BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 176/04 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 29. Juni 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.890,02 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, 2 "ob der Anwalt, dem ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugestellt wird und der den Beschluss seinem Mandanten zu 374bersenden hat, die Frist unter Kontrolle nehmen muss, die die Zustellung des Kostenfestset- - 3 - zungsbeschlusses in Gang gesetzt hat und die auf einem Vergleich be-ruht, den der Mandant mit einem Dritten im Prozess geschlossen hat", ist nicht kl344rungsbed374rftig. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs braucht der Rechtsanwalt, der seine Partei durch einfachen Brief 374ber den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sowie 374ber Rechtsmittelm366g-lichkeiten einschlie337lich der einzuhaltenden Fristen unterrichtet, trotz Schwei-gen des Mandanten keine Nachfrage halten. Nur in besonders gelagerten Aus-nahmef344llen ist eine Verpflichtung zur Nachfrage zu bejahen, etwa wenn der Anwalt den Verlust seiner Mitteilung bef374rchten muss oder wenn ihm der Standpunkt seines Mandanten, unter allen Umst344nden ein Rechtsmittel einle-gen und durchf374hren zu wollen, aus bestimmten Umst344nden bekannt war (BGH, Beschl. v. 23. Januar 1963 - VIII ZB 19/62, VersR 1963, 435; v. 13. No-vember 1991 - VIII ZB 29/91, VersR 1992, 898; Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 19/99, NJW 2002, 290). F374r die 334bersendung eines Kostenfestsetzungsbe-schlusses, der eine f374r den Mandanten wichtige Frist in Lauf setzt, kann nichts anderes gelten. Ein besonders gelagerter Ausnahmefall, der eine Fristenkon-trolle und Nachfrage beim Mandanten erfordern w374rde, liegt nicht vor. Die Be-klagten konnten davon ausgehen, dass der Brief den Kl344ger rechtzeitig errei-chen und dieser die erforderlichen Ma337nahmen ergreifen w374rde. Die Verpflichtung des Anwalts, nach dem Grundsatz des sichersten We-ges den Nachweis des Zugangs empfangsbed374rftiger Willenserkl344rungen des Mandanten an Dritte sicherzustellen oder drohende Verj344hrungen von Anspr374-chen gegen Dritte unter Kontrolle zu nehmen, ist auf das Verh344ltnis des Anwalts zum Mandanten nicht 374bertragbar. Vergleichbar ist auch nicht der Fall, in dem der Anwalt wei337, dass der Mandant dazu entschlossen ist, Rechtsmittel einzu-legen; denn dort hat der Anwalt konkrete Anhaltspunkte daf374r, dass der Infor- 3 - 4 - mationsfluss gest366rt ist, wenn sich der Mandant nicht rechtzeitig meldet. Schlie337lich ist auch gegen374ber dem Rechtsmittelanwalt eine Nachfrage, ob das Mandat 374bernommen wird, nur dann erforderlich, wenn keine allgemeine Ab-sprache 374ber die 334bernahme solcher Mandate besteht oder sich konkrete Be-f374rchtungen aufdr344ngen, dass mit dem Auftrag etwas nicht in Ordnung ist (BGHZ 105, 116, 117 f; BGH, Beschl. v. 19. Juni 2001 - VI ZB 22/01, VersR 2001, 1400, 1401). Die Beklagten konnten aber davon ausgehen, dass der Kl344-ger das Notwendige veranlassen w374rde; die 334bernahme einer Verpflichtung durch den Kl344ger war hier nicht zweifelhaft; der Kl344ger musste im eigenen Inte-resse t344tig werden. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist im 334brigen nicht entscheidungserheb-lich. Auf einer fehlenden Fristenkontrolle konnte ein Schaden nur beruhen, wenn das Schreiben nicht rechtzeitig vor Fristablauf zugegangen w344re. Der Kl344ger, der hierf374r beweispflichtig ist, hat dies nach den Feststellungen von Landgericht und Berufungsgericht nicht bewiesen. Dies wird von der Beschwer-de nicht angegriffen, ein Zulassungsgrund insoweit nicht geltend gemacht. 4 - 5 - Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-gesehen. 5 Ganter Vill Cierniak Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 16.09.2003 - 6 O 100/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 13.07.2004 - 28 U 173/03 -
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