BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 176/06 vom 19. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 19. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. August 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 538.199,95 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 542 Abs. 2 ZPO). 1 Die Auslegung des Abfindungsvergleichs vom 15. November 1999 ver-antwortet der Tatrichter. Zulassungsrelevante Rechtsfragen stellen sich inso-weit nicht. Das Berufungsgericht hat auch keinen entscheidungserheblichen Vortrag der Kl344gerin unber374cksichtigt gelassen. 2 - 3 - Etwaige Schadensersatzanspr374che gegen die Beklagten im Zusammen-hang mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 15. November 1999 sind ver-j344hrt, und zwar unabh344ngig davon, ob der angegebene Grund der Streitverk374n-dung (247 73 ZPO) solche Anspr374che 374berhaupt erfasste. Dass die Beklagten auf die Einrede der Verj344hrung verzichtet h344tten, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden. 3 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.01.2006 - 8 O 85/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 03.08.2006 - 16 U 12/06 -
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