BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 175/05 vom 16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 16. Dezember 2008 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu be-scheiden (BVerfGE 96, 205, 206 f). Der Senat hat in der Beratung am 7. Febru-ar 2008 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin 374berpr374ft, ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Kl344ger s344mtlich f374r nicht durchgreifend erachtet. Das gilt insbesondere f374r die Ausf374hrungen zur Frage einer Grundsatzbedeutung hin-sichtlich der Interpretation des 247 215 Abs. 2 BGB a.F. Eine entsprechende An-wendung von Normen des Verj344hrungsrechts auf 247 215 Abs. 2 BGB ist im 334bri-gen in der h366chstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. Dies gilt beispiels-weise f374r 247 210 Satz 1, 247 209 Abs. 2 Nr. 1 und 247 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. (je-weils BGHZ 53, 270, 273 f). F374r die hier in Rede stehende Anwendung des 247 212 Abs. 1 BGB a. F. gilt nichts anderes, wie bereits das Reichsgericht ange- 1 - 3 - nommen hat (RG HRR 1935 Nr. 1309; ebenso RGRK-BGB/Johannsen, 12. Aufl. 247 215 Rn. 3). Von einer weiterreichenden Begr374ndung kann auch in diesem Verfah-rensabschnitt in entsprechender Anwendung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmittelbar aus dem Ver-fassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begr374n-dung der Entscheidung. Ansonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels ei-ner Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Geset-zesbegr374ndung kann eine Geh366rsr374ge gegen die Entscheidung 374ber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begr374ndungs-erg344nzung herbeizuf374hren (vgl. BT-Drs. 15/3706 S. 16). Aus den vorgenannten Gr374nden ist auch kein Raum f374r die von den Kl344gern gleichzeitig verfolgte Ge-genvorstellung. 2 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 14.03.2005 - 2 O 7987/04 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 15.09.2005 - 13 U 798/05 -
Full & Egal Universal Law Academy