BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 176/10 Verkündet am: 5. Mai 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbea m tin der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 32, 717 Abs. 2, Abs. 3 a) Der Erstattungsanspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO kann im Gerichtsstand der u n- erlaubten Handlung (§ 32 ZPO) geltend gemacht werden. b) Der Erstattungsanspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO setzt nicht voraus, dass vor der Zahlung oder Leistung die Zwangsvollstreckung angedroht wo r den war. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - IX ZR 176/10 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 201 1 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Ric h ter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil de s 7 . Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1 4 . Se p tember 20 10 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg , Zivilkammer 24, vom 3. April 2009 wird zurückgewi e- sen. Der Beklagte trägt die Kosten bei der Rechtsmittel verfahren . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte , der seinen Wohnsitz in Monaco hat, nahm die Klägerin, deren Sitz in Hamburg ist, im Jahr 200 3 auf Zahlung einer Lizenz g e bühr von r Mahnkosten , jeweils nebst Zi n- sen, in Anspruch. Die Klägerin wurde in z wei Instanzen zur Zahlung der Lizen z- gebühr verurteilt. Nach Abschluss der Berufungsi n stanz ließ die Klägerin den Beklagten fragen , ob so fort gezahlt oder der Ausgang des Revisionsve r fahrens abgewartet werden solle. Der Be klagte ließ antworten, dass er umge hend Za h- 1 - 3 - lung zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten wü n sche . Daraufhin zahlte die Klä gerin . Mit Urteil vom 5. Juni 2008 (I ZR 96/07 , G RUR 2008, 1124 ) hob der Bundesgerichtshof das B e rufungsurteil auf, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden war, und wies die Klage ab. Der B e klagte weigerte sich, die Lizenzgebühr zurückzuzahlen, weil er Verfassungsbeschwerde gegen das g e- nannte Urt eil einl e gen wollte . Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin zunächst Rückzahlung der Lizenzgebühr sowie vorgerichtlicher Mahnkosten nebst Zinsen verlangt und beantragt, den Beklagten zu verurtei len, an sie 61.253,69 Höhe von fü nf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. J a nuar 2004 zu zahlen. Das Landgericht hat den Beklag ten unter Abweisung der we i- tergehend en Klage zur Zahlung von 60.000 14. Oktober 2008 verurteilt . Auf die Berufung des Beklagt en hat das Ber u- fungsgericht die Klage als unzulässig abgewie sen. Mit sein er vom Berufung s- gericht zugelassenen Revi sion will die Klägerin die Wiederherstellung des ers t- instanzlichen Urteils erre i chen . Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg . Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Ber u- fungsgerichts und zur Zurückweisung der Berufung des Beklagten . 2 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat seine internationale Zuständigkeit verneint. Die Voraussetzungen des § 32 ZPO seien nicht erfüllt, weil der geltend g e- machte Anspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO nicht deliktischer , sondern bere i- cherungsrechtlicher Natur sei. Überdies habe die Klägerin nicht unter dem Druck einer drohenden Zwangsvollstreckung, sondern aus eigener Vera n- lassung gezahlt . II. Diese Ausführung en halten einer rechtlichen P rüfung nicht stand . Die Klage ist zulässig. Die - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu pr ü- fen de (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1965 - GSZ 1/65, BGHZ 44, 46; Urteil vom 28. No vember 2002 - III ZR 102/0 2, BGHZ 153, 82, 84 ff; vom 28. Juni 2007 - I ZR 49/04, BGHZ 173, 57 Rn. 21 ff; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09 , BGHZ 184, 313 Rn. 7; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, ZIP 2010, 1752 Rn. 10; vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, WM 2011, 745 Rn. 9, z.V. in BGHZ b e stimmt) - internat ionale Zuständigkeit der deut schen Gerichte folgt aus § 32 ZPO . 1. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die g e richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entsche i dungen in Zivil - und Handels sachen (EuGVVO) bestimmt sich die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedssta a tes der Europäischen Union nach dessen eigenen Gesetzen, wenn der Beklagte ke i- nen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat. D as Berufungsg e- 4 5 6 - 5 - richt hat festgestellt, dass der Beklagte se i nen Wohnsitz in Monaco hat . D as Fürstentum Monaco ist nicht Mitglied der Europäischen Un i on. 2. Die Vorschriften der (deutschen) Zivilprozessordnung über die örtliche Zust ändigkeit (§§ 12 ff ZPO) regeln mittelbar auch die Abg renzung zw i schen der Zuständigkeit deutscher und ausländisch er Gerichte (BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7). Soweit nach diesen Vo r- schriften ein deutsches Gericht örtlich zu ständig ist, ist es im Ve r hältnis zu den ausländischen Gerichten auch international zuständig ( BGH, B e schluss vom 14. Juni 1965 - GSZ 1/65, BGHZ 44, 46 f ; Urteil vom 28. Febru ar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 107; vom 21. Nove mber 1996 - IX ZR 148/ 95, BGHZ 134, 116, 117; vom 17. Dezember 19 98 - IX ZR 196/97, WM 1999, 226, 227 ; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, aaO). 3. Der mit der Klage verfolgte Anspruch aus § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist ein solcher aus unerlaubter Handlung im Sinne von § 32 ZPO. a) Die Vorschrift des § 32 ZPO gilt für unerlaubte Handlun gen im Sinne der §§ 823 ff BGB (unerlaubte Handlungen im engeren Sinne ) , für rechtswidr i- ge Eingriff e in eine fremde Rechtssphäre ( BGH, Urteil vom 20. März 19 56 - I ZR 162/55, NJW 1956, 911; Stei n/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 32 Rn. 18; W ie c zorek/Schütze/ Haus mann, ZPO, 3. Aufl., § 32 Rn. 4 ) und für Ansprüche aus (verschuldensunabhängiger) Gefährdungshaftung ( BGH, Urteil vom 8. Ja - nuar 1981 - III ZR 157/79, BGHZ 80, 1, 3; RGZ 60, 300 , 302 f ; Stein/Jonas/ Roth, a aO ; Wieczorek/Schütze/ Hausman n, aaO ; Münc h Komm - ZPO /Patzina, ZPO 3. Aufl. § 32 Rn. 7; Zöl ler/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. § 32 Rn. 7 ; Prü t- ting/Gehrlein/Wern, ZPO, 3 . Aufl., § 32 Rn. 6; Hartmann in Bau m bach/Lauter - bach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 32 Rn. 9; Hk - ZPO/Bendt sen, ZPO 7 8 9 - 6 - 4. Au fl. Rn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31 . Aufl., § 32 Rn. 2 ) . Der A n- wendungsbe reich des § 32 ZPO ist schon dem Wortlaut nach nicht auf Sch a- densersatzansprüche begrenzt. Er steht daher für verschiedenste andere A n- sprüche offen, die ganz unterschiedliche Rec htsfo l gen haben (vgl. u.a. BGH, Ur teil vom 20. März 1956 - I ZR 162/55, NJW 1956, 911, 912; Wieczorek/ Schüt ze/Hausmann, aaO § 32 Rn. 5, 25; Zöller/Vollkommer, aaO § 32 Rn. 14; Musie lak/Heinrich, ZPO 8. Aufl. § 32 Rn. 14; Prü t ting/Gehrlein/Wern, aaO § 32 R n. 3, 12). b ) Nach einhelliger Ansicht in der Kommentarliteratur unterfällt der (ve r- schuldensunabhängige) Rü ckgewähranspruch aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO ebenfalls § 32 ZPO (Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 717 Rn. 46; Wiecz o rek/ Schütze/ Heß, aaO § 717 Rn. 33; MünchKomm - ZPO/Krüger, aaO § 717 Rn. 22; Zöller/Herget, aaO § 717 Rn. 13; Musielak/Lackmann, aaO § 717 Rn. 14; Prü t- ting/Gehrlein/Kroppenberg, aaO § 717 Rn. 17; Hartmann, aaO § 717 Rn. 13; Hk - ZPO/Kindl, aaO § 717 Rn. 10 ; Becker - Eberhardt in Rose n berg/Gau l / Schil ken/Becker - Eberhardt, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 15 Rn. 23; Schuschke in Schusch ke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Recht s schutz , 4. Aufl., Rn. 21; Giers i n Kindl/Meller - Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, § 717 Rn. 14). Nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Kläger zum Ersatz des jenigen Schadens verpflichtet, welcher dem B e klagten durch die Vollstreckung eines Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vol l- streckung gemachte Leistung entstanden ist, wenn ein für vor läufig vollstrec k- bar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert wird. Die Regelung b e ruht auf dem allg e meinen Rechtsgedanken, dass die Vollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil auf Gefahr des Gläubigers erfolgt. Hat der B e klagte aufgrund g erichtlicher Anordnung einen Eingriff in seinen Handlungs - und Ve r- mögensbereich dulden müssen, der sich nach weiterer Überprüfung als unb e- 10 - 7 - gründet herausstellt, entspricht es gebotener Risikoverteilung, dass den Sch a- den aus solcher erlaubter, aber gefahrbel adener Ausübung derjenige trägt, der seine Int e ressen auf Kosten des anderen verfolgt. Es handelt sich um einen Fall der G e fährdungshaftung, weil die Rechtsfolge an ein ausdrücklich von dem Gesetz erlaubtes Verhalten anknüp ft (MünchKomm - ZPO/Krüger, aaO § 7 17 Rn. 7). Ob der Kläger mit einem endgültigen Bestand seines Titels g e rechnet hat und rechnen konnte oder nicht, ist une r heblich (BGH, Urteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 199/68, BGHZ 54, 76, 80 f; vom 4. Dezember 1973 - VI ZR 213/71, BGHZ 62, 7, 9; vom 25. O ktober 1977 - VI ZR 166/75, BGHZ 69, 373, 378; vom 5. Oktober 1982 - VI ZR 31 /81, BGHZ 85, 110, 113; vom 23. Mai 1985 - IX ZR 132/84, BGHZ 95, 10, 14 f; vom 3. Juli 1997 - IX ZR 122/96, BGHZ 136, 199, 205; vom 26. Oktober 2006 - IX ZR 147/ 04, BGHZ 169, 308 , 314; vom 20. Novemb e r 2008 - IX ZR 13 9/07, WM 2009, 273 Rn. 6 ). c ) Für § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann nichts anderes gelten. aa) Nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist der Kläger auf Antrag des Bekla g- ten zur Erstattung des aufgrund eines aufgehobenen o der abgeänderten Ber u- fungsurteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Bei diesem Anspruch handelt sich nicht um einen An s pruch aus unerl aubter Handlung im Sinne der §§ 823 ff BGB oder aus der widerrechtlichen Verletzung eines fremden Rechts . Der Klä ger, der von einem gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar er klärten Berufungsurteil Gebrauch macht , handelt in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung, auch dann, wenn dieses Urteil im weiteren Verfahren ke i nen Bestand hat. bb) Auf der ander en Seite stellt der Anspruch aus § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO aber auch keinen Bereicherungsanspruch dar, für den der Gerichtsstand 11 12 13 - 8 - der unerlaubten Handlung nicht eröffnet ist (so aber Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilpro zessrechts, 9. Aufl., § 174 VI. 2. d , S. 908 ; im Ergebnis e benso Becker - Eberhardt in Rose n berg/Gaul/Schilken/Be cker - Eberhardt, aaO § 15 Rn. 40; Stein/Jo nas/Münzberg, aaO § 717 Rn. 56; Hartmann, aaO § 32 Rn. 15; wohl auch Piekenbrock JR 2005, 446 , 448). Gemäß § 717 Abs. 3 Satz 3 ZPO bestimm t sich die Erstattungspflicht zwar nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Hierbei handelt es sich jedoch um ei ne Rechtsfolgenverweis ung. Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus ihrem R egelungszusammenhang. Die V o r aussetzungen des Erstattungsanspruchs sind in § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO a b schli eßend gere gelt. D er folgende Satz drei betrifft die Frage, wie weit die einmal entstandene Ersta t tungspflicht reicht (RGZ 139, 17, 21 f ; BAGE 11, 202, 206 ; 12, 158, 167 ; Becker - Eberhardt in Rose n berg/Gaul/Schilken/Becker - Eberhardt, aaO § 15 Rn. 34 ; Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreck ungsrecht, 13. Aufl., Rn. 15.37 ). Das Recht der ungerechtfertigten B e reicherung (§§ 812 ff BGB) betrifft die Rückgewähr v on Vorteilen, die dem Bereicherten nach dem Gesamturteil der Rechtsordnung nicht gebührt (L a renz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Zweiter Band, 2. Halbband, 13. Aufl. § 67 I. 1.; Esser/Weyers, Schuldrecht, Band II, Teilband 2, 8. Aufl. § 47 S. 27, 34). F ür den E rstattung s- an spruch aus § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO spielt hingegen keine Rolle, ob der im später aufgehobenen Berufungsurteil titulierte Anspruch bestand o der nicht (RGZ 103, 352, 353). Er entsteht ebenso wie de r jenige aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO alle in infolge der Aufhebung oder Abänderung des bislang vorläufig vol l- streckbaren Urteils der Vorinstanz. Aus welchem Grund das Rechtsmittel e r- folgreich war, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1958 - VIII ZR 431/56, WM 1958, 150 7; RGZ 64, 278, 281; RG JW 1926, 816, 817; BAGE 12, 158, 166 f; Wiec zorek/Schütze/Heß, aaO § 717 Rn. 15; Zöller/Herget, aaO § 717 Rn. 16; Musielak/Lackmann, aaO § 717 Rn. 8). Beide Erstattungsa n- - 9 - sprüche werden auch dann ausgelöst, wenn das vorläufig vollstreckbare Urteil nur au s Verfahren s gründen aufgehoben wird. Auf das bessere materielle Recht kommt es nicht an. cc ) Der Erstattungsanspruch aus § 7 17 Abs. 3 Satz 2 ZPO lässt sich vielmehr ebenso wie derjenige a us § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Grundsatz zurückfüh ren, dass der Gläubiger, der von einem noch nicht endgültig recht s- beständigen Vollstreckungst itel Gebrauch macht , dies auf eigene Gefahr unte r- nimmt und die Folgen zu tragen hat, falls der T itel letztlich keinen B e stand hat (BGH, Urteil vom 25. Okt o ber 1977 - VI ZR 1 66/75, BGHZ 69, 373, 378 ; vom 3. Juli 1997 - IX ZR 122/96, BGHZ 136, 199, 20 5 ; BAGE 11, 202, 206 ; BAGE 12, 158, 167 f ). Es handelt sich um einen nach den Grundsätzen der Gefäh r- dungshaftung begründeten, bereicherungsrechtlich ausgestalteten Erstattung s- anspr uch ( MünchKomm - ZPO/Krüger, aaO § 717 Rn. 28 ) . Der Senat hat die Vor schrift des § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO insoweit, als die Leistung zur Abwe n- dung der Zwangsvollstreckung zu ersetzen ist, als Instrument innerprozessualer Waffengleichheit angesehen (BG H, Urtei l vom 3. Juli 1997 - IX ZR 122/96, BGHZ 136, 199, 207). Gleiches gilt für § 717 Abs. 3 Sat z 2 ZPO. Erlaubt die Rechtsord nung der in zweiter Instanz obsiegenden Par tei , die Zwangsvoll - streckung zu betreiben , be vor ihr Recht endgültig festg e stellt ist, forde rt das Gebot der Gleichbehandlung (Art . 3 Abs. 1 GG) , die zunächst unterlegene Pa r- tei ihre r seits nicht auf eine endgültige Entscheidung über den Klageanspruch warten zu lassen, sondern im Falle einer teilweisen oder vollständigen Aufh e- bung der zweit instan zlichen Verurteilung durch das Revisionsgericht die auf jenes Urteil erbrachte Leistung umgehend zurück fordern zu dü r fen . dd) Die Gesetzgebungsgeschichte spricht ebenfalls für eine verfahren s- r echtliche Gleichbehandlung der auf Erstattung geleisteter Zahlung gerichteten 14 15 - 10 - A nsprüche aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO und aus § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Nach § 655 Abs. 2 der Civilprozessordnun g vom 30. Januar 1877 (RGBl . I 83 , 201 ) war der Kläger nach Aufhebung oder Abänderung eines für vorläufig vol l- streckbar erklä rten Urteils auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von di e- sem aufgrund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten verpflichtet. Diese Vo r- s chrift entsprach dem heutigen § 717 Abs. 3 ZP O, galt aber unabhängig davon, ob die Aufhebung oder Abänderung des Urt eils in zweiter oder dritter I n stanz erfolgte. Sie sollte gewährleisten, dass derjenige, der aufgrund eines vo r läufig vollstreckbaren Urteils in Anspruch genommen worden war, seine zur Abwehr der Vollstreckung erbrachte Leistung alsbald zurück erhielt. Der jetzt in § 717 Abs. 2 ZPO geregelte verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch wurde im Jahre 1898 eingefügt (RGBl . I 369, 546 ) . Er ersetzte zunächst den Erstat tungsanspruch aus § 655 Abs. 2 CPO. Dieser wurde jedoch - b e schränkt auf vorläufig vollstre ckbare Urteile der Oberlandesgerichte - b e reits im Jahre 1910 wieder eingeführt (RGBl . I 767, 770). Dabei ging es mittelbar um eine En t- lastung des Reichsgerichts. Um Revisionen zu vermeiden, die nur der Verfa h- ren s verzögerung dienten, sollten die vor dem Ob erlandesgericht erfolgreichen Kläger die Zwangsvollstreckung betreiben dürfen, ohne Schadensersatza n- sprüche der Beklagten befürchten zu müssen. Der Gesetzgeber bea b sichtigte insoweit ausdrücklich eine Wiederherstellung des ursprünglichen Z u stand (RT - Drucks . Nr. 309, S. 21 f, 12 . Legislatur - Periode, II. Session 1909/1910). Wie der Senat zur Frage der Aufrechnung gegen den Schaden s ersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO bereits ausgeführt hat (BGH, Urtei l vom 3. Juli 1997 - IX ZR 122/96, BGHZ 136, 199 ff), regeln § 717 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO jeweils einen prozessualen Erstattungsanspruch, der Zahlungen oder andere Leistu n gen auf - grund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils betrifft und sogleich nach Aufh e- bung dieses Urteils durch gesetzt werden kann. § 717 Abs. 2 Z PO gewährt z u- sätzlich einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch . Sämtl i che - 11 - Ansprüche finden ihren Grund in der Risikozuweisung an den Gläubiger, ins o- weit unabhängig von der materiellen Rechtslage. Liegt der Rechtsgrund auch des Rückerst attungsa nspruchs aus § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO in der Ve r teilung des aus der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils folgenden Ris i kos, kann er ebenso wie die Risikohaftung gemäß § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO und jede a n- dere gesetzliche Gefährdungshaftung im Gerichtss tand der unerlaubten Han d- lung geltend gemacht werden (Wieczorek/Schütze/Heß, aaO § 717 Rn. 33 Fn. 155; Münch Komm - ZPO/Krüger, aaO § 717 Rn. 31, 22; Musi e lak/Lack - mann, aaO § 717 Rn. 16, 14; Prütting/Gehrlein/Kroppenberg, aaO § 717 Rn. 21, 17 ; Baur/Stürner, aaO Rn. 15.45; Giers in Kindl/Meller - Hannic h/Wolf, aaO § 717 Rn. 19, 14). 4. Zur Begründung der Zuständigkeit genügt es , dass der Kläger schlü s- sig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk - oder dann, wen es, wie hier, um die interna tional e Zuständigkeit geht, im Inland - bega n- gene unerlaubte Handlung ergibt (BGH , Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237, 240 f ; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 8). Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls erfüllt. a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Kläge rin einen Ans pruch aus § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO schlüssig dargelegt. Insbesondere hat sie die streitgegenständlichen Zahlungen aufgrund des später aufgehobenen Urteils des Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2007 erbracht. § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO setzt nicht voraus, dass der Gläubiger vor der Zahlung oder Leistung b e- reits das förmliche Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet und der Schul d- ner unter Vollstreckungsdruck geleistet hat ( Schuschke in Schusc h ke/Walker, aaO § 717 Rn. 21; vgl. auch BAG ZTR 2003, 567, 568 ). 16 17 - 12 - aa ) Ihrem Wortlaut nach verlangt die Vorschrift des § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO keine Zahlung un ter Vollstreck ungsdruck. D ie Zahlung oder Leistung muss lediglich " auf Grund " eines Berufungsur teil s (§ 708 Nr. 10 ZPO) erfolgt sein . § 717 Abs. 3 S atz 1 ZPO erklärt die Vorschrif t des Absatzes 2, d er eine (verschuldensunabhängige) Verpflichtung des Gläubigers zum Ersatz des durch die Vollstreckung des Urteils oder eine Zahlung zur Abwendung der Vol l- str e ckung entstandenen Schadens normiert , für unanwendbar. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung lässt sich aus der Gesetzgebungsg e schichte nicht ablei t en, dass die Vorschriften des § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO und des § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO sich nur i n den Rechtsfolgen, nicht aber in den V o- r aussetzungen unterscheiden. Wie gezeigt, gab es zunächst nur den Ersta t- tungs anspruch aus § 655 Abs. 2 C PO, der dem heutigen § 717 Abs. 3 ZPO en t sprach, also die Zahlung oder Leistung " aufgrund des Urtheils " genügen ließ, aber nicht auf Berufungsurteile beschränkt war. Die Vorschrift des (heut i- gen) § 717 Abs. 2 ZPO ist nachträ glich eingefügt worden . Der Kommissionsb e- richt über die Novelle zur CPO (Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs - Justizgesetzen, Ban d 8, S. 1 71 = Nachdruck 1983 S. 391 f) lässt er kennen, dass nicht nur die unterschiedlichen Rechtsfolge n (Schadense r satz statt Rückerstattung), sondern auch die Anspruchsvoraussetzungen (Za h lung oder Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung statt Zah lung auf Grund d es Urteils) erörtert wurden . Mit der - zunächst nur für Urteile d er Obe r- landesgerichte geltenden - Vorschrift des § 717 Abs. 3 ZPO beabsichtigte der historische Gesetzgeber die Wiederherstellung des Rechts zustands vor Inkraf t- treten des Scha dens ersatzanspruchs für Vollstreckungsfolgen nach § 717 Abs. 2 ZPO ( damals § 655 Abs. 2 CPO; RT - Drucks. Nr. 309, S. 21 f, 12 . Legi s- latur - Periode, II. Session 19 09/10) . Auch wenn hier die jeweils angeordnete Recht s folge der Norm (Er stattung oder Ersatz eine s darüber hinausgehenden Schadens) im Vo rdergrund gestanden haben mag , folgt da r aus nicht, dass der 18 - 13 - Erstattungsanspruch alten Rechts, der in Bezug auf Berufungsurteile der Obe r- landesgerichte wieder eingeführt werden sollte, ebenso wie der Schadense r- satzans pruch nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO von dem Beginn der Zwangsvol l- streckung oder einer Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung abhä n- gig gemacht werden sollte . § 655 Abs. 2 CPO ließ wie § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Zahlung aufgrund eines Urteils g e nügen. bb ) Die eingangs erläuterte Übereinstimmung des R echtsgrundes der Haftung nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO einer seits und aus § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO andererseits zwingt nicht dazu, gleiche Anspruchsvoraussetzungen anz u- nehmen (so aber - durchweg ohne Beg ründung - Wiecz o rek/Schütze/Heß, aaO § 717 Rn. 27; Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 717 Rn. 52; MünchKomm - ZPO/Krüger, aaO § 7 17 Rn. 29; Zöller/Herget, aaO § 717 Rn. 16 ; Mus i e lak/ Lackmann, aaO § 717 Rn. 16 ; Prütt ing/Gehrlein/Kroppenberg, aaO § 717 Rn. 20 ; Hk - ZP O/Kindl, aaO § 717 Rn. 11; Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO § 717 Rn. 19 ). Näher liegt es, die weit reichende n Haftungsfolgen des § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch von strengeren Anspruchsvoraussetzungen abhängig zu m a- chen. Der Schadensersatz anspruch nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO umfasst alle Schäden , die dem Beklagten durch die vorzeitige Leistung entstanden sind und die im Einzelfall den Wert des Klagegegenstandes weit übersteigen kö n- nen . En t sprechend den Grundsätzen der Gefährdungshaftung ( vgl. BGH, Urteil vom 6. Jul i 1976 - VI ZR 177/75, BGHZ 67, 129, 130 ) wird d iese Ausweitung des Haftungsrisikos dem Kläger nur aufer legt, weil er die - rechtskonforme - G e fahr eines solchen Schadens durch seine Entscheidung geschaffen hatte, den Beklagten zur vo r zeitigen Erfüllung de s Klageanspruch s zu zwingen. Das von dem E rstattungsa nspruch gemäß § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO ausgehende Ha f tungsrisiko ist demgegenüber deutlich geringer. Der Gläubiger braucht hier nicht zu befürchten, für unvorhersehbare Folge n einstehen und Schadense r- 19 - 14 - satz leisten zu müssen, der den Wert des Klageg egenstandes erheblich übe r- schre i tet. cc ) Ob eine dem Titelgläubiger gegen oder ohne sein Wissen aufg e- drängte Zahlung oder Leistung nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO zurückgefordert werden kann, braucht im vorliege nden Fall nicht entschieden zu werden. Der Beklagte hat auf die Frage der Klägerin, ob der Ausgang des Revisionsverfa h- rens abgewartet werden könne, erklärt, er wünsche die sofortige Zahlung der U r teilssumme. Dann kann er sich jetzt nicht darauf berufen, di e Zahlung sei ihm aufgedrängt worden. b ) Der Tatort einer uner laubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO liegt überall, wo auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist, bis hin zu dem Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegri f- fen worden ist (BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237, 245 ; vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, Rn. 7, zVb ). Jedenfalls der Ort des Verletzungserfolgs liegt im Inland. Die Klägerin, die aufgrund des später aufg e hobenen Urtei ls des Oberlandesgerichts Ha mburg vom 15. Mai 2007 eine Zahlung an den Beklagten geleistet hat, ist in Hamburg a n sässig . III. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Der Sach verhalt, den die Klägerin zur Begründung des Anspruchs aus § 717 Abs. 3 ZPO vorgetragen hat, ist unstreitig. Die Klage ist damit nicht nur zulässig, sondern auch begründet. 20 21 22 - 15 - IV . Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist au f- zuhebe n (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverle t- zung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur E nde n t- scheidung reif ist, hat der Senat eine erset zend e Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage hat Erfolg. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 03.04.2009 - 324 O 783/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2010 - 7 U 54/09 - 23
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