BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 176/08 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Frei-burg vom 4. September 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ck-gewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 37.579,95 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zul344ssig, hat aber kei-nen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufzeigt. Weder hat die Sache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts. 1 Der Beklagte hat zwar bestritten, von dem Sanierungsversuch der Schuldnerin Kenntnis gehabt zu haben. Das Berufungsgericht nimmt aber - wie schon bei den Voraussetzungen zu der Vermutung des 247 133 Abs. 1 Satz 2 2 - 3 - InsO - auch insoweit lediglich eine Pr374fung der Schl374ssigkeit des als wahr un-terstellten Vortrags des Kl344gers vor und verneint diese. Dadurch wird das Grundrecht des Kl344gers auf rechtliches Geh366r nicht verletzt. Das Berufungsge-richt hat gesehen, dass nicht mit allen Gl344ubigern Vergleiche abgeschlossen wurden. Eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs liegt auch sonst nicht vor. An die Widerlegung der Vermutung des 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO sind hinsichtlich der Voraussetzungen eines ernsthaften Sanierungsversuchs nicht dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie f374r die Schuldnerin oder deren Ge-sch344ftsf374hrer gelten. Dies scheidet schon deshalb aus, weil der Anfechtungs-gegner nicht 374ber dieselben Informationen verf374gt. Es m374ssen lediglich konkre-te Umst344nde dargelegt werden, die es nahe liegend erscheinen lassen, dass ihm der (hier: unterstellte) Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 9). 3 Die Frage, ob zumindest 90 v.H. aller Gl344ubiger einen ernsthaften Sanie-rungsversuch mit gleichen Risiken tragen m374ssen, damit die Vermutungsrege-lung des 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO entkr344ftet werden kann, ist nicht allgemein kl344rbar. Eine notwendige Zustimmung aller Gl344ubiger kommt wegen praktischer Unerreichbarkeit keinesfalls in Betracht. Die f374r einen ernsthaften Sanierungs-versuch erforderliche Quote h344ngt von den Umst344nden des Einzelfalls ab. 4 Im Vergleichswege ausgehandelte unterschiedliche Befriedigungsquoten der Gl344ubiger hindern ein ernsthaftes Sanierungskonzept nicht, weil die Be-r374cksichtigung verkehrswertbestimmender Faktoren ihrer Forderungen bei der Festlegung der Vergleichsquote zul344ssig sein muss und den Gl344ubigern der Abschluss des Vergleichs frei steht. 5 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 6 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 15.10.2007 - 1 O 118/06 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 04.09.2008 - 4 U 181/07 -
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