BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 175/10 vom 8. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den R ichter Dr. Fischer am 8. März 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberla n- desgerichts in Schleswig vom 7. September 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückg ewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 57.406,76 Gründe: Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwe r- de ist unbegründet, weil sie keinen Zul assungs grund aufdeckt. Der unter Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches G e- hör als übergangen gerügte Beweisantrag war nicht entscheidungserheblich. Den behaupteten Versteigerungserlös von mindestens 57.000 i- gen Miteigentumsanteil hat das Berufungsurteil zugrunde gel egt, aber eine wertausschöpfende Belastung gleichwohl zutreffend bejaht. 1 2 - 3 - Die Klägerin hat sich darauf beschränkt, die Duldung der Zwangsvol l- streckung in den weggegebenen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück zu fordern. Dies ist möglich, hat jedoc h zur Folge, dass bei einer Zwangsve r- steigerung nur dieses Hälfteanteils die das ganze Grundstück belastenden Grundschulden mit dem vollen valutierten Betrag dem Anspruch der Klägerin gemäß §§ 1192, 1114, 1132 Abs. 1 BGB, § 10 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZVG vorg e- h en (BGH, Urteil vom 23. Februar 1984 - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 21 3 f unter a ). Das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Hiergegen we n- det sich die Beschwerde auch nicht. Hätte aber der Hälfteanteil, wie von der Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt, in der Zwangsvollstreckung 57.500 ürde für die Klägerin bei valutierenden Grundschulden von 92.517,40 deren festgestellte Höhe von der Beschwerde nicht beanstandet w i rd, nichts verbl ei ben. Von der Möglichkeit, die Duldung der Zwangsvol lstreckung in das g e- samte Grundstück zu fordern (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Februar 1984 aaO S. 2 1 4 f unter b ; vom 17. Juli 2008 - IX ZR 245/06, WM 2008, 1695 Rn. 1 2; vom 8. Dezember 20 1 1 - IX ZR 33/11, WM 2012, 185 Rn. 51) , hat die Klägerin keinen Ge brauch gemacht. Darauf, wie sich die Rechtslage bei einer derartigen Klageforderung dar gestellt haben würde, kommt es im Rahmen dieser En t- scheidung nicht an. 3 4 5 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Kayse r Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 31.08.2009 - 2 O 477/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 07.09.2010 - 5 U 121/09 - 6
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