BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 175/09 vom 15. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 15. April 2010 beschlossen: Der Verhandlungstermin vom 6. Mai 2010 wird aufgehoben. Der Senat empfiehlt den Parteien, sich im Vergleichswege wie folgt zu einigen: Die Beklagte zahlt an den Kl344ger einen sofort f344lligen Betrag von 42.300 200. Damit sind s344mtliche streitgegenst344ndlichen Anspr374che der Par-teien aus dem Urteil des Landgerichts Siegen vom 10. Juni 2003 Aktenzeichen 6 O 31/01 erledigt. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Gr374nde: Der Senat h344lt aus wirtschaftlichen Gr374nden eine Einigung der Parteien f374r zweckm344337ig. 1 - 3 - Der Rechtsstreit beinhaltet f374r beide Parteien ein erhebliches Risiko. Ei-ne wirtschaftlich angemessene L366sung erscheint nur im Vergleichswege er-reichbar. 2 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf Billigkeitserw344gungen und den Grundsatz von Treu und Glauben gest374tzt. Die hierf374r angef374hrten Ar-gumente sind zwar durchaus nachvollziehbar. Andererseits haben die Ausf374h-rungen der Revisionsbegr374ndung Gewicht. Sofern das Urteil des Berufungsge-richts nicht aufrechterhalten werden kann, m374sste die Sache zur374ckverwiesen werden. Sieht man den Kl344ger - entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts - f374r verpflichtet an, die geschuldete Software - in welcher Form auch im-mer - zu liefern, insbesondere um der Beklagten die M366glichkeit zu er366ffnen, diese auf Mangelfreiheit zu untersuchen, wird die Angelegenheit f374r die Partei-en auf l344ngere Sicht nicht abgeschlossen werden k366nnen. Die wirtschaftlichen Folgen eines weiteren Prozessierens sind derzeit nicht absehbar, zumindest aber werden erhebliche weitere Kosten entstehen. Zudem w344re mit einer weite-ren langen Verfahrensdauer bis zum endg374ltigen Abschluss der Angelegenheit zu rechnen. 3 Es erscheint wirtschaftlich vern374nftig, dass der Kl344ger keine weiteren Investitionen in das Produkt t344tigen muss, das f374r die Beklagte unstreitig ohne-hin nicht mehr verwendbar ist. Umgekehrt k366nnen mit Argumenten von Treu und Glauben der Beklagten ihre Rechte aus Gew344hrleistung nicht ohne weite-res abgeschnitten werden. 4 Die vorgeschlagene Einigung erscheint deshalb wirtschaftlich angemes-sen. 5 - 4 - Sofern ein Vergleich gerichtlich protokolliert werden soll, kann kurzfristig Termin anberaumt werden. Sofern eine Einigung nicht m366glich ist, wird ein neuer Verhandlungstermin kurzfristig bestimmt werden. 6 Den Parteien wird aufgegeben, sich zu dem Vergleichsvorschlag binnen zwei Wochen ab Zustellung zu 344u337ern. 7 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 13.03.2009 - 2 O 257/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 12.08.2009 - I-12 U 120/09 -
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