BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 175/08 Verk374ndet am: 24. M344rz 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 1578 b a) Im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts ist der Unterhaltspflichtige f374r die Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet, die f374r eine Befristung sprechen. b) Hinsichtlich der Tatsache, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft den Unterhaltsberechtigten aber nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsa-chen eine sog. sekund344re Darlegungslast (Klarstellung der Senatsurteile vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134; vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325; vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 und vom 28. M344rz 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857). c) Der Unterhaltsberechtigte muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbrin-gen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen gen374gt, m374ssen die vorge-tragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden. BGH, Urteil vom 24. M344rz 2010 - XII ZR 175/08 - OLG Hamm AG Essen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. M344rz 2010 durch den Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. September 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten 374ber nachehelichen Unterhalt sowie dessen Befristung. 1 Die Parteien heirateten im August 1990. Sie waren seinerzeit beide 22 Jahre alt. Aus der Ehe sind zwei S366hne (die Kl344ger zu 2 und 3) hervorge-gangen, die 1992 und 1995 geboren wurden. Die Ehe wurde nach Trennung der Parteien im September 2004 auf den seit Dezember 2005 rechtsh344ngigen Scheidungsantrag im August 2006 geschieden. Der Unterhalt f374r die beiden 2 - 3 - S366hne ist durch Jugendamtsurkunde aus dem Jahr 2006 mit je 135 % der da-maligen Regelbetr344ge tituliert, f374r die Zeit ab Februar 2008 aufgrund des erstin-stanzlichen Urteils im vorliegenden Verfahren mit 112,1 % des Mindestunter-halts nach 247 1612 a Abs. 1 BGB. 3 Der Beklagte ist technischer Angestellter. Die Kl344gerin hatte bei Ehe-schlie337ung keine Berufsausbildung. Eine nach der Eheschlie337ung begonnene Ausbildung zur K366chin musste sie wegen einer Nickelallergie abbrechen, auch eine anschlie337end aufgenommene Berufsausbildung zur B374rokauffrau beende-te sie unter anderem aus gesundheitlichen Gr374nden. Nach der Geburt des ers-ten Sohnes arbeitete sie zun344chst nicht mehr. Von April 2004 bis April 2006 war sie geringf374gig besch344ftigt, von Mai 2006 bis Juni 2006 arbeitete sie in Teilzeit als Vertriebsmitarbeiterin. Sie erkrankte in dieser Zeit an einem Nasenkarzinom und wurde zweimal operiert. Sp344ter litt sie an einer Belastungsst366rung und wur-de teilstation344r in einer Tagesklinik behandelt. Von Mai 2008 bis August 2008 war sie mit 30 Wochenstunden im Schichtdienst besch344ftigt, arbeitete krank-heitsbedingt aber wiederum nur einen Monat. Die Kl344gerin ist zu 60 % schwer-behindert. Die Kl344gerin hat sich f374r ihren Unterhaltsanspruch unter anderem auf die Betreuungsbed374rftigkeit der unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden S366hne berufen. Der Beklagte hat eingewandt, dass der Unterhalt bis Februar 2009 zu befristen sei. 4 Das Amtsgericht hat - neben dem Kindesunterhalt - den Ehegattenunter-halt unbefristet ab Februar 2008 in H366he von monatlich 342 200 zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die vom Beklagten hinsichtlich des Ehegattenunter-halts eingelegte Berufung zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Revision ver- 5 - 4 - folgt der Beklagte weiterhin eine Befristung des Unterhalts und die entspre-chende Abweisung der weitergehenden Klage ab M344rz 2009. Entscheidungsgr374nde: I. 6 Das Berufungsgericht ist in seinem in FamRZ 2009, 519 ver366ffentlichten Urteil davon ausgegangen, dass sich der Unterhalt ab M344rz 2009 allein aus 247 1573 Abs. 2 BGB ergebe und ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach 247 1570 BGB nicht mehr bestehe. Eine Befristung sei nicht vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme es f374r die Frage der Befristung vorwiegend darauf an, ob die Kl344gerin ehebedingte Nachteile erlitten habe. 7 Im vorliegenden Fall habe der Beklagte nicht dargelegt, dass der Kl344ge-rin durch die Ehe und die dort gew344hlte Rollenverteilung keine Erwerbsnachtei-le entstanden seien. Die Ehe habe bis zur Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsan-trags 15 Jahre und vier Monate bestanden. Die Kl344gerin habe sich nach der Geburt des ersten Sohnes abgesehen von geringf374gigen Besch344ftigungszeiten ausschlie337lich der Betreuung und Erziehung der beiden Kinder gewidmet. Ent-gegen der Auffassung des Beklagten lie337en sich ehebedingte Nachteile nicht mit der Begr374ndung verneinen, dass die Kl344gerin weder vor noch w344hrend der Ehe einen qualifizierten Berufsabschluss erworben habe, so dass ihr nach dem Scheitern der Ehe keine Erwerbsm366glichkeiten verschlossen seien, die sich ihr ohne die in der Ehezeit eingelegte Berufspause er366ffnet h344tten. Insoweit bliebe n344mlich unber374cksichtigt, dass die Kl344gerin im Zeitpunkt der Eheschlie337ung erst 22 Jahre alt gewesen sei und kurz zuvor erst den Realschulabschluss 8 - 5 - nachgeholt habe, sie also zu diesem Zeitpunkt noch am Anfang ihres berufli-chen Werdegangs gestanden habe. Wie sich ihre weitere berufliche Entwick-lung ohne die Ehe gestaltet h344tte, sei v366llig offen. 9 Bei einer Gesamtw374rdigung k366nne auch nicht au337er Acht gelassen wer-den, dass die Kl344gerin bereits "im zeitlichen Zusammenhang mit der Eheschlie-337ung" im Jahr 1990 eine Totgeburt erlitten habe und der nachfolgende Abbruch zweier Berufsausbildungen etwa in dem Zeitraum zwischen Eheschlie337ung und Geburt des ersten Kindes im Jahr 1992 gelegen habe. Die Annahme des Be-klagten, dass es der Kl344gerin auch ohne Eheschlie337ung und Schwangerschaf-ten nicht gelungen w344re, im Erwerbsleben Fu337 zu fassen und insbesondere eine Berufsausbildung abzuschlie337en, erscheine vor diesem Hintergrund als zu weitgehend. Jedenfalls wirkten sich diesbez374gliche Unw344gbarkeiten nach der Verteilung der Darlegungslast zu Lasten des Beklagten aus. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Kl344gerin aufgrund ihrer Pr374fungsangst letztlich keine Berufsausbildung abgeschlossen h344tte, d374rfte manches daf374r sprechen, dass sie ohne die praktizierte Rollenverteilung einer Berufst344tigkeit nachgegangen w344re und zumindest umfassende Berufserfahrung habe sammeln k366nnen, die ihr bessere Einkommensquellen er366ffnet h344tte. Ins Gewicht falle in diesem Zu-sammenhang auch, dass die Kl344gerin bei Eheschlie337ung und w344hrend der Schwangerschaften noch jung gewesen sei und sich nicht die Aussage treffen lasse, dass sie seinerzeit schon ihre endg374ltige Stellung im Erwerbsleben ge-funden h344tte. Das m366ge anders liegen, wenn aufgrund des Alters und sonstiger Umst344nde zur Zeit der Eheschlie337ung nicht ernsthaft habe erwartet werden k366nnen, dass der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe eine weitergehende Qua-lifikation habe erwerben k366nnen, was hier aber nicht der Fall sei. - 6 - II. 10 Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht in vollem Umfang stand. 11 1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen bereits eine Unter-haltsbed374rftigkeit der Kl344gerin jedenfalls im Umfang des zugesprochenen Un-terhalts nicht, was von der Revision im Ergebnis mit Recht ger374gt wird. Einer insoweit bestehenden Bed374rftigkeit der Kl344gerin widersprechen die vom Beru-fungsgericht zum Unterhaltstatbestand getroffenen Feststellungen. Das Berufungsgericht ist - im Rahmen der Befristung - davon ausgegan-gen, dass sich der Unterhaltsanspruch ab M344rz 2009 allein aus 247 1573 Abs. 2 BGB ergebe. Einen Unterhaltsanspruch nach 247 1570 BGB hat es ab diesem Zeitpunkt mit der Begr374ndung verneint, dass die Betreuung der beiden S366hne trotz deren gesundheitlicher Einschr344nkungen die Kl344gerin nicht mehr an einer vollschichtigen T344tigkeit hindere. Das steht im Gegensatz zu den vom Beru-fungsgericht 374bernommenen Feststellungen des Amtsgerichts. Das Amtsgericht ist bei seiner Unterhaltsberechnung davon ausgegangen, dass die Kl344gerin le-diglich zu einer teilschichtigen Erwerbst344tigkeit im Umfang von 20 Wochenstun-den verpflichtet sei. Hinderungsgr374nde an einer vollschichtigen Erwerbst344tigkeit hat das Amtsgericht in der Betreuungsbed374rftigkeit der S366hne gesehen und weil die Kl344gerin aufgrund ihrer Vorerkrankung eine umfangreichere 344rztliche Kon-trolle ben366tige als eine nicht vorerkrankte Mutter. In seinen Ausf374hrungen zur von ihm noch offen gelassenen Frage der Befristung hat das Amtsgericht dar-auf verwiesen, dass es sich um Betreuungsunterhalt handele, der grunds344tzlich nicht zu befristen sei. 12 Bei dem vom Berufungsgericht im Gegensatz zum Amtsgericht ange-nommenen alleinigen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach 247 1573 Abs. 2 BGB h344tte das Berufungsgericht Feststellungen zu der Frage treffen m374ssen, 13 - 7 - welches Einkommen die Kl344gerin aus einer vollschichtigen Erwerbst344tigkeit er-zielen kann. Eine Bed374rftigkeit der Kl344gerin besteht demnach jedenfalls nicht in dem vom Amtsgericht angenommenen Umfang und durfte daher vom Beru-fungsgericht nicht im Anschluss an das Amtsgericht unver344ndert zugrunde ge-legt werden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass ein Unterhalt in der Gr366337enordnung des vom Amtsgericht titulierten Monatsbetrags auch bei einer vollschichtigen Erwerbsobliegenheit der Kl344gerin gerechtfertigt sei, entbehrt jeder Grundlage. 2. Das Berufungsgericht hat eine Befristung nach 247 1578 b Abs. 2 BGB mit der Begr374ndung abgelehnt, der Beklagte habe nicht (ausreichend) darge-legt, dass der Kl344gerin durch die Ehe und die dort gew344hlte Rollenverteilung keine Erwerbsnachteile entstanden seien. Wie sich die weitere berufliche Ent-wicklung der Kl344gerin ohne die Ehe gestaltet h344tte, sei v366llig offen. Unw344gbar-keiten wirkten sich nach der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Beklag-ten aus. Selbst ohne Abschluss einer Berufsausbildung h344tten sich der Kl344gerin aufgrund erworbener Berufserfahrung h366here Einkommensquellen erschlossen. 14 Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden Bedenken. 15 a) Die Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts we-gen Unbilligkeit nach 247 1578 b Abs. 1, 2 BGB h344ngt insbesondere davon ab, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M366glichkeit eingetreten sind, f374r den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile k366nnen sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kin-des, aus der Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (247 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB). 16 - 8 - Die Ber374cksichtigung von Nachteilen, die auf einer ehebedingt nicht auf-genommenen oder abgebrochenen Berufsausbildung beruhen, scheitert entge-gen der Auffassung der Revision nicht schon daran, dass ein Anspruch der Kl344gerin auf Ausbildungsunterhalt gem344337 247 1575 BGB nicht besteht oder von ihr nicht geltend gemacht worden ist. Auch wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs nach 247 1575 BGB nicht gegeben sind, kann durch die Rollenvertei-lung in der Ehe und die deswegen nicht abgeschlossene Berufsausbildung ein ehebedingter Nachteil entstehen, der im Rahmen von 247 1578 b Abs. 1, 2 BGB zu ber374cksichtigen ist. Eine Obliegenheit der Kl344gerin, ihre Verdienstm366glich-keiten durch eine nach der Scheidung aufgenommene Ausbildung zu verbes-sern, kommt unter den Umst344nden des vorliegenden Falls schlie337lich nicht in Betracht. 17 b) Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Beklagte als Unterhaltsschuldner, der sich mit der Befristung auf eine prozessuale Einwendung beruft, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der f374r eine Befristung sprechenden Tatsachen tr344gt (Senatsurteile vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134 Tz. 22 und vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Tz. 41). In die Darlegungs- und Be-weislast des Unterhaltspflichtigen f344llt grunds344tzlich auch der Umstand, dass der Kl344gerin keine ehebedingten Nachteile im Sinne von 247 1578 b BGB ent-standen sind. 18 Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast er-f344hrt jedoch Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grunds344tzen. 19 aa) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Prozessgegner der f374r eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei ei- 20 - 9 - ne sogenannte sekund344re Darlegungslast (Senatsurteil BGHZ 171, 232 = FamRZ 2007, 896 - Tz. 20 f.; BGHZ 128, 167, 171 = NJW 1995, 662, 663; BGHZ 154, 5, 9 = NJW 2003, 1449, 1450; BGH Urteile vom 27. September 2002 - V ZR 98/01 - NJW 2003, 1039; vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 268/03 - NJW 2005, 2395, 2397; vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08 - ZIP 2009, 1654 Tz. 38; vom 19. Mai 1958 - II ZR 53/57 - NJW 1958, 1188 f. und vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09 - juris Tz. 81; zum Unterhaltsrecht vgl. Wendl/Dose Das Unter-haltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 6 Rdn. 721 ff.; vgl. auch Empfehlungen des Arbeitskreises 15 des 18. Deutschen Familiengerichtsta-ges). Dadurch soll eine unbillige Belastung der beweispflichtigen Partei vermie-den werden. Der Umfang der sekund344ren Darlegungslast richtet sich nach den Umst344nden des Einzelfalls. Die Darlegungen m374ssen so konkret sein, dass der beweisbelasteten Partei eine Widerlegung m366glich ist. bb) Diese Grunds344tze sind auf die Darlegung ehebedingter Nachteile im Sinne von 247 1578 b BGB ebenfalls anzuwenden. W374rde den Unterhaltspflichti-gen die uneingeschr344nkte Darlegungs- und Beweislast treffen, so m374sste er s344mtliche auch nur theoretisch denkbaren und nicht n344her bestimmten Nachtei-le widerlegen, die aufgrund der Rollenverteilung innerhalb der Ehe m366glicher-weise entstanden sind. Das w374rde in Anbetracht dessen, dass die Tatsachen zur hypothetischen beruflichen Entwicklung den pers366nlichen Bereich des Un-terhaltsberechtigten betreffen, zu einer unbilligen Belastung des Unterhalts-pflichtigen f374hren. 21 Soweit der Senat in der Vergangenheit f374r den Fall, dass der Unterhalts-berechtigte eine ehebedingt unterbrochene Erwerbst344tigkeit nach der Schei-dung wieder aufnehmen konnte, erw344hnt hat, dass den Unterhaltsberechtigten daf374r, dass ihm dennoch ehebedingte Nachteile entstanden seien, neben der Darlegungslast auch die Beweislast treffe (Senatsurteile vom 14. November 22 - 10 - 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134 Tz. 22; vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Tz. 41 und vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Tz. 18), h344lt er daran nicht fest. In den beiden erstgenann-ten F344llen fehlte es bereits an hinreichenden Darlegungen des Unterhaltsbe-rechtigten zu fortbestehenden ehebedingten Nachteilen und ist der Senat in der Sache bereits nach den oben genannten Grunds344tzen verfahren (344hnlich auch Senatsurteil vom 28. M344rz 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 859 f.). F374r eine mit weiterreichenden Folgen verbundene Beweislastumkehr fehlt es nach der geltenden Gesetzeslage und dem Regel-Ausnahme-Verh344ltnis von Unter-haltspflicht und Unterhaltsbegrenzung, das auch durch das Unterhaltsrechts344n-derungsgesetz vom 21. Dezember 2007 nicht ver344ndert worden ist, an einer hinreichenden Rechtfertigung, zumal den Beweisschwierigkeiten des Unter-haltspflichtigen bereits durch die sekund344re Darlegungslast des Unterhaltsbe-rechtigten wirksam zu begegnen ist. Die sekund344re Darlegungslast hat im Rahmen von 247 1578 b BGB zum Inhalt, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebe-dingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen gen374gt, m374ssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden. 23 c) Das im Berufungsurteil zugrunde gelegte Vorbringen der Kl344gerin ge-n374gt den Anforderungen an ihre sekund344re Darlegungslast nicht. 24 aa) Aufgrund der vom Berufungsgericht angenommenen vollschichtigen Erwerbsobliegenheit ist davon auszugehen, dass die Kl344gerin zu einer entspre-chenden T344tigkeit in der Lage ist. Das Amtsgericht hat der Kl344gerin aufgrund 25 - 11 - ihrer zuletzt ausge374bten T344tigkeit (1.470 200 brutto bei 30 Wochenstunden) einen erzielbaren Verdienst von ca. 1.000 200 brutto (= 2/3, bei 20 Wochenstunden) und 800 200 netto zugerechnet. Diese Feststellungen sind vom Berufungsgericht nicht beanstandet worden. F374r die Frage, ob ehebedingte Nachteile entstanden sind, ist demnach als Vergleichsgr366337e ein auf dieser Grundlage erzielbarer Verdienst aus einer vollschichtigen T344tigkeit zugrunde zu legen. Hinsichtlich des vom Un-terhaltsberechtigten aufgrund der aktuellen Gegebenheiten erzielbaren Ein-kommens stellt sich die Frage der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen von 247 1578 b BGB nicht. Denn dieser Umstand ist bereits vorgreiflich im Rahmen der Bed374rftigkeit zu 374berpr374fen, welche vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und zu beweisen ist (Senatsurteile vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Tz. 62 und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - zur Ver366ffentli-chung bestimmt Tz. 42). bb) Hinsichtlich der weiteren Vergleichsgr366337e des ohne die Ehe und die praktizierte Rollenverteilung (hypothetisch) erzielbaren Einkommens hat es das Berufungsgericht im Hinblick auf den Vortrag der Kl344gerin damit bewenden las-sen, Umst344nde aufzuf374hren, die eine berufliche Qualifizierung der Kl344gerin und ein h366heres erzielbares Einkommen lediglich m366glich erscheinen lassen. Das gen374gt den genannten Anforderungen an die sekund344re Darlegungslast der Kl344gerin nicht. 26 Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Unterhaltsberechtigte, der zur Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbst344tigkeit in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausge374bten Beruf in der Lage ist, Umst344nde daf374r darzulegen, dass ihm dennoch ein Nachteil verblieben ist (vgl. Senatsurteile vom 14. No-vember 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134 Tz. 22; vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Tz. 41; vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Tz. 18 und vom 28. M344rz 1990 27 - 12 - - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 859 f.). 304hnliches gilt, wenn der Unterhalts-berechtigte - wie die Kl344gerin - vor der Ehe keine Berufsausbildung abge-schlossen hat, im Hinblick auf eine von ihr zu verlangende - auch unqualifizier-te - Erwerbst344tigkeit. 28 Die Kl344gerin h344tte demnach Umst344nde daf374r vortragen m374ssen, dass sie ohne Eheschlie337ung und Kindererziehung eine konkrete Berufsausbildung auf-genommen und abgeschlossen h344tte, die ihr ein h366heres Einkommen erm366g-licht h344tte, als sie es unter den heute gegebenen Verh344ltnissen erzielen kann. Der Hinweis auf das Alter der Kl344gerin bei Eheschlie337ung, die Totgeburt und die Geburt des ersten Kindes zwei Jahre nach Eheschlie337ung gen374gt hier nicht. Die Kl344gerin war zum Zeitpunkt der Eheschlie337ung 22 Jahre alt und somit in einem Alter, in dem unter regelm344337igen Umst344nden eine Berufsausbildung nach einem Haupt- oder Realschulabschluss bereits abgeschlossen gewesen w344re. Daraus, dass sie erst kurz vor der Eheschlie337ung den Realschulab-schluss nachgeholt hatte, folgt nichts anderes. Die Kl344gerin nahm vielmehr noch nach der Eheschlie337ung zwei Berufsausbildungen auf, zun344chst als K366-chin, dann als B374rokauffrau. Dass sie beide Ausbildungen abbrach, beruhte nach ihrem Vorbringen auf gesundheitlichen Gr374nden und bei der Ausbildung zur B374rokauffrau zudem auf ihrer Pr374fungsangst. Hierbei handelte es sich aber nicht um Nachteile, die "durch die Ehe" im Sinne von 247 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB entstanden sind. Ein Zusammenhang des Abbruchs ihrer zweiten Ausbil-dung mit der Geburt und der anschlie337enden Betreuung des ersten Kindes ist nicht vorgetragen. Einen Anspruch auf Krankheitsunterhalt hat schlie337lich we-der das Berufungsgericht noch das Amtsgericht angenommen. 29 Somit fehlt es bereits an einem hinreichend konkreten Vorbringen der Kl344gerin, dass ihr aufgrund ihrer fehlenden beruflichen Qualifikation ein ehebe- 30 - 13 - dingter Nachteil entstanden sei. Die von ihr vorgebrachten Gr374nde sprechen vielmehr gegen das Vorliegen eines ehebedingten Nachteils. 31 Hinsichtlich der Verdienstm366glichkeiten ohne einen Berufsabschluss tr344gt die Begr374ndung des Berufungsgerichts die Ablehnung einer Unterhaltsbe-fristung ebenfalls nicht. Auch hier fehlt es an einem konkreten Vorbringen, dass die Kl344gerin durch eine kontinuierliche Erwerbst344tigkeit auch ohne Berufsaus-bildung ein h366heres Einkommen h344tte erzielen k366nnen, als sie es heute erzielen kann. Das gilt insbesondere in Anbetracht des von beiden Vorinstanzen als er-zielbar unterstellten Einkommens von - hochgerechnet auf 40 Wochenstunden - brutto rund 2.000 200. Ohne R374cksicht darauf kann aber bei einer fehlenden Be-rufsausbildung ohne konkrete Anhaltspunkte jedenfalls schon nicht davon aus-gegangen werden, dass der Unterhaltsberechtigte 374ber l344ngere Zeit eine konti-nuierliche Besch344ftigung auf einer bestimmten Arbeitsstelle 374berhaupt h344tte aus374ben k366nnen. Auch die Darlegung einer Einkommenssteigerung wegen ei-ner ohne die Ehe kontinuierlichen Erwerbst344tigkeit erfordert daher die Angabe konkreter und 374berpr374fbarer Anhaltspunkte, die diese Annahme rechtfertigen. III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Dem Senat ist eine ab-schlie337ende Entscheidung in der Sache nicht m366glich. Zur Bed374rftigkeit bedarf es erg344nzender Feststellungen zum von der Kl344gerin erzielbaren Einkommen. Wenn noch eine Unterhaltsbed374rftigkeit der Kl344gerin auch unter Ber374cksichti-gung ihrer Erwerbsminderung bestehen sollte und ehebedingte Nachteile zu verneinen sind, ist die im Rahmen von 247 1578 b Abs. 1, 2 BGB f374r eine Befris-tung sowie die Bemessung der sogenannten Schonfrist anzustellende Billig-keitsabw344gung Aufgabe des Tatrichters (Senatsurteile vom 14. Oktober 2009 32 - 14 - - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Tz. 19 und vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134 Tz. 23). IV. 33 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Die An-nahme des Berufungsgerichts, dass der Unterhaltsanspruch sich ab M344rz 2009 nicht aus 247 1570 BGB, sondern allein aus 247 1573 Abs. 2 BGB ergebe, steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang. Vor einer erneuten Entscheidung ist beiden Parteien zur Frage der Bed374rftigkeit der Kl344gerin und zu der anzustel-lenden Billigkeitsabw344gung nach 247 1578 b Abs. 1, 2 BGB Gelegenheit zum er-g344nzenden Vortrag zu geben. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 31.01.2008 - 107 F 253/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 01.09.2008 - 8 UF 42/08 -
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