BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 175/02 Verkündet am:9. Januar 2003BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:nein InsO § 130 Abs. 2Leistet der Schuldner, der mit seinen laufenden steuerlichen Verbindlichkeiten seitmehreren Monaten zunehmend in Rückstand geraten ist, lediglich eine Teilzahlungund bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß er in Zukunft die fälligen For-derungen alsbald erfüllt, so kennt die Finanzverwaltung in der Regel Umstände, diezwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen.BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 9. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die RichterKirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmannfür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 8. Zivil-senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juli2002 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdamvom 19. Dezember 2001 aufgehoben.Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 6.637,26 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 27. Februar 2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abge-wiesen.Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr einerSteuerzahlung, die die am 16. September 1999 gegründete, am 8. März 2000 - 3 -ins Handelsregister eingetragene K. GmbH (nachfolgend:Schuldnerin) an das beklagte Land geleistet hat.Am 8. Februar 2000 erließ das zuständige Finanzamt gegen die Schuld-nerin eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen rückständiger Steuernaus dem Zeitraum November/Dezember 1999 in Höhe von insgesamt12.981,36 DM. Sie führte nicht zum Erfolg, weil die Schuldnerin bei dem in derVerfügung bezeichneten Kreditinstitut kein Konto unterhielt. Am 10. März 2000brachte die Schuldnerin diesen Betrag zur Anweisung, der am 14. März 2000ihrem Steuerkonto gutgeschrieben wurde.Am 16. Mai 2000 stellte der Geschäftsführer der Schuldnerin den Antragauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 11. September 2000 unterzeichneteder Insolvenzrichter des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) ein Beschlußformular,das die Schuldnerin nicht namentlich erwähnt und in seinem Eingangssatz lau-tet:"In dem Verfahren zur Eröffnung der Insolvenz über das Vermö-gen der (5) vertreten durch den Geschäftsführer B. wird ... das Insolvenzverfahren eröffnet."Die Ausfertigungen des Beschlusses enthalten die vollständige Firma derSchuldnerin. In dieser Form wurde der Beschluß, durch den zugleich der Klägerzum Insolvenzverwalter bestellt wurde, öffentlich bekannt gemacht. Mit Be-schluß vom 5. Juni 2002 hat der Insolvenzrichter den Eröffnungsbeschluß in derWeise "präzisiert", daß er die genaue Bezeichnung der Schuldnerin angegebenhat. - 4 -Der Kläger hat behauptet, die Schuldnerin sei bei Leistung der angefor-derten Zahlung zahlungsunfähig gewesen. Die zuständigen Beamten des Be-klagten hätten Umstände gekannt, aus denen sie zwingend die Zahlungsunfä-higkeit hätten entnehmen können, weil die Schuldnerin ihre Steuerverbindlich-keiten ständig verspätet und für den Zeitraum ab Januar 2000 überhaupt nichtmehr entrichtet habe. Die auf Zahlung von 12.981,36 DM zuzüglich Zinsen ge-richtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der zugelassenenRevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg.I.Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung mit folgendenErwägungen begründet:Zwar erfülle die Zahlung der Schuldnerin an sich alle Merkmale einernach § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO anfechtbaren Rechtshandlung. Zu dem fürdie Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt habe die Schuldnerin die Zahlungeneingestellt gehabt, so daß von ihrer Zahlungsunfähigkeit auszugehen sei. DemFinanzamt seien zu diesem Zeitpunkt Umstände bekannt gewesen, die zwin-gend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen. - 5 -Gleichwohl sei die Klage derzeit unbegründet, weil das Insolvenzverfah-ren über das Vermögen des Schuldners noch nicht wirksam eröffnet wordensei. Der Eröffnungsbeschluß enthalte nicht die in § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO zwin-gend vorgeschriebene Bezeichnung des Schuldners. Er sei deshalb nichtig;denn der ihm anhaftende Mangel sei besonders schwerwiegend und in seinerBedeutung dem Fall einer fehlenden Unterschrift des Richters gleichzusetzen.Dieser Mangel sei weder durch den Inhalt der erteilten Ausfertigungen nochdurch den Beschluß vom 5. Juni 2002 geheilt worden.II.Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Entgegen der Meinung desBerufungsgerichts ist das Insolvenzverfahren seit dem 11. September 2000 er-öffnet.1. Der vom Insolvenzrichter unterzeichnete Beschluß entsprach aller-dings nicht den gesetzlichen Vorgaben.Gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO hat der Eröffnungsbeschluß selbst diePerson des Schuldners bestimmt zu bezeichnen und deshalb insbesonderedessen Firma oder Namen und Vornamen sowie gewerbliche Niederlassungoder Wohnung anzugeben. Allein die Angabe des gesetzlichen Vertreters derinsolvent gewordenen Gesellschaft genügt nicht. Bezugnahmen auf Teile derAkten oder andere Urkunden sind nicht zulässig. Die genaue und eindeutigeBezeichnung des Schuldners muß aus dem Text des vom Richter unterzeich-neten Eröffnungsbeschlusses unmittelbar ersichtlich sein. Dies ist im Hinblickauf die vielfältigen und weitreichenden Wirkungen der Insolvenzeröffnung ein - 6 -Gebot der Rechtsklarheit. § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO ist daher streng wörtlich ent-sprechend dem eindeutigen Inhalt der Norm zu verstehen, welcher keine Ver-weisung auf die Akten oder andere Urkunden vorsieht.Es genügt auch nicht, daß die öffentliche Bekanntmachung und die demSchuldner und dessen Gläubigern und Schuldnern zugestellten Ausfertigungendes Beschlusses die gesetzlich vorgesehenen Angaben enthalten. Die Funktiondieser Urkunden beschränkt sich darauf, die Urschrift wortgetreu und richtigwiederzugeben. Da sie von der Geschäftsstelle veranlaßt werden, enthalten siekeine richterliche Bestätigung und sind folglich ganz allgemein nicht geeignet,Mängel des Eröffnungsbeschlusses zu ersetzen (BGHZ 137, 49, 53; OLG KölnZIP 2000, 1343, 1349).2. Der Eröffnungsbeschluß ist trotz des beschriebenen Rechtsmangelswirksam.a) Der rechtskräftige Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfah-rens ist vom Prozeßgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen,wenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehenenVerfahren ergangener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber je-dermann, sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet,der zur Nichtigkeit führt (BGHZ 113, 216, 218; 138, 40, 44). Wegen der für dasInsolvenzverfahren grundlegenden Bedeutung des die Eröffnung anordnendenBeschlusses ist er schon aus Gründen der Rechtssicherheit nur außerordentlichselten als nichtig zu behandeln, hauptsächlich dann, wenn dem Akt infolge desfestgestellten Fehlers bereits äußerlich ein für eine richterliche Entscheidungwesentliches Merkmal fehlt (BGHZ 138, 40, 44). Dies folgt auch aus demGrundsatz, daß gerichtliche Anordnungen erst dann schlechthin unwirksam - 7 -sind, wenn ihnen ein offenkundiger schwerer Fehler anhaftet (vgl. BGHZ 114,315, 326; BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, WM 2002, 1888, 1892,z.V.b. in BGHZ). Aus diesen Gründen hat die höchstrichterliche Rechtspre-chung den Eröffnungsbeschluß über das Vermögen einer nach damaligerRechtslage nicht konkursfähigen Gesellschaft als wirksam angesehen (BGHZ113, 216, 218), ebenso den Beschluß eines örtlich unzuständigen Amtsgerichts,obwohl das an sich zuständige Gericht nach einem anderen als dem ange-wandten Gesetz über die Verfahrenseröffnung hätte befinden müssen (BGHZ138, 40). Der Eröffnungsbeschluß ist bisher lediglich dann als nichtig angese-hen worden, wenn die Unterschrift des Richters als für jede gerichtliche Ent-scheidung schlechthin konstitutiver Akt versäumt worden war (BGHZ 137, 49).b) Ein dem letztgenannten Fehler gleichzusetzender Mangel liegt imStreitfall nicht vor.aa) Das Insolvenzgericht hat im Beschluß vom 11. September 2000 aufeine durch Einklammern gekennzeichnete Stelle von Blatt 5 der Akten Bezuggenommen. Das ermöglichte die Feststellung, auf welche Person sich die ge-richtliche Entscheidung bezog; denn die betreffende Stelle lautet:"K. GmbH,G. weg 3, 15 M. ."Hiernach ist die Schuldnerin sowohl in der öffentlichen Bekanntmachung alsauch in den Zustellungen an die Beteiligten (§ 30 Abs. 2 InsO) eindeutig undzutreffend benannt worden. Das traf zwar in dem Fall des nicht unterschriebe-nen Eröffnungsbeschlusses (BGHZ 137, 49) auch zu. Während jedoch dort dasnicht unterschriebene Schriftstück sowohl äußerlich als auch inhaltlich lediglich - 8 -einen unverbindlichen Entwurf darstellte (BGHZ 137, 49, 51) und daher denErlaß einer gerichtlichen Anordnung nicht erkennen ließ, hat der zuständigeRichter im Streitfall zweifelsfrei eine Entscheidung getroffen, die zudem unterEinbeziehung der im Beschluß selbst genannten Aktenstelle einen eindeutigen,alle in § 27 Abs. 2 InsO genannten Merkmale umfassenden Inhalt hat. Infolge-dessen ist der dem Richter unterlaufene Fehler nach Bedeutung und Schwerenicht mit demjenigen Mangel zu vergleichen, der besteht, wenn ein Eröffnungs-beschluß in den Geschäftsgang gegeben wird, dem die Unterschrift des Rich-ters ) Das Gesetz räumt dem Richter in bestimmten Verfahrensarten aus-drücklich die Möglichkeit ein, die Entscheidung in vereinfachter Form durch Be-zugnahme auf bestimmte Teile der Akten zu erlassen. So kann ein Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil in abgekürzter Form auf ein mit der Klage-schrift verbundenes Blatt gesetzt werden. In diesen Fällen braucht das Urteilkeine Parteibezeichnung zu enthalten, wenn von den Angaben in der Klage-schrift nicht abgewichen wird. Erkennt das Gericht nach dem Klageantrag, darfdie Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug nehmen (§ 313b Abs. 2 Satz 3 und4 ZPO). Eine Entscheidung, die eine Verweisung auf Teile der Akten enthält, istdaher dem Gesetz nicht generell fremd, obwohl auch dort, wo eine solche Ver-einfachung zugelassen wird, der Entscheidungsinhalt genau festliegen muß. Dader Insolvenzrichter somit bei der Absetzung des Eröffnungsbeschlusses zwareine Form gewählt hat, die die maßgebliche Verfahrensordnung an dieser Stellenicht gestattet, der Inhalt der ergangenen Entscheidung sich aber eindeutigbestimmen läßt, ist der ihm unterlaufene Fehler im Wege der Berichtigunganalog § 319 ZPO behebbar (vgl. Kirchhof, in HK-InsO, 2. Aufl. § 27 Rn. 26;MünchKomm-InsO/Schmahl, §§ 27-29 Rn. 129). Er ändert nichts daran, daßdas Insolvenzverfahren bereits mit Unterzeichnung des inhaltlich unzureichen- - 9 -den Beschlusses wirksam eröffnet worden ist. Die gebotene Berichtigung hatdas Insolvenzgericht im übrigen mit Beschluß vom 5. Juni 2002 vollzogen.III.Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als imErgebnis zutreffend; denn die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klagean-spruch sei im Falle wirksamer Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerechtfertigt,hält der Nachprüfung stand.Dabei kann der Senat ebenso wie das Berufungsgericht dahingestelltsein lassen, ob von einer inkongruenten Deckung auszugehen ist, weil der an-geforderten Zahlung eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagtenvorausgegangen ist; denn der Tatrichter hat die erhöhten Anforderungen füreine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO rechtsfehlerfrei bejaht.1. Die Schuldnerin war zahlungsunfähig, als die Beklagte den mit derKlage geltend gemachten Betrag erhielt.a) Das Berufungsgericht ist von § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ausgegangen,wonach Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen ist, wenn der Schuldnerseine Zahlungen eingestellt hat. Diese Vermutung gilt auch im Rahmen des§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BGHZ 149, 178, 184). Zahlungseinstellung ist ein nachaußen hervortretendes Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweiseausdrückt, daß er wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zah-lungsmitteln seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann (BGH, Urt.v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, NJW 2001, 1650, 1651; st. Rspr.). - 10 -b) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichtshat die erst im September 1999 gegründete Schuldnerin bereits ab OktoberSteuerrückstände auflaufen lassen. Die Lohn- und Kirchensteuern für diesenMonat wurden nach Mahnung erst im Januar 2000 bezahlt. Als der streitbefan-gene Betrag von 12.981,36 DM bezahlt wurde, hatten die rückständigen Steu-erforderungen einschließlich Säumniszuschlägen bereits eine Summe von23.870,40 DM erreicht. Außerdem standen zu diesem Zeitpunkt fällige Lohnfor-derungen der Arbeitnehmer von mehr als 8.000 DM offen. Die Revisionserwide-rung verweist zwar zu Recht darauf, daß nach dem eigenen Vortrag des Klä-gers der Schuldnerin damals innerhalb von zwei bis drei Wochen zu realisie-rende Forderungen von 316.800 DM zustanden. Demgegenüber beliefen sichjedoch die sofort fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten auf über545.000 DM.c) Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung lag nicht vor; denn imZeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung war es der Schuldnerin schonseit mehreren Monaten nicht gelungen, ihre fälligen Verbindlichkeiten späte-stens innerhalb von vier Wochen auszugleichen. Die rückständigen Beträgewaren insgesamt so erheblich, daß von lediglich geringfügigen Liquiditätslückenkeine Rede sein kann (vgl. dazu BGHZ 149, 178, 186 f).2. Die mit der Sache befaßten Finanzbeamten des beklagten Landeswußten von den Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit derSchuldnerin schließen ließen (§ 130 Abs. 2 InsO).a) Die Vorschrift verlangt, daß der Empfänger der Leistung die Tatsa-chen kennt, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zah- - 11 -lungsunfähigkeit des Schuldners ergibt. Ist die Voraussetzung erfüllt, kann sichder in Anspruch genommene Insolvenzgläubiger nicht darauf berufen, daß erselbst den sich aus den Tatsachen zwingend ergebenden Schluß nicht gezogenhabe (BGHZ 149, 178, 185).b) Die Finanzbeamten kannten den Betrag der offenstehenden Steuer-forderungen. Sie wußten, daß die Schuldnerin mit den Zahlungen von Anfangan und in ständig zunehmendem Umfang in Rückstand war. Aus diesen Grün-den war Anfang Februar 2000 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung er-lassen worden. Die erhaltene Zahlung stellte lediglich eine Teilleistung dar, diesich auf einen drei bis vier Monate zurückliegenden Zeitraum bezog. Auf die imJahr 2000 fällig gewordenen Steueransprüche hatte die Schuldnerin nochnichts geleistet, als die Überweisung vom 10. März 2000 einging. Es bestandenkeinerlei Anzeichen dafür, daß die Schuldnerin in Zukunft in der Lage sein wer-de, ihre Steuerverbindlichkeiten fristgerecht zu erfüllen. Danach rechtfertigtendie dem beklagten Land als bekannt zuzurechnenden Tatsachen zwingend denSchluß auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin.IV.Da es aus Rechtsgründen keiner weiteren Tatsachenfeststellungen mehrbedarf, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Der vom Kläger gel-tend gemachte Hauptanspruch ist begründet.Zinsen hat der Beklagte seit dem 27. Februar 2001 zu zahlen, jedoch nurin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 284 Abs. 1 Satz 1,288 Abs. 1 Satz 1 BGB); denn Tatsachen, die den geltend gemachten Zinssatz - 12 -von 12 % rechtfertigen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat sich lediglichdarauf berufen, die Finanzverwaltung und die Sozialversicherungsträgermachten im Rahmen des Insolvenzverfahrens Säumniszuschläge von 12 %jährlich geltend. Das genügt nicht.Kreft Kirchhof Fischer Raebel Bergmann
Full & Egal Universal Law Academy