BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 175/05 vom 7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 15. September 2005 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.543,31 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO; 247 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat je-doch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kommt der Rechtssache keine Grundsatzbedeutung zu. Da die aufgeworfene Rechtsfrage auslaufendes Recht betrifft, h344tte zur Darlegung der Kl344rungsbed374rftigkeit aufgezeigt werden m374s-sen, dass eine h366chstrichterliche Entscheidung gleichwohl f374r die Zukunft rich- 2 - 3 - tungsweisend sein kann, weil entweder noch 374ber eine erhebliche Anzahl von F344llen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage f374r das neue Recht wei-terhin von Bedeutung ist (vgl. BGHZ 154, 288, 289; Beschl. v. 24. September 2003 - IV ZB 41/02, NJW 2004, 289 f). Hieran fehlt es. Die aufgezeigte Frage-stellung ist nur f374r das alte Recht von Bedeutung, weil nach neuem Recht die Unterbrechung (jetzt: Neubeginn der Verj344hrung) nur noch ganz eingeschr344nkt gilt (247 212 BGB n.F.) und die hier in Frage stehende Verkn374pfung nicht mehr in Betracht kommt. Hinsichtlich etwaiger Altf344lle hat die Beschwerde keine konkre-te Kl344rungsbed374rftigkeit aufgezeigt. 2. Die einzelfallbezogenen Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Ver-j344hrungsfrage und zur Zustellungsproblematik erweisen sich auch unter Ber374ck-sichtigung der von der Beschwerde aufgezeigten Gesichtspunkte als beanstan-dungsfrei. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. Gero Fischer Prof. Dr. Gehrlein Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 14.03.2005 - 2 O 7987/04 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 15.09.2005 - 13 U 798/05 -
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