BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 176/05 Verk374ndet am: 18. Januar 2007 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 174 Abs. 2, 247 184 Satz 1, 247 302 Nr. 1; BGB 247 823 Abs. 2 L; StGB 247 266a a) Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung ein, kann der Insolvenz-gl344ubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben. b) Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegen374ber dem Tr344ger der Sozial-versicherung wegen Zahlungsunf344higkeit nicht erf374llen, liegt der Tatbestand des 247 266a StGB grunds344tzlich nicht vor. BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05 - LG Neubrandenburg AG Neubrandenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 14. Juni 2005 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Aufgrund eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen Eigenantrags des Beklagten, der ein Bauunternehmen betrieb, wurde am 9. April 2003 das Insolvenzverfahren er366ffnet. Die Kl344gerin meldete r374ckst344ndi-ge Sozialversicherungsbeitr344ge zur Tabelle an. Sie machte geltend, ein Teilbe-trag von 2.405,18 200 entfalle auf eine Forderung aus vors344tzlicher unerlaubter Handlung, n344mlich auf vorenthaltene Arbeitnehmeranteile f374r die Monate Janu-ar bis Juni 1998. Der Beklagte widersprach der Einordnung der genannten Teil-forderung als einer solchen aus einer vors344tzlichen unerlaubten Handlung. 1 - 3 - Die Kl344gerin hat daraufhin Klage auf Feststellung erhoben, dass die Teil-forderung aus einer vors344tzlichen unerlaubten Handlung herr374hre. Amtsgericht und Landgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Klageabweisung. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ck-verweisung. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Feststellungsklage sei in ent-sprechender Anwendung von 247 184 InsO zul344ssig. Der Kl344ger habe ein berech-tigtes Feststellungsinteresse. Auch wenn der Schuldner nur bestreite, dass die von dem Gl344ubiger angemeldete Forderung aus einer vors344tzlichen unerlaub-ten Handlung stamme, ber374hre sein Widerspruch die Interessenlage des Gl344u-bigers. Werde der Widerspruch nicht beseitigt, habe er zur Folge, dass die frag-liche Forderung unter die sp344ter gew344hrte Restschuldbefreiung falle. Zwar ste-he zun344chst noch nicht fest, ob es zu der Restschuldbefreiung komme. Wenn der Gl344ubiger bis zu deren Bewilligung abwarten m374sse, ehe er den Wider-spruch beseitigen d374rfe, k366nne er jedoch in Beweisnot geraten. Die fr374hzeitige Kl344rung der rechtlichen Qualit344t der Gl344ubigerforderung liege auch im Interesse des Schuldners. 4 - 4 - Das Begehren der Kl344gerin sei auch begr374ndet. Der Beklagte sei als Ar-beitgeber f374r die ordnungsgem344337e Abf374hrung der Arbeitnehmeranteile zur So-zialversicherung verantwortlich gewesen. Dabei habe es sich um f374r ihn frem-des Geld gehandelt. Deshalb sei die finanzielle Leistungsf344higkeit des Beklag-ten unerheblich. Mit dem Unterlassen der Abf374hrung habe er den objektiven Tatbestand des 247 266a StGB verwirklicht. Der Vortrag, er sei seinerzeit mit an-deren Unternehmern in einer Arbeitsgemeinschaft verbunden gewesen und ha-be sich darauf verlassen, dass deren Mitarbeiter die L366hne ordnungsgem344337 berechnen und die Sozialversicherungsbeitr344ge abf374hren w374rden, verm366ge den Beklagten nicht vom Vorwurf des Vorsatzes zu entlasten. 5 II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand. 6 1. Gegen die Zul344ssigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Beden-ken. 7 a) Mit Beschluss vom 18. September 2003 (IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343) hat der Senat ausgef374hrt, der Insolvenzgl344ubiger k366nne, falls der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vor-s344tzlich begangenen unerlaubten Handlung einlege, nach 247 184 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. Der Widerspruch stehe zwar der Feststellung der Forderung nicht entgegen (247 178 Abs. 1 Satz 2 InsO), doch hindere er eine Vollstreckung aus der Tabelle, solange er nicht durch ein entsprechendes Feststellungsurteil beseitigt worden sei. Damit stelle 8 - 5 - sich die Erhebung der Feststellungsklage grunds344tzlich als notwendige prozes-suale Reaktion des Gl344ubigers auf den Widerspruch dar. b) Diese Rechtsprechung (vgl. ferner BGHZ 152, 166, 171; BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, ZVI 2006, 311) hat ganz 374berwiegend Zustim-mung erfahren (vgl. HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. 247 302 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Herchen, 247 184 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Streck, 247 302 Rn. 11; Braun/ Kie337ner, InsO 2. Aufl. 247 184 Rn. 6; Braun/Buck, aaO 247 302 Rn. 8; Ahrens in Kohte/Ahrens/Grote, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Ver-braucherinsolvenzverfahren 3. Aufl. 247 302 Rn. 11; Kahlert ZInsO 2006, 409, 410; Peters KTS 2006, 127, 128). 9 Dass ein beschr344nkter Widerspruch m366glich ist, ergibt sich jedenfalls aus den 304nderungen, die durch das Gesetz zur 304nderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) vorgenommen wurden. Nach 247 174 Abs. 2 InsO n.F. hat der Gl344ubiger bei der Anmeldung der Forderung "die Tatsachen (anzugeben), aus denen sich nach Einsch344tzung des Gl344ubigers ergibt, dass ihr eine vors344tzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt". Ob dieses Erfordernis Sinn macht, wenn der Schuldner ohnehin nur gegen die Forderung insgesamt Widerspruch einlegen k366nnte, erscheint bereits zweifelhaft. Ist der Gl344ubiger seiner Darlegungslast entsprechend vorgegangen, hat das Insolvenzgericht nach 247 175 Abs. 2 InsO n.F. "den Schuldner auf die Rechtsfolgen des 247 302 und auf die M366glichkeit des Widerspruchs hinzuweisen". In vielen F344llen wird die angemeldete Forderung als solche von dem Schuldner nicht bestritten werden k366nnen; Widerstand wird er nur gegen deren Einordnung als aus einer vors344tzlichen unerlaubten Hand-lung herr374hrend leisten wollen. Dass der Gesetzgeber hier nur die M366glichkeit 10 - 6 - eines aussichtslos weit gehenden, n344mlich gegen die Forderung insgesamt ge-richteten Widerspruchs habe gew344hren wollen, ist nicht anzunehmen. Auf die im Schrifttum teilweise anders beantwortete Frage, ob der Wider-spruch gegen die Einordnung der Forderung als eine solche aus vors344tzlicher unerlaubter Handlung eine Vollstreckung aus dem Tabellenauszug hindert (so BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 aaO), kommt es nicht an. Unabh344ngig hiervon ist das Rechtsschutzinteresse f374r eine Feststellungsklage zu bejahen. Die Kl344gerin will ihre Forderung sp344testens nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode durchset-zen, gleichg374ltig ob dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt worden ist oder nicht. Dessen Widerspruch gegen die Einordnung der Forderung macht deut-lich, dass er sich dagegen zur Wehr setzen wird. Es besteht kein sachlicher Grund daf374r, den Streit 374ber die Rechtsnatur der angemeldeten und trotz des Widerspruchs des Schuldners zur Tabelle festgestellten Forderung auf die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben, im Ergebnis also dem Ausgang des Rechtsstreits 374ber eine vom Schuldner zu erhebende Vollstre-ckungsgegenklage (247 767 ZPO) zu 374berlassen (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 aaO S. 312). Der zwischen den Beteiligten umstrittene Charakter der Forderung soll-te m366glichst fr374hzeitig gekl344rt werden, damit nicht die Ungewissheit fortbesteht, ob trotz der vom Schuldner angestrebten Restschuldbefreiung die betreffende Forderung tituliert und durchgesetzt werden kann oder nicht (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 aaO S. 312 m.w.N.; so auch K374bler/Pr374tting/Pape, InsO 247 174 Rn. 42, 43 a.E.). F374r den Schuldner ist es wichtig, dass diese Frage alsbald beantwortet wird, weil von der Antwort m366glicherweise abh344ngt, ob er den An-trag auf Restschuldbefreiung 374berhaupt weiterverfolgt. Dem Gl344ubiger muss ebenfalls an einer schnellen Kl344rung gelegen sein, weil er andernfalls in Be-weisnot geraten kann. Die von der Revision angesprochene M366glichkeit, fr374h-zeitig Beweise zu sichern, ist nicht immer gegeben. 11 - 7 - 2. Demgegen374ber h344lt die Annahme des Berufungsgerichts, die Feststel-lungsklage sei auch sachlich gerechtfertigt, nach derzeitigem Sach- und Streit-stand der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 12 a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Pr374fung der Begr374ndetheit dem Senat nicht verwehrt. Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist nicht auf die Frage der Zul344ssigkeit der Klage beschr344nkt. Das Berufungsgericht hat im Tenor seines Urteils die Revision unbeschr344nkt zugelassen. Es ist zwar anerkannt, dass sich die Beschr344nkung der Zulassung auch ausschlie337lich aus den Entscheidungsgr374nden des Berufungsurteils erge-ben kann. Die Beschr344nkung muss sich diesen jedoch klar und eindeutig ent-nehmen lassen. Der Umstand allein, dass das Berufungsgericht - wie im vorlie-genden Fall - eine Begr374ndung f374r die Zulassung der Revision gegeben hat, die sich nur auf die Zul344ssigkeit der Klage bezieht, reicht nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 3. M344rz 2005 - IX ZR 45/04, MDR 2005, 886 f). 13 b) Falls der Beklagte den objektiven Tatbestand des 247 266a StGB erf374llt, n344mlich als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beitr344ge von Arbeitnehmern zur So-zialversicherung vorenthalten hat, ist allerdings - entgegen dem Angriff der Re-vision - an dem bedingten Vorsatz des Beklagten nicht zu zweifeln. Der Tatrich-ter hat festgestellt, dass der Beklagte - und nicht etwa die Arbeitsgemeinschaft - Arbeitgeber war. Anfangs habe zwar die Buchhaltung der Arbeitsgemeinschaft, welcher der Beklagte als selbstst344ndiger Unternehmer angeh366rt habe, die Sozi-alversicherungsbeitr344ge berechnet und abgef374hrt. Jedoch sei es ab Anfang 1998 zu Streitigkeiten innerhalb der Arbeitsgemeinschaft gekommen, und "zur Zeit der hier ma337geblichen Ereignisse" sei der Beklagte bereits aus der Ar-beitsgemeinschaft ausgeschlossen gewesen. Gleichwohl habe er keinerlei In- 14 - 8 - formationen 374ber die Lohn- und Gehaltsberechnungen seiner Mitarbeiter einge-holt. Dies rechtfertigt den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss, er habe sich um seine Arbeitgeberpflichten 374berhaupt nicht gek374mmert und damit m366g-liche Verst366337e bewusst in Kauf genommen. Der Vortrag, dessen 334bergehen die Revision r374gt, wonach die "Mitge-sellschafter" des Beklagten in einer "Gesellschafterversammlung" vom 29. Mai 1998 ausdr374cklich festgehalten h344tten, dass die Arbeitsl366hne des Beklagten von ihnen 374bernommen w374rden, steht dem nicht entgegen. Am 29. Mai 1998 waren die von der Kl344gerin zur Tabelle angemeldeten R374ckst344nde zum gr366337ten Teil bereits aufgelaufen. Au337erdem hat der Beklagte nicht mitgeteilt, auf wel-chen Zeitraum sich der "Gesellschafterbeschluss" bezog. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten war er bei der fraglichen "Gesellschafterversamm-lung" nicht anwesend. Ein etwaiges Vertrauen darauf, dass der Beschluss - mit welchem Inhalt auch immer - umgesetzt werden w374rde, konnte sich erst einstel-len, nachdem er davon erfahren hatte. Wann dies geschah, ist nicht vorgetra-gen. Im 334brigen l344sst das Vorbringen des Beklagten auch Raum f374r die An-nahme, dass die Arbeitsgemeinschaft finanziell nicht in der Lage war, die Ar-beitsl366hne des Beklagten zu "374bernehmen". 15 c) Indes kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Be-klagte den objektiven Tatbestand des 247 266a StGB erf374llt hat. 16 In den Tatsacheninstanzen hat der Beklagte geltend gemacht, er sei in dem fraglichen Zeitraum zahlungsunf344hig gewesen. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Es hat die Leistungsf344higkeit des Beklag-ten f374r unerheblich gehalten, weil er fremdes Geld zu verwalten gehabt habe. Dies ist rechtsfehlerhaft. Alleiniger Schuldner des Arbeitnehmeranteils zur Sozi- 17 - 9 - alversicherung ist gem344337 247 28 Abs. 1 SGB IV der Arbeitgeber. Damit fehlt es an einem Treuhandverh344ltnis des Arbeitgebers gegen374ber seinen Arbeitnehmern (BGHZ 149, 100, 105 f; BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666, 1668; v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 291; BGHSt 47, 318, 319). Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegen374ber dem Tr344-ger der Sozialversicherung wegen Zahlungsunf344higkeit nicht erf374llen, liegt der Tatbestand des 247 266a StGB grunds344tzlich nicht vor (BGHZ 134, 304, 307; BGH, Urt. v. 25. September 2006 - II ZR 108/05, ZIP 2006, 2127; BGHSt 47, 318, 320). Allerdings kann dieser Tatbestand auch dann verwirklicht werden, wenn der Handlungspflichtige zwar zum F344lligkeitstag zahlungsunf344hig, sein pflicht-widriges Verhalten jedoch praktisch vorverlagert ist; dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber erkennt, dass sich in seinem Unternehmen Liquidit344ts-probleme abzeichnen, und er es gleichwohl unterl344sst, durch besondere Ma337-nahmen (etwa die Aufstellung eines Liquidit344tsplans und die Bildung von R374ck-lagen oder durch Absehen von der Auszahlung des vollen Nettolohns an die Arbeitnehmer) die Zahlung zum F344lligkeitstag sicherzustellen (BGHZ 134, 304, 308; BGH, Urt. v. 25. September 2006 aaO; BGHSt 47, 318, 320 ff). Das Beru-fungsgericht hat jedoch die Voraussetzungen eines derartigen Ausnahmefalls nicht festgestellt. 18 - 10 - III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur Nachholung der bisher unterlassenen Feststellungen an das Berufungs-gericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 19 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 03.03.2005 - 9 C 26/05 - LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 14.06.2005 - 1 S 42/05 -
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