gestellt. 14 Die Kl344gerin zu 1 beantragt, 15 das Urteil des Bundespatentgerichts abzu344ndern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und das europ344ische Patent 0 399 540 f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auch im Umfang des Anspruchs 2 und im Umfang der Anspr374che 6 und 7, soweit auf Anspruch 2 zur374ckbezogen, f374r nichtig zu erkl344ren, sowie die Berufung der Beklagten zur374ckzuweisen. Die Kl344gerin zu 1 vertritt die Auffassung, Patentanspruch 1 des Streitpa-tents beanspruche zwei verschiedene L366sungen. Die eine L366sung bestehe dar-in, dass der im Ursprungszustand gegen374ber der zur Querschwei337naht paralle-len Stapelseite schmalere Seitenfaltenschlauch vor dem Legen der Quer-schwei337naht so umgefaltet werde, dass seine Breite mit der L344nge der zur Querschwei337naht parallelen Stapelseite im Wesentlichen 374bereinstimme. Die dann gelegte Querschwei337naht sei zwangsl344ufig ebenfalls im Wesentlichen genauso lang wie die zu ihr parallelen Stapelseiten. Diese L366sung werde mit der Nichtigkeitsklage nicht angegriffen. Angegriffen werde die andere und wirt-schaftlich interessante L366sung, nach der als Ausgangsmaterial ein Seitenfal-tenschlauch verwendet werde, der von Haus aus eine Breite habe, die mit der 16 - 12 - L344nge der zur Querschwei337naht parallelen Stapelseiten im Wesentlichen 374ber-einstimme. Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr. Ing. D. G. F. , , eingeholt, das der gerichtliche Sachver- st344ndige in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat erl344utert und erg344nzt hat. Die Beklagte hat ein Privatgutachten des Prof. Dr.-Ing. Dr. h.c. D. A. , , vorgelegt. 17 Die Parteien haben nicht nachgelassene Schrifts344tze zu den Akten ge-reicht, die dem Senat keine Veranlassung gegeben haben, erneut in die m374nd-liche Verhandlung einzutreten. 18 Entscheidungsgr374nde: Nachdem die Kl344gerin zu 2 ihre Nichtigkeitsklage zur374ckgenommen hat, ist das angefochtene Urteil wirkungslos, soweit Patentanspruch 5 f374r nichtig er-kl344rt worden ist (247 99 Abs. 1 PatG i.V.m. 247 269 Abs. 2, 3 ZPO). Dieser Patent-anspruch ist allein von der Kl344gerin zu 2 angegriffen worden, nicht aber auch von der Kl344gerin zu 1. 19 20 Die zul344ssige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg, soweit die Be-klagte das Streitpatent bez374glich des Patentanspruches 3 nicht mehr verteidigt, was insoweit ohne weitere Sachpr374fung zur Nichtigerkl344rung f374hrt (Sen.Urt. v. 12.10.2004 - X ZR 190/00, GRUR 2005, 233 - Paneelelemente m.N.). Im 334bri-gen ist die Berufung der Beklagten begr374ndet, weil nicht zur 334berzeugung des - 13 - Senats festgestellt werden kann, dass der Gegenstand nach den Patentan-spr374chen 1 und 2 sowie nach den Patentanspr374chen 6 und 7, soweit diese auf die Patentanspr374che 1 und 2 r374ckbezogen sind, nicht auf erfinderischer T344tig-keit beruht (Art. 56 EP334). Insoweit ist die Nichtigkeitsklage der Kl344gerin zu 1 abzuweisen und ihre Berufung zur374ckzuweisen. I. Patentanspruch 1 des Streitpatents betrifft ein Verfahren zum Umh374l-len von St374ckgut und St374ckgutstapeln mittels eines schlauchf366rmigen Stretch-folienabschnitts. 21 1. Der Beschreibung des Streitpatents zufolge waren am Priorit344tstag Verpackungsverfahren bekannt, bei denen das St374ckgut mit Schrumpffolie um-h374llt und nach dem Umh374llen mit W344rme beaufschlagt wird, wodurch sich die Folie unter Schrumpfung fest an das zu umh374llende St374ckgut legt (Streitpatent Beschreibung Abs. 0004). Ferner waren Wickelverfahren bekannt, bei denen Flachfolie um das zu umh374llende St374ckgut gewickelt wird, sowie Verfahren, bei denen wenigstens eine Folienhaube 374ber das zu umh374llende St374ckgut gezogen und sodann an dieses geschrumpft wird (Streitpatent Beschreibung Abs. 0005). Das Streitpatent bezeichnet es als Nachteil der bekannten Schrumpffolienver-fahren, dass bei ihnen eine Beaufschlagung mit W344rme zu erfolgen habe, was zu hohen Energiekosten f374hre, wegen der Beaufschlagung mit offener Flamme f374r bestimmte, insbesondere entflammbare G374ter ungeeignet sei (Streitpatent Beschreibung Abs. 0006), aufgrund der erforderlichen Foliendicke einen hohen Materialeinsatz bedinge (Streitpatent Beschreibung Abs. 0007), als wenig um-weltfreundlich angesehen werde, eine hohe L344rmbel344stigung mit sich bringe (Streitpatent Beschreibung Abs. 0008) und schlie337lich ein Verkleben mit dem zu verpackenden Gut stattfinden k366nne (Streitpatent Beschreibung Abs. 0009). 22 - 14 - Den weiteren Angaben der Beschreibung zufolge wurde diesen Nachtei-len im Stand der Technik begegnet, indem an Stelle von Schrumpffolien Stretchfolien eingesetzt wurden, die keiner W344rmebeaufschlagung bed374rfen und bei denen das Folienmaterial vor dem Umh374llen des zu verpackenden St374ckguts gestretcht (gedehnt) wird (Streitpatent Beschreibung Abs. 0010). In-soweit war das Wickelstretchen bekannt, bei dem bahnf366rmige Stretchfolie um das zu umh374llende Gut gewickelt wird. An diesem Verfahren wird als nachteilig bezeichnet, dass die Ladungssicherheit unbefriedigend sei, weil entweder nur horizontale oder nur vertikale Spannkr344fte entst374nden. Umwickele man das Gut in beiden Richtungen, sei ein hoher Materialeinsatz erforderlich (Streitpatent Beschreibung Abs. 0011). Au337erdem werde eine Flachfolie als Deckblatt ben366-tigt (Streitpatent Beschreibung Abs. 0012). Ferner bezeichnet es das Streitpa-tent als nachteilig, dass die durch Wickelstretchen erhaltene Verpackung nicht hinreichend witterungsbest344ndig sei (Streitpatent Beschreibung Abs. 0013). 23 Die Beschreibung weist sodann darauf hin, dass bereits Verfahren ent-wickelt worden seien, bei denen das zu verpackende Gut mit einer Haube aus Stretchfolie 374berzogen werde. Bei diesen Verfahren, zu denen auch ein von der Beklagten und Wettbewerbern praktiziertes Verfahren geh366re, erfolge das Ab-schwei337en des Folienabschnitts vor dem Stretchen und in einer Form, die prak-tisch der Bevorratungsbreite entspreche (Streitpatent Beschreibung Abs. 0014 bis 0017). Da die Schlauchfolie im nicht gestretchten Zustand bestimmungs-gem344337 nennenswert (z.T. ganz erheblich) kleiner sei als die L344nge der Stirnsei-tenr344nder der zu umh374llenden G374ter, werde die Schwei337naht bei dieser Ar-beitsweise beim Stretchen zwangsl344ufig einer ganz erheblichen Dehnung un-terworfen, und zwar nicht nur beim Querstretchen vor dem Umh374llen des Sta-pels, sondern auch danach, wenn die Haube fest am St374ckgut anliege (Streit-patent Beschreibung Abs. 0018). Bei diesen Verfahren tr344ten Probleme insbe-sondere an den Stellen auf, an denen die bei einer derartigen Schlauchfolien- 24 - 15 - haube im umh374llten Zustand zwangsl344ufig entstehenden Zipfel an der betref-fenden Stirnseite des St374ckgutstapels aufeinander l344gen (Streitpatent, Be-schreibung Abs. 0019). Um dies zu vermeiden, sei bereits vorgeschlagen worden, die Folie vor dem Schwei337en zu 366ffnen, horizontal zu stretchen und erst dann vom Folien-vorrat abzutrennen und zu schwei337en (deutsche Offenlegungsschrift 37 07 877). Dadurch ergebe sich eine Schwei337naht, deren L344nge im Deh-nungszustand vor dem 334berziehen erheblich gr366337er sei als die L344nge der im umh374llten Zustand parallel zu der Schwei337naht verlaufenden Stirnseitenr344nder des zu umh374llenden Guts (Streitpatent Beschreibung Abs. 0020). Als nachteilig an diesem Verfahren sieht das Streitpatent an, dass die in dem Folienmaterial vorhandenen inneren Spannungen bei der beim Schwei337vorgang erfolgenden Plastifizierung des Folienmaterials weitgehend verloren gingen, w344hrend sie im 334brigen Folienmaterial verblieben. Dadurch bestehe die Gefahr, dass es in den Grenzbereichen zwischen Schwei337naht und benachbartem Folienmaterial zu Ein- oder Abrissen kommen k366nne, insbesondere bei mehrfachem Umschlag der verpackten G374ter (Streitpatent Beschreibung Abs. 0021). 25 2. Diesem Nachteil soll durch die Lehre des Streitpatents abgeholfen und ein Verfahren bereitgestellt werden, bei dem die bisher im Schwei337nahtbe-reich sowie in den benachbarten Bereichen auftretenden Probleme vermieden oder zumindest auf ein unsch344dliches Ma337 verringert werden. 26 27 Dies wird nach Patentanspruch 1 erreicht, indem wie folgt verfahren wird: 1. Zum Umh374llen von St374ckgutstapeln wird eine Haube aus Stretchfolie gebildet. - 16 - 2. Zum Bilden der Haube wird aus einem Vorrat dehnbarer ("stretchbarer") Seitenfaltenschlauch zugef374hrt, der im Bevor-ratungs- und Zuf374hrzustand a) zwei einander parallele, eng benachbarte Seitenfl344chen bestimmter (Zuf374hr-)Breite, b) zwei dazwischen liegende, V-f366rmig nach innen gefaltete zweite Seitenfl344chen und c) (vor dem Stretchen) einen um mindestens 10 % geringeren Umfang als das zu umh374llende St374ckgut aufweist. 3. Die Haube wird vor dem Stretchen des Seitefaltenschlauchs zum Umh374llen des St374ckguts (St374ckgutstapels) gebildet. 4. Zum Bilden der Haube wird der Seitenfaltenschlauch a) mit Abstand zu seinem freien Ende b) mit einer Quernaht abgeschwei337t, deren L344nge ("Ideall344n-ge") im Wesentlichen gleich der zur Quernaht parallelen Breite des zu umh374llenden St374ckguts/St374ckgutstapels ist, und c) hinter dem die Haube bildenden Abschnitt von dem Vorrat abgetrennt. 5. Ist die (Zuf374hr-)Breite des Seitenfaltenschlauchs ungleich der Ideall344nge der zu bildenden Quernaht, wird vor dem Legen der Quernaht wenigstens der obere Endabschnitt des (da-nach) die Haube bildenden Abschnitts des Seitenfalten-schlauchs auf eine der Ideall344nge der Quernaht entsprechen-de Breite gebracht. 6. Nach dem Abtrennen des die Haube bildenden Abschnitts und der Bildung der Quernaht wird a) die Haube zum 334berziehen 374ber das St374ckgut (den St374ck-gutstapel) vollst344ndig ge366ffnet und - 17 - b) im Wesentlichen 374ber die gesamte L344nge auf das zum 334berziehen erforderliche Ma337 gedehnt ("gestretcht"). 7. Die Dehnung erfolgt so, dass sich die unteren Folienabschnit-te im V-f366rmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an das St374ckgut anlegen. Wie der gerichtliche Sachverst344ndige und der Privatgutachter der Be-klagten 374bereinstimmend bekundet haben, versteht der Fachmann - ein Ingeni-eur, der auf einer Ingenieurschule, einer Fachhochschule oder einer techni-schen Universit344t eine Ausbildung auf dem Gebiet des Maschinenbaus erhalten hat, in der Regel 374ber eine mehrj344hrige Berufserfahrung auf dem Gebiet der F366rder- und Verpackungstechnik verf374gt - und dem die Eigenschaften der zu verarbeitenden Folien entweder aus eigenem Wissen oder aufgrund von Infor-mationen durch die Hersteller bekannt sind - die Angabe, die Quernaht der Stretchfolienhaube solle eine L344nge aufweisen, die "im Wesentlichen" der Brei-te der zur Quernaht der Haube parallelen Stirnseite des zu umh374llenden St374ck-guts oder St374ckgutstapels entspricht, dahin, dass bei der L344nge der Quernaht Toleranzen auftreten k366nnen, deren Ausma337 in Patentanspruch 1 offen gelas-sen ist. Daher legt der Fachmann diese Toleranzen, wenn er den Stapel so umh374llen will, dass keine vorstehenden Zipfel auftreten und 374berm344337ige Span-nungen in der Folie nach der Umh374llung des St374ckguts vermieden werden, mit der erforderlichen und technisch mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand machbaren Genauigkeit so fest, dass die Stretchfolienhaube nach dem Ab-schwei337en der Quernaht und vor dem 334berziehen des Stapels mit der Haube in einem solchen Ma337e gedehnt wird, dass sie sich unter Spannung der oberen Folienabschnitte im V-f366rmigen Doppelungsbereich am Ende der Quernaht an das St374ckgut anlegt. 28 - 18 - Patentanspruch 1 enth344lt keine Anweisung, nach der der Seitenfalten-schlauch im Bevorratungs- und Zuf374hrzustand eine bestimmte Breite aufzuwei-sen hat. Der Seitenfaltenschlauch des gesch374tzten Verfahrens weist nach Merkmal 2 c zwar einen um mindestens 10 % geringeren Umfang als das zu umh374llende St374ckgut auf. Wie die Er366rterung des Patentanspruchs 1 mit den Parteien, dem gerichtlichen Sachverst344ndigen und dem Privatgutachter der Beklagten ergeben hat, ist in jedem Fall erforderlich, einen Seitenfalten-schlauch f374r die Durchf374hrung des Verfahrens zu verwenden, der nach dem 326ffnen und vor dem Stretchen der Folie mittels der dazu erforderlichen Finger oder dergleichen einen Umfang aufweist, der geringer ist als der Umfang der zu verpackenden G374ter, damit nach dem Stretchen der Folie und dem 334berziehen der G374ter mit der gestretchten Haube R374ckstellkr344fte auftreten, die die Folie so um den Stapel legen, dass dieser mit Druck beaufschlagt wird und die verpack-ten G374ter insbesondere w344hrend des Transports zusammengehalten werden. Daraus l344sst sich jedoch nicht herleiten, dass eine bestimmte Breite der Seiten-faltenschlauchfolie in ihrem Bevorratungs- und Zuf374hrzustand gesch374tzt ist. Denn auf welche Breite eine Seitenfaltenschlauchfolie, die den f374r die Umh374l-lung des St374ckguts erforderlichen Umfang aufweist, gefaltet ist, bevorratet und dem Verfahren zugef374hrt wird, h344ngt davon ab, wie tief die V-f366rmigen und nach innen gefalteten zweiten Seitenfl344chen (Merkmal 2 b) im Zuf374hrzustand des Seitenfaltenschlauchmaterials ausgebildet sind. Je nach der Tiefe dieser Falten kann die Zuf374hrbreite des den erforderlichen Umfang aufweisenden Schlauchmaterials im Bevorratungs- und Zuf374hrzustand der der Quernaht pa-rallelen Breite des zu umh374llenden Gutes entsprechen oder von ihr abweichen. 29 30 Gesch374tzt ist mithin ein Verfahren, bei dem Seitenfaltenschlauchfolie ei-nes Mindestumfangs, der in Abh344ngigkeit von den zu umh374llenden G374tern steht, verwendet wird, und die im Zuf374hrzustand auf beliebige Breite gefaltet sein kann. Die Haube aus diesem Folienmaterial wird vor dem Stretchen des - 19 - Seitenfaltenschlauchs gebildet (Merkmal 3), indem das im Bevorratungszu-stand zusammengefaltete Folienmaterial in einer bestimmten L344nge von dem Vorrat abgezogen (Merkmal 4 a) und dabei teilweise ge366ffnet wird. Die Be-schreibung des Streitpatents weist den Fachmann in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das schlauchf366rmige Folienmaterial vor dem Abschwei337en an seinem abzuschwei337enden Endabschnitt so verformt wird, dass die beiden zu-einander parallelen ersten Seitenfl344chen unter Verkleinerung oder Vergr366337e-rung der V-f366rmigen, nach innen gefalteten zweiten Seitenfl344chen die ge-w374nschte L344nge der Schwei337naht aufweisen (Streitpatent Beschreibung Abs. 0027). Zwischen dem zusammengefalteten, in seinem Zuf374hrzustand befindli-chen Folienmaterial und dessen freiem Ende (Merkmal 4 a), in das die Mittel zum Abziehen und Stretchen der Folie eingreifen, liegt demzufolge ein Bereich, in dem der die Haube bildende Abschnitt des Folienmaterials eine vom Zuf374hr- und Bevorratungszustand abweichende Breite aufweist. In diesem Bereich wird der die Haube bildende Abschnitt mit einer Quernaht abgetrennt, deren L344nge ("Ideall344nge") im Wesentlichen gleich der parallelen Breite des zu umh374llenden St374ckguts (St374ckgutstapels) ist (Merkmal 4 b) und wobei das Abtrennen der Haube hinter dem die Haube bildenden Abschnitt erfolgt (Merkmal 4 c). Erst nach dem Abschwei337en der Quernaht und dem Abtrennen der fertigen Haube wird diese vollst344ndig ge366ffnet (Merkmal 6 a) und auf das zum 334berziehen des Guts erforderliche Ma337 gestretcht (Merkmal 6 b). Dabei erfolgt die Dehnung der fertigen Haube so, dass sich die unteren Folienabschnitte im V-f366rmigen Dop-pelungsbereich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an das Gut anlegen (Merkmal 7). 31 Der Fachmann entnimmt daraus, dass er f374r die Ausf374hrung des Verfah-rens Schlauchmaterial mit dem erforderlichen Mindestumfang, in Relation zur Breite des zu verpackenden Gutes jedoch beliebiger Zuf374hrbreite verwenden kann, wenn er den f374r die Bildung der Haube erforderlichen Folienabschnitt - 20 - nach dem Abziehen der Folie von dem Vorrat und vor dem Stretchen der Hau-be an der Stelle mit einer Quernaht abschwei337t, an der die Quernaht so lang bemessen ist, wie das zu umh374llende Gut breit ist (Merkmal 5). Auf diese Wei-se wird erreicht, dass die L344nge der Quernaht nicht nur nach ihrem Abschwei-337en und Abtrennen vom Vorrat, sondern auch nach dem Stretchen und Umh374l-len des zu verpackenden Gutes dessen Breite entspricht. Diese kann von der Breite gegebenenfalls verwendeter Paletten oder dergleichen abweichen und bei verschiedenen G374tern in den einzelnen Lagen unterschiedlich gro337 sein. Ist die Folie auf diese Weise auf die erforderliche Breite gebracht, die Quernaht in der erforderlichen L344nge abgeschwei337t und die dadurch gebildete Haube von dem Vorrat getrennt, wird die Haube vollst344ndig ge366ffnet (Merkmal 6 a) und zur Umh374llung des zu verpackenden Gutes in dem erforderlichen Ma337 gestretcht. Entgegen der von der Kl344gerin zu 1 vertretenen und in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat ausf374hrlich er366rterten Auffassung ist mit Merkmal 5 kein gegen374ber dem Merkmal 4 b selbst344ndiges (alternatives) Verfahren ge-sch374tzt. Denn das Verfahren nach Patentanspruch 1 l344sst sich nicht in zwei al-ternative Verfahren aufspalten, bei denen im Verlauf des einen Verfahrens die Breite des Schlauchmaterials im Bevorratungszustand bereits der Breite der der Quernaht parallelen Stirnseite des zu umh374llenden Guts entspricht, so dass die Quernaht in der Bevorratungsbreite der Folie abgeschwei337t und eine An-passung der L344nge der Quernaht an die Breite des zu umh374llenden Guts un-terbleiben kann, wie dies nach den Angaben der Beschreibung im Stand der Technik praktiziert worden ist (Beschreibung Abs. 0017), und in ein alternatives Verfahren, in dem eine Anpassung in den Seitenl344ngen der Schlauchfolie er-forderlich ist, um eine Quernaht in "Ideall344nge" abzuschwei337en. Merkmal 5, wonach dann, wenn die Zuf374hrbreite des Seitenfaltenschlauchs ungleich der Ideall344nge der abzuschwei337enden Quernaht ist, vor dem Legen der Quernaht wenigstens der obere Endabschnitt des nach dem Abschwei337en die Haube bil- 32 - 21 - denden Abschnitts des Seitenfaltenschlauchs auf eine der Ideall344nge der Quernaht entsprechende Breite gebracht wird, enth344lt gegen374ber Merkmal 4 b lediglich die zus344tzliche Anweisung, dass es zur Erreichung der patentgem344-337en Wirkungen, Zipfelbildung und 374berm344337ige Spannungen im Bereich der Quernaht zu vermeiden, ausreicht, wenigstens den oberen Endabschnitt der Haube, an dem die Quernaht abgeschwei337t wird, auf eine der Ideall344nge der Quernaht entsprechende Breite zu bringen. Patentanspruch 1 enth344lt keine Angaben zu einem Umfalten der Seitenfaltenschlauchfolie, sondern weist den Fachmann an, die Quernaht in einer bestimmten L344nge abzuschwei337en (Merkmal 4 b), wobei es gen374gt, den Bereich des die Haube bildenden Ab-schnitts auf diese L344nge zu bringen, an dem die Quernaht abgeschwei337t wird. Die Angabe, "wenn die (Zuf374hr-)Breite des Seitenfaltenschlauchs ungleich der Ideall344nge der zu bildenden Quernaht ist", l344sst sich nicht dahin auslegen, wenn nach Merkmal 4 b verfahren werde, finde nur eine Folie Verwendung, die im Bevorratungszustand bereits auf die Breite der Ideall344nge gefaltet sei, so dass eine Anpassung der L344nge der Quernaht an das zu umh374llende Gut nicht erforderlich sei, und nur aus Merkmal 5 ergebe sich Schutz auch daf374r, im Ver-lauf des Verfahrens die L344nge der Quernaht auf die Breite der parallelen Stirn-seite des zu umh374llenden Guts einzustellen. Soweit die Parteien dar374ber streiten, ob Patentanspruch 1 mit dem Merkmal 7, wonach die Dehnung der ge366ffneten Haube so erfolgt, dass sich die unteren Folienabschnitte an den Enden der Quernaht im V-f366rmigen Dop-pelungsbereich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an das St374ck-gut anlegen, lediglich eine zwangsl344ufig eintretende Folge der patentgem344337 ausgebildeten Quernaht oder ein eigenst344ndiges Verfahrensmerkmal benennt, hat die m374ndliche Verhandlung ergeben, dass die Vermeidung von Zipfelbil-dung an den Enden der Quernaht regelm344337ig mehr oder weniger deutlich ein-tritt, wenn die Quernaht die als Ideall344nge bezeichnete L344nge aufweist, und der 33 - 22 - Fachmann diese Wirkung durch ein st344rkeres oder weniger starkes Stretchen der Haube optimieren kann. II. Da die Auslegung des Patentanspruchs 1 ergibt, dass er ein einheitli-ches, nicht dagegen zwei alternative und voneinander unabh344ngige Verfahren zum Gegenstand hat, kann das Streitpatent nicht in der von der Kl344gerin er-strebten Weise teilweise f374r nichtig erkl344rt werden. Vielmehr ist das bean-spruchte Verfahren in der Gesamtheit seiner Merkmale der Pr374fung auf Patent-f344higkeit zu Grunde zu legen. Da die Kl344gerin zu 1 beantragt hat, Patentan-spruch 1 des Streitpatents f374r nichtig zu erkl344ren, legt der Senat den Klagean-trag der Kl344gerin bei dieser Sachlage dahin aus, dass sich die Klage gegen den Patentanspruch 1 insgesamt richtet, auch wenn die Kl344gerin erkl344rt hat, dass sich die Nichtigkeitsklage nicht gegen die von ihr als zweite Verfahrensvariante (Merkmal 5) bezeichnete Ausf374hrungsform der beanspruchten Erfindung rich-ten soll. 34 III. Der Nichtigkeitsgrund mangelnder Ausf374hrbarkeit der Lehre nach Pa-tentanspruch 1 des Streitpatents (Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPat334G, Art. 138 Abs. 1 Buchst. b EP334) liegt entgegen dem Vorbringen der Kl344gerin zu 1 nicht vor. 35 Welche Breite das zu verpackende Gut auf der der Quernaht parallelen Stirnseite hat, kann der Fachmann messen, so dass er die L344nge der Schwei337naht entsprechend dieser Breite einstellen kann. Entgegen der Auffas-sung der Kl344gerin benennt Patentanspruch 1 die Breite, die zu messen ist, in-dem er sie als die "zur Quernaht parallele Breite" des zu umh374llenden St374ck-guts bezeichnet. Diese Breite ist, wie sich aus dem Ausf374hrungsbeispiel ent-sprechend Fig. 3 des Streitpatents ergibt, die Breite des St374ckguts oder St374ck-gutstapels, die parallel zu der abzuschwei337enden Quernaht liegt. 36 - 23 - Zu der Frage, wie das Verfahren ausgef374hrt werden kann, entnimmt der Fachmann dem - nicht angegriffenen - Patentanspruch 4, dass er die zum 326ff-nen und anschlie337enden Stretchen bestimmten Finger unter teilweisem 326ffnen des Abschnitts der Seitenfaltenschlauchfolie, der sp344ter die Haube bildet, so weit in eine erste Betriebsstellung zu verfahren hat, bis sich eine Breite des Seitenfaltenschlauchs gleich oder geringf374gig kleiner als die Breite des St374ck-gutstapels und damit im Wesentlichen gleich der Ideall344nge der Quernaht er-gibt. An dieser Stelle wird die Quernaht abgeschwei337t. Wie die m374ndliche Ver-handlung ergeben hat, ist eine solche F374hrung der Mittel, mit denen der Folien-abschnitt vom Vorrat abgezogen und teilweise ge366ffnet wird, dem Fachmann auch dann ohne weiteres m366glich, wenn die Zuf374hrbreite des Folienschlauchs gr366337er als die Ideall344nge der Quernaht ist. Denn der Fachmann erkennt, dass er in diesem Fall nicht - wie in der Ausf374hrungsform der Erfindung nach Fig. 5 des Streitpatents dargestellt - vier Finger einsetzen muss, die in die vier 344u337e-ren Enden des gefalteten Folienschlauchs eingreifen und diesen unter Verzehr der V-f366rmig ausgebildeten Seiten 366ffnen, sondern zwei weitere Finger ben366-tigt, die daf374r sorgen, dass der V-f366rmig nach innen gefaltete Bereich der Schlauchfolie nicht verzehrt, sondern vergr366337ert wird, so dass sich die Zuf374hr-breite des Schlauchmaterials verringert, bevor die Quernaht abgeschwei337t, der Folienabschnitt abgetrennt und die Haube danach gestretcht wird. 37 Soweit die Kl344gerin zu 1 geltend gemacht hat, das Verfahren sei nicht ausf374hrbar, weil das Streitpatent keine Mittel benenne, die verhindern, dass der Folienabschnitt nach dem Abschwei337en der Quernaht und dem Abtrennen der Haube vom Vorrat herabf344llt, und ein Nachreffen der teilweise ge366ffneten Hau-be vor dem Stretchen erst nach dem Priorit344tstag des Streitpatents bekannt geworden sei, 374bersieht sie, dass das Streitpatent keine Anweisung enth344lt, die in verschiedene Positionen verfahrbaren Finger oder dergleichen vor dem Ab- 38 - 24 - schwei337en der Quernaht und dem Abtrennen der Haube nur teilweise in den die Haube bildenden Folienabschnitt eingreifen zu lassen. Der Fachmann kann die Finger daher in der ersten Arbeitsposition so tief in den sp344ter die Haube bildenden Folienabschnitt eingreifen lassen, dass sie den sp344ter zu stretchen-den Folienabschnitt insgesamt erfassen, und die Finger im ersten Arbeitsschritt nur so weit auseinanderfahren, wie dies zum 326ffnen des Schlauchs f374r den Zweck, eine Quernaht mit der gew374nschten Ideall344nge zu bilden, erforderlich ist. Der die Haube bildende Folienabschnitt wird bei dem beanspruchten Ver-fahren erst nach dem Abschwei337en der Quernaht vom Vorrat abgetrennt, so dass der die Haube bildende Folienabschnitt an der Bevorratung gehalten wird, bis die Finger oder dergleichen den Schlauchfolienabschnitt nach dem Ab-schwei337en der Quernaht und dem Abtrennen der Haube von dem Vorrat in ei-ne Kontur bringen, die der Kontur des zu umh374llenden Gutes entspricht. IV. Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung ist auch nicht nach Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPat334G, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EP334 f374r nichtig zu erkl344-ren; der Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. 39 Zur Feststellung, ob dieser Nichtigkeitsgrund (Erweiterung gegen374ber der urspr374nglichen Anmeldung) vorliegt, ist der Gegenstand des erteilten Pa-tents mit der Gesamtheit des Inhalts der urspr374nglichen Anmeldungsunterlagen zu vergleichen und festzustellen, ob die urspr374ngliche Offenbarung erkennen lie337, dass der ge344nderte L366sungsvorschlag dem Fachmann von vornherein als zur Erfindung geh366rend offenbart worden ist, ohne dass den in den urspr374ngli-chen Unterlagen der Anmeldung formulierten Patentanspr374chen die gleiche Bedeutung zukommt wie den Patentanspr374chen des erteilten Patents (Sen. Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023 - Einkaufswagen II). Deshalb kann jedenfalls dann, wenn eine Ausf374hrungsform der Erfindung in den urspr374ngli- 40 - 25 - chen Unterlagen als besonders oder h366chst bevorzugte Ausf374hrungsform be-zeichnet wird, diese zum Gegenstand des Hauptanspruchs gemacht werden. In den urspr374nglichen Unterlagen der Anmeldung ist offenbart, dass die L344nge der Schwei337naht so gew344hlt wird, dass sie wenigstens ca. 85 bis 90 % der L344nge der im umh374llten Zustand zu ihr parallelen Stirnseitenr344nder des zu umh374llenden St374ckgutes ist. Als bevorzugt werden wenigstens ca. 95 % dieser L344nge genannt. Als h366chst bevorzugt wird eine L344nge der Schwei337naht be-zeichnet, die im Wesentlichen gleich der L344nge der im umh374llten Zustand zu ihr parallelen Stirnseitenr344nder des St374ckguts ist (Erteilungsakten, urspr374ngliche Unterlagen der Anmeldung, Beschreibung Seiten 8, 9 374bergreifender Absatz; Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmeldung Beschreibung Seite 4, Zeilen 13 - 19). Daraus ist zu ersehen, dass eine L344nge der Schwei337naht als zur Erfindung geh366rend offenbart ist, deren L344nge jedenfalls ca. 85 % der pa-rallelen Breite des zu umh374llenden Stapels betr344gt, die aber auch so lang aus-gebildet werden kann, dass sich ihre L344nge 374ber die Breite der zu ihr parallelen Stirnseite des St374ckguts erstreckt. Als zur Erfindung geh366rend sind damit L344n-gen zwischen ca. 85 und 100% in der Gesamtheit der urspr374nglichen Unterla-gen offenbart. 41 Demgegen374ber stellt die Angabe in Patentanspruch 1 der neuen europ344-ischen Patentschrift, dass die Quernaht "im wesentlichen" gleich der L344nge der zur Quernaht parallelen Breite des zu umh374llenden Gutes ist, eine Beschr344n-kung des gesch374tzten Gegenstandes dar. Wie der gerichtliche Sachverst344ndi-ge und der Privatgutachter der Beklagten 374bereinstimmend ausgef374hrt haben, versteht der Fachmann unter Angaben wie "im wesentlichen" oder "ca." auf dem hier einschl344gigen Gebiet, dass er bei der Aus374bung von Verpackungsver-fahren mittels Stretchfolien Toleranzen zu ber374cksichtigen hat, so dass die L344nge der Quernaht nicht genau der Breite der Stirnseite des zu umh374llenden 42 - 26 - Gutes entsprechen muss, sondern so weit von ihr abweichen kann, dass die L344nge der Haubenquernaht der Breite des zu verpackenden Gutes unter Be-r374cksichtigung von Toleranzen entspricht. Patentanspruch 1 stellt daher keine Erweiterung des beanspruchten Gegenstands 374ber den in den urspr374nglichen Unterlagen als zur Erfindung geh366renden Bereich der L344nge der Quernaht von jedenfalls 85 % und im Wesentlichen gleich der Breite des zu verpackenden Gutes dar, sondern eine Beschr344nkung auf die Ausf374hrungsform, wie sie Ge-genstand der h366chst bevorzugten Ausf374hrungsform der Erfindung nach den ur-spr374nglichen Unterlagen der Anmeldung ist. Aus Patentanspruch 2 des Streitpatents ergibt sich f374r den Fachmann nicht, dass die Quernaht 374ber den urspr374nglich offenbarten Bereich von min-destens 85 % der Breite des zu umh374llenden Gutes hinaus verk374rzt werden kann. Da Patentanspruch 2 eine Ausf374hrungsform der Erfindung nach Patent-anspruch 1 darstellt, entnimmt er der Angabe von "ca. 95 %" vielmehr eine Grenze, 374ber die hinaus die Quernaht - unter Ber374cksichtigung von Toleran-zen - nicht verk374rzt werden soll, damit die Wirkung eines Anlegens der Zipfel an den Enden der Quernaht auf das verpackte Gut erreicht und 374berm344337ige Spannungen in diesem Bereich vermieden werden. 43 Soweit im Einspruchsverfahren vor dem Europ344ischen Patentamt das Merkmal, wonach der Seitenfaltenschlauch einen "um wenigstens 10 %" gerin-geren Umfang als das zu umh374llende Gut aufweisen soll, in Patentanspruch 1 aufgenommen worden ist, ergibt sich aus den urspr374nglichen Unterlagen der Anmeldung (Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmeldung Spalte 2, Zei-len 35 - 40), dass Stretchfolienmaterial eine beachtliche Dehnung von im All-gemeinen wenigstens 10 % und mehr aufweist. Die Aufnahme des genannten Merkmals stellt damit eine urspr374nglich offenbarte Einschr344nkung gegen374ber der urspr374nglichen Offenbarung dar, nach der der Umfang des schlauchf366rmi- 44 - 27 - gen Stretchfolienabschnitts "kleiner als der Umfang des zu umh374llenden" Gutes sein sollte. Soweit schlie337lich im Einspruchsverfahren das zus344tzliche Merkmal auf-genommen worden ist, "dass die Folienhaube so gedehnt wird, dass sich die unteren Folienabschnitte im V-f366rmigen Doppelungsbereich unter der Span-nung der oberen Folienabschnitte an das St374ckgut anlegen", ist bereits in den urspr374nglichen Anmeldungsunterlagen (Ver366ffentlichung der europ344ischen Pa-tentanmeldung Spalte 5, Zeile 46, bis Spalte 6, Zeile 23) darauf hingewiesen, dass sich bei dem h366chst bevorzugten Verfahren, bei dem die L344nge der Quer-schwei337naht im Wesentlichen gleich der zu ihr parallelen Stirnseitenr344nder des zu verpackenden Gutes ist, der Vorteil ergibt, dass sich die auftretenden Span-nungen im Wesentlichen senkrecht zur Schwei337naht einstellen, so dass sich die unteren Folienabschnitte im V-f366rmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an das St374ckgut anlegen. 45 Beide Merkmale sind daher in den urspr374nglichen Unterlagen als zur Er-findung geh366rend offenbart; sie erweitern den beanspruchten Gegenstand nicht, sondern schr344nken ihn ein. 46 V. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist neu (Art. 54 EP334), da keine der Entgegenhaltungen dem Fachmann s344mtliche seiner Merkmale offenbart. 47 48 1. In dem Artikel "Now - a stretch-film pack keeps out dirt and moisture" (Anlage K 17) wird eine Stretchfolienverpackung dargestellt, bei der Palettenla-dungen mit einem Sack aus Stretchfolie umh374llt werden. Es werden Seitenfal-tens344cke verwendet, die etwa 10 % kleiner sind als die zu umh374llende Ladung und die von einem Vorrat abgezogen und abgeschnitten werden. Die Stretchfo-lie ist in ihrem Zuf374hrzustand in Falten gelegt, wird von Fingern gerafft und - 28 - durch Spreizen so gedehnt, dass der Seitenfaltensack 374ber die Ladung passt. Der Artikel enth344lt weder in den schriftlichen Erl344uterungen noch in den bildli-chen Darstellungen Hinweise, dass mit ein und demselben Seitenfalten-schlauchmaterial Hauben mit einer Quernaht ausgebildet werden k366nnen, de-ren L344nge der Breite der parallelen Stirnseite des zu umh374llenden Gutes ent-spricht, damit nach dem Umh374llen des Gutes sch344dliche Spannungen und ab-stehende Zipfel an den Enden der Quernaht vermieden werden. Der Artikel be-fasst sich mit diesem Problem nicht. 2. Der "Prospekt Lachenmeier" (Anlage K 15) befasst sich mit Schrumpf-rahmen/Haubenaufbringern (Typen A, B und C), aber auch mit Haubenstreck-anlagen (Typ H, Abbildungen 1 bis 5). Die Haubenstreckanlagen arbeiten in der Weise, dass vier verschiedene Foliengr366337en unter automatischem Folienwech-sel zum Einsatz kommen k366nnen. Die H366he des zu umh374llenden Gutes wird mittels Fotozellen gemessen. Ein vom Folienvorrat abgezogener Seitenfalten-schlauch wird mittels Vakuum ge366ffnet. Folienhalter werden in die offene Folie hinein ge366ffnet und verleihen dieser ein der Palettenladung entsprechendes Format, wobei, wie der gerichtliche Sachverst344ndige und der Privatgutachter der Kl344gerin 374bereinstimmend dargelegt haben, der Fachmann erkennt, dass die Folie bei diesem Vorgang gestretcht wird. Erst danach wird die Folie ver-schwei337t, auf die korrekte L344nge zugeschnitten und 374ber die Palettenladung gezogen. Hinweise darauf, dass beim Schwei337en der Folie darauf zu achten ist, dass die L344nge der Quernaht im Wesentlichen der Breite der zu ihr paralle-len Stirnseite des zu umh374llenden Gutes entsprechen soll, enth344lt der Prospekt nicht. In den Darstellungen der Bilder 4 und 5 ist zwar eine Quernaht zu erken-nen, von der vermutet werden kann, dass sie der Breite der Stirnseiten des zu umh374llenden Stapels entsprechen k366nnte. Die Abbildung eines umh374llten Sta-pels auf der Titelseite und auf Seite 2 des Prospekts zeigt jedoch einen unre-gelm344337ig gebildeten und mit dehnbarer Folie umh374llten Stapel, ohne dass sich 49 - 29 - aus dieser Abbildung entnehmen l344sst, dass die Quernaht mit einer L344nge ausgebildet ist, die der Breite der Stirnseite des umh374llten Guts entspricht. 3. Die in dem "Prospekt Clearly" der TNT Materials Handling (Anlage K 12) dargestellte Vorrichtung nebst Bedienanleitung und Videoaufzeichnung (Anlagen K 13 und K 14) verarbeitet bereits mit einer Quernaht versehene Hauben aus Stretchfolie, ohne dass aus der Beschreibung oder den Abbildun-gen erkennbar w344re, welche L344nge die Quernaht der Haube im Verh344ltnis zur gegebenenfalls unterschiedlichen Breite der zu verpackenden G374ter aufweist. Der Prospekt zeigt Folien mit Quernaht (Seite 2, Foto "Stretch") und umh374llte St374ckgutstapel, bei denen die L344nge der Haubenquernaht der Breite der zu ihr parallelen Stirnseite des Stapels entsprechen k366nnte (Foto in der Mitte des Prospekts). Der Prospekt enth344lt aber auch Abbildungen von umh374llten St374ck-gutstapeln, bei denen Zipfel hochstehen (vorletzte Seite Abbildung 5 bei "easier and safer to use"). Ma337nahmen, die Zipfelbildung durch Ausbildung der Hau-benquernaht in einer bestimmten L344nge zu vermeiden, werden nicht offenbart. 50 4. Aus dem "Comptex"- Prospekt (Anlage K 21) ist eine Vorrichtung zum Umh374llen von St374ckgutstapeln zu ersehen, bei der stretchbare Seitenfalten-schlauchfolie verschiedener Gr366337e zur Umh374llung von St374ckgut verwendet wird. Die Folie wird von einem Vorrat abgezogen und durch Saugstiefel ge366ff-net. Vier Finger greifen in den Schlauch, auf denen die erforderliche Schlauch-materiall344nge gerefft wird. Die Oberseite des Sacks wird verschwei337t, der Sack vom Vorrat getrennt, gestretcht und auf die zu umh374llenden G374ter abgesenkt. Hinweise, dass eine Quernaht in der L344nge der Breite der Stirnseite des zu umh374llenden Gutes abgeschwei337t wird, finden sich nicht. Die Abbildungen auf der Titelseite des Prospekts zeigen umh374llte Stapel, bei denen am Ende der Quernaht teils Zipfel hochstehen (oberes und rechtes Bild; Bild in der Mitte des Prospekts), teils aber auch nicht (Titelblatt linkes Bild). 51 - 30 - 5. Bei der in der US-Patentschrift 4 050 219 beschriebenen und im Pros-pekt "Comptex" (Anlage K 21) dargestellten Vorrichtung werden G374ter mit elas-tischer Seitenfaltenschlauchfolie umh374llt (US-Patentschrift 4 050 219, vgl. Be-schreibung deutsche 334bersetzung Seite 1, Zeile 7; Seite 5, Zeile 12; Fig. 2 a - 2 c). Zum Umh374llen von Paletten unterschiedlicher Gr366337e werden Folien un-terschiedlicher Gr366337e bevorratet (vgl. Beschreibung deutsche 334bersetzung Sei-te 6, Zeilen 1 - 14). Die Seitenfaltenschlauchfolie wird mittels Vakuumk366pfen auseinandergezogen. Sodann greifen Finger in die Folie ein, denen der Schlauch zugef374hrt wird (vgl. Beschreibung deutsche 334bersetzung Seite 7, Zei-len 13 - 27). Mittels eines Schneid- und Schlie337mechanismus wird der Schlauch auf die erforderliche L344nge zugeschnitten und geschlossen, wodurch die Bildung der Haube zum Abschluss gebracht wird (vgl. Beschreibung deut-sche 334bersetzung Seite 7, Zeilen 13 - 27). Danach werden die Finger aus-einandergefahren, die Haube vollst344ndig ge366ffnet und durch Dehnung auf eine Gr366337e gebracht, in der die Haube auf das zu umh374llende Gut gezogen werden kann (vgl. Beschreibung deutsche 334bersetzung Seite 8, Zeilen 1 - 10). Mit der Frage, wie lang die Quernaht der Haube zu bemessen ist, damit Zipfelbildung in den V-f366rmigen Doppelungsbereichen der Enden der Quernaht vermieden werden kann, befasst sich die Ver366ffentlichung nicht. In ihr ist daher auch nicht offenbart, beim Schlie337en der Haube eine Quernaht abzuschwei337en, deren L344nge der zur Quernaht parallelen Stirnseite des zu umh374llenden Gutes ent-spricht. Gleiches gilt f374r die deutsche Offenlegungsschrift 30 03 052, die keine Angaben dazu enth344lt, welche L344nge die Quernaht im Verh344ltnis zur Breite der zu ihr parallelen Stirnseite des zu umh374llenden Gutes aufweisen soll. 52 53 VI. Der Senat hat nach dem Ergebnis der m374ndlichen Verhandlung nicht die 334berzeugung gewonnen, dass das Verfahren nach Patentanspruch 1 dem Fachmann durch den Stand der Technik nahe gelegt worden ist (Art. 56 EP334). - 31 - Der Fachmann, der am Priorit344tstag des Streitpatents die als solche be-kannten Verpackungsverfahren mit Stretchfolienhauben verbessern wollte, bei denen Seitenfaltenschlauchfolie von einem Vorrat abgezogen und teilweise ge-366ffnet wird, so dass Finger oder dergleichen in die Folie eingreifen k366nnen, die Folie sodann gerefft, zur Bildung einer Haube abgeschwei337t, abgeschnitten, gestretcht und auf das zu umh374llende Gut gezogen wird, musste schon auf-grund einfacher 334berlegungen erkennen, dass ein Mangel der bekannten Ver-fahren die bei diesen mehr oder weniger h344ufig zu beobachtende Zipfelbildung im Bereich der Enden der Quernaht ist. Das ergibt sich nicht nur aus den Dar-legungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen wie des Privatgutachters der Kl344gerin, sondern wird auch durch die zwar nachver366ffentlichte, aber noch vor der Ver366ffentlichung des Streitpatents ausgegebene deutsche Offenlegungs-schrift 38 24 577 belegt, in der beschrieben ist, dass beim Reffen der Folie 374ber den Fingerelementen ein Folienabschnitt verbleibt, der nicht horizontal ge-streckt wird, ein verschlechtertes Aussehen der Verpackung bewirkt und insbe-sondere deshalb nachteilig ist, weil er eine Angriffsfl344che f374r Wind bietet, was zur Folge hat, dass beim Stapeln von verpackten G374tern eine Besch344digung der Oberfl344che durch Gabelstaplerzinken kaum vermeidbar ist. Der Fachmann hatte daher am Priorit344tstag des Streitpatents Veranlassung, dar374ber nachzu-denken, wie der Bildung von hochstehenden Zipfeln auf mit Stretchfolie umh374ll-ten G374tern begegnet werden kann. 54 55 Ein ausdr374cklicher Hinweis darauf, dass zwischen dem Hochstehen von Zipfeln auf umh374llten G374tern und der L344nge der Haubenquernaht in Relation zu der ihr parallelen Seite der verpackten G374ter ein Zusammenhang bestehen k366nnte, ist dem druckschriftlich belegten Stand der Technik nicht zu entneh-men. Der Fachmann konnte allenfalls aus der bildlichen Darstellung bekannter Vorrichtungen und der mit ihnen hergestellten Umh374llungen mittelbar Anregun- - 32 - gen erhalten, 374ber einen derartigen Zusammenhang nachzudenken. Die Be-weisaufnahme hat jedoch nicht zur 334berzeugung des Senats ergeben, dass die im Stand der Technik bekannten Vorrichtungen und die mit ihnen hergestellten Verpackungseinheiten Anregungen in diese Richtung geboten haben. Zwar enthalten die Prospekte "Stretch Packing" (Anlage K 15), "Clearly the Best Alternative" (Anlage K 12), der "Comptex"-Prospekt (Anlage K 21) so-wie die US-Patentschrift 4 050 219 mit Fig. 1 Abbildungen, die umh374llte G374ter zeigen, bei denen - jedenfalls auf den ersten Blick - die L344nge der Quernaht im Wesentlichen der Breite der Stirnseite des verpackten Guts zu entsprechen scheint. Insbesondere die genannten Prospekte zeigen jedoch neben Abbil-dungen, bei denen hochstehende Zipfel auf dem umh374llten Gut nicht zu erken-nen sind, auch solche Abbildungen, bei denen sie vorhanden sind. Der Fach-mann ersieht daraus nur, dass mit den dort beschriebenen Vorrichtungen und den auf ihnen ausge374bten Verfahren, was die Bildung von hochstehenden Zip-feln auf der Oberseite der verpackten G374ter betrifft, uneinheitliche Ergebnisse erzielt werden. Wie der gerichtliche Sachverst344ndige und der Privatgutachter der Kl344gerin 374bereinstimmend dargelegt haben, ist auch durch Messungen und Berechnungen nicht festzustellen, ob diese unterschiedlichen Ergebnisse auf die Art und Weise der Ausbildung der Haubenquernaht zur374ckzuf374hren sind. Aus den Darstellungen kann daher nicht geschlossen werden, der Fachmann h344tte ihnen einen Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen der L344nge der Quernaht, der Breite der parallelen Stirnseite des Guts und dem Auftreten st366-render Zipfelbildung auf dem umh374llten Gut entnehmen k366nnen. Von einem Fachmann wird zwar erwartet, dass er die auf seinem Fachgebiet 374blichen Routineversuche durchf374hrt, so dass L366sungen, die auf diesem Wege gefun-den werden, die erfinderische T344tigkeit nicht begr374nden k366nnen (BGH Beschl. v. 28.4.1966 - Ia ZB 9/65 , BlPMZ 1966, 234, 235 - Abtastverfahren, insoweit nicht in GRUR 1966, 583 abgedruckt). Der Senat hat jedoch nicht feststellen 56 - 33 - k366nnen, dass der Fachmann durch die genannten Abbildungen auf den Weg gewiesen worden sein k366nnte, durch praktische Versuche auszuprobieren, ob sich die Bildung von Zipfeln durch Abschwei337en einer Quernaht bestimmter L344nge vermeiden l344sst. Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte ergeben, die den Schluss zulassen, dass den genannten Abbildungen ein solcher Offen-barungsgehalt zukommen k366nnte, so dass dahinstehen kann, ob die Anregung zu solchen Versuchen die Erfindung selbst h344tte nahelegen k366nnen. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat in seinem Gutachten zwar ausge-f374hrt, der Fachmann h344tte am Priorit344tstag Versuche angestellt und durch sys-tematische Schritte ermittelt, ob und wie sich die L344nge der Quernaht im Ver-h344ltnis zu den Proportionen der zu verpackenden G374ter auswirkt. Dass solche Erw344gungen angestellt wurden, ist aus dem Stand der Technik zu ersehen, da in den bekannten Vorrichtungen jedenfalls teilweise Folien bevorratet wurden, die unterschiedliche Breiten aufwiesen und es daher bereits erlaubten, Ab-schnitte vom Vorrat abzuschwei337en und abzutrennen, die unterschiedlich breit waren und deshalb auch zur Herstellung von Hauben mit Quern344hten unter-schiedlicher Breite f374hrten. Auf diese Weise konnten bereits zu kurze Quern344h-te, die beim Stretchen und Ziehen der Haube auf das Gut rei337en oder sonst Schaden nehmen k366nnen, vermieden werden. Den genannten Abbildungen kann jedoch die Offenbarung eines Zusammenhangs zwischen dem Hochste-hen von Zipfeln auf den verpackten G374tern und der L344nge der Quernaht, der Anlass zu praktischen Versuchen in dieser Richtung geben k366nnte, nicht ent-nommen werden. Von einem Hinweis in diese Richtung kann nicht schon des-halb ausgegangen werden, weil dem Fachmann im Stand der Technik Abbil-dungen begegnet sind, die eine L344nge der Quernaht zeigen, die bis zum Rand des zu verpackenden Gutes zu reichen scheint. Denn die Abbildungen zeigen nebeneinander auf das Gut gezogene Hauben, bei denen sowohl Zipfelbildung als auch keine Zipfelbildung zu erkennen ist. Sie sind daher mehrdeutig und 57 - 34 - k366nnen dem Fachmann auch die Annahme nahe legen, dass es keinen Zu-sammenhang zwischen der L344nge der Haubenquernaht, der zu ihr parallelen Breite der Stirnseite der umh374llenden G374ter und der unerw374nschten Zipfelbil-dung gibt, und dass der Umstand, dass in einigen Darstellungen verpackter G374ter Zipfel an den Enden der Quernaht vermieden sind, also andere Ursa-chen als eine bestimmte Relation der L344nge der Quernaht zur Breite der zu ihr parallelen Stirnseite der verpackten G374ter hat. In Betracht kommt, dass aufste-hende Zipfel im Bereich der Enden der Quernaht, wenn sie als st366rend emp-funden worden sind, angeschwei337t, angeklebt oder auf sonstige Weise nieder-gelegt worden sind, was der gerichtliche Sachverst344ndige als eine naheliegen-de und mit einfachen Mitteln zu verwirklichende L366sung bezeichnet hat, zu der ein Fachmann bei der Suche nach einer L366sung des Problems greifen werde. Diese Einsch344tzung wird best344tigt durch die im Zeitrahmen des Streitpatents ver366ffentlichen Vorschl344ge zur Beseitigung der Zipfel. Wie sich aus der zwar nachver366ffentlichten, aber im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Streitpatent angemeldeten Lehre nach der deutschen Offenlegungsschrift 39 24 577 ergibt, wurde zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents vorgeschlagen, der als st366rend empfundenen Zipfelbildung durch Zuschwei337en der Folienab-schnitte an den Enden der Quernaht entgegenzuwirken. Es kann dahinstehen, ob der Fachmann vor dem Hintergrund dieser Probleml366sungen 374berhaupt noch Veranlassung hatte, nach weiteren Wegen zu suchen, wie unerw374nschte Spannungen in der Quernaht und Zipfelbildung an den Enden der Haubenquernaht zu beseitigen waren, insbesondere, wie dieses Problem ohne gegen374ber den bekannten Verfahren zus344tzliche Verfah-rensschritte und ohne zus344tzlichen Aufwand bez374glich der zum Umh374llen der zu verpackenden G374ter erforderlichen Vorrichtung bereits in seiner Entstehung vermieden werden konnte. In der Beweisaufnahme sind keine Anhaltspunkte f374r die Annahme zu Tage getreten, dass Anlass dazu bestanden h344tte, mit den 58 - 35 - bekannten Vorrichtungen eine Abstimmung der L344nge der abzuschwei337enden Quernaht auf die Breite der zu ihr parallelen Stirnseite der zu umh374llenden G374-ter vorzunehmen. Allein aus dem Bestreben des Fachmanns, erkannte Prob-leme bereits in ihrer Entstehung zu vermeiden und sie nicht, wenn sie aufgetre-ten sind, zu beseitigen, kann nicht hergeleitet werden, dass vom Fachmann Versuche in einer bestimmten Richtung zu erwarten sind. Deshalb kann nicht mit der f374r die Verneinung des Beruhens des beanspruchten Verfahrens auf er-finderischer T344tigkeit hinreichenden Sicherheit angenommen werden, dass der Fachmann aus dem Nacharbeiten der Umh374llung von G374tern mit den im Stand der Technik bekannten Vorrichtungen Anhaltspunkte gewonnen haben k366nnte, Versuche durchzuf374hren, bei denen die Wirkung von Quern344hten ausprobiert wird, deren L344nge in unterschiedlicher Relation zur Breite der Stirnseite der zu umh374llenden G374ter steht. Da nicht festgestellt werden kann, dass dem Fachmann das erfindungs-gem344337e Verfahren durch den Stand der Technik nahegelegt war, hat Patent-anspruch 1 in seiner geltenden Fassung Bestand. 59 VII. Das Verfahren nach Patentanspruch 2 unterscheidet sich von dem Verfahren nach Patentanspruch 1 dadurch, dass die Mindestl344nge der Quer-naht kleiner als bei dem Verfahren nach Patentanspruch 1 gew344hlt und mit mindestens 95 % der Breite der parallelen Stirnseite des zu verpackenden Guts quantifiziert wird. Das Verfahren stellt eine zweckm344337ige weitere Ausgestaltung des Verfahrens nach Patentanspruch 1 dar und hat mit diesem Bestand. 60 - 36 - VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 121 Abs. 2 PatG, 247247 91, 100, 269 Abs. 3 ZPO. 61 Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Kirchhoff Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.04.2001 - 1 Ni 10/00 (EU) -
Full & Egal Universal Law Academy