BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 175/12 vom 7. Februar 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und de n Richter Dr. Fischer am 7. Februar 201 3 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 402.743,84 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind im Blick auf die von dem Finanzamt für Körper schaften II Berlin zugunsten des b eklagten Landes bewirkten Zahlung nicht entscheidungserheblich, weil es nach deren Rücke r- stattung an einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO fehlt. a) Eine zunächst eingetretene Gläubigerbenachteiligung kann nachträ g- lich entfallen, wenn der Anfechtungsgeg ner den anfechtbar erhaltenen Wert in das Vermögen des Schuldners zurückführt ( BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 1 2 3 - 3 - IX ZR 235/03, WM 2007, 2071 Rn. 19; RGZ 37, 97, 100; MünchKomm - InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 178). Dies ist anzunehmen, wenn ein abgetr e- tene s Recht an den Schuldner rückübertragen wird ( vgl. RGZ 69, 44, 48). b) Der Streitfall ist in dieser Weise gelagert. Das Finanzamt für Körpe r- schaften II Berlin hat den an die Schuldnerin abgetretenen Rückerstattungsa n- spruch an das beklagte Land ausbezah lt. Diese Zahlung ist jedoch von dem b eklagten Land an das Finanzamt für Körperschaften II Berlin rückerstattet worden. Bei dieser Sachlage hat die Schuldnerin den an sie abgetretenen Steuererstattungsanspruch gegen das Finanzamt für Körperschaften II Berl in nicht durch Zahlung an das beklagte Land verloren. 2. Soweit sich der Kläger gegen die Verrechnung des an die Schuldnerin abgetretenen Steuerguthabens mit gegenüber dem beklagten Land bestehe n- den Steuerverbindlichkeiten wendet, ist Art. 103 Abs. 1 G G nicht verletzt. Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit tatsächliches Vorbringen des Klägers überga n- gen wurde. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie 4 5 - 4 - selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des G e- richts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, B e- schluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 09.02.2011 - 14 O 133/10 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.06.2012 - 7 U 33/11 -
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