BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 175/11 Verkündet am: 24. Mai 2012 Kluc k ow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BauGB § 135 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1 und 2, § 188 Abs. 2, § 193; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 a) Die gesetzliche Fälligkeitsfrist eines Erschließungsbeitrags endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, an we lchem der Beitragsbescheid dem Schuldner bekannt gegeben worden ist. Endet diese Frist mit Ablauf eines Freitags, so verlängert sie sich nicht bis zum nächsten Werktag. b) Der erste Fälligkeitstag ist der Sonnabend, wenn die Fälligkeitsfrist mit A b lauf ei nes Freitags endet. Der Beitrag wird mit dem Beginn des folgenden Sonntags rückständig. Die Rückstandsfristen des Zwangsversteigerungsrechts enden in diesem Fall mit Ablauf des Werktages, der in dem betreffenden Jahr dem Son n- abend vor Beginn der Rückstands frist entspricht. ZVG § 92 Abs. 1, § 114 Abs. 1; BGB §§ 456, 457, 883 Der im Range nach dem bestrangig betreibenden Gläubiger vorgemerkte b e dingte Auflassungsanspruch eines Wiederkaufsberechtigten gewährt, wenn die Vorme r - - 2 - kung durch den Zuschlag erli scht, in der Zwangsversteigerung des Grundstücks jedenfalls dann ein Anrecht auf die Zuteilung des Übererlöses ohne Abzug des Wiederkaufpreises, wenn diese bedingte Kaufpreisforderung anderweitiger B e- schlagnahme unterliegt und die Bedingung nicht ausfällt (hier: Konkursbeschlag über das Vermögen des Wiederverkäufers). BGB §§ 462, 457, 196 Die rechtsgestaltende Ausübung des Wiederkaufsrechts unterliegt neben der Au s- schlussfrist keiner Verjährung. Der Herausgabeanspruch des Wiederkä u fers auf ein verkauftes Grundstück verjährt in zehn Jahren nach Ausübung des Wiederkauf s- rechts. BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 175/11 - OLG Koblenz LG Koblenz - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2012 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Beklagten und die Rechtsmittel der Kläg e- rin werden die Urteile des 2. Zivilsenats des Oberlandesg erichts Koblenz vom 27. Oktober 2011 und der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. Juni 2010 aufgehoben und der Teilungsplan in dem Zwangsversteigerungsverfahren des Amts - gerichts C . , Geschäftsnummer 1 K 49/07, infolge des teilweise beg ründeten Widerspruchs der Klägerin hinsichtlich des streitigen Überschusses von 184.832,69 e- ändert: A. Es erhalten zugeteilt 1. die Stadt C . (Beklagte) auf ihre am 2. Juni 2009 ang e- meldeten Ansprüche der Grundst euer B 1.868,32 d er laufenden Beiträge für Oberflächen - entwässerung 3.785,88 , der Kosten der Anordnung der Zwangs - versteigerung und des Beitritts 109,10 , d er Kosten der gegenwärtigen Rechts - ver folgung 506,46 , zusammen (unverändert und unstreitig) 6.269,76 - 4 - 2. die Stadt C . auf ihren in Abteilung II laufende Nr. 9 des Grundbuchs von C . Bl. vorgemerkten aufschi e- bend bedingten Rückauflassungsanspruch 184.832,69 o- fern dieser Anspruch nicht ausfällt. 3. Frau H . (Klägerin) auf ihre Grun d- schuld in Abteilung III laufende Nr. 9 des vorbezeichneten Grundbuchs nebst Kosten in Höhe von 53,50 in Höhe von 18 v. H . jährlich ab dem 1. Januar 2007 184.832,69 2 bezeichnet en b e- dingten Anspruchs der Beklagten. B. Die gegen die Stadt C . als Ersteherin begründete Fo r- derung wird in Höhe des Zuteilungsbetrages an die Klägerin überwiesen unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Bedingung für die Hauptzuteilung gemäß Buchstabe A Nr. 2 ausfällt. II. Im Übrigen werden die Revision und die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgeh o- ben. Von Rechts wegen - 5 - Tatbestand: Die beklagte Stadt verkaufte am 5. November 1992 an die C . AG ( Vollstreckungsschuldnerin ) eine unbebaute Teilfläche zum Preis von 171.000 DM. Die Käuferin verpflichtete sich in dem Kaufvertrag außerdem, den verkauften Grundbesitz "innerhalb von fünf Jahren nach Vorliegen eines bestandskräftigen Bebauungsplans" in näher bezeichn e- tem Umfang zu bebauen. Für den Fall, dass die Käuferin ihrer Baupflicht nicht nachkam, erhielt die Stadt das Recht eingeräumt, die Rückübertragu ng des verkauften Grundbesitzes verlangen zu können. Zur Sicherung dieses Rüc k- übertragungsanspruchs vereinbarten und bewilligten die Kaufvertragsteile der Stadt eine Vormerkung, die nach Auflassung und Umschreibung des mit 6.689 m² vermessenen Grundstücks am 16. Januar 1997 unter Bezug auf die kaufvertragliche Bewilligung wenige Tage später ebenfalls in das Grundbuch eingetragen wurde. Als Folge der Rückübertragung sollte die Stadt kaufvertra g- lich verpflichtet sein, den vereinbarten Kaufpreis in Höhe der ge leisteten Za h- lung zurückzugewähren und aufgewendete Erschließungskosten der Käuferin zu erstatten. Die Vollstreckungsschuldnerin bewilligte sich eine Eigentümergrun d- schuld, die am 7. Mai 1997 im Grundbuch eingetragen und im umgestellten Nennbetrag von 511.291,88 Oktober 2006 der Klägerin abgetreten wurde. 1 2 - 6 - Für das verkaufte Grundstück existiert seit dem 25. Juni 1993 ein b e- standskräftiger Bebauungsplan, der in seinem südlichen Bereich eine dreig e- schossige Wohnbebauung und im nordwestlichen B ereich eine Tiefgarage mit darüber liegendem Parkdeck festgesetzt hat. Die Vollstreckungsschuldnerin bebaute das von der Stadt erworbene Grundstück nicht und geriet 1998 in Ko n- kurs. Die Stadt setzte für die Erschließung des veräußerten Grundstücks g e- genübe r dem Verwalter im Konkurs e über das Vermögen der Vollstreckung s- schuldnerin, dem der Bescheid am 26. August 2003 zugestellt wurde , Beiträge in Höhe von 132.988,02 . Wegen des Erschließungsbeitrags und eines weiteren, einmaligen Be i- trag s für die Errichtung von Abwasserbeseitigungsanlagen gemäß Bescheid vom 2. Dezember 1997 beantragte die Beklagte am 28. September 2007, e i- ne m Freitag, die Anordnung der Zwangsversteigerung, welche am selben Tag erging. Für beide Beitragsschulden waren in Abteilung III laufende Nr. 10 und 11 des Grundbuchs auf Ersuchen der Stadt am 30. August 2007 auch Zwangs - sicherungshypotheken eingetragen wo rden. Für den Erschließungsbeitrag b e- ansprucht die Beklagte zugleich als öffentliche Last den Vorrang vor den eing e- tragenen Grundpfandrechten. Im Verlauf des Zwangsversteigerungsverfahrens ließ das Gericht den Beitritt der Klägerin wegen ihres Grundpfa ndrechts und der Stadt aufgrund von Säumniszuschlägen in Höhe von 92.982,50 u- fende Grundsteuern von 2.264,99 71 Verfahren an . 3 4 5 - 7 - Im Versteigerungstermin vom 4. Juni 2009 erhielt die bekla gte Stadt auf ihr Meistgebot von 195.000 Juni 2009 war das bessere Recht auf den nach Berichtigung von Kosten verbleibe n- den Überschuss von 191.102,45 In dem g e- richtlichen Vertei lungsplan wurde dieser der beklagten Stadt aufgrund des g e- schuldeten Erschließungsbeitrags von 132.988,02 Säumniszuschläge von 61.157 In der Hilfsverteilung bestimmte das Gericht als vorrangig den vorgemerkten Rückauflassungsanspruch der Beklagten. Das Landgericht wies die am 19. Juli 2009 eingegangene Widerspruch s- klage der Klägerin ab, mit welcher sie den Vorrang ihres Grundpfandrechts nebst Zinsen seit dem 1. Januar 2007 und Kost en geltend gemacht hat. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin nahm den vom Landgericht erkan n- ten Vorrang der wiederkehrenden Grundsteuern und Beiträge zuzüglich Nebe n- leistungen hin und hatte in den Hauptpunkten teilweise Erfolg. Das Oberla n- desgerich t änderte den Verteilungsplan dergestalt, dass das Recht der Klägerin nebst geltend gemachten Zinsen und Kosten vor dem Erschließungsbeitrag der Beklagten sowie den darauf entfallenden Säumniszuschlägen und Kosten zu berücksichtigen sei und die Beklagte au f ihren vorgemerkten vorrangigen Rückübertragungsanspruch nur 112.569,09 , zug e- teilt erhalte. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die B e- klagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klä gerin verfolgt mit ihrer Anschlussrevision den Berufungsantrag weiter, soweit das Oberla n- desgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat. 6 7 8 - 8 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist teilweise begründet, die Anschlussrevision ist im W e- sen t lichen unbegründet. I. Ra ngfolge der Rechte 1. Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung (Rpfleger 2012, 219) angenommen, der nach § 115 Abs. 1 ZVG, § 878 Abs. 1 ZPO rechtzeitig ve r- folgte Widerspruch der Klägerin sei begründet, soweit er sich gegen die Einor d- nung des Er schließungsbeitrags und der hierauf entfallenden Säumniszuschl ä- ge in die Rangklasse 3 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) der aus dem Grundstück zu befriedigenden Rechte wende. Das Grundstück sei für den Erschließungsbe i- trag am 28. September 2007 beschlagnahmt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der genannte Beitrag länger als vier Jahre rückständig gewesen. Der Beitrag s- bescheid sei dem Konkursverwalter der Vollstreckungsschuldnerin am 26. August 2003 zugestellt worden. Nach § 135 Abs. 1 BauGB, § 31 Abs. 1 VwVfG und § 188 Abs. 2 BGB sei der Beitrag damit bereits am 26. September 2003 - einem Freitag - fällig geworden. Für einen Fälligkeitsaufschub in Anwe n- dung von § 193 BGB sei daher von vornherein kein Raum. Die Säumnisz u- schläge auf den Erschließungsbeitrag teilten den Ran g des Rechts trotz fortla u- fender Entstehung. 2. Diese Annahme hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Die Rangverjährung der rückständigen Erschließungsbeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZVG ist eingetreten. Diese Beiträge fall en gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 ZVG nur noch in die Rangklasse 7, welche die hierauf entfallenden Säumniszuschläge teilen. 9 10 11 - 9 - a) Bei der Grundstückszwangsversteigerung gehören Ansprüche auf einmalige Entrichtung öffentlicher Lasten wie der Erschließungsbeitra g gemäß § 134 Abs. 2 BauGB in die Rangklasse 3, wenn der Gläubiger innerhalb von vier Jahren nach dem Eintritt der Fälligkeit wegen dieses Anspruchs die Anor d- nung der Zwangsversteigerung, die Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhängigen Verfahren be antragt oder seinen Anspruch angemeldet hat (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - V ZB 89/07, WM 2008, 740 Rn. 13). Der Erschließungsbeitrag wird nach § 135 Abs. 1 BauGB einen Monat nach B e- kanntgabe des Beitragsbescheids fällig. Die Monatsfrist begann ge mäß § 31 Abs. 1 VwVfG, § 187 Abs. 1 BGB am 27. August 2003, dem Tag nach der B e- kanntgabe an den Konkursverwalter. Sie endete nach § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB mit Ablauf des 26. September 2003, einem Freitag. Der Bekanntgabetag wird damit, dem Sinn des § 187 Ab s. 1 BGB entsprechend, vom Gesetz der Monat s- frist nicht als zusätzlicher Tag hinzugerechnet. Außerdem verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag und der fr ü- hestmögliche Eintritt des Verzug es auf den darauffolgenden T ag nur dann, wenn der letzte Tag einer Fälligkeitsfrist rechnerisch auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06, BGHZ 171, 33 Rn. 13 und 24, jeweils a.E.). Diese Fristberechnung ist ebenso für die Anw endung von § 135 Abs. 1 BauGB maßgebend und wird auch im Schrifttum vertreten (Beck'scher Online - Kommentar BauGB/Eiding, 2012, § 135 Rn. 5). Sie deckt sich zudem mit dem Verständnis der gleichlautenden Fälli g- keitsregel für die Entrichtung von Grunderwerbst euern in § 15 Satz 1 GrEStG (vgl. Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl., § 15 Rn. 14). Das von der Revision herangezogene abweichende Berechnungsbeispiel von Löhr (in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 135 Rn. 1) beruht auf ein em Missverständnis von § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB. 12 - 10 - b) Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH, aaO NJW 2007, 1581 Rn. 16, in BGHZ 171, 33 nicht mit abgedruckt). Dies ist der erste Tag nach Ablauf der Frist zur Leistungsbewirkung. Fällt er auf einen Sonnabend, Sonntag, oder am Leistungsort sta a tlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so hat dies auf den Ablauf der Leistungsfrist nach § 193 BGB keine Wirkung mehr. In g leich er Weise w ie der Verzug bürgerlichen Rechts tritt nach dem hier gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG - RhPf anwendbaren § 240 AO die Säumnis mit dem fälligen Erschließungsbeitrag ein , die nach dieser Vorschrift voraussetzt, dass die Abgabe bis zum Ablauf des Fälligkeitstages ni cht entrichtet wird. In diesem Sinne ist auch eine einmalige Leistung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZVG rückständig, wenn der Tag der Fälligkeit abgelaufen ist (vgl . St ö- ber, ZVG 19. Aufl., § 10 Anm . 6 .17 Buchst. b). Sollte die von der Kläger in angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 83, 87, 91) anders zu verstehen sein, wäre dem im vorliegenden Zusa m- menhang nicht zu folgen. Auch aus dem Beschluss des V. Zivilsenats vom 24. Januar 2008 (V ZB 118/07, NJW 2008, 1445 Rn. 8) entnimmt der e rke n- nende Senat nicht, dass da nach in der Berechnung des Vierj ahres z eitraums bevorrechtigter Rückstände einmaliger öffentlicher Lasten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZVG schon der Fälligkeitstag mitzählen soll. Indes kommt es auf diese Frage für d ie Prüfung der Revision nicht an. Selbst wenn die Fä l- ligkeit des Erschließungsbeitrags nach § 135 Abs. 1 BauGB am 27. September 2003 eingetreten ist und die vierjährige Rückstandsfrist am Beginn des Folg e- tages einsetzte, wie der Senat für richtig erachtet, so endete diese Frist nach § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Fall 2 BGB mit Ablauf des 27. September 2007, e i- 13 14 15 - 11 - nem Donnerstag. Die erst am 28. September 2007 bewirkte Beschlagnahme des Grundstücks für den Erschließungsbeitrag konnte infolgedessen die Ran g- verjährun g des Rückstands nicht mehr hindern. c) Den Rang von Säumniszuschlägen hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 20. Dezember 2007 (aaO Rn. 1 und 19) ohne nähere Begrü n- dung nach § 10 Nr. 7 ZVG bestimmt, wenn das Hauptrecht die ursprüngliche Rangk lasse 3 durch den Zeitablauf verloren hatte. Im Ergebnis hat er damit Grundsätze der Anspruchsverjährung auf die Rangverjährung des Zwangsve r- steigerungsgesetzes übertragen. Nach § 217 BGB (früher § 224 BGB) verjährt der Anspruch auf die von dem verjährten Hauptanspruch abhängigen Nebe n- leistungen, selbst wenn die für die se Anspr üche geltende besondere Verjä h- rung noch nicht eingetreten ist (siehe insoweit etwa auch BGH, Urt eil vom 3. Juli 1973 - VI ZR 38 /72, NJW 1973, 1684, 1685 unter II. 2.). Das macht sich der erkennende Senat für das Zwangsversteigerungsgesetz zu Eigen. Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht den Rang der zum Beitritt nachträglich zugelassenen Säumniszuschläge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZVG nicht mehr gesondert geprüft. II . Zur Auflassungsvormerkung der Beklagten 1. Das Berufungsgericht hat die im Grundbuch zugunsten der Beklagten eingetragene Rückauflassungsvormerkung als vorrangig gegenüber dem Grundpfandrecht der Klägerin angesehen und für unerheblich erachtet, dass dieses durch den Zuschlag am Grundstück erloschene Recht nicht zur Berüc k- sichtigung im Verteilungsverfahren angemeldet, vorläufig nicht ausgeübt und hinsichtlich der Ausübungsvoraussetzungen ungeklärt war. Die notwendigen 16 17 - 12 - Angaben zur Bestimmung eines Ersa tzwertes seien aus dem Grundbuch und den in Bezug genommenen Bewilligungsunterlagen ersichtlich. Allerdings kö n- ne als Ersatzwert nicht der gesamte Übererlös des Verfahrens beansprucht werden. Nach der wirtschaftlich gebotenen Saldierung von Grundstückswert und Wiederkaufpreis (Differenztheorie) , hier in Höhe des Kaufpreises, verbleibe zugunsten der Beklagten ein v orrangiger Ersatzwert der Vormerkung von 112.569,09 2. Gegen diese Annahmen wendet sich die Revision mit Erfolg, soweit sie die Beklagte beschweren. Die Angriffe der Anschlussrevision dringen dag e- gen nicht durch. a ) Zutreffend beanstandet die Revision, dass der vor ge merkte Rückau f- lassungsanspruch der Beklagten vom Berufungsgericht nach der Differenzthe o- rie nur mit einem Ersatzwert von 112.569,09 Auflassungsvormerkung sichert den in doppelter Weise aufschiebend b edingten Anspruch auf Herausgabe des verkauften Grundstücks gemäß § 457 Abs. 1 BGB. Zum einen müssen die Voraussetzungen eingetreten sein, die das Wi e- derkaufsrecht bedingen. Zum anderen muss das Recht gemäß § 456 Abs. 1 BGB ausgeübt worden sein, damit der gesicherte Herausgabeanspruch en t- steht (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1994 - IX ZR 251/93, NJW 1994, 3299 unter II. vor 1.). Gegenstand dieses Herausgabeanspruchs ist das Eigentum am Grun d- stück, welches durch den Zuschlag an die Beklagte zurückge fallen ist. Das hi n- dert die Ausübung des Wiederkaufsrechts nicht (BGH, aaO). Wirtschaftlich deckt sich dieses Recht mit dem Wert des zugeschlagenen Grundstücks nach Abzug von Verfahrenskosten und den auf vorgehende Rechte zuzuteilenden 18 19 20 - 13 - Beträgen. Insoweit s etzt sich kraft der Surrogationswirkung des Zuschlags (BGH, Urteil vom 5. No vember 1976 - V ZR 5/75, WM 1977, 17, 18; vom 11. März 2010 - IX ZR 34/09, WM 2010, 806 Rn. 8) der vorgemerkte Aufla s- sungsanspruch rangidentisch als vorgemerkter Übereignungsanspru ch am Zwangsersteigerungserlös fort, der ein entsprechendes Anrecht auf die hoheitl i- che Erlöszuteilung begründet (ebenso infolge Anwendung von § 92 Abs. 1 ZVG BGH, Urteil vom 17. Dezember 1971 - V ZR 137/69, BGHZ 57, 356, 357; vom 23. Juni 1972 - V ZR 95/7 0, BGHZ 59, 94, 95 , jeweils zum dinglichen Wiede r- kaufsrecht nach § 20 RSiedlG; BGH, Urteil vom 14. April 1987 - IX ZR 237/86, NJW - RR 1987, 890 , 891 unter II. 1.). Die Frage, ob hierbei im Sinne der sogenannten Differenztheorie die G e- genleistung der ge schuldeten Übereignung von dem Betrag des Erlösanrechts abgezogen werden muss, hat der Bundesgerichtshof in dem genannten Urteil vom 22. September 1994 (aaO S. 3301 unter III.) offen lassen können. Sie ist hier entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat sie zu Unrecht bejaht. Der Differenztheorie liegen schadensersatzrechtliche (vgl. insbesondere W örbelauer DNotZ 1963, 718, 722, 724 ff und J. Blomeyer, DNotZ 1979, 515, 528, 530) und wirtschaftliche Überlegungen (vgl. zur Erhaltung von Beleihung s- s pielräumen trotz vorrangiger Auflassungsvormerkung etwa Keuk, NJW 1968, 476, 477; MünchKomm - BGB/Kohler, 5. Aufl., § 883 Rn. 62 Fn. 367; allgemein M. Siegmann, DNotZ 1995, 209, 210 f ) zugrunde, die eine Saldierung der Lei s- tungen fordern. So wie die Saldothe orie im Insolvenzrecht jedoch nur eing e- schränkt gilt und gegen die Masse kein Vorrecht des Gegenanspruchs begrü n- det (BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 457/99, BGHZ 150, 138, 146 f unter 21 22 - 14 - IV. 2. c ; vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 200/03, BGHZ 161, 241, 25 0 f unter II. 3. b , bb; vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, NJW 2010, 2125 Rn. 8 f), so h a- ben auch in der Einzelzwangsvollstreckung derartige Wertungen allenfalls dort Platz, wo sie mit den vollstreckungsrechtlichen Belangen nicht kollidieren. Das war in de n zuvor genannten Entscheidungen des V. Zivilsenats vom 17. De - zember 1971 und 23. Juni 1972 (aaO) zum siedlungsrechtlichen Wiederkauf s- recht, die als der Differenztheorie außerordentlich nahe kommend gewertet werden (Staudinger/Gursky, BGB, 2008, § 883 Rn. 304; MünchKomm - BGB/Kohler, aaO), anscheinend nicht der Fall. V on der Revision wird mit Recht betont, dass der Anspruch auf den Wi e- derkaufpreis einen eigenen Vermögensgegenstand und als bedingter Anspruch eine selbständig pfändbare Rechtsposition dars tellt (vgl. RGZ 144, 281, 284 f), die nicht unter den Zwangsversteigerungsbeschlag fällt (Staudinger/Gursky, aaO). Dieser Anspruch ist hier vielmehr trotz der aufschiebenden Bedingung vom Konkursbeschlag am Vermögen des Vollstreckungsschuldners ergriffen. Der Konkursverwalter ist nach § 24 KO Schuldner des vorgemerkten A n- spruchs, den er erfüllen muss, sofern seine Entstehung nur noch vom rechtsg e- staltenden Willen der Beklagten abhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2006 - IX ZR 11/05, BGHZ 166, 319 Rn. 12 f). Damit gebührt der Masse (§ 1 Abs. 1 KO) auch die Anwartschaft auf den Gegenanspruch. An diesem A n- spruch kann den am Grundstück nachrangigen Absonderungsberechtigten ke i- ne zu Lasten der Masse wirkende absonderungsähnliche Rechtsposition zug e- bill igt werden. Das hat auch der V. Zivilsenat in d em Fall anerkannt, in dem der Konkursverwalter das belastete Grundstück an den Vormerkungsberechtigten 23 24 - 15 - veräußerte und die nachrangigen Grundpfandgläubiger an dem Kauferlös ein Absonderungsrecht beanspruchte n (BGH, Urteil vom 10. März 1967 - V ZR 72/64, BGHZ 47, 181, 183 f ). Jedenfalls in allen Lagen, in denen an dem G e- genanspruch des vorgemerkten Anspruchs ein anderweitiger Konkurs - , Inso l- venz - oder Pfändungsbeschlag besteht, kann die von der Differenz theorie ve r- fochtene Saldierung nicht stattfinden. So ist es auch hier. b) Unbegründet ist die Rüge der Anschlussrevision, der vorgemerkte Rückauflassungsanspruch der Beklagten sei nach § 196 BGB verjährt. Der A n- spruch wurzelt hier in einem beim Verkau f des zwangsversteigerten Grun d- stücks vereinbarten Wiederkaufsrecht der Beklagten. Dieses Recht hat die B e- klagte bisher nicht ausgeübt. Das Ausübungsrecht des Wiederkaufs unterliegt anders als die aus seiner Ausübung entstehenden Ansprüche keiner Verjä h- run g, sondern ist zeitlich nur nach § 462 BGB durch eine Ausschlussfrist b e- grenzt. Mangels vertraglicher Fristbestimmung lief diese Frist nach § 462 Satz 1 Fall 1 BGB erst 30 Jahre nach der Vertragsbeurkundung vom 5. Novem ber 1992 ab. Diese Frist war nicht v erstrichen. Die Verjährung des Herausgabea n- spruchs gemäß § 457 Abs. 1 BGB läuft erst mit der Ausübung des Wiede r- kaufsrechts an (BGH, Urteil vom 21. April 1967 - V ZR 75/64, BGHZ 47, 387 , 391), die hier noch nicht erklärt worden ist. Die weitere Frage, ob s ich die Kl ä- gerin nach § 886 BGB gegenüber der Rückauflassungsvormerkung auf die b e- hauptete Anspruchsverjährung berufen könnte, obwohl die Wiederverkäuferin und Vollstreckungsschuldnerin die Verjährungseinrede nicht erhoben hat, kann deshalb offen bleiben. 25 - 16 - c) Unbegründet ist auch die weitere Rüge der Anschlussrevision, der vorgemerkte Anspruch der Beklagten habe unbeschadet der § 37 Nr. 4, § 110 ZVG jedenfalls im Verteilungsverfahren nach § 114 Abs. 1 ZVG angemeldet werden müssen. Die Vormerkung und ihr Gegenstand waren aus dem Grun d- buch ersichtlich (vgl. zu § 110 ZVG RG, WarnRspr 1928, 272, 274). Grundbuch gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZVG ist nicht nur das Grundbuchblatt, welches § 3 Abs. 1 GBO bezeichnet. D azu gehören alle Urkunden, auf die zur näheren B e- zeichnung des Inhalts eines eingetragenen Rechts nach § 874 BGB zuläss i- gerweise Bezug genommen worden ist und die gemäß § 10 Abs. 1 GBO vom Grundbuchamt aufbewahrt werden. Der im Grundbuch vorgemerkte bedingte Rückauflassungsanspruch gemäß § 457 Abs. 1 BGB geht daraus hervor. Nicht i n d ie Bezugnahme eingeschlossen sind allerdings die schuldrechtlichen Bes t- immungen des Kaufvertrags über den Preis und den Wiederkaufpreis (vgl. BayObLG, R p fleger 1983, 81 f), so dass vom Rechtsstandpunkt des Ber u- fungsgerichts a us der Verzicht auf eine Anmeldung des vorgemerkten A n- spruchs durchaus fragwürdig ist. Da dieser Ausgangspunkt jedoch auf Rechts - irrtum beruht, kann er für die Anwendung des § 114 Abs. 1 ZVG im Streitfall nicht maßgeblich sein. Ebenso wenig ist entsch eidend, ob der Eintritt der doppelten Bedingung derzeit feststeht. Dies ist nicht bei Aufstellung des Teilungsplans zu prüfen, sondern durch eine entsprechend e Hilfsverteilung gemäß § 119 ZVG zu b e- rück sichtigen. Die Hilfsverteilung ist bisher nicht ausdrüc klich angeordnet. Der Senat kann dies auf die Anschlussrevision und die Berufung der Klägerin hin nachholen. Ebenso ist für den Ausfall der Bedingung en des Wiederkaufs die F o rderung gegen die Beklagte nach § 120 Abs. 1 ZVG in entsprechender B e- dingung auf d ie Klägerin zu übertragen. Über das bessere Recht der Parteien entscheidet endgültig erst der Folgeprozess (zum Petentens treit im Fall einer 26 27 - 17 - Hinterlegung vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. April 1987 - IX ZR 237/86, NJW - RR 1987, 890). Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 02.06.2010 - 15 O 248/09 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.10.2011 - 2 U 762/10 -
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