BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 176/06 vom 25. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 25. Oktober 2007 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu be-scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 19. Juli 2007 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin 374berpr374ft, ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Bean-standungen der Kl344gerin s344mtlich f374r nicht durchgreifend erachtet. Das gilt ins-besondere f374r die Ausf374hrungen zur Haftung mehrerer Gesamtschuldner und zur Verj344hrung. Das in der Nichtzulassungsbeschwerde als 374bergangen ger374g-te Vorbringen der Kl344gerin in den Tatsacheninstanzen betraf nicht den Innen-ausgleich der Gesamtschuldner untereinander, welches das Berufungsgericht bei der Auslegung der Abfindungsvereinbarung vom 15. November 1999 f374r ma337geblich gehalten hat, und war deshalb unerheblich; Pflichtverletzungen im 1 - 3 - Zusammenhang mit dem Abfindungsvergleich hat die Kl344gerin erstmals in der Berufungsbegr374ndung vom 24. M344rz 2006 behauptet, so dass die Klageschrift die Verj344hrung insoweit nicht unterbrochen hat. Entsprechend hat der Senat die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begr374ndet (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begr374ndung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Be-gr374ndung der Entscheidung. Ansonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhe- - 4 - beln. Nach der Gesetzesbegr374ndung kann eine Geh366rsr374ge gegen die Ent-scheidung 374ber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begr374ndungserg344nzung herbeizuf374hren (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.01.2006 - 8 O 85/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 03.08.2006 - 16 U 12/06 -
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