BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 175/04 vom 28. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 28. Juni 2007 beschlossen: 1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 4. August 2004 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. 2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 52.149,25 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grund-s344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Landgericht hat als Beschwerdegericht im Erinnerungsverfahren die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid f374r unzul344ssig erkl344rt. Diese Entscheidung f344llt daher unter 247 868 Abs. 1 ZPO. 2 Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 Ganter Vill Cierniak Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 12.03.2004 - 5 O 5128/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 04.08.2004 - 3 U 2760/04 -
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