BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 176/00 Verkündet am: 20. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 426 Abs. 1 Zur Frage des gesamtschuldnerischen Ausgleichs zwischen Ehegatten, wenn diese gemeinsam steuerlich veranlagt wurden und ein Ehegatte während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft aufgrund ständiger Übung auch die auf den anderen Ehegatten entfallende Einkommensteuer -Vorauszahlung entrichtet hat. BGH, Urteil vom 20. März 2002 - XII ZR 176/00 - OLG Thüringen LG Erfurt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 20. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thringer Oberlandesgerichts vom 10. Mai 2000 wird auf Kosten des Kl - gers zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger verlangt von der Beklagten 23.906,57 DM als Ausgleich fr eine von ihm geleistete Einkommensteuer -Vorauszahlung. Die Parteien, die 1977 geheiratet hatten, sind durch Urteil vom 11. J a - nuar 1999 geschieden worden. Sie haben 1994 die zwischen ihnen bestehe n - de Zugewinngemeinschaft fr die Zukunft aufgehoben und den Gterstand der Gtertrennung vereinbart. Die Parteien sind beide selbstndig ttig, die B e - klagte jedoch erst seit dem Jahr 1994. Die Ehegatten wurden zunchst gemeinsam zur Einkommensteuer ve r - anlagt. Im Steuerbescheid vom 20. Mrz 1995 fr das Jahr 1993 wurden qua r - talsweise zu erbringende Einkommensteuer -Vorauszahlungen fr die Zeit ab 10. Juni 1995 festgesetzt, die - von einer Ausnahme abgesehen - der Klger - 3 - erbrachte. So entrichtete er unter anderem zum 10. Mrz 1996 eine Steuervo r - auszahlung von 47.813,15 DM. Seit dem 1. Mai 1996 leben die Parteien getrennt. Fr das Jahr 1996 wurden sie getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei hat ihnen das F i - nanzamt je hlftig, also in Höhe von 23.906,57 DM, den vom Klger im Mrz 1996 gezahlten Betrag gutgeschrieben und auf die jeweilige Einkommensteuer angerechnet. Mit der Klage verlangt der Klger von der Beklagten die Ersta t - tung dieses Betrages. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klgers, mit der er die Wiederherstellung des e r - stinstanzlichen Urteil erstrebt. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgefhrt, dem Klger stehe kein Au s - gleichsanspruch gegen die Beklagte zu. Entgegen der Auffassung des Landg e - richts habe der Klger mit der Zahlung eine gemeinsame Schuld der Ehegatten und nicht nur eine eigene Schuld getilgt. Beide Ehegatten seien aufgrund des - 4 - bestandskrftigen Steuerbescheids fr das Jahr 1993 zur Vorauszahlung der Einkommensteuer verpflichtet gewesen. Deshalb habe die geleistete Vorau s - zahlung eine gemeinsame Steuerschuld der Parteien betroffen, da im Zeitpunkt der Zahlung eine getrennte Veranlagung fr das Jahr 1996 von den Parteien nicht beantragt gewesen sei. Mit der Zahlung habe der Klger auch keinen Ausgleichsanspruch auf Erstattung des der Beklagten gutgeschriebenen Betrages erlangt. Richtig sei zwar, daß jeder Ehegatte nur fr die Steuer aufzukommen habe, die auf sein Einkommen entfalle. Begleiche ein Ehegatte eine Steuerschuld des anderen, so könne er einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendung geltend machen, da die beiderseitigen Vermögen der Ehegatten selbstndig seien. Dieser Grun d - satz könne aber dann keine Geltung beanspruchen, wenn die Ehegatten w h - rend der ehelichen Lebensgemeinschaft diese Trennung selbst nicht vollzogen htten, indem bei beidseitig selbstndiger Ttigkeit der eine Ehegatte die auf den anderen Ehegatten entfallende Steuer mitentrichtet habe. In solchen F l - len stnden die Zahlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorha n - denen Lebensgemeinschaft und es bedrfe einer besonderen Vereinbarung, wenn sich ein Ehepartner die Rckforderung vorbehalten wolle. Der Grundsatz, der sich fr Unterhaltsleistungen aus § 1360 b BGB ergebe, lasse sich auf e i - nen Ausgleichsanspruch bertragen, wenn die Vorauszahlungen wie sonstige Kosten der gemeinsamen Lebensfhrung gemeinsam und nicht entsprechend der anteiligen Verpflichtung getragen worden seien. Soweit der Klger geltend mache, daß die Ehe schon im Zeitpunkt der Zahlung zerrttet gewesen sei, so ndere dies nichts daran, daß zu diesem Zeitpunkt die eheliche Lebensg e - meinschaft noch bestanden habe und eine getrennte Veranlagung whrend des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht durchgefhrt worden sei. - 5 - II. Diese Ausfhrungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Soweit die Revision hiergegen einwendet, der Klger habe mit der fr das erste Quartal 1996 geleisteten Einkommensteuer -Vorauszahlung keine auf die Beklagte entfallende Steuerschuld getilgt, vermag sie damit nicht durchz u - dringen. Die Parteien, die bis 1995 gemû § 26, 26 b EStG zusammen veranlagt worden waren, waren nach § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldner verpflichtet, die in dem Bescheid gegen sie festgesetzte Vorauszahlung zu leisten. Durch die geleistete Zahlung sind beide Ehegatten von ihrer Steuerschuld befreit worden, da nach § 44 Abs. 2 AO die E rfllung durch einen Gesamtschuldner auch fr die brigen Schuldner wirkt. Das Finanzamt hat bei der getrennten Veranlagung der Parteien nach § 26 a EStG den hlftigen Betrag der Vorau s - zahlung auf die Steuerschuld der Beklagten angerechnet. Hieran ist der Senat gebunden. 2. Die Revision rgt weiter, das Berufungsgericht habe verkannt, daû die Parteien im Gterstand der Gtertrennung hinsichtlich ihres Vermgens und ihrer Schulden selbstndig seien. Begleiche ein Ehegatte die Einkommenste u - er des anderen, so ergebe sich im Hinblick auf die rechtliche Selbstndigkeit der beiderseitigen Vermgen, daû er gegen den anderen Ehegatten einen A n - spruch auf Ersatz seiner Aufwendungen habe. Auch diese Rge greift nicht durch. - 6 - a) Durch die Festsetzung in dem Bescheid haften die Parteien als G e - samtschuldner. Im Innenverhltnis besteht zwischen Gesamtschuldnern eine Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach haften sie im Ve r - hltnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Ve r - einbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhltnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatschlichen Geschehens, ergeben (vgl. BGHZ 87, 265, 268; BGHZ 77, 55, 58; Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217; vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677, 678). Vorrangig ist, was die Gesamtschuldner ausdrcklich oder konkludent vereinbart haben. Haben die Ehegatten keine ausdrckliche oder konkludente Vereinbarung hinsichtlich der internen Haftung fr die Einkommensteuer getroffen, kommt ein Rckgriff auf die in § 426 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB enthaltene Regelung nicht ohne weiteres in Betracht, da sich aus der Natur der Sache oder aus dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhltnisses eine anderweitige Bestimmung im Sinne des Halbsatz 2 ergeben kann, die einem (hlftigen) Ausgleich entgegensteht. b) Der Revision ist dabei zwar einzurumen, daû sich die Notwendigkeit, die Aufteilung abweichend von der Grundregel vorzunehmen, aus den gte r - rechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben kann. Diese sind sowohl im Gterstand der Gtertrennung als auch im gesetzlichen Gterstand der Zug e - winngemeinschaft (vgl. § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich ihres Verm - gens und ihrer Schulden selbstndig. Deshalb hat im Verhltnis der Ehegatten zueinander grundstzlich jeder von ihnen fr die Steuer, die auf seine Ei n - knfte entfllt, selbst aufzukommen. Begleicht ein Ehegatte die Einkomme n - steuer (und damit eine Verbindlichkeit) des anderen, so ergibt sich im Hinblick auf die rechtliche Selbstndigkeit der beiderseitigen Vermgen, daû er gegen - 7 - den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen hat. Dies fhrt im Falle der Zusammenveranlagung dazu, daû bei der Aufteilung der Steuerschuld die Hhe der beiderseitigen Einknfte zu bercksichtigen ist, die der Steuerschuld zugrunde liegen (vgl. BGHZ 73, 29, 38; Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 375, 376; Staudinger /Noack, BGB, (13. Bearb. 1995), § 426 Rdn. 209, 210; MnchKomm/Bydlinski, BGB, 4. Aufl. § 426 Rdn. 17; Gernhuber, JZ 1996, 765, 766; Arens, NJW 1996, 704, 705 ff.; Liebelt, FamRZ 1993, 626, 628 ff.; Dostmann, FamRZ 1991, 760, 762). c) Indessen kann auch dieser Maûstab von einer anderweitigen Besti m - mung im Sinne des § 426 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB berlagert werden. Das ist hier der Fall, da die Parteien nach ihrer bisherigen Handhabung konkludent eine solche anderweitige Bestimmung getroffen haben. Aus dieser Vereinb a - rung ergeben sich Abweichungen von der anteiligen Haftung in der Weise, daû der Klger im Innenverhltnis die Einkommensteuer -Vorauszahlungen bis zum Scheitern der Ehe allein zu tragen hat. aa) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts entsprach es stndiger Übung der Parteien, daû die Einkommensteuer - Vorauszahlungen - von einer Ausnahme abgesehen - von dem Klger geleistet wurden. Der Klger hat diese Übung auch fortgesetzt, nachdem die Beklagte sich im Jahr 1994 selbstndig gemacht hatte. Durch diese Handhabung haben die Parteien auch fr das Veranlagungsjahr 1996 konkludent die Abrede g e - troffen, daû die Steuervorauszahlungen von dem Klger geleistet werden. Aus dieser Übung der Ehegatten ist zu schlieûen, daû der Klger im Innenverhl t - nis fr die Begleichung der Steuerverbindlichkeiten aufzukommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2000 - IX ZR 372/98 - NJW 2000, 1944,1945; BGH, Urteil vom 3. November 1983 - IX ZR 104/82 - FamRZ 1984, 29, 30). - 8 - Der Klger kann die Erstattung der entrichteten Leistung auch nicht w e - gen des Scheiterns der Ehe verlangen. Der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt nmlich die Anschauung zugrunde, mit dem Einkommen der Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen (vgl. Staudinger/Noack, BGB, (13. Bearb. 1999), § 426 Rdn. 208). Die g e - whrte Leistung stand in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der vorha n - denen Lebensgemeinschaft, da die Ehegatten die Vorauszahlung wie sonstige Kosten zur Lebensfhrung behandelt haben. Deshalb htte es einer besond e - ren Vereinbarung bedurft, wenn sich der Klger die Rckforderung dieser Le i - stung fr den Fall der Trennung htte vorbehalten wollen (vgl. fr den Fall e i - nes familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs in Form der Erstattung von Ki n - desunterhalt BGHZ 50, 266, 270). Eine derartige Vereinbarung ist indes von dem Klger nicht dargelegt worden. Es entspricht zudem der Lebenserfahrung und dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft, daû der zuviel Leistende im Zweifel keinen Rckforderungswillen hat. Solange die Ehe besteht und i n - takt ist, entspricht es vielmehr natrlicher Betrachtungsweise und der regelm - ûigen Absicht der Ehegatten, daû derjenige, der die Zahlung auf die gemei n - same Schuld bewirkt, nicht nur sich selbst, sondern auch den anderen von se i - ner Schuld befreien will, ohne von ihm Rckgriff zu nehmen. bb) Dem steht auch nicht entgegen, daû die Parteien fr das Jahr 1996 getrennt veranlagt wurden. Nach der Entscheidung des Senats vom 30. November 1994 (aaO) ist zwar mit dem S cheitern der Ehe von einer grundlegenden Vernderung des Gesamtschuldverhltnisses auszugehen. Bis zum Zeitpunkt der Trennung bestand jedoch die eheliche Lebens- und Wir t - schaftsgemeinschaft uneingeschrnkt fort, weshalb das Gesamtschuldverhl t - nis im Zeitpunkt der Bewirkung der Zahlung durch die konkludente Vereinb a - rung der Parteien berlagert war. Fr eine solche berlagerung ist auch une r - - 9 - heblich, daû die Vorauszahlung fr einen Zeitraum geleistet wurde, in dem die Parteien getrennt veranlagt wurden. Entscheidend ist allein, daû die Beklagte durch die Zahlung von ihrer Pflicht zur Einkommensteuer -Vorauszahlung b e - freit worden ist und daû diese Befreiung zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestand. Bis zur Trennung war jedoch ein Ausgleich zwischen den Ehegatten nicht vorzunehmen. Daran ndert auch nichts der Umstand, daû die erteilte Gutschrift zu einer reduzierten Steue r - schuld der Beklagten fr das Veranlagungsjahr 1996 fhrte. Dies ist eine Folge des Steuerrechts und stellt keine Zuwendung des Klgers dar, die gegeb e - nenfalls wegen des Scheiterns der Ehe auszugleichen wre. 4. Die Revision rgt zudem, der Rechtsgedanke des § 748 BGB stelle nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 11. Juli 1966 - II ZR 188/94 - MDR 1966, 909, 910) eine Sonderregelung zu § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Danach sei jeder Teilhaber dem anderen gegenber ve r - pflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach dem Verhl t - nis seines Anteiles zu tragen. Daher knne der Klger verlangen, daû die Vo r - auszahlung nur auf seine Steuerschuld angerechnet werde. Diese Rge greift ebenfalls nicht durch. Die von dem Bundesgerichtshof zur Aufteilung der Vermgensabgabe aufgestellten Grundstze sind auf die vorliegende Fallgestaltung, in der die Ehegatten - wie ausgefhrt - eine konkludente Abrede ber die Tragung der gemeinsamen Schulden getroffen haben, nicht bertragbar. Hahne Weber -Monecke Wag e - nitz Ahlt Vézina
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