BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 176/13 Verkündet am: 10. April 2014 Preuß Justizangestellte als Urkund sbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 Zur Berechnung der Forderung eines Anlegers, der seine Einlage in einem in Form eines Schneeballsystems betriebenen Einlagenpo ol verloren hat. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - IX ZR 176/13 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 10. April 2014 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2013 wird auf Kosten des B e- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen T atbestand: Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Verm ö- gen der P . GmbH (Schuldnerin), das am 1. Juli 2005 eröf f- net worden ist. Die Schuldnerin bot seit 1992 nach Maßgabe ihrer allgemeinen Geschäftsb edingungen Beteiligungen an einem Einlagenpool ( " Managed A c- count " ) an, welche die Anleger am Erfolg oder Nichterfolg der von ihr, der Schuldnerin, betriebenen Optionsgeschäfte teilhaben lassen sollten. Sie erwir t- schaftete bis 1997 hohe Verluste, die sie je doch verschwieg. Ihre auf gefälsc h- ten Kontoauszügen und Saldenbestätigungen beruhenden Jahresabschlüsse sowie die Kontoauszüge und Abrechnungen, welche die Anleger erhielten, wi e- sen tatsächlich nicht erzielte Gewinne aus. Die Schuldnerin verwandte die Ei n- l agen im Wesentlichen dazu, Scheingewinne an schon vorhandene Anleger auszuzahlen und sonstige Rückzahlungen zu leisten sowie die eigenen G e- 1 - 3 - schäftskosten zu decken. Optionsgeschäfte betrieb sie seit 1997 allenfalls in - bezogen auf die Ei nlagen - geringem U mfang. Die Klägerin hatte sich seit dem 1. April 1997 mit Einlagen in Höhe von insgesamt 15.269,87 (ohne Agio) beteiligt . Am 29. Dezember 2000 wurden ihr 12.782,30 . Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete sie unter Angabe ihr er " Vertragsnummer " eine als " Hauptforderung/letzter Ko n- tostand " bezeichnete Forderung von 17.370,13 . Der Beklagte bestritt die Forderung. Die Klägerin macht nunmehr die Differenz zwischen den Einla gen und der Auszahlun g als Insolvenz forderung geltend. Sie hat beantragt, eine Ford e- rung von 2.487,57 t- gegen getreten. Seiner Ansicht nach muss sich die Klägerin die vertraglich ve r- einbarten Verwaltungsprovisionen sowie die im Zeitra um ihrer Beteiligung e r- wirtschafteten Handelsverluste von anteilig 3.057,02 anrechnen las sen. Mit der Auszahlung von 12.782,30 zustehe . Das Amtsgericht hat die beantragte Feststellung getroffen. Die Ber u- fu ng des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat aus geführt: Der Klägerin stehe eine Insolven z- forderung in Höhe der Differenz zwischen ihrer Einlage und den Rückzahlungen zu. Verwaltungskosten seien zwar vereinbart worden, dürften aber nicht abg e- zogen werden. Die Schuldnerin habe den in Nr. 10.2 ihrer Allge meinen G e- schäftsbedingungen vereinbarten Anspruch auf Gebühren in Höhe von 0,5 v.H. des jeweiligen Vermögensstandes durch ihr unredliches Verhalten verwirkt. Auch die in Nr. 7, 13 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerin vereinbarte Verlustbete iligung verstoße unter den gegebenen Umständen g e- gen Treu und Glauben. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 1. Gegenstand des Rechtsstreits nach § 179 Abs. 1 , § 180 Abs. 1 Satz 1 InsO sind ausschließlich die vertr aglichen Ansprüche der Klägerin. Ansprüche der Klägerin gegen die Schuldnerin aus unerlaubter Handlung sind nicht zur Tabelle angemeldet worden; sie bleiben deshalb außer Betracht (vgl. BGH, U r- teil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 17 3 , 103 Rn. 12; vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, NZI 2009, 242 Rn. 8 ff ; vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, NZI 2013, 388 Rn. 21 ). 2. Der Senat hat sich im Rahmen eines Anfec htungsrechtsstreits im Z u- sammenhang mit der Abgrenzung des entgeltlichen vom unentgeltlichen Te il einer Rückzahlung wie folgt zur Berechnung des dem Anleger zustehenden 5 6 7 8 - 5 - Rückzahlungsanspruchs geäußert (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 60/10, WM 2011, 364 Rn. 12 ff ; ähnlich Urteil vom 10. Februar 2011 - IX ZR 18/10, NZI 2011, 324 Rn. 8, 14): " Die Beklagte (= Anlegerin) war von Anfang an berechtigt, den vertrag s- gemäß eingezahlten Betrag zurückzuverlangen (§ 675 Abs. 1, § 667 Fall 1 BGB). Nach den vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schul d- nerin sollten allerdings Verluste aus d en Anlagegeschäften mit den Beiträgen des Anlegers verrechnet werden (AGB Nr. 1.2, 5.2, 5.3) und die Schuldnerin als Vergütung eine monatliche Verwaltungsgebühr von 0,5 v.H. vom jeweiligen Vermögensstand erhalten (AGB Nr. 10.2). Diese Klauseln berücksichti gt die vom Kläger nachträglich erstellte " Verteilung des realen Handelsergebnisses und Neuberechnung der Gebühren " in Verbindung mit der auf das Guthaben der Beklagten bezogenen " Realen Gewinn - und Verlustverteilung " , in welcher der Kläger die Entwicklung des Kontos der Beklagten abweichend von den ta t- sächlich übersandten Konto auszügen unter Verrechnung von in den Jahren 2000 bis 2003 eingetretenen Verlusten und angefallenen Verwaltungsgebühren darzustellen versucht . Eine Verrechnung der anteiligen Verlus te aus den in geringem Umfang noch getätigten Anlagegeschäften und der Verwaltungsg e- bühr mit der Einzahlung der Beklagten verstößt unter den gegebenen Umstä n- den gegen den Grundsatz von Treu und Glauben . Den Anspruch auf die Verwaltungsgebühr hat die Schu ldnerin verwirkt. Nach gefestigter Rechtspr e- chung kann ein an sich begründeter Vergütungsanspruch nach dem Rechtsg e- danken des § 654 BGB verwirkt sein, wenn ein Dienstverhältnis eine besondere Treuepflicht begründet und der Dienstleistende in schwerwiegende r Weise di e- se Treu e pflicht verletzt und sich dadurch als seines Lohnes unwürdig erweist . Unstreitig hat die Schuldnerin die schon in den Jahre n vor dem Beitritt der Beklagten (= Anlegerin) eingetretenen hohen Verluste zu verschleiern versucht, 9 - 6 - indem sie zunächst Buchungen manipulierte, später fiktive gewinnbringende Anlagegeschäfte über ein nicht existierendes Konto vortäuschte und die Ei n- za h lungen der An le ger entgegen der vertraglichen Vereinbarung weit überwi e- gend nicht mehr für neue Anlagen, sondern fü r Auszahlungen an Altkunden und für die laufenden Kosten verwendete. Das dargestellte Vorgehen der Schuldn e- rin, die in betrügerischer Weise neue Anleger warb und ihre vertraglichen Ve r- pflichtungen entsprechend ihrer vorgefassten Absicht grob verletzte, ver bietet es auch, die Beklagte (= Anlegerin) in der Weise am Vertrag festzuhalten, dass ihr Anspruch auf Rückzahlung der Einlage um die Verluste aus den wenigen noch getätigten Anlagegeschäften zu vermindern wäre. " 3 . An dieser Ansicht hält der Senat fe st. Die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen greifen nicht durch. a ) Die Revision meint, das betrügerische Verhalten der Schuldnerin habe bei der Prüfung des Umfangs der vertraglichen Ansprüche der Klägerin außer Betracht zu bleiben. Diese Ans icht trifft nicht zu. Die zweckwidrige Verwendung der eingesammelten Gelder erfüllt nicht nur den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB), sondern stellt auch eine Vertragspflichtverletzung gegenüber jedem ei n- zelnen Anleger dar , dem versprochen worden war, das s seine Ein lage zur E r- höhung der Gewinnchancen mit den Ei nlagen der anderen Anleger gepool t werden würde . Gleiches gilt für das betrügerische Einwerben neuer Verträge zur Fortführung des " Schneeballsystems " , welches (auch) dazu diente, schei n- bar erzielte G ewinne auszuzahlen und so die bereits vorhandenen Anleger von der Kündigung ihrer Verträge abzuhalten. b ) Die Revision beanstandet weiter, dass die Sichtweise des Senats die Anleger besser stelle, als sie stünden, wenn die Schuldnerin sich vertragsg e- 10 11 12 - 7 - mäß verh alten hätte. Diese hätten gerade keinen vertraglichen Anspruch d a- rauf, so gestellt zu werden, als hätte der Einlagenpool keinerlei Verlust erzielt. Die Verluste, welche der Beklagte anteilig anrechnen wolle, seien tatsächlich entstanden und wären w ohl auch bei vertragsgerechtem Verhalten der Schul d- nerin entstanden. Auch d iese Argumentation greift zu kurz. Bei vertragsgerec h- tem Verhalten der Schuldnerin hätte die Klägerin ihre Einlage wahrscheinlich vollständig verloren. Gegenstand des Vertrages war jedoch die Chance, durch Optionsgeschäfte Gewinne zu erzielen. Um diese Chance ist die Klägerin g e- bracht worden, weil die versprochenen Geschäfte überwiegend gar nic ht erst getätigt worden sind . Dann ist kein Grund ersichtlich, warum sie mit Nebenko s- ten od er der vertraglich v ereinbarten Verlustbeteiligung belastet werden sollte. c) Die Revision rügt schließlich die ihrer Ansicht nach zufälligen Erge b- nisse. Die tatsächlichen Verluste würden nach der Lösung des Berufungsg e- richts über die Senkung der Quot e gleichmäßig auf alle Anleger umgelegt, auch auf diejenigen, die sich zu einer Zeit beteiligt hätten, als gar keine Geschäfte mehr getätigt wurden und keine anrechenbaren Verluste mehr entstanden se i- en. Für einen solchen " Solidarausgleich " gebe es keine G rundlage. Dies trifft nicht zu. Jeder Anleger , dessen Vertrag die Schuldnerin durch die zweckwidrige Verwendung seiner Einlage oder der Einlage anderer Anleger , die dem Einl a- genpool zuzuführen gewesen wäre, verletzt hat, hat nach der Lösung des S e- nats Ansp ruch auf Rückzahlung seiner Einlage abzüglich der Rückzahlungen, welche die Schuldnerin vor de r Eröffnung noch geleistet hat . Es kommt also nur auf d i e Vertrags verletzung an, d i e in der " Veruntreuung " der für den Pool b e- stimmten Gelder liegt. Keinem der hi ervon betroffenen Anleger hätte die Schuldnerin bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verwaltungsgebühren abverlangen oder Verluste zuweisen können. Ob mehr oder weniger Geld " ve r- untreut " wurde, weil die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin zum Erliegen kam, 13 - 8 - spielt für die Frage des Vertragsbruchs keine Rolle. Da die vorhandene Masse nicht zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche ausreicht, können die Gläubiger nur mit einer Quote rechnen. Zu Ungleichbehandlungen kommt es allerdings dann, wenn Rückzahlungen erf olgt sind, die wegen Zeitablaufs nicht mehr im Wege der Anfechtung zur Masse gezogen werden können. Diese Anleger, zu denen die Klägerin gehört, werden gegenüber solchen Anlegern bevorzugt, deren Rückzahlungsanspruch noch offen ist, die also nur die Quote erhalten. Diese Ungleichbehandlung liegt jedoch in de n Vorschrift en des Insolvenzrechts b e- gründet, welche die Anfechtung nur in bestimmten Zeiträumen vorsieht. d) Im Übrigen ist eine Divergenz zur Rechtsprechung des XI. Zivilsena ts, der über Schadensersatzansprüche von Anlegern nach dem Einlagensich e- rungs - und Anlegerentschädigungsgesetz entschieden hat, nicht gegeben. Der XI. Zivilsenat hat ausdrücklich erwogen, dass weitergehende Schadensersat z- ansprüche der Anleger gegen ihren V ertragspartner bestehen können (BGH, 14 - 9 - Urteil vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn. 30, 32; vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11, WM 2011, 2219 Rn. 29) . Kayser Gehrlein Vill Fischer Pape Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheid ung vom 12.10.2012 - 29 C 763/12 (81) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.07.2013 - 2 - 24 S 31/13 -
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