BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 176/04 Verk374ndet am: 21. M344rz 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 125 Satz 1, 126 Abs. 1, 140; EGBGB Art. 2; NutzEV 247 6 Abs. 1 a.F. a) Eine nicht eigenh344ndig unterschriebene Erh366hungserkl344rung, die dem Nutzer vor dem 1. August 2001 zugegangen ist, ist formnichtig. b) Als einseitige rechtsgestaltende Willenserkl344rung kann eine Erh366hungserkl344-rung nach 247 6 NutzEV grunds344tzlich nicht in ein Angebot zum Abschluss ei-nes Erh366hungsvertrages umgedeutet werden, welches vom Nutzer durch Zahlung des geforderten Entgelts stillschweigend angenommen werden k366nnte. BGH, Urteil vom 21. M344rz 2007 - XII ZR 176/04 - LG Potsdam AG Nauen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. M344rz 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile der 6. Zivil-kammer des Landgerichts Potsdam vom 30. Juli 2004 und des Amtsgerichts Nauen vom 5. M344rz 2003 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 747,30 200 nebst Zinsen verurteilt worden ist. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger verlangen von der Beklagten R374ckzahlung des von ihnen 1998 bis 2002 374ber einen Jahresbetrag von 243,60 DM hinaus entrichteten Nutzungsentgelts. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Die Beklagte ist seit R374ck374bertragung im November 2000 Eigent374merin eines unbebauten, 812 qm gro337en Grundst374cks in B. (Brandenburg), das der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung N. den Kl344gern mit Nut- 2 - 3 - zungsvertrag vom 11. April 1989 f374r ein j344hrliches Entgelt von 80 Mark 374berlas-sen hatte. 3 Nach dem Wirksamwerden des Beitritts stand das Grundst374ck zun344chst unter der Verwaltung des Amtes B. , das seinerseits die Wohnbauge-sellschaft B. GmbH als Verwalterin einsetzte. Diese erh366hte das Nut-zungsentgelt 1993 auf 0,30 DM/m262 = 243,60 DM. Mit weiteren j344hrlichen Erh366-hungsschreiben, die im Gegensatz zum Erh366hungsschreiben aus dem Jahre 1993 keine Unterschrift, sondern nur die Schlusszeile "maschinelle Bearbei-tung, keine Unterschrift erforderlich" tragen, erh366hte sie das Nutzungsentgelt in den Folgejahren auf zun344chst 0,60 DM/m262 = 487,20 DM, sodann auf 1,20 DM/m262 = 974,40 DM (ab 1. November 1995) und zuletzt (1997) auf 1.461,60 DM. Die Kl344ger zahlten 1998 771,40 DM, 1999 406,20 DM und 2000 bis 2002 je 974,40 DM = insgesamt 4.100,80 DM = 2.096,71 200. Sie machen geltend, f374r diese f374nf Jahre nur zur Zahlung von 5 x 243,60 DM = 1,218,00 DM = 622,75 200 verpflichtet gewesen zu sein, da die folgenden Erh366hungen nach 1993 mangels Unterschrift unwirksam seien. Deshalb habe ihnen die Beklagte f374r den streit-gegenst344ndlichen Zeitraum die Differenz von 2.096,71 200 - 622,75 200 = 1.473,96 200 nebst Verzugszinsen zu erstatten. 4 Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-klagte ihr Ziel einer Abweisung der Klage weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision hat teilweise Erfolg. Die Vorinstanzen haben dem Grunde nach zu Recht einen R374ckforderungsanspruch der Kl344ger gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung, 247 812 BGB, bejaht. Die Beklagte ist jedoch nur verpflichtet, die in den Jahren 2001 und 2002 geleisteten 334berzahlungen zu erstatten. I. 1. Das von den Kl344gern zu zahlende Nutzungsentgelt, das aufgrund der Erh366hungserkl344rung aus dem Jahre 1993 seit 1994 243,60 DM j344hrlich betrug, hat sich durch die sp344teren Erh366hungserkl344rungen nicht gem344337 247247 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 NutzEV erh366ht. Diese Erh366hungserkl344rungen waren n344mlich gem344337 247247 125 Satz 1, 126 Abs. 1 BGB nichtig, weil sie von der Ausstellerin nicht ei-genh344ndig unterschrieben waren. Nach 247 6 Abs. 1 NutzEV in der bis zum 31. Ju-li 2001 geltenden Fassung bedurften derartige Erkl344rungen der Schriftform. 7 Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Nutzungsentgeltverord-nung nicht um ein Gesetz im formellen Sinn handelt. Nach Art. 2 EGBGB ist Gesetz im Sinne des B374rgerlichen Gesetzbuches - und damit von 247 125 BGB - jede Rechtsnorm, folglich auch eine Verordnung (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. Art. 2 EGBGB Rdn. 1). 8 Erst die Verordnung zur 304nderung der Nutzungsentgeltverordnung vom 24. Juli 1997 (BGBl. I 1920) hat mit Wirkung vom 1. August 2001 das Erforder-nis der Schriftform beseitigt und an deren Stelle die Textform gen374gen lassen. Diese 304nderung ist auf Erh366hungserkl344rungen, die den Nutzern - wie hier - vor dem 1. August 2001 zugegangen sind, nicht r374ckwirkend anzuwenden (vgl. 9 - 5 - Schilling in R344dler/Raupach/Bezzenberger, Verm366gen in der ehemaligen DDR, 247 6 NutzEV Rdn. 3, 3 d, 38). 10 Die Nutzungsentgeltverordnung sah - im Gegensatz etwa zu 247 8 MHG in der bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung und 247 10 Abs. 1 Satz 5 WoBindG - auch keine Formerleichterungen f374r mit Hilfe automatischer Einrichtungen ge-fertigte Erh366hungserkl344rungen vor. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist zwischen den Kl344gern und dem Amt B. als Verwalterin des Grundst374cks auch keine vertragliche Vereinbarung 374ber eine Erh366hung des Nutzungsentgelts zustande gekommen. Die Erh366hungserkl344rung nach 247 6 NutzEV ist eine einseitige rechtsgestaltende Willenserkl344rung, wie sich aus 247 6 Abs. 2 Satz 1 NutzEV ergibt. Sie kann daher nicht als Angebot auf Abschluss einer Erh366hungsvereinbarung, das der An-nahme durch die Nutzer bedarf, ausgelegt oder nach 247 140 BGB in ein solches umgedeutet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 199/04 - NJW-RR 205, 1464 ff. Rz. 15, 19 sowie zur einseitigen Mieterh366hungserkl344rung nach 247247 559, 560 BGB im Gegensatz zum - zustimmungsbed374rftigen - Mieter-h366hungsverlangen nach 247247 558 Abs. 1 Satz 1, 558 a BGB B366rstinghaus in Schmitt-Futterer Mietrecht 9. Aufl. 247 558 a BGB Rdn. 6). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob in der vorbehaltlosen Zahlung der Kl344ger in H366he von 974,40 DM (2000 bis 2002), die der H366he nach der Erh366hungserkl344rung vom 3. August 1995 entsprach, eine derartige Annahmeerkl344rung gesehen werden kann. 11 Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass der Kl344ger zu 1 die Zahlung des Betrages von 406,20 DM im Jahre 1999 in der m374ndlichen Ver-handlung vor dem Amtsgericht dahingehend erkl344rt hat, dass die Kl344ger die Zahlung von "urspr374nglich vereinbarten 1,20 Mark" weiterhin geleistet h344tten, 12 - 6 - nachdem die damalige Verp344chterin sich geweigert habe, zur Rechtfertigung ihrer Erh366hungserkl344rung (vom 13. August 1997) auf 1,80 DM/m262 ein Gutachten vorzulegen. 13 Abgesehen davon, dass ein Preis von 1,20 DM/m262 bei einer Grund-st374cksgr366337e von 812 m262 nicht den 1999 gezahlten Betrag von 406,20 DM er-gibt, sondern den erst sp344ter gezahlten Betrag von 974,40 DM, stellt die Aus-sage des Kl344gers zu 1, dieser Betrag sei "vereinbart", eine Rechtsbehauptung dar, der sich keine Tatsachen entnehmen lassen, aus denen auf eine rechtsge-sch344ftliche 374bereinstimmende Erkl344rung aller Beteiligten, diesen Betrag als neues Nutzungsentgelt zu vereinbaren, geschlossen werden k366nnte. Bei einem juristischen Laien kann bereits nicht unterstellt werden, dass ihm der Unter-schied zwischen einer einseitigen Mieterh366hung und einer Erh366hungsvereinba-rung bewusst ist, und erst recht nicht die Kenntnis, dass eine einseitige Erh366-hungserkl344rung kein Vertragsangebot darstellt, das er h344tte annehmen k366nnen. 3. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Auffassung zutrifft, ein Nutzer d374rfe sich nach Treu und Glauben auf die Nichtigkeit einer Erh366hungs-erkl344rung nicht mehr berufen, wenn er sich damit "einverstanden erkl344rt" habe (so Schilling in R344dler/Raupach/Bezzenberger aaO 247 6 NutzEV Rdn. 3 e). Denn in keinem der streitgegenst344ndlichen Jahre haben die Kl344ger ein Nutzungsent-gelt gezahlt, das der Erh366hungserkl344rung f374r das jeweilige Jahr entsprach. Be-reits f374r die Zeit ab 1. November 1997 hatte die Verwalterin des Grundst374cks n344mlich das von den Kl344gern zu zahlende j344hrliche Nutzungsentgelt auf 1.461,60 DM heraufgesetzt. Allenfalls kann in der Zahlung der 243,60 DM je-weils 374bersteigenden Entgelte ein Angebot der Kl344ger gesehen werden, sich auf den jeweils gezahlten Betrag zu einigen. Dem Vortrag der Parteien ist aber nicht zu entnehmen, dass die Verwalterin dieses Angebot angenommen h344tte. 14 - 7 - 4. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem R374ckforderungsver-langen der Kl344ger auch nicht gem344337 247 242 BGB (Verwirkung) der Umstand ent-gegen, dass die Kl344ger 374ber Jahre hinweg 334berzahlungen geleistet haben. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es 374ber l344ngere Zeit nicht geltend ge-macht hat und sich der Verpflichtete darauf eingerichtet hat und nach dem ge-samten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, wobei der Versto337 ge-gen Treu und Glauben in der illoyalen Versp344tung der Rechtsaus374bung liegt (st. Rspr.; BGHZ 105, 290, 298; BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02, NJW 2003, 824 , jeweils m.w.N.). Eine Verwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn - abgesehen vom blo337en Zeitablauf - Umst344nde vorliegen, die f374r den Schuldner (hier: des R374ckforderungsanspruchs) einen Vertrauenstatbe-stand schaffen und die sp344tere Geltendmachung des Rechts als treuwidrig er-scheinen lassen (BGH, Urteil vom 26. Mai 1992 - VI ZR 230/91, NJW-RR 1992, 1240 unter II 1 b m.w.N.). Die Kl344ger haben indes durch die vorbehaltlose Zah-lung keinen Vertrauenstatbestand gesetzt, welcher ein besonderes Vertrauen der Verwalterin und sp344ter der Beklagten darauf rechtfertigen konnte, dass kei-ne R374ckforderungsanspr374che mehr geltend gemacht w374rden, zumal die H366he der Zahlungen erkennen lie337, dass die Kl344ger zur Zahlung der jeweils geforder-ten Betr344ge gerade nicht bereit waren. 15 5. Auch 247 814 BGB steht dem R374ckzahlungsanspruch der Kl344ger nicht entgegen. Die R374ckforderung des zum Zwecke einer Verbindlichkeit Geleiste-ten ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Leistende im Zeitpunkt der Leistung positive Kenntnis von der Rechtslage hatte (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - IV ZR 35/96, NJW 1997, 2381 unter II 4 a m.w.N.). Das hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen. 16 - 8 - II. 17 Die Beklagte haftet jedoch nur auf R374ckzahlung des ihr selbst zugeflos-senen Nutzungsentgelts, da sie nur in diesem Umfang ungerechtfertigt berei-chert ist. Insoweit muss davon ausgegangen werden, dass sie nur die nach der R374ck374bertragung des Grundst374cks im November 2000 geleisteten Zahlungen (2001 und 2002 je 974,40 DM) und damit 334berzahlungen in H366he von (2 x 974,40 DM - 2 x 243,60 DM =) 1,461,60 DM = 747,30 200 vereinnahmt hat. Durch die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zum Jahresende 1992 (247 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG) und die sp344tere R374ck374bertragung des Grund-st374cks wurde zwar das bestehende Nutzungsverh344ltnis nach 247247 312 ff. ZGB-DDR nicht ber374hrt, 247 17 Satz 1 VermG. Es ging mit der R374ck374bertragung des Grundst374cks auf die Beklagte als Berechtigte 374ber, 247 11 a Abs. 4 VermG. 18 Mit der Unanfechtbarkeit der Restitutionsentscheidung (247 34 Abs. 1 VermG) trat die Beklagte kraft Gesetzes mit Wirkung ex nunc in alle in Bezug auf das Grundst374ck bestehenden Rechtsverh344ltnisse ein, 247 16 Abs. 2 Satz 1 VermG. Infolge der 334bernahme des Nutzungsvertrages mit den Kl344gern haftet die Beklagte nach dem Rechtsgedanken des 247 571 BGB a.F. aber nur f374r die von ihrem Eintritt in den Vertrag an f344llig werdenden Verbindlichkeiten, w344hrend f374r die zuvor f344llig gewordenen (R374ckzahlungs-)Verbindlichkeiten allein der bis-herige Verf374gungsberechtigte haftet (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2000 - III ZR 211/99 - NZM 2001, 158 ff.; S344cker, Verm366gensrecht, 247 16 VermG Rdn. 10 m.N.). 19 Die Beklagte haftet den Kl344gern somit nicht auf R374ckzahlung von 374ber-zahlten Nutzungsentgelten, durch die noch das Amt B. bzw. die Wohn-baugesellschaft B. mbH bereichert ist. Den Feststellungen des Beru-fungsgerichts und dem weiteren Vortrag der Parteien ist nicht zu entnehmen, 20 - 9 - dass die Kl344ger bereits das Nutzungsentgelt 1998 bis 2000 an die Beklagte ge-zahlt h344tten oder die Verwalterin diese Betr344ge inzwischen an die Beklagte ab-gef374hrt h344tte. Hierf374r w344ren die Kl344ger darlegungspflichtig gewesen. Hahne Sprick Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: AG Nauen, Entscheidung vom 05.03.2003 - 10 C 487/02 - LG Potsdam, Entscheidung vom 30.07.2004 - 6 S 7/03 -
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