BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI I ZR 176/13 Verkündet am: 14. Januar 2015 Küpferle , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 306 Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 1 Bb, Cl Zur Beurteilung einer Klausel in einem gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrag, die bei grundsätzlich vereinbarter Haftungsbegrenzung nach Art der Vollkask o- versicherung sowohl (unwirksame) Regelungen zur Herbeiführung des Vers i- cherungsfa lls als auch (für sich genommen wirksame) Regelungen über die versicherungsähnlich erfassten Schadenereignisse enthält. BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - XII ZR 176/13 - LG Offenburg AG Kehl - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündl iche Verhandlung vom 19. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landg e- richts Offenburg vom 8. Oktober 2013 wird auf Kosten des Bekla g- ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schadenersatz für einen Fahrzeuganhänger, den er von der Klägerin a n- gemietet hatte. Die Kläg erin vermietet gewerblich Fahrzeuge. Der Beklagte mietete am 28. September 2009 einen Fahrzeuganhänger zum Preis von 38 vier Stunden, um auf diesem einen ausgebrannten PKW zu überführen. Auf einer Brücke geriet der Anhänger in eine Pendelbewegung, infolge derer das Gespann verunfallte, wobei der genaue Hergang streitig ist. Der Anhänger erlitt wirtschaftlichen Totalschaden. 1 2 - 3 - In dem Mietvertrag hatten die Parteien eine Haftungsbegrenzung z u- gunsten des Beklagten auf eine Selbstbeteiligung von 350 dass dafür ein besonderes Entgelt im Vertrag ausgewiesen wurde. Der Formularvertrag enthält dazu folgende Bestimmungen: " Der Mieter haftet auch bei Vereinbarung der Haftungsreduzierung in voller Höhe für: - Schäden, die unter Einfluss von Rauschmitteln (Drogen, Alk o- hol etc.) oder vorsätzlich bzw. grob fahrlässig, - Schäden, die durch unsachgemäßes Verst auen, ungesicherte Ladung, unsachgemäßen Verschluss des Koffers oder der Pl a- ne bzw. der Bordwände, - Schäden am Fahrzeug einschließlich Aufbauten (Plane, Koffer, Spiegel etc.), durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder Einfahrtshöhe, verursacht werden. " Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe der vereinbarten Selbstbeteil i- gung von 350 abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 3.375,53 0 s- kosten jeweils nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Berufung, mit der die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin auch den Ersatz von Umsatzsteuer verlangt hat, zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision beg ehrt der Beklagte weiterhin die vollständige Zurückweisung der Berufung. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Land gericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Durch den undifferenzierten Ausschluss der Haftungsbegrenzun g für Schäden, die durch unsachgemäße Beladung oder durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht werden, werde der Vertragspartner der Klägerin unangemessen benachteiligt. De r Ausschluss sei deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Eine entgeltl i- che Haftun gsbegrenzung habe der Vermieter nach dem Leitbild der Kaskove r- sicherung auszugestalten. Entgeltlichkeit der Haftungsbegrenzung sei bei einer gewerblichen Fah r- zeugvermietung auch dann anzunehmen, wenn ein besonderer Preis für die Haftungsbegrenzung nicht ausgewiesen, sondern bereits in den Mietpreis ei n- gerechnet sei. Die vereinbarte Haftungsbegrenzung entspreche jedoch nicht dem gesetzlichen Leitbild der Vollkaskoversicherung, da § 81 Abs. 1 VVG die vollständige Leistungsfreiheit nur bei vorsätzlicher Herb eiführung des Versich e- rungsfalls vorsehe, während § 81 Abs. 2 VVG für Fälle grober Fahrlässigkeit eine Leistungskürzung in Abhängigkeit von der Schwere des Verschuldens vo r- sehe. Dagegen sei in den von der Klägerin verwendeten Geschäftsbedingu n- gen eine komp lette Leistungsfreiheit bei grober Fahrlässigkeit vorgesehen. Die Unwirksamkeit der Klausel führe jedoch nicht zu deren ersatzlosem Wegfal l. An ihre Stelle trete gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Reg e- lung, hier also § 81 Abs. 2 VVG. Im Wege der ergä nzenden Vertragsauslegung sei außerdem die Regelung in Ziff er A.2.3.2 . AKB heranzuziehen, wonach es sich bei dem eingetretenen Ereignis als sogenannter Betriebsschaden von 6 7 8 9 - 5 - vornherein nicht um ein in der Kaskoversicherung versichertes Unfallereignis handle. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass das Sch a- densereignis durch eine falsche Beladung des Anhängers herbeigeführt worden sei, wodurch die erforderliche Stützlast nicht erreicht worden sei, was die Schleuderbewegung und den Schadenseintrit t allein verursacht habe. II. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. 1. Unzutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass die in den Vertragsbedingungen enthaltene Regelung, soweit sie hier von Bedeutung ist, unwirksam sei. a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwe n- ders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteil i- gen. Eine Klausel ist unangeme ssen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuz u- gestehen (Senatsurteil vom 24. Oktober 2012 XII ZR 40/11 NZM 2013, 165 Rn. 14 mwN). Im Zweifel ist eine unangemessene Benachteiligung anzune h- men, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzl i- chen Regelung, von der abgewichen werden so ll, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). 10 11 12 - 6 - b) Der vorliegende Mietvertrag enthält in Bezug auf die Haftungsbegre n- zung keine von gesetzlichen Regelungen abwei chenden Bestimmungen, die den Mieter unangemessen benachteiligen. Denn gemäß § 280 Abs. 1 BGB schuldet der Mieter dem Vermieter den Ersatz von Schäden, die durch die Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldve r- hältnis entstehen, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB). Die in das Vertragsformular aufgenommene Haft ungsbegrenzung stellt gegenüber der gesetzlichen Regelung keine Schlechterstellung, sondern eine Besserstellung des Mieters dar. Denn er haftet danach nur bi s zu einem Höchstbetrag von 350 f- tungsbegrenzung nicht gilt. Für die von den Ausnahmen erfassten Fälle bleibt es bei der gesetzlichen Verschuldenshaftung des Mieters. Darin liegt keine A b- weichung zu seinen Lasten von der gesetzlichen R egelung. c) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs auch des Senats , wonach in Fällen, in denen die Parteien eines gewerb lichen Kraftfahrzeugmietvertrag s gegen zusätzliches Entgelt eine Ha f- tungsbegrenzung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbs t- beteiligung vereinbaren, dieser gleichsam als Quasi - Versicherungsnehmer darauf vertrauen darf, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen wü rde (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2012 XII ZR 40/11 NZM 13 14 15 16 - 7 - 2013, 165 Rn. 15 und vom 14. März 2012 XII ZR 44/10 NJW 2012, 2501 Rn. 19; B GHZ 191, 150 = NJW 2012, 222 Rn. 11; vgl. auch BGHZ 22, 109). Dabei kann dahinstehen, ob wie das Landgericht meint der Fah r- zeugmieter auch dann darauf vertrauen darf, dass die vereinbarte Haftungsb e- grenzung im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde, wenn für die Haftungsbegrenzung kein zusätzliches Entgelt vereinbart wird. Denn für das hier vorliegende Schadensereignis gewährte auch die K askoversicherung keinen Versicherungsschutz. aa) Welche Leistungen die Vollkaskoversicherung umfasst, ist nicht g e- setzlich festgelegt, sondern ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. Die berechtigte Erwartungshaltung kann deshalb nur dahin gehen, eine Haftung s- begrenzung für Schadensfälle zu erlangen, die in der Vollkaskoversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz - Versicherung (AKB) versichert wären. Gemäß Ziffer A.2.3.2. AKB 2008 sind das Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unm ittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewa lt auf das Fahrzeug einwirkende s Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten die in Ziffer A.2.3.2. Abs. 2 AKB 2008 aufgeführten Schadensereignisse, insbesondere Schäden aufgrund eines Brems - oder Betriebsv organgs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Ve r- windungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspr u- chung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahr zeug ohne Einwirkung von außen. bb) Indem die Bedingungen des abgeschlossenen Mietvertrages Sch ä- den " durch unsachgemäßes Verstauen, ungesicherte Ladung, unsachgemäßen 17 18 19 20 - 8 - Verschluss des Koffers oder der Plane bzw. der Bordwände " ausschließen, bleiben sie h inter der kaskomäßigen Erwartungshaltung nicht zurück. Denn die mietvertraglich vereinbarten Ausschlüsse entsprechen den auch in der Fah r- zeugvollversicherung nicht versicherten Betriebsschäden in Form von Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder Sc häden aufgrund Bedienung s- fe h ler. cc) Die die sachliche Reichweite der Haftungsbegrenzung festlegende Klausel ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil sie im äußeren sprachl i- chen Zusammenhang mit anderen Vertragsbedingungen steht, die einer Kla u- selko ntrolle nicht standhalten. (1) Zwar entspricht die Einschränkung der Haftungsbegrenzung im er s- ten und dritten Spiegelstrich der Vertragsklausel nicht dem gesetzlichen Leitbild der Vollkaskoversicherung, weil hier eine volle Haftung des Mieters für Schä den unter Einfluss von Rauschmitteln und für vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung einschließlich Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe festgelegt wird, demgegenüber in einem Versicherungsverhältnis § 81 Abs. 1 VVG die vollständige Leistungsfreihei t nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versich e- rungsfalls vorsä he, § 81 Abs. 2 VVG hingegen für Fälle grober Fahrlässigkeit eine Leistungskürzung in Abhängigkeit von der Schwere des Verschuldens. Insoweit benachteiligt die vertragliche Regelung den Miet er unangemessen g e- genüber dem in der Vollkaskoversicherung gewährten Versicherungsschutz (vgl. Senats urteil vom 24. Oktober 2012 XII ZR 40/11 NZM 2013, 165 Rn. 16 ff. ). (2) Die Gesamtklausel kann jedoch in einen inhaltlich zulässigen und e i- nen inha ltlich unzulässigen Teil zerlegt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich 21 22 23 - 9 - heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen G e- genstand einer gesonderten Wirksamkeitsp rüfung sein, auch wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen unwirksamen Regelu n- gen stehen. Nur dann, wenn der als wirksam anzusehende Rest im Gesamtg e- füge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam bea n- stand ete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die G e- samtklausel ( BGH Urteil vom 10. Oktober 2013 III ZR 325/12 NJW 2014, 141 Rn. 14; BGHZ 179, 374 = NJW 2009, 1664 Rn. 15 mwN). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die in Rede stehende Klausel enthält zwei voneinander sachlich zu tre n- nende Regelungsbereiche, nämlich unter dem ersten und dri tten Spiegelstrich Regelungen über die schuldhafte Herbeiführung des Schadensfalls, unter dem zweiten Spiegelstrich eine Festlegung der versicherungsähnlich erfassten Schaden s ereignisse. Diese Regelungsbereiche sind inhaltlich unabhängig und können losgelö st voneinander bestehen. Sind die Regelungen unter dem ersten und dritten Spiegelstrich als unwirksam zu erachten, bleibt als Regelungsg e- genstand diejenige Bestimmung übrig, die den Umfang der quasi - versicherten Schaden s ereignisse in Übereinstimmung mit de r insoweit durch Ziffer A.2.3.2. AKB 2008 begründeten Erwartungshaltung bestimmt. Dass beide Regelungsb e- reiche nicht voneinander abhängen, äußert sich bereits darin, dass im Versich e- rungsrecht für die Herbeiführung des Versicherungsfalls zwinge nde gesetzli che Regelungen in § 81 VVG bestehen, während die versicherten Schaden s erei g- nisse privatautonom durch die Versicherungsbedingungen bestimmt werden. dd) Hinzu kommt, dass die in Ziffer A.2.3.2. Abs. 2 AKB 2008 wie auch im zweiten Spiegelstrich der Vertragsklausel genannten Ereignisse keine Ris i- 24 25 - 10 - koausschlüsse im eigentlichen Sinne darstellen, sondern lediglich den Begriff des Schadensereignisses eines " Unfalls " erläutern (vgl. Halm/Kreuter/Schwab/ Stomper AKB 2008 Rn. 683). Die durch betriebsinterne Vorgänge verursachten Schäden stellen nämlich von vornherein keinen Unfall im Sinne einer äußeren Einwirkung als kaskoversicherte Schadensursache dar, so dass der Mieter auch bei gänzlichem Fehlen der im zweiten Spiegelstrich enthaltenen Regelu n- gen keine b erechtigte Erwartungshaltung dahin haben könnte, dass er gegen betriebsinterne Vorgänge und Bedienungsfehler abgesichert sei. d) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht deshalb den durch einen betriebsinternen Vorgang entstandenen Schaden als von der H aftungsbegre n- zung ausgenommen angesehen. 26 - 11 - 2. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen gegen die vom B e- rufungsgericht getroffenen Feststellungen zum Unfallhergang und zum Ve r- schulden des Beklagten greifen nicht durch. Von einer Begründung insoweit w ird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Kehl, Entscheidung vom 26.11.2012 - 4 C 150/10 - LG Offenburg, Entscheidung vom 08.10.2013 - 1 S 154/12 - 27
Full & Egal Universal Law Academy