BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 1 7 6 /11 Verkündet am: 5. Juni 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche V erhandlung vom 5. Juni 2012 durch de n Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold , Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberl andesgerichts Oldenburg vom 1 0. März 2011 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung a us notariellen Urkunden, die im Zusammenhang mit dem von der Rechtsvorgängerin der b e- klagten Bank (im Folgenden: Beklagte) finanzierten Erwerb einer Eigentum s- wohnung errichtet wurden. Die Kläger wurden 1992 von einem Anlagenvermittler geworben, zwecks St euerersparnis eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in der Wohna n- lage M . in O . zu erwerben. Das Auftragsformular 1 2 - 3 - des Vermittlers und das von ihm verwandte Berechnungsbeispiel weisen eine an den Vermittler zu zahlende Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3% zzgl. U m- satzsteuer aus. Im Vermittlungsauftrag heißt es außerdem: "Die Vertriebsbeauftragte hat ihrerseits verschiedene Vermittler beauftragt, die als Nachweismakler für diese und als Vermittlungsmakler für den/di e Erwerber tätig we r- den. Der jeweilige Vermittler ist berechtigt, vom Auftraggeber eine Bearbeitungsgebühr von 3% des kalkulierten Aufwandes zzgl. Umsatzsteuer in jeweiliger Höhe auf eigene Rechnung zu vereinnahmen." In den auf der Rückseite des Vermit tlungsauftrags abgedruckten Allg e- meinen Geschäftsbedingungen wird unter " IV. Vergütung, Provision" unter a n- derem ausgeführt: "Der Vermittler hat in der Regel einen Vergütungsanspruch gegenüber den vorgenan n- ten Prospektanbietern, Beteiligungs - oder Betriebs gesellschaften auf der Grundlage der mit diesen geschlossenen Verträgen." Des Weiteren verwandte der Vermittler ein en Verkaufsprospekt, der hi n- sichtlich des kalkulierten Gesamtaufwandes folgende Angaben enthält: VIII. Aufteilung (in %) des kalkulierten Gesamtaufwandes, der sich aufgrund der vorg e- sehenen Konzeption ergibt: a) Grundstück, Gebäude incl . Vertrieb und 76,70 Marketing b) Technische Baubetreuung 0,25 c) Konzeption, Aufbereitung, Prospektgestaltung 1,50 d) Finanzierungsvermittlung 4,00 davon für: - Zwischenfinanzierung 1,80 - Endfinanzierung 2,00 - EK - Vorfinanzierung 0,20 e) Nebenkostengarantie 0,50 f) Zinsgarantie 2,00 davon für Leistungen: - gem. Ziff. II. des Zinsgarantievertrages 1,50 - gemäß Ziff. III. d es Zinsgarantieve rtrages 0, 5 0 g) Mietvermittlung 0,20 h) Mietgarantie 0,50 3 4 - 4 - i) Steuerberatung 2,30 davon für Leistungen: - gem. Ziff. II.2., 5., des Stb. - Vertrages 0,58 - gem. Ziff. II. 1., 3., 4., 6. des Stb. - Vertrages 1,72 j) Abwicklungsauftrag 2,30 k) Bauzeitzins en 5,50 l) Notar, Gewerbesteuer und sonstiges 4,25 100,00 In der Position a) " Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing " waren Provisionen an Dritte in Höhe von 18,24% brutto des Gesamtaufwands enthalten. Die von den Klägern bevollmächtigt e C . Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Treuhänderin) schloss namens der Kläger mit der Bautr ä- ge rin am 28. Dezember 1992 einen notariellen " Kauf - und Werklieferungsve r- trag mit Auflassung " über die Eigentumswohnung Nr. zum Preis von 109.9 27 DM. Darin übernahmen sie einen Anteil der auf dem Gesamtgrun d- stück lastenden Grundschuld, die der Beklagten zuvor von der Bauträgerin durch notarielle Urkunde vom 9. Dezember 1992 bewilligt worden und die g e- gen den jeweiligen Eigentümer sofort vollstrec kbar war. Zugleich übernahmen die Kläger in Höhe des anteiligen Grundschuldbetrages von 143.321 DM die persönliche Haftung und unterwarfen sich der persönlichen Zwangsvollstr e- ckung in ihr gesamtes Vermögen . Darüber hinaus schloss die Treuhänderin namens der Kläger in den Ja h- ren 1992 und 1993 mit der Beklagten mehrere Darlehensverträge, deren Valuta in Höhe von insgesamt 155.536 DM zur Finanzierung des Gesamtaufwands zuzüglich Disagio und Bearbeitungsgebühr (Agio) verwandt wurde. Nachdem die Kläger die Bed ienung der Finanzierungsdarlehen im Juli 2002 eingestellt hatten, kündigte die Beklagte die Darlehen und betrieb die Zwangsvollstr e- ckung . 5 6 7 - 5 - Mit der Klage wenden sich die Kläger - gestützt unter anderem auf Sch a- densersatzansprüche wegen vorvertraglicher Auf klärungspflichtverletzung - g e- gen die Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen aus dem notariellen Kauf - und Werklieferungsvertrag sowie aus der Grundschuldbestellungsurku n- de. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsg e- ric ht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbege h- ren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufu ngsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - im Wesentlichen ausgeführt: Die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte sei wegen entgegenstehe n- der Schadensersatzansprüche unzulässig. Die Haftung der Bek lagten gründe sich darauf, die Kläger nicht über eine von ihr erkannte arglistige Täuschung über die Höhe der Provision aufgeklärt zu haben. Bei den Klägern sei gezielt der unrichtige Eindruck erweckt worden, für die Vermittlung des Erwerbs der Eigentumswo hnung we rde lediglich die im Berechnungsbeispiel ausdrücklich genannte Bearbeitungsgebühr von 3% zzgl. Umsatzsteuer anfallen, obwohl ta t- sächlich im Einvernehmen aller am Bauträgermodell Beteiligter einschließlich der beklagten Bank wesentlich höhere Vertri ebsprovisionen an den Vertrieb 8 9 10 11 - 6 - geflossen seien. Der als Zeuge vernommene Vermittler habe angegeben, g e- genüber den Kunden stets nur die Bearbeitungsgebühr von 3,42% brutto offen gelegt , jedoch n icht erwähnt zu haben , was der Vertrieb über die Außenprovis i- on hinaus an Innenprovision erhalte. Die Beratungsgespräche seien nach e i- nem vom Vertrieb vorgegebenen Muster abgelaufen, das den Eindruck vermi t- tel t habe , dass keine weiteren Provisionen zu zahlen seien . Aus dem vorgele g- te n Berechnungsbeispiel und d em Berat ungsgespräch hätten die Kläger de s- halb entnehmen müssen, dass sie im Falle des Erwerbs der Immobilie nur die Außenprovision von 3,42% brutto zusätzlich zum Gesamtaufwand zu zahlen hätten. Der Vermittlungsauftrag sei ebenfalls Mittel zur Täuschung der Ku nden gewesen , denn der dort enthaltene Hinweis auf die Bearbeitungsgebühr von 3,42% brutto des kalkulierten Gesamtaufwands beziehe sich lediglich auf die im Berechnungsbeispiel genannte Außenprovision. Der Kunde könne d em nicht entnehmen, dass im Gesamtauf wand eine weitere Provision in erheblicher H ö- he enthalten sei. Ähnliches gelte für die auf der Rückseite des Vermittlungsau f- trags abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen , in denen gleichfalls Anfall und Höhe der Provisi on verschleiert würden . Sch ließlich seien die Kläger durch den Vertriebsprospekt getäuscht wo r- den , wo d em Kunden durch die Aufteilung in eine große Aufwandsposition für Grundstück/Gebäude und in elf weitere Positionen, die teilweise weniger als 1% des Gesamtaufwands ausmachten, vorg espiegelt werde , im Gesamtaufwand seien weitere Provisionen nicht enthalten . Daran ändere auch der Zusatz " incl. Vertrieb und Marketing " nichts. Die Auflistung erwecke den Eindruck, dass es sich dabei allenfalls um Marginalien, nicht aber um die zweitgrößt e Aufwand s- position handele. 12 13 - 7 - Für das Vorliegen der Arglist sei nicht auf den vor Ort tätigen Vermittler, sondern auf das arglistige Verhalten der Vertriebsgesellschaften abzustellen. Ein vorsatzausschließender Rechtsirrtum des Vertriebs scheide aus. Die Tä u- schung sei zumindest mitursächlich für die von den Klägern abgegebene Wi l- lenserklärung gewesen. Die Kenntnis der Beklagten von der evidenten arglist i- gen Täuschung durch den Vertrieb werde nach den Grundsätzen des instituti o- nalisierten Zusammenwirkens ve rmutet. Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Wegen ihr es Schadensersatzanspruchs müsse die Beklagte die Kläger so stellen, als hätten dies e das Anlagegeschäft nicht abgeschlossen. Ein A n- spruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehen bestehe d eshalb nicht. Es sei unschädlich, dass die Kläger ihren Schadensersatzanspruch nicht im Ei n- zelnen beziffert und die Übertragung der Eigentumswohnung nicht angeboten hätten. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in mehreren Punkten nicht stand. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Aufkl ä- rungspflichtverletzung gemäß § 242 BGB ihrer Inanspruchnahme aus der Vol l- streckun gsunterwerfung ent gegenhalten kö nn en . D er vermeintliche Schadensersatzanspruch der Kläger ist nach den Grundsätzen der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) darauf gerichtet, die Kläger so zu stellen, wie sie ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung 14 15 16 17 18 - 8 - stünden ( vgl . Senatsurteile vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 46 , vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154 Rn. 26 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 61). Diesen A nspruch können die Kläger gemäß § 242 BGB ihrer Inanspruchnahme aus der Vollstreckungsunte r- werfung entgegenhalten ( vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154 Rn. 26 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 61 aE ) . Der hiergegen gerichtete Revisionsangriff, die Kläger könnten den S ch a- densersatzanspruch schon deshalb nicht mit Erfolg einwenden, weil sie ihn, insbesondere unter Berücksichtigung anzurechnender Mieteinnahmen und Steuervorteile, nicht beziffert hätten , greift nicht durch . Ein Erfolg des geltend gemachte n Anspruch s auf Na turalrestitution hätte die vollständige Rückabwic k- lung des Anlagegeschäfts zur Folge (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 46, vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154 Rn. 26 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 61 ). Unabhängig von einer in Betracht kommenden Vorteilsausgleichung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08 , WM 2010, 1641 Rn. 35 mwN) könnte die Beklagte bei Bestehen des Anspruchs jedenfalls nicht Rüc k- zahlung der noch offenen Dar lehensvaluta verlangen , derentwegen die Bekla g- te die Vollstreckung betreibt . Die Revision übersieht des Weiteren, dass der Rückabwicklungsanspruch auch darauf gerichtet ist, die Kläger von dem vol l- streckbaren Schuldanerkenntnis zu befreien ( Senatsurteil vo m 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 61 ). Ob die Beklagte, wie die Revision meint, im Falle der Rückabwicklung Anspruch auf Herausgabe von Vorteilen hat, die die bereits erbrachten Zins - und Tilgungsleistungen übersteig en , und ob dieser A n- spruch du rch das Schuldanerkenntnis gesichert ist, kann deshalb dahinstehen. 19 - 9 - 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die Beklagte sei den Klägern zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Kläger nicht über eine von ihr erkannte arglis tige Täuschung über die Höhe der Ve r- triebsprovisionen aufgeklärt habe. a) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, ist eine nicht ber a- tende, sondern lediglich kreditgebende Bank nach der ständigen Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofes bei ste uersparenden Bauherren - , Bauträger - und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Anlageg e- schäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Das ist etwa der Fall, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens eine n konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch e r- kennen kann (st. Rspr., Senatsurteile vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 16 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 41). Auf eine im Kaufpreis enthaltene und an den Vertrieb gezahlte "verstec k- te Innenprovision" muss das de n Immobilienerwerb finanzierende Kreditinstitut, mit dem kein Anlageberatungsvertrag geschlossen wurde, den Darlehensne h- mer von sich aus grundsätzlich nicht hinweisen (st. Rspr., Senatsur teile vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 17 , vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 46 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 418 f.). Dies gilt schon deshalb, weil die Veräußerung einer Immobilie zu einem überteuerte n Kaufpreis nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst für den Verkäufer nicht ohne weiteres einen zur Au f- klärung verpflichtenden Umstand darstellt. Der Käufer hat nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Erwerb des Objekts zu desse n Verkehrswert. Es bleibt vielmehr den Vertragsparteien bis an die Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers überlassen, welchen Kaufpreis sie vereinbaren. Das gilt umso mehr, als jeder Verkaufspreis über dem reinen Verkehrswert liegende Gewin n- 20 21 22 - 10 - anteile u nd Vertriebskosten enthalten kann und grundsätzlich keine Verpflic h- tung des Verkäufers, und schon gar nicht der finanzierenden Bank, besteht, dem Käufer ungefragt eine nähere Aufschlüsselung des Kaufpreises der Imm o- bilie zu geben und den darin enthaltenen Provisionsanteil offen zu legen. Etwas anderes gilt erst dann, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung der R e- lation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausge hen muss (st. Rspr., Senatsurteile vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 17 und vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 , jeweils mwN). Letzteres hat das Berufungsgericht hier nicht festgestellt. Nach ständiger Rechtsprechung d es Bundesgerichtshofs liegt dagegen ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung aber dann vor, wenn die Bank p o- sitive Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft gemäß § 1 23 BGB arglistig getäuscht wurde (vgl. nur Senatsurteile vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 20 und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831 Rn. 14 , jeweils mwN). b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hier eine arglistige Täuschu ng der Kläger durch den Vertrieb mit der Begründung bejaht, bei den Klägern sei gezielt der unrichtige Eindruck erweckt worden, für die Vermittlung des Erwerbs der Eigentumswohnungen falle lediglich die im Berechnungsbeispiel und im Vermittlungsauftrag gen annte Provision von 3% zzgl. Umsatzsteuer an, wä h- rend tatsächlich eine weitere Vertriebsprovision von 18,24% angefallen sei, die in der Position a) des im Verkaufsprospekt aufgeführten Gesamtaufwandes enthalten gewesen sei. Richtig ist vielmehr, dass die K läger auf den Anfall einer weiteren Vertriebsprovision deutlich hingewiesen wurden und ihnen lediglich deren Höhe nicht offenbart worden ist. Darin liegt jedoch - unabhängig vom B e- 23 24 - 11 - stehen etwaiger, hier nicht streitgegenständlicher Ansprüche gegen Prospek t- v erantwortliche - keine arglistige Täuschung de r Kläger gemäß § 123 BGB. aa ) In dem Verkaufsprospekt, den der Senat selbst auslegen kann (BGH, Urteile vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873 Rn. 6 und vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, WM 2011, 16 58 Rn. 46), heißt es bei der Au f- schlüss e lung des Gesamtaufwandes unter " a) Grundstück, Gebäude incl. Ve r- trieb und Marketing " . Daraus war für d i e Kläger ohne weiteres ersichtlich, dass in dem auf diese Position entfallenden Anteil von 76,70% des Gesamtaufwa n- des ein nicht weiter aufgeschlüsselter Teil für " Vertrieb und Marketing " entha l- ten war. Dies verkennt auch das Berufungsgericht nicht. Seine Auffassung, der Anleger werde dadurch, dass der Gesamtaufwand im Verkaufsprospekt eine r- seits in eine große Positio n von 76,70% und andererseits in elf weitere Positi o- nen von teilweise weniger als 1% aufgeteilt sei, darüber getäuscht, dass der Anteil für " Vertrieb und Marketing " in der großen Position 18,24% betrage, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. A us der bezifferten Höhe der Positionen b ) bis l ) der Kalkulation des G e- samtaufwandes im Prospekt kann nicht auf die Höhe der in der Position a ) en t- haltenen Vert riebsprovision geschlossen werden. Es existiert kein Erfahrung s- satz des Inhalts, dass aus der Höhe einzelner Positionen einer Preiskalkulation auf die Zusammensetzung eines anderen Preisbestandteils bzw. auf die Höhe darin enthaltener, nicht bezifferter Unterpositionen geschl o ss en werden könnte. Das gilt unabhängig von der Höhe der bezifferten Pre isbestandteile. Es kann deshalb nicht angenommen werden, eine unbezifferte Unterposition übersteige die bezifferten sonstigen Preisbestandteile nicht oder nur geringfügig . Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts berücksichtigt zudem - ebenso wie auch die gesamte Argumentation der Revisionserwiderung - nicht 25 2 6 27 - 12 - den Unterschied zwischen einer vom Anleger oder seinem Vertreter selbst an Dritte zu zahlenden Vergütung einerseits und den vom Verkäufer aus dem Kaufpreis finanzierten (Vertriebs - )Kosten ander erseits (üblicherweise als A u- ßen - und Innenprovisionen voneinander abgegrenzt, vgl. Wagner in Assmann/ Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 165). Bei den der Höhe nach im Prospekt ausgewiesenen Provisionen der Positionen b ) bis l ) handelt es sich um Außen p rovisionen, die die Treuhänderin konzeptionsgemäß und aufgrund ausdrücklicher Vollmacht im Namen und auf Rechnung des Anl e- gers direkt an Dritte für zusätzliche Dienstleistungen (z.B. Nebenkostengara n- tie, Mietgarantie, Steuerberatun g) zahlen sollte. Hierauf wird im Prospekt auch hingewiesen. Die Position a) " Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Mark e- ting " gib t demgegenüber den an die Bauträgerin zu zahlenden Kaufpreis an . Der hierauf entfallende Anteil von 76,70% des Gesamtaufwande s ist nicht n ä- her aufgeschlüsselt . Nicht nachvollziehbar ist daher die Auffassung des Ber u- fungsgerichts , dass aus der Höhe der an Dritte zu zahlenden Außen p rovisionen auf die Höhe der von der Bauträgerin selbst zu tragen d en und aus de m Kau f- preis zu entrich t end en Vertriebsprovisionen geschlossen werden könnte . De r Kalkulation des Gesamtaufwandes im Prospekt kann vielmehr lediglich en t- nommen werden , welche sonstigen Entgelte (Außenprovisionen) vom Anleger neben dem Kaufpreis zu zahlen sind. bb ) Eine argli stige Täuschung lässt sich auch nicht dem formularmäß i- gen Vermittlungsauftrag und den vorformulierten Passagen im Berechnung s- beispiel entnehmen, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen wegen ihrer offensichtlichen Verwendung über den Einzelfall hinaus vom Senat selbst au s- gelegt werden können (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2921 mwN). 28 29 - 13 - (1) Der Vermittlungsauftrag weist lediglich die vom Anleger an den Ve r- mittler zu zahlende Vergütung aus, enthält jedoch keine unzutreffenden und abschließenden Erklärungen über Anfall und Höhe sonstiger Vertriebsprovisi o- nen des Vermittlers oder anderer Beteiligter. Im Gegenteil wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass " beauftr agt [hat], die als Nachweismakler für diese und als Vermittlungsmakler für den/die Erwerber tätig werden " . Dadurch wird nicht nur offen gelegt, dass verschiedene Vermittler mit dem Vertrieb der Kapitalanlage betraut sind, so n- dern auch, dass diese zusätzlic h als Nachweismakler für eine zwischengescha l- tete Vertriebsbeauftragte tätig werden. Schon daraus wird deutlich, dass a n- läs s lich der Vermittlung des Anlegers neben der " Bearbeitungsgebühr " von 3% zzgl. Umsatzsteuer weitere Vertriebsp rovision en anf a ll en . Darüber hinaus wird in den auf der Rückseite de s Vermittlungsauftrages abgedruckten " Allgemeinen Geschäftsbedingungen " unter " IV. Vergütung, Pr o- vision " ausdrücklich klargestellt, dass der Vermittler " in der Regel " noch weitere Vergütungsansprüche gegen so nstige Beteiligte hat. Dieser Hinweis ist einde u- tig, so dass , entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die Unklarheite n- regel des § 5 AGBG aF (jetzt § 305c Abs. 2 BGB) nicht anzuwenden ist. ( 2 ) Das Berufungsgericht geht außerdem fehl, soweit es dem vom Ve r- mittler verwandten Berechnungsbeispiel eine arglistige Täuschung ent nimmt. Woraus sich eine arglistige Täuschung ergeben soll, wenn es dort heißt, " Ma r- keting - und Bearbeitungsgebühr 3,42% incl. MwSt., nicht im Gesamtaufwand enthalten " , ist nicht er sichtlich. Ausweislich der Feststellungen des Berufung s- gerichts war dies tatsächlich die einzige Provision, die zusätzlich zum Gesam t- aufwand anfiel. Dass neben dieser Außenprovision keine Innenprovision anfällt, ist damit jedenfalls nicht gesagt. Aus der A ufschlüsselung des Gesamtaufwa n- 30 31 - 14 - des im Verkaufsprospekt ergibt sich vielmehr, wie dargelegt, gemäß der Posit i- on a) das Gegenteil. I m Übrigen weist die Revision zu Recht darauf hin, dass das Berec h- nungsbeispiel ersichtlich nur bezweckte, die Gesamt einnah men den Gesam t- a usgaben der Kläger gegenüberzustellen. Das Berechnungsbeispiel diente e r- sichtlich nicht der Information über die Zusammensetzung des Gesamtau f- wands. Lediglich die " Bearbeitungsgebühr " fand Erwähnung, weil sie zusätzlich zum Gesamtaufwand anf iel. cc ) Schließlich kann auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kläger seien durch mündliche Angaben des Vermittlers arglistig getäuscht wo r- den, keinen Be stand haben . (1) Ob die Kläger durch unrichtige Angaben des Vermittlers arglistig g e- t äuscht worden sind, ist allerdings eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalls durch den Tatrichter, die in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkter Nachprüfung unterliegt (Senatsurteil vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, WM 2010, 2069 Rn. 18 aE mwN ). Zu prüfen ist insoweit, ob die tatrichterliche Würdigung vertretbar ist, nicht auf verfahrenswidriger Tatsache n- feststellung beruht und ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk - oder Erfahrungssätze gewürdi gt worden ist (vgl. Senat s- urteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 25, jeweils mwN). Dieser Überprüfung halten die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht stand. (2) Der Vermittle r hat danach in den Beratungsgesprächen zwar nicht auf den Anfall von Innenprovisionen hingewiesen. Dies ergab sich jedoch bereits dem Grunde nach aus dem Prospekt und dem Vermittlungsauftrag. Zu de m hat das Berufungsgericht keine falschen Angaben des Vermi ttlers hinsichtlich des 32 33 34 35 - 15 - Anfalls und der Höhe von Innenprovisionen festgestellt. Das wiedergegebene Ergebnis der Beweisaufnahme trägt, wie die Revision zu Recht rügt, auch nicht die Schlussfolgerung, die Kläger seien davon abgehalten worden, Fragen zu stell en und ihnen sei der Eindruck vermittelt worden, keine weiteren Provisionen zahlen zu müssen. Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. dd ) Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich damit von jenen vom Senat entschiedenen Fällen, in denen d urc h Verkaufsp rospekte oder andere Urkunden - anders als hier - de r falsche Eindruck ein er abschließenden Darste l- lung der Vertriebskosten vermittelt und dadurch ein Irrtum des Anlegers über die Höhe der Vertriebskosten erregt word en war ( Senatsurteile vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 21 ff., vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 31 f. und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831 Rn. 15 aE ). Im Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08 (aaO Rn. 31 f.) ging es insbesond ere um A ngaben über Provisionen zugunsten zweier Vermittlungsgesellschaften , durch die der falsche Anschein erweckt worden war , die Provisionen würden damit abschließend beziffer t . Davon kann beim vorliegenden Vermittlungsauftrag angesichts des ausdrücklic hen Hinwe i- ses auf weitere Vergütungsansprüche des Vermittlers keine Rede sein. Zutreffend haben deshalb andere Oberlandesgerichte für die hier vorli e- genden oder vergleichbare Formulierungen in Verkaufsprospekten, Vermit t- lungsaufträgen und Berechnungsbei spielen eine arglistige Täuschung der A n- leger über die Höhe der im Kaufpreis enthaltenen Vertriebsprovisionen verneint (vgl. z.B. OLG Braunschweig, Urteil vom 12. November 2009 - 8 U 121/08; OLG Frank furt/M., Urteile vom 2. Juni 2009 - 23 U 207/07, 23 U 3 7/08 und 23 U 139/08, jeweils unveröffentlicht; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Februar 2010 - XI ZR 20/10, juris). 36 37 - 16 - 3 . Da eine arglistige Täuschung über Vertriebsprovisionen aus den g e- nannten Gründen ausscheidet, bedarf es keiner Entscheidung darüber , ob das Berufungsgericht - wie die Revision geltend macht - Kausalität, Arglist und Kenntnis der Beklagten von ein er arglistigen Täuschung zu Unrecht bejaht hat. III. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die S a- che, die mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht zur a b- schließenden Entscheidung reif ist, ist zur erneuten Verhandlung und Entsche i- dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kläger haben ausweislich der vom Berufung sgericht in Bezug g e- nommenen Feststellungen des Landgerichts nicht lediglich materiell - rechtliche Einwendungen gegen die titulierten Ansprüche im Sinne des § 767 Abs. 1 BGB erhoben, sondern auch die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels geltend g e- macht. D as ist Gegenstand einer prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO, die mit der Vollstreckungsabwehrklage verbunden wer den kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 15 und 18 mwN). Das Berufungsge richt hat - aus seiner Sicht folgeric h- tig - eine Entscheidung hierüber nicht getroffen. Das wird gegebenenfalls nac h- zuholen sein . Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass entgegen den Au s- führungen des Landgerichts nicht ersichtlich ist, wesh alb die Grundschuldb e- stellungsurkunde vom 9. Dezember 1992 nichtig sein soll. Dort hat nicht die Treuhänderin, sondern die Bauträgerin zugunsten der Beklagten eine Grun d- schuld bestellt, die gemäß § 800 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen den jeweiligen E i- 38 39 40 41 - 17 - gentümer sofo rt vollstreckbar ist. Die Ausführungen des Landgerichts zur u n- wirksamen Vertretung der Kläger durch die Treuhänderin gehen deshalb ins Leere. VRiBGH Wiechers ist Ellenberger Maihold wegen Krankheit ver - hindert und kann deswegen nicht unterschreiben. E llenberger Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 08.03.2010 - 9 O 2108/06 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10.03.2011 - 8 U 59/10 -
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