BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 176/09 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. August 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 283.007,58 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung zu den von der h366chstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grunds344tzen zur anleger- und objektgerechten Beratung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat, wie die Bezugnahme auf die Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil 2 - 3 - vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 ff) deutlich zeigt, anhand dieser Ma337st344be eine einzelfallbezogene Beurteilung der streitbefangenen Um-st344nde vorgenommen. 2. Der geltend gemachte Versto337 gegen das Willk374rverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) ist gleichfalls nicht gegeben. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Nichtanwendung des Anscheinsbeweises bei aufkl344rungsrichtigem Verhalten weisen keine sachfremden Erw344gungen auf. 3 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 08.05.2009 - 5 O 1213/07 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.08.2009 - 5 U 52/09 -
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