BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 176/11 Verkündet am: 11. April 2013 Preuß Justizangestellte als Urkund sbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 50, 166 Abs. 2, § 170 Abs. 1, §§ 171, 173 Abs. 2; BGB §§ 1281, 1282 Abs. 1 a) Ist die verpfändete Forderung fällig, die durch das Pfandrecht gesicherte Haupt ford e- rung jedoch nicht, steht dem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners das alleinige Einzugsrecht zu. b) Zieht der wegen des fehlenden Einzugsrechts des Pfandgläubigers einziehungsb e- fugte Verwalter im Insolvenzverfahren übe r das Vermögen des Pfan d schuldners die verpfändete Forderung ein, kann er die Kosten der Feststellung und der Verwertung der Forderung vorab für die Masse entnehmen. BGH, Urteil vom 11. April 2013 - IX ZR 176/11 - OLG Brandenburg LG Neuruppin - 2 - Der I X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer für Recht erkannt: Auf d ie Revisio n des Klägers und der Streithelferin des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Obe r- landesgerichts vom 12. Ok tober 2011 im Kostenpunkt sowie ins o- weit aufgehoben, als die Berufung gegen die Abweisung des Za h- lungsantrags z u 2 und der Hilfsanträge zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter in dem am 22. August 2002 eröffneten Inso l- venzverfahren über das Vermögen der H . GmbH (Schuldnerin). Die Schuldnerin hatte dem am 21. Ok tober 1946 gebor e- nen Kläger, einem ihrer Gesellschafte r - Geschäftsfüh rer, am 4. August 1993 eine schriftliche Pensionszusage erteilt , in welcher es heißt : 1 - 3 - " 1. Sie erhalten ein lebenslängliches Ruhegeld in Höhe von 2000 DM [= 1. 0 monatlich, wenn Sie n Diensten der Gesellschaft ausscheiden 2. Ihr im Zeitpunkt Ihres Ablebens mit Ihnen in gültiger Ehe lebender Ehegatte e r 4. Die Versorgungsleistungen werden am Ende eines jeden Monats g e- zahlt, begin " Zur Sicherung des Anspruchs schloss die Schuldnerin eine Rückd e- ckungsversicherung bei der Streithelferin des Klägers (fortan: Streithelferin) ab und verpfändete die hieraus folgenden Ansprüche a n den Kläger sowie für den Fall des Todes an dessen Ehe frau . In einem Vorprozess nahm der Beklagte den Kläger gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG aF auf Erstattung in Anspruch. Mit Urteil vom 13. Juni 2006 wurde der Kläger verurteilt, an den Beklagten 29.510,16 nebst Zinsen und Kosten zu zah len. Am 1. Dezember 2006 en dete der Versicherungsvertrag. Am 2. April 2008 überwies die Streithe lferin einen Betrag von 73.689,60 g- ten . Der Kläger verlangt die Auskehrung der V ersicherungssumme, soweit diese nicht durch die Begleichung der Urteilssumme nebst Zinsen und Kosten aus dem Vorpro zess verbraucht worden ist . Der Beklag te hat hilfsweise mit we i- teren Ans prüchen aus § 64 Abs. 2 GmbHG aF sowie aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 283 StGB aufgerechne t . Die Klage ist in den Vorinstanzen er folglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der 2 3 4 5 6 7 - 4 - Kläger den Anspruch auf Zahlung von 47.454,93 die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, im Zeitraum Oktober 2011 bis Juli 2015 monatlich 1.022,58 an ihn zu zahlen; weiter hilfsweise begehrt er, den Beklagten zur Hinter legung des Betra ges von 47.454 ,93 zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Berufung auch insoweit z u- lässig, als der Kläger mit ihr den auf Zahlung von 47.454,93 Hauptant rag verfolgt hat . 1 . Wird die Berufung - wie hier - unbeschränkt eingelegt, erstreckt sich die hierdurch eintretende Hemmung der Rechtskraft grundsätzlich auch dann auf das gesamte erstinstanzliche Urteil, wenn die Berufungsbegründung einen beschränkten Antrag enthält. In der Beschränkung allein liegt kein Verzicht (vgl. § 515 ZPO) auf den (zunächst ) nicht weiter verfolgten Antrag (BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 6/99, NJW 2001, 146). Der Berufungskläger kann die Berufung auch nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge richt erweitern, 8 9 10 - 5 - soweit die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Antragserweiterung decken (BGH, Urteil vom 28. September 2000, aaO; Beschluss vom 9. Nove m- ber 2004 - VIII ZB 36/04, NJW - RR 2005, 714, 715; Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 98/06, BGH Z 181, 98 Rn. 16). 2. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, sowohl der Zahlungs - als auch der Festste l- lungsantrag hätten zur Tabelle angemeldet werden müssen. Zum Zahlungsa n- trag heißt es ergänzend, unabhängig von der fehlenden Anmeldung habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme; er könne lediglich nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen Zahlung eines monatlichen Ruhegeldes verlangen. Die Erklärung in d er Berufungsbegrü n- dung , der Zahlungsanspruch solle nicht weiterverfolgt werden, weil d er Kläger das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht habe, bezieht sich nicht auf das a n- gefochtene Urteil, sondern erklärt sich daraus, dass die Parteien in erster I n- st anz zu Unrecht, aber übereinstimmend davon ausgegangen waren, dass der Kläger erst ab Vollendung des 65. Lebensjahr s einen Anspruch auf Pension s- zahlungen haben sollte. S ie kann daher nicht dahingehend verstanden werden , der Kläger wolle sich seines Rechts auf Überprüfung der erstinstanzlichen En t- scheidung endgültig be geben ( vgl. RGZ 161, 350, 355). Nachdem in zweiter Instanz unstreitig geworden war, dass die Pensionszahlungen bereits mit dem vollendeten 60. Lebensjahr des Klägers beginnen sollten, konnte de r Kläger den Zahlungsantrag wieder aufnehmen. Der wesentliche Berufungsangriff, eine Anmeldung der Forderung zur Tabelle sei nicht erforderlich gewesen, be traf ebenso den Haupt - wie den Hilfsantrag. 11 - 6 - I I . Das Be rufungsgericht hat gemeint, e s fehle a n einer Anspruchsgrundl a- ge für die geltend gemachten Ansprüche . § 170 Abs. 1 InsO sei nicht einschl ä- gig, weil der Beklagte den Versiche rungsvertrag nicht verwer tet habe. § 166 Abs. 2 InsO gelte nicht für eine verpfändete Forderung, bei der Pfandreife ei n- ge treten sei. Der Anspruch des Klägers aus der Pensionszusage sei von N o- vember 2006 an ratierlich fällig geworden, weil der Kläger im Oktober 2006 das 60 . Lebensjahr vollendet habe und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Ausscheiden aus dem Dienst der Schuldnerin anzusehen sei . Gemäß § 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB habe die Streithelferin daher nur an den Kläger mit befre i- ender Wirkung leisten können. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung kämen nicht in Betracht, weil nicht der Beklagte, sondern die St reithelferin des Klägers an diesen geleistet habe. Die Bereicherung sei auch nicht auf Kosten de s Klägers erfolgt, weil die Streithelferin durch die Zahlung an den Beklagten, soweit sie nicht auf die titulierte Forderung bezogen sei, nicht von ihrer Ve r- pfl ichtung gegenüber dem Kläger freigeworden sei. Schadensersatzansprüche seien nicht ersichtlich . Ansprüche aus § 60 InsO richteten sich gegen den Kl ä- ger persönlich. Die Hilfsanträge seien gleichfalls nicht begründet. Der Anspruch auf Zahlung einer monatlich en Rente stelle eine Insolvenzforderung dar und müsse zur Tabelle festgestellt werden. Die Hinterlegung nach §§ 191 f InsO diene der Sicherung aufschiebend bedingter Insolvenzforderungen; solche h a- be der Kläger jedoch nicht angemeldet. 12 - 7 - II I . Diese A usführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Grundlage der geltend gemachten Ansprüche ist § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO in entsprechender Anwendung . 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Streithelferin des Klägers die Vers i cherungssumme am 2. April 2008 an den Beklagten als B e- rechtigten ausgezahlt . D ie Berechtigung des Beklagten folgt aus § 173 Abs. 2 Satz 2 InsO in entsprechender Anwendung . a ) Der Beklagte war nicht nach § 166 Abs. 2 InsO einziehungsbefugt. Diese Vor schrift erlaubt dem Verwalter die Einziehung oder anderweitige Ve r- wertung einer Forderung, welche der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hatte. Auf verpfändete Forderungen ist sie nicht, auch nicht entspr e- chend, anwendbar (BGH, Urteil vom 1 1. Juli 2002 - IX ZR 262/01, NZI 2002, 599 f; vom 7. April 2005 - IX ZR 138/04, NZI 2005, 384, 385 ; vgl. auch Berger, Festschrift für Gero Fischer, 2008, S. 1, 4 ). b ) D er Beklagte war jedoch deshalb zur Einziehung der Versicherung s- summe befugt, weil der Kläger als der einzige andere in Betracht kommende Berechtigte nach den insoweit maßgebenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zur Einziehung der Versicherungsleistung berechtigt war. aa ) Gemäß § 1282 Abs. 1 BGB ist der Pfandgläu big er ers t dann zur Ei n- ziehung der gepfändeten Forderung berechtigt, wenn Pfandreife gemäß § 1228 Abs. 2 BGB eingetreten ist. Nach dieser Vorschrift tritt Pfandreife bereits dann ein, wenn die gesicherte Forde rung nur teilweise fällig geworden ist. Die ges i- 13 14 15 16 17 - 8 - ch erte Forderung aus der Pensionszusage vom 4. August 1993 entstand jedoch nicht insgesamt mit Ablauf des Monats, in welchem der Kläger sein 60. Leben s- jahr vollendete, sondern von diesem Zeitpunkt an Monat für Monat neu, jeweils aufschiebend bedingt durch de n Erlebensfall (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2005, aaO; vom 10. Juli 1997 - IX ZR 161/96, BGHZ 136, 220, 223). Am 2. April 2008 waren überhaupt erst Pensionsansprüche für die Monate November 2006 bis einschließlich März 2008 in Höhe von (17 x 1. 0 22,58 ) 17.383,86 e- fallen . bb ) § 1282 Abs. 1 Satz 2 BGB erlaubt dem Pfandgläubiger die Einzi e- hung der Forderung nur insoweit, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Handelt es sich bei der gesicherten Forderung um eine Rente, ist eine Einzi e- hung nur entsprechend den vereinbarten Rentenzahlungen möglich (Lehleiter, EWiR 1996, 7, 8; Blomeyer, VersR 1999, 653 , 659 ). Auch aus diesem Grunde war der Kläger nicht befugt, die Versicherungssumme einzuziehen , soweit sie den Betrag von 17.383,86 tieg. Ist der Pfändungsgläubiger nach den allgemeinen Vorschriften mangels Fälligkeit der Hauptforderung nicht zur Ei n- ziehung der verpfändeten Forderung berechtigt, kann im Insolvenzverfahren nichts anderes gelten. Der Abson derungsberechtigte hat auch hier keinen A n- spruch darauf, dass noch nicht entstandene und nicht fällige Forderungen b e- friedigt werden. Auf der anderen Seite ist der Versicherer weder vertraglich noch gesetzlich verpflichtet, die Versicherungssumme ratierlich an den Pfä n- dungsgläubiger ausz uzahlen; er hat Anspruch darauf, die von ihm geschuldete Einmalzahlung als solche erbringen zu dürfen. Damit ist der Verwalter nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Versicherungssumme entgegen zu nehmen. 18 - 9 - cc ) Es kann sich damit nur noch die Frage stellen, ob die Versicherung s- summe gemäß oder entsprechend § 1281 BGB an den Pfandgläubiger und den Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gläubigers gemei n- sam zu leisten ist. Diese Frage ist zu verneinen. Der Senat hat in dem ve r- gleichbaren Fall der vorzeitigen Beendigung der verpfändeten Rückdeckung s- versicherung ein alleiniges Einzugsrecht des Verwalters entsprechend § 173 Abs. 2 Satz 2 InsO angenommen (BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 138/04, NZI 2005, 384 f). Ein solches e ntspricht auch in anderen Fällen der fe h- lenden Pfandreife dem wohlverstandenen Interesse der Insolvenzgläubiger an der zügigen Verwertung des zur Masse gehörenden Vermögens einerseit s und des auch nach § 1281 BGB nicht allein einzugsberechtigten Pfandgläub igers andererseits. Ein nur gemeinsam auszuübendes Einzugsrecht würde die Ve r- wertung der verpfändeten Forderung erschweren. Außerhalb des Insolvenzverfahrens dient die Vorschrift des § 1281 BGB dem Schutz des noch nicht einziehungsberechtigten Pfandg läubigers davor, dass der Pfandschuldner die verpfändete Forderung einzieht und den Erlös verbraucht. Im Insolvenzverfahren bedarf der Pfandgläubiger dieses Schutzes nicht in gleicher Weise. Zu den Amtspflichten des Insolvenzverwalters gehört auch, die Rec hte des Absonderungsberechtigten zu wahren und den aus der Verwertung eines belasteten Massegegenstandes erzielten Erlös nach Maßg a- be der §§ 165 ff InsO an den Berechtigten auszukehren. Bei schuldhafter Ve r- letzung dieser Pflichten haftet er gemäß § 60 InsO . Die dem Verwalter i n Bezug auf die verpfändete Forderung obliegenden Pflichten, insbesondere im Hinblick auf die Separierung und die ratenweise Auszahlung des eingezogenen Betrags nach Fälligkeit des Versorgungsanspruchs, änderten sich bei Anwendung des § 1281 BGB im Übrigen nicht. Auch die praktischen Schwierigkeiten, die sich aus der Pflicht zur Einziehung und Verwahrung der fälligen Versicherungssu m- 19 20 - 10 - me und zur monatlichen Bedienung des Versorgungsanspruchs ergeben m ö- gen (vgl. hierzu etwa Rhein/Lasser, N ZI 2007, 153 f), würden nicht gelöst. 2. Nach Eintritt der Pfandreife ist der Verwalter verpflichtet, den absond e- rungsberechtigten Pfandgläubiger aus dem durch die Einziehung de r ver pfä n- deten Forderung erzielten Erlös zu befriedigen . Diese Pflicht fol gt wie in den gesetzlich geregelten Fällen eines Verwertungsrechts des Verwalters aus § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO (analog). Das Einziehungsrecht des Verwalters än dert nichts am Recht des Absonderungsberechtigten auf abgesonderte Befried i- gung, also auch nichts daran, dass dem absonderungsberechtigten Gläubiger der Verwertungserlös zusteht. 3. Da der Verwalter mit der Feststellung und Einziehung der verpfänd e- ten Forderung sowie mit der Auskehrung des Erlöses an den Pfandgläubiger befasst ist, hat er zuvor entsprechend § 170 Abs. 1 Satz 1 InsO die Kosten der Feststellung und der Verwertung (§ 171 InsO) abzurechnen. Die Vorschrift des § 170 Abs. 1 Satz 1 InsO gilt unmittelbar nur für die Fälle des § 166 Abs. 1 und 2 InsO, in welchem das Gesetz dem Insolvenzve rwalter ausdrücklich das Recht zuweist, mit Absonderungsrechten belastete bewegliche Sachen und Forderu n- gen zu verwerten. Ob sie auch im Fall des § 173 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt, ob der Verwalter also auch dann die Kosten der Feststellung und der Verwertung b e- anspruchen kann, wenn er den belasteten Vermögensgegenstand nach erge b- nisloser Fristsetzung verwertet, ist streitig (vgl. etwa Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 13. Aufl., § 173 Rn . 14: Verwertungs - , nicht aber Feststellungskosten; Flöther in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 173 Rn. 9: keine Kostenbeiträge; HK - InsO/Landfermann, InsO, 6. Aufl., § 173 Rn. 6: §§ 171, 170 Abs. 1 InsO gelten entsprechend) . Zieht der Verwalter eine verpf ändete Forderung ein , weil mangels Fälligkeit der Hauptforderung kein Einziehungsrecht des Pfandgläub i- 21 2 2 - 11 - gers besteht, und separiert oder hinterlegt er den Erlös zur Auskehrung an den Pfandgläubiger nach Eintritt der Pfandreife, wird der damit verbundene Aufw and regelmäßig demjenigen entsprechen, der für eine Verwertung nach § 166 Abs. 1 und 2 InsO erforderlich ist; dies rechtfertigt eine entsprechende Anwe n- dung des § 171 InsO. 4. Der Kläger hat danach Anspruch auf Auskehrung der Versicherung s- summe in Höh e seiner Pensionsansprüche für die Zeit ab November 2006 bis zum Zeitpunkt des erneuten Schlusses der mündlichen Verhandlung a bzüglich der Kostenbeiträge gemäß § 171 InsO. Der verble ibende Betrag ist bis zu se i- ner Erschöpfung Monat für Monat in Höhe der mo natlich geschuldeten Pension an den Kläger auszuzahlen ; wird das Insolvenzverfahren aufgehoben, ist ein etwa noch vorhandener Betrag gemäß § § 191 Abs. 1 , 198 InsO zugunsten des Klägers zu hinterlegen . IV . Das angefochtene Urteil kann folglich keine n Bestand haben. Es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) ; die Sache ist an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen (563 Abs. 1 ZPO) . Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) , weil der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit Gege n- forderun gen erklärt hat. Mit dieser hat sich das Berufungsgericht noch nicht b e- fasst . Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Aufrechnung nicht von vornh e- rein deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte verpflichtet ist, die Versich e- rungssumme zugunsten des Klägers zu verwahren. Ob und in welchem Umfang die Aufrechnung zulässig ist, richtet sich vielmehr nach dem gesicherten Pens i- onsanspruch. Da der Kläger gegenüber diesen in erster Linie auf § 64 Abs. 2 2 3 2 4 - 12 - GmbHG aF gestützten Gegenforderung en die Einrede der Verjährun g erhoben hat (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 3, § 43 Abs. 4 GmbHG aF) , wird jedoch zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang sich gegebenenfalls die gegenseitigen Ford e- rungen in unverjährter Zeit aufrechenbar gegenüber standen (§ 215 BGB). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 29.01.2010 - 5 O 27/10 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.10.2011 - 7 U 41/10 -
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