ECLI:DE:BGH:2016:200916BIXZR175.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 175 /1 6 vom 20 . September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, den Richter Vill, die Richterin L oh mann und den Richter Dr. Schoppmeyer am 20 . September 2016 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Juni 2016 wird auf Kosten der Beklagten als unzuläs sig verworfen. Gegenstandswert: 15.240,44 Gründe: Die Eingabe der Beklagten ist als Nichtzulassungsbeschwerde im Sinne des § 544 ZPO auszulegen. Die Beklagten be gehren die Aufhebung des B e- schlusses vom 28. Juni 2016 , mit dem das Berufungsgericht ihre Berufung g e- mäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen hat . Gegen diesen Beschluss steht den Beklagten nach § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1, § 542 Abs. 1 ZPO die Nichtzulassungsbeschwerde zu. Hingegen liegt im Kostenfestsetzungsve r- fahren noch keine anfechtbare Entscheidung vor . Bislang wurde nur der Ko s- tenfestsetzungsantrag der Gegenseite mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. 1 - 3 - Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 552 Abs. 1, § 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen . Der Wert der v on den Beklagten mit der R e- vision geltend zu machenden Beschwer übersteigt einen Betrag von 20.000 nicht (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ) . Die Beklagten sind nach der Zurückweisung Die Nichtzula s- sungsbes chwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde ( § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 1 5.01.2016 - 23 O 83/15 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.06.2016 - 3 U 26/16 - 2
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