BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 176/00 vom14. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 14. November 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. April 2000 wird nichtangenommen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 803.802 DM(410.977,44 nrnGründe: Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutungauf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines auf einund derselben Pflichtverletzung beruhenden einheitlichen Schadens verneint.Die Annahme des Berufungsgerichts, bei Erfüllung der Vertragspflichten hätteein ausreichender Anlaß dafür bestanden, daß der Beklagte über seine auf derfrüheren Pflichtwidrigkeit beruhende Haftung und über die Verjährungsvor-schrift belehrte (vgl. BGHZ 114, 150, 159), begegnet im Ergebnis aus Rechts- - 3 -gründen gleichfalls keinen Bedenken. Wenn das verwendete EDV-Buchführungssystem eine interne Kontrolle des Vorsteuerabzuges nicht ent-hielt und eine "Vorsteuerverprobung" praktisch unmöglich war, wie der Be-klagte behauptet hat, hätte bei Abgabe der Voranmeldungen kontrolliert wer-den müssen, ob alle Einkaufskonten so eingerichtet waren, daß bei ihnen dieVorsteuer automatisch erfaßt wurde. Daß eine solche Kontrolle ohne größerenAufwand technisch möglich war, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest-gestellt.Kreft Ganter Raebel Kayser Bergmann
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