BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 176/05 vom 18. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 18. Januar 2007 beschlossen: Dem Beklagten wird wegen der Vers344umung der Frist zur Begr374n-dung der Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Land-gerichts Neubrandenburg vom 14. Juni 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Gr374nde: Der Beklagte war ohne sein Verschulden gehindert, die Frist zur Begr374n-dung der Revision einzuhalten (247 233 ZPO). 1 Er hat rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt, die ihm durch Beschluss des Senats vom 29. September 2005, zugestellt am 11. Oktober 2005, gew344hrt worden ist. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2005 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und um Verl344ngerung der Revisionsbegr374ndungs-frist gebeten. Diese ist ihm durch Verf374gung des Senatsvorsitzenden vom 26. Oktober 2005 gew344hrt worden. Innerhalb der verl344ngerten Frist hat er die Revision begr374ndet. 2 - 3 - Zwar muss die vers344umte Prozesshandlung gem344337 247 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO innerhalb der Frist des 247 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt werden. Im vorliegenden Fall betrug die Frist einen Monat (247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). In-nerhalb dieser Frist hat der Beklagte die Revisionsbegr374ndung nicht einge-reicht. Nach herrschender Meinung ersetzt ein Antrag auf Fristverl344ngerung die Einreichung der Revisionsbegr374ndung nicht (BGH, Beschl. v. 7. Juni 1999 - II ZB 25/98, NJW 1999, 3051). 3 Es kann offen bleiben, ob an der auf einer verfassungskonformen Ausle-gung der Vorschriften zur Wiedereinsetzung beruhenden Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02, NJW 2003, 2375 ff; v. 25. Sep-tember 2003 - III ZB 84/02, NJW 2003, 3762 f; v. 17. Juni 2004 - IX ZB 208/03, NJW 2004, 2902 f) auch nach der Einf374gung des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 1. Juli 2004 festzuhalten ist (dahin tendierend etwa Knauer/Wolf NJW 2004, 2857, 2863; Born NJW 2005, 2042, 2044). Jedenfalls hat die Verf374gung des Senatsvorsitzenden vom 26. Oktober 2005 im vorliegenden Fall ein sch374tzenswertes Vertrauen darauf geschaffen, dass das Erfordernis der Nachholung der vers344umten Prozess-handlung - hier der Revisionsbegr374ndung - innerhalb der durch 247 234 Abs. 1 4 - 4 - ZPO bestimmten Antragsfrist entsprechend der bisherigen Rechtsprechung nicht beachtet werden muss. Als dem Beklagten diese Verf374gung bekannt ge-worden ist, h344tte er die Frist noch wahren k366nnen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 03.03.2005 - 9 C 26/05 - LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 14.06.2005 - 1 S 42/05 -
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